BGE 61 I 190
BGE 61 I 190Bge11.09.1934Originalquelle öffnen →
190 Staatsrecht.. Die Bestinuimng der dem Kanton Aargau zukommenden Vermögens-und Einkommensquote ist, da sich die Finanz- direktion im 'Rahmen ihrer Kompetenz nur über den Grundsatz der Steuerberechtigung ausgesprochen hat, nicht Gegenstand dieses staatsrechtlichen Verfahrens. Eine Verpflichtung des Kantons Zürich zur Rückerstat- tung des für das allein streitige Steuerjahr 1934 von der Brann A.-G. demnach zuviel Bezahlten kommt deshalb nicht in Frage, weil der staatsrechtliche Rekurs sich nur gegen den Kanton Aaraau richtet und nach den Angaben des Regierungsrates von Zürich die Brann A.-G. für dieses Jahr die Steuern in Zürich in Kenntnis des aargauischen Steueranspruches vorbehaltlos bezahlt hat. Schliesslich ist hiemit noch nicht entschieden über die Frage, ob auch die andern, und allenfalls welche andern {( Anschlusshäuser » der Brann A.-G. in gleicher Weise wie die Firma Brockmann ein Steuerdomizil der Brann A.-G. begründen. Nach deren eigenen Angaben sind na- mentlich die Kreditverhältnisse der einzelnen Anschluss- häuser verschieden geordnet ; und nach dem oben Ausge- führten kommt es für die Frage, ob ein Anschlusshaus Betriebsstätte der Brann A.-G. im Sinne des interkantona- len Steuerrechtes sei, nicht auf das Bestehen einer bestimm- ten Einzelbindung, sondern auf die Gesamtheit dieser Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamtauswirkung an. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 25. Urteil vom U. Juli 1935 i. S. Spar-und Leihkasae vom Seebezirk und Gaster A.-G. gegen Schwrz und St. Gallen. Art. 46 Abs. 2 BV. Interkantonales Bankunternebmen. Aktiven- repartierung : Znweisung der Hypotheken an die Bankfiliale, die sie errichtet und ablöst und die auch im übrigen den ganzen Zahlungsverkehr zwischen Bank und Schuldner vermittelt. 1- I Dopp<>lbesteuerung. Xc 25. 191 A U8 dem Tatbestand : Ä. -Die Rekurrentin hat ihren Hauptsitz im Kanton St. Gallen (Uznach) und im Kanton Schwyz eine Filiale (Siebnen) mit einer von dieser Filiale abhängenden Ein- nehmerei (Lachen). Der Kanton Schwyz besteuerte sie bisher für eine Vermögens quote von 10 %, entsprechend dem schwyzerischen Anteil von 10 % am G e sam t - um 8 atz. Für 1933 verlangte dann die Rekurrentin vom Kanton Schwyz die Besteuerung nur noch auf einer Vermögensquote von 5,4 %, entsprechend dem von ihr errechneten schwyzerischen Anteil an den G e sam t - akt i v e n. Das Kantonsgericht Schwyz bekannte sich in seinem Entscheid vom 27. März 1935 ebenfalls zum Grundsatz, dass die schwyzerische Vermögensquote nach dem Verhältnis der schwyzerischen Aktiven zu den Gesamtaktiven der Rekurrentin zu errechnen sei. Es nahm aber nach wie vor eine schwyzerische Vermögensquote von 10 % des Gesamtvermögens an, gestützt auf eine Expertise, die dem Kanton Schwyz folgende Aktiven zurechnete : einmal die örtlich gebundenen Aktiven der Filiale Siebnen (ihre Kasse, Debitoren, Wechsel, Darlehen, (( Banken », das Bankgebäude Siebnen), dann die ihrer wirtschaftlichen Beziehung nach zu Schwyz gehörenden, in den Buchhaltungen nicht ausge- schiedenen Aktiven: der von Siebnen (und Lachen) aus verwaltete Hypothekenbestand der Bank, berechnet nach dem zu 4 % % kapitalisierten Zinsertrag dieser Hypo- theken, der dem schwyzerischen Hypothekenanteil ent- sprechende Hypothekenzinsvortrags-Anteil. Diese Posten machten insgesamt 7,899,020 Fr. 50 ets. zu 55, 829,565 Fr. Gesamtaktiven aus, sodass sich der An- teil des Kantons Schwyz auf 14,14 % des Gesamtver- mögens belaufe. B. -Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin staatsrechtliche Beschwerde, u. a. wegen Verletzung des
192 Staatsrecht. Doppelbesteue:rungsverbots durch den Kanton Schwyz. Sie machte hiefür geltend: Ihre Steueraufstellung entspreche dem BGE vom 17. September 1926 i. S. Basellandschaftliche Hypotheken- bank. Eine Hypothekenzuscheidung an den Kanton Schwyz könne nicht in Frage kommen. Auch die Filiale Rapperswil plaziere Hypotheken im Kanton Schwyz, ohne dass sie dort besteuert würde. Die Besteuerung der Hypo- theken mit 2 %, wie das geschehe, sei praktisch unmöglich und müsste zur Aufgabe der Filiale Siebnen führen. Die Rekurrentin verwies auch auf BGE 50 I Nr. 23 und 60 I Nr. 15, wonach insbesondere ein Kanton den Pflich- tigen nicht anders und nicht stärker besteuern darf des wegen, weil er nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, mit der Begründung: Die vom Kantonsgericht gestützt auf die Expertise befolgte Methode der Vermögensausscheidung wird als solche von der Rekurrentin nicht angefochten. Sie hat sie ja selber dem Regierungsrat gegenüber, der auf die Umsätze abstellen wollte, vertreten. Es steht denn auch durchaus in Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung, dass in solchen Fällen eine Verteilung der Aktiven nach ihrer Zugehörigkeit vorgenommen und das steuerbare Kapital dann im Verhältnis der zugehörigen Aktiven ausgeschieden wird (BGE 50 I Nr. 33). Die Differenz zwischen dem Ergebnis der Rekurrentin für den Kanton Schwyz und demjenigen des Experten, dem sich der Richter (im Rah- men der prozessualen Sachlage) angeschlossen hat, scheint darauf zu beruhen, dass die Rekurrentin die Hypotheken ganz dem Zentralsitz zuweist, während der Experte einen Teil als der Filiale Siebnen zugehörig betrachtet. Dabei ist aber sofort festz.ustellen, dass der Experte dabei nicht DoppelbeRteuerung. N0 25. 193 alle schwyzerischen Hypotheken (nach Nachtragsgutachten 7,468,430 Fr.) im Auge hatte, sondern nur diejenigen, die von der Filiale Siebnen aus errichtet worden sind und deren Zahlungsverkehr über diese Filiale oder die Einnehmerei Lachen sich vollzieht (4,694,000 Fr.), also nicht diejenigen schwyzerischen Hypotheken, welche die Filiale Rappers- wil angehen. Dass jener Standpunkt unvereinbar wäre mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 1926 i. S. der Basellandschaftlichen Hypothekenbank ist nicht ersichtlich; in diesem Urteil ist zur Frage, wie bei der Besteuerung einer Bank im Verhältnis von Hauptsitz und Filiale die Hypotheken zu behandeln seien, nicht Stellung genommen worden. Im übrigen bringt die Rekur- rentin gegen jene Zuweisung von Hypotheken an Schwyz nur noch vor, dass daraus eine zu hohe Besteuerung sich ergebe, wobei sie aber übersieht einmal, dass nicht die Hypotheken besteuert werden, sondern dass diese nur mit dazu dienen, den in Schwyz steuerbaren Teil des Eigen- kapitals der Rekurrentin zu bestimmen, und sodann, dass Schwyz neben dieser Vermögenssteuer keine Einkommens- steuer bezieht, woraus sich der verbältnismässig hohe Steuersat~ erklären mag. Nach der bundesrechtlichen Praxis kommt es darauf an, ob die fraglichen Hypotheken örtlich-wirtschaftlich den Schwyzer Niederlassungen der Rekurrentin oder dem Zentralsitz zugehören. Hiebei fallt in Betracht : Es handelt sich um Hypotheken, inbezug auf welche, nach der unbestritten gebliebenen Feststellung des Ex- perten, die genannten Niederlassungen alle Arbeiten be- sorgen, die mit der Neuerrichtung, Ablösung, Rück- zahlung und dem gesamten Zahlungsverkehr verbunden sind. Alle Beziehungen zwischen Schuldner und Bank wickeln sich also im Kanton Schwyz ab. In Siebnen wird freilich kein Hypothekenkonto geführt, sondern nur am Hauptsitz, wo auch die Hypotheken unter behördlicher Aufsicht aufbewahrt werden. Das letztere deshalb, weil sie haften für die Spareinlagen. Der Filialleiter in Siebnen AB 61 I -1935 13
194 Staatsrecht. ist auch nicht kompetent, Hypothekardarleben zu ge- währen ; er bedarf hiezu der Ermächtigung der Geschäfts- kommission, die aus 3 Mitgliedern des Verwaltungsrates besteht. Der Ort, wo die Titel liegen, kann bei der Frage der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht entscheidend sein. Auch nicht die internen Bindungen, die zwischen Haupt- leitung und Filiale bestehen. Das wesentliche für die Frage der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ist das, dass der betref- fende Bestand an Hypotheken mit dem Geschäftsbetrieb im Kanton Schwyz eng zusammenhängt; es sind Aktiv- posten, welche die Rekurrentin durch die Niederlassungen in Schwyz erworben hat und inbezug auf welche der ganze Geschäftsverkehr sich dort abwickelt, die also nach aussen von dort abhängen, ganz ähnlich wie von einer selbstän- digen Bank. Das muss aber genügen für die Annahme einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Sinne der bundes- rechtlichen Praxis. Die Doppelbesteuerungsbeschwerde ist daher Schwyz gegenüber abzuweisen. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 26. Urteil vom 91. Juni 1996 i. S. BWer-Troller gegen Solothurn. Art. 13 Konkordat vom 1. Juli 1923 über die wohnörtliche Armen- unterstützung : Seine Verletzung durch den Wohnsitzkanton kann nur vom Heimatkanton des davon Betroffenen, nicht durch den Betroffenen selber (gemiiss Art. 175 Ziff. 3 00) gelt.end gemacht werden. A. -Am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Heimschaffung des in Subingen (Solothurn) ansässigen, in Wattenwil (Bern) heimat- Organisation der B,mdesrechtspflegp. No 26. 195 berechtigten Johann Bähler-Troller wegen selbstverschul- deter dauernder Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Konkordates über die wohnörtliche Armenunterstützung vom 1. Juli 1923 beschlossen. Ein gegen diesen Heimschaffungsbeschluss eingereichtes Wie- dererwägungsgesuch hat der Regierungsrat am 19. Sep- tember 1934 als unbegründet von der Hand gewiesen. Schon am 11. September 1934 hatte der Regierungsrat von Solothurn dem Regierungsrat des Kantons Bern von dem gleichen Tages über Bähler-Troller gefassten Heim- schaffungsbeschluss Kenntnis gegeben. Die bernische Direktion des Armenwesens hatte sich am 17. September 1934 damit einverstanden erklärt und dem Armendepar- tementSolothurn mitteilen lassen, dass sie beim Regierungs- rat des Kantons Bern die Versetzung des Bähler-Troller in die Arbeitsanstalt beantragt habe. Art. 13 des Konkordats über die wohnörtliche Armen- unterstützung, auf den der Heimschaffungsbeschluss sich stützt, lautet : « Durch den Beitritt zum Konkordat verzichtet der Wohnsitzkanton gegenüber den . Angehörigen eines Kon- kordatskantons, zu deren Unterstützung der Wohnkanton verpflichtet ist, auf das Recht, ihnen wegen Beanspruchung der öffentlichen Wohltätigkeit die Wohnberechtigung gemäss Art. 45 der Bundesverfassung zu entziehen. Die armenpolizeiIiche Heimschaffung wird indessen zu- gelassen in dem Falle, wo nachweisbar die Unterstützungs- bedürftigkeit herbeigeführt wird durch fortgesetzte Miss- wirtschaft, Liederlichkeit oder Verwahrlosung ... » Die Kantone Solothurn und Bern gehören dem Kon- kordat an. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Septem- ber 1934 stellt Bähler-Troller das Begehren um Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 11. September 1934. Er bestreitet namentlich, dass er aus eigenem Verschulden unterstützungsbedürftig geworden sei. Das BUndesgericht ist in dieser Beziehung auf die Be- schwerde nicht eingetreten,
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