BGE 61 I 180
BGE 61 I 180Bge27.03.1935Originalquelle öffnen →
180 Staatsrecht. Wiedervereinigung zusammenfallen soll mit demjenigen über die ' Verfassungsvorlage für den wiedererrichteten Kanton Basel}. Unter keinen Umständen steht die Ini- tiative auf rechtswidrigem Boden, wenn sie solche Er- schwerungen nicht vorschlägt. Wenn darin ein Mangel der Initiative liegen sollte, so ist es ein solcher nicht recht- licher, sondern politischer Natur, der nicht die Frage der Zulässigkeit, sondern diejenige ihres inhaltlichen Werts vom Standpunkt der Zweckmässigkeit aus beschlägt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen und demgemäss der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Februar 1934 auf- gehoben. nI. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 24. Urteil vom 24. Kai 1935 i. S. Brann A.-G. gegen Aargau. Art. 46 Aha. 2 BV: Interkantonales Unternehmen: Voraussetzun- gen, unter denen eine selbstä.p.dige (Einzel-, Koll-oder Komm-) Firma ein sekundäres Steuerdomizil einer andern Firma (des interkantonalen Unternehmens) begründet. A. -Die Firma Brann A.-G. besitzt ausser ihrem Hauptgeschäft in Zürich und den verschiedenen Zweig- niederlassungen auch sogenannte « Anschlusshäuser » : zivilrechtlich selbständige Firmen, die aber ihre Waren durch die Brann A.-G. beziehen und auch sonst zu dieser in hier allgemein nicht näher zu bezeichnenden vertragli- chen Beziehungen stehen. Ein solches AnschlusshaU8 war die KommanditgeselI. schaft Willy Brockmann & OIe in Aarau, mit Willy Brock- Doppelbesteuerung. No 24 181 mann als Komplementär und der Brann A.-G. als Kom- manditärin mit einer Kommandite von 50,000 Fr. Der Vertrag vom 9. August 1928 der Brann A.-G. mit Willy Brockmann verpflichtete zudem die Firma Willy Brock- mann & Oie, ihre gesamten Warenbezüge durch die Brann A.-G. zumachen, sei es, dass durch deren Vermittlung Aufträge an Dritte erteilt oder mit Zustimmung der Brann A.-G. direkte Ordres gegeben werden sollten. Selbst bei den letztem hatten Willy Brockmann & OIe die Brann 'sehen Ordreformulare zu benüt:z.en; auch haUen sie für diese der Brann A.-G. einen « Provisionsaufschlag » von bis zu 7 % % zu vergüten. Dagegen räumte die Brann A.-G. der Willy Brockmann & OIe ausser der Kommanditsumme von 50,000 Fr. einen Warenkredit bis zu 300,000 Fr. zu einem näher umschriebenen Zinsfuss ein, wogegen Willy Brock- mann & OIe die Kasseneingänge bis auf eine Wechselgeld- reserve und den monatlichen Privatbezug von 1000 Fr. auf Ende des Monates und zwischenhinein immer dann an die Brann A.-G. abzuführen hatten, wenn sie den bestimm- ten Betrag von ein paar Hundert Franken erreichten. Ausserdem waren Willy Brockmann & Oie der Brann A.-G. gegenüber zu kaufmännisch richtiger Führung des Kassa- wesens und der Geschäftsskripturen, sowie jederzeit zur Einsichtgabe dazu verpflichtet. Schliesslich hatte Willy Brockmann der Brann A.-G. die Solidarbmgschaft seiner Frau und Lebensversicherungen als Pfand zu bestellen ; er hatte sich jeder weitem Gewerbetätigkeit und der Spe- kulationen, sowie der Eingehung von Wechselverpflich- tungen und Solidarbürgschaften zu enthalten. Auch durfte er ohne schriftliche ErmächHgung der Braun A.-G.keine Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte ernenncn oder Verwandte oder Verschwägerte neu in seinen Betrieb ein- stellen. Der Kommandit vertrag zwischen 'V i 11 Y Brockmann und der Braun A.-G. wurde im Dezember 1932 aufgelöst und die l.öschung der Kommanditgesellschaft Willy Brockmann & OIe am 30. Dezember 1932 im Schweiz.
182 Staatsrecht. Handelsamtsblatt veröffentlicbt. Dafür schloss am 16. März 1934 die'Brann A.-G. mit Fra n z Brockmann in Wil einen Vertrag, der wie folgt beginnt : « Zwischen den Parteien bestehen Verträge vom 5. November 1925 für Frauenfeld und vom 23. Dezember 1926 für WH. Diese Verträge werden mit Wirkung ab
184 Staa.tsrecht. ausser dem primären Steuerdomizil im Kanton des Ge- schäftssitzes noch sekundäre Steuerdomizile in den Kan- tonen, in welchen in ständigen Anlagen und Einrichtungen ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Ge- schäftsbetriebes dieses Unternehmens sich abspielt (BGE 51 I 401 Erw. 2 ; 54 I 417 ; 52 I 242 ; 50 I 93 ; 46 I 19, 436 ; 41 I 432 Erw. 2). AIs sekundäre Betriebsstätte in diesem Sinne eines gegebenen Unternehmens kann auch ein unter eigener Firma auftretendes anderes Unternehmen erschei- nen, wenn die zivilrechtlichen Bindungen des Inhabers dieses andern gegenüber dem erstem Unternehmen derart sind, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Gesamtauswirkung das « örtliche» Unternehmen zu einem Betriebsbestandteil des Hauptunternehmens und damit eben zu einer von dessen Betriebsstätten machen. Die Voraussetzungen dafür, dass im interkantonalen Steuerrechtsverhältnis ein unter eigener Firma auftretendes örtliches als blosse Betriebsstätte eines andern, des Haupt- unternehmens angesehen werden kann, sind in der Recht- sprechung verschieden umschrieben, je nachdem als In- haber des örtlichen Unternehmens eine juristische Person erscheint oder nicht. Für den erstern, hier nicht zutreffen- den Fall ist auf BGE 59 I 284 Erw. 8 zu verweisen. Für den letztem Fall gilt als solche Voraussetzung : ein mal, dass das örtliche Unternehmen im Dienste für das Hauptunternehmen aufgehe. -So konnte in BGE 54 I 415 das von einem nach aussen selbständigen Depot- halter betriebene Bierdepot nur deshalb als Betriebsstätte der Bierbrauerei in Frage kommen, weil von diesem Depot. aus gerade das Bier nur dieser Brauerei vertrieben wurde, und in BGE 45 I 207 und 53 I 366 die Generalagentur nur deswegen als Betriebsstätte der Versicherungsunterneh- mung, weil sie die Agentur eben der Versicherungsunter- nehmung war. Wenn dann die Frage selbst in einem Fall so und in oden andern anders entschieden worden ist, so hing da.'i nur vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der noch zu besprechenden zweiten Voraussetzung ab. - DoppelbeBte~ung. No 24. 18' In BGE 51 I 395 endlich wurden die von der Ferggerei eines Textilindustrieunternehmens aus besorgten Haus- webereien nur deshalb der Ferggerei als einer Betriebsstätte dieses Unternehmens zugezählt, weil die (nach aussen selbständigen) Hausweber ausschliesslich für dieses Unter- nehmen arbeiteten. Im einen wie im andern Fall also war die Daseinsberechtigung des örtlichen nur im Dasein des Hauptunternehmens begründet, und das war der Grund, warum das Erstere als Betriebsstätte des Letztem über- haupt in Frage kommen konnte. zum a n der n, dass dabei die bestehenden zivil- rechtlichen Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamt- auswirkung den Inhaber des örtlichen dem Hauptunter- nehmen gegenüber in die Abhängigkeit bringen, in der sonst ein Angestellter zu seinem DienstheTTIl steht. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wurde in BGE 54 I 417 angenommen beim Bierdepothalter gegenüber der Brauerei, mit der Begründung : es komme für diese Frage « vom Standpunkt des interkantonalen Steuerrechtes nicht so- wohl darauf an, welches zivilrechtlich die Natur des Ver-. hältnisses zwischen dem Unternehmen und dem Dritten ist, den es mit der Vornahme gewisser in seinem Interesse liegender geschäftlicher Handlungen betraut hat (ob Dienstvertrag oder Auftrag bezw. Werkvertrag), sondern wie wirtschaftlich betrachtet die Verhältnisse sich dar- stellen. Der Umstand, dass der Dritte für seine Ver- dienste nicht durch ein· pauschal bestimmtes Honorar, sondern nach LeiEtungen in Form von Provisionen ent- schädigt wird, kann dabei für sich allein sowenig den Aus- schlag geben, wie er zivilrechtlich die Annahme eines Dienstvertrages ausschliesst. Massgebend müssen die gesamten Umstände des Falles, vor allem das Mass per- sönlicher (und wirtschaftlicher) Selbständigkeit sein, das dem Dritten bei der Erfüllung seiner Aufgabe zukommt. Im vorliegenden Fan stellt aber die (Brauerei) nicht bloss, wenn nicht die Lagerräume, so doch das zum Betrieb des Depots erforderliche Inventar und Material (einschliesslich
186 Staatarecht. des Eises}, auSgenommen die Pferde für den Biertransport. Der Depothalter ist auch in der Art der Ausübung und Organisation 'seiner Tätigkeit keineswegs innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rekurrentin frei ..... Nicht nur befindet die (Brauerei) ausschliesslich darüber, an wen er sich mit Lieferungsange boten wenden ••... darf. Auch im übrigen ist es nicht etwa seinem Ermessen über- lassen, wie er sich bei der ihm übertragenen Anwerbung neuer Kunden ..•.. verhalten und einrichten will; der Vertrag verpflichtet ihn vielmehr sich auch in dieser Be- ziehung, wie sonst, streng an die Weisungen der Brauerei zu halten, die ihm demnach sein Tun und Lassen in allen Einzelheiten verbindlich vorschreiben kann. Nimmt man hinzu, dass er auch an die Kosten der von ihm zu stellenden Zugtiere einen nicht unbedeutenden feoten Betrag jährlich zurückvergütet erhält und dass die Rechnungsstellung an die Abnehmer über das vom Depot gelieferte Bier und der Inkasso ausschlieselich durch die (Brauerei) ..•.• ge- schehen, so ist die ganze Stellung des DePOthaltel1! keine wesentlich andere als diejenige eines Angestellten .... ». Beim Generalagenten der Versicherungsgesellschaft da- gegen wurde in BGE 45 I 214 und 53 I 369 das besondere Abhängigkeitsverhältnis deswegen verneint, weil der Ge- neralagent dort nicht nur nach Leistungen honoriert wurde (und daraus die Agenturspesen zu bezahlen hatte), sondern auch seine Tätigkeit zur Hauptsache nach freiem Ermessen organisierte und das nötige Personal selber ein- stellte. «Wer eine ihm übertragene Aufgabe mit einem derartigen Mass persönlicher Selbständigkeit und mit einem derartigen finanziellen Risiko hinsichtlich des Er- folges zu besorgen übernimmt, kann aber trotz der Ab- hängigkeit &einer ökonomischen Existenz vom Arbeit- geber nicht als blosser Angestellter, sondern muss als selbständiger Gewerbetreibender aufgefasst werden. » 2. -Von dieser Grundlage aus ist zu prüfen, ob die Firma Franz Brockmann in Aarau im interkantonalen SteuelToohtsverhältnis bloss als Betriebsstätte der Firma Brann A.-G. in Zürich anzusehen sei. Doppelbesteuerung. No 24. 187 a) Die Firma Franz Brockmann geht im Dienst der Brann A.-G. anf, in dem Sinn das~ sie in ihrem Warenhaus ausschliesslich solche Waren verkanfen darf, die ihr ent- weder von der Brann A.-G. selbst oder doch auf Rechnung der Brann A.-G. geliefert werden, wobei die Letztere in beiden Fällen den eigentlichen Verkaufsgewinn, das eine Mal unmittelbar, das andere Mal in Form von Provisicns- aufschlägen, bezieht. Denn es darf ohne weiteres ange- nommen werden, dass diese Provisionsaufschläge erfahr- ungsgemäss dem Gewinn entsprechen, den ein Grosswaren- haus bei direktem Verkanf an die Kunden auf den Waren erzielt, unter Abzug des Gewinnanteils, der dem am Ge- winn beteiligten Filialleiter und hier dem Geschäftsinhaber Franz Brockmann zukommen soll. b) Die vertraglichen Bindungen zwischen der Firma Franz Brockmann· und der Brann A.-G. bringen in ihrer Gesamtauswirkung den Firmainhaber Franz Brockmann gegenüber der Brann A.-G. in ein Abhängigkeitsverhältnis, das in persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung einem Angestelltenverhältnis entspricht. Das Warenhausgebäude ist von der Brann A.-G. anf lange Frist gemietet und von ihr dem Franz Brockmann nur auf die verhältnismässig viel kürzere Dauer ihres eigenen Vertrages in Untermiete gegeben. Ausserdem hat Franz Brockmann nur ein verhältnismässig geringes Eigen- kapital (nach der Beschwerdefrist selbst nur 50,OOO-Fr.) im Geschäft investiert und ist deshalb anf den ihm von der Brann A.-G. eingeräumten, anf 300,000 Fr. sich belaufen- den Kredit angewiesen. Da Franz Brockmann bei den derzeit gegebenen Verhältnissen kaum in Aarau ein anderes Geschäftsgebäude von entsprechender Amdehnung kaufs- oder mietweise sich beschaffen oder den Brann'schen Kre- dit durch anderswo beschafften Kredit ablösen könnte, so hängt also die Existenz seiner Firma von der Dauer des Untermiet-und Kreditvertrages ab. In Wirklichkeit war es denn auch die Brann A.-G., die den Willy Brockmann von Aarau nach Wil, und den Franz Brockmann von Wil und Frauenfeld nach Aarau versetzte und das Frauenfelder
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Staatsrecht.
Geschäft dem Achilles Brockmann gab. Die Brüder
Brockmann wurden durch den Vertrag vom 16. März 1934
einfach
versetzt ;' es wurde ihnen vorgeschrieben, zu wel-
chem Werte sie sich die Geschäfte abzunehmen hatten,
nämlich zum Buchwert ab 1. Januar 1934. Nur die Ver-
rechnung ihrer gegenseitigen Einlagen blieb ihnen vor-
behalten.
Wie Anfang
und Ende, so wird auch der Betrieb der
Firma Franz Brockmann völlig von der Brann A.-G. be-
stimmt. Das liegt schon darin begründet, dass Franz
Brockmann nur Waren verkaufen kann, die ihm von der
Brann A.-G. oder auf deren Rechnung geliefert worden
sind. Besondere Vorschriften
über den Verkauf, neben
denen
über den Einkauf dieser Waren sind allerdings dem
Franz Brockmann von der Brann A.-G. nicht gemacht,
brauchten aber auch nicht gemacht zu werden, da sich
bei einem Warenhaus
im Gegensatz wohl zu einem Bier-
depot von selbst bestimmt, an welche Kundschaft es sich
wenden muss
und in welcher Form. Ausserdem kann Franz
Brockmann ohne schriftliche Ermächtigung der Brann
A.-G. keine Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte
einstellen,
und auch das übrige Personal kann er nur unter
dem Vorbehalt frei auswählen, dass er keine weitem Ver-
wandte und Verschwägerte in seinen Dienst nehme -eine
Einschränkung
in der persönlichen Bewegungsfreiheit, die
schon
für sich allein kaum mehr mit der Stellung eines
Geschäftsinhabers vereinbar ist.
Im weitem muss Franz
Brockmann die Kassa.eingänge sofort der Brann A.-G.
abliefern; es sind ihm Vorschriften über Kassa-und
Fakturenführung gemacht. und er muss in diese jederzeit
der Brann A.-G. Einsicht gebcn, wie er auch schon in Form
von Solidarbürgschaft und Verpfändung von Versicherun~
polizen der Brann A.-G. Sicherheiten zu bestellen hat, Wie
sie üblicherweise nur einem höhern Angestellten zugemutet
werden. Auch das Verbot anderweitiger gewerblicher Be-
tätigung sowie der Spekulation und der Eingehung von
Bürgschaften und Wechselverpflichtungen f,. als Be-
schränkung der persönlichen BewegungsfreiheIt allein
(
Doppelbesteuerung. N0 24.
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schon kaum denkbar bei einem selbständigen Geschäfts-
inhaber. Dass
dem Franz Brockmann keine persönlichen
Arbeitszeitvorschriften
gemacht werden, ist deswegen un-
massgeblich, weil das einmal auch bei andern leitenden
oder selbständig arbeitenden Angestellten (Depothaltern,
Handelsreisenden)
nicht gemacht wird, und weil die ört-
lichen Vorschriften über das Offenhalten der Ladenge-
schäfte mittelbar auch die Arbeitszeit des Geschäftsleiters
wesentlich bestimmen.
c) Die Firma Franz Brockmann erfüllt dementsprechend
für die Brann A.-G. die Funktionen, die auch irgendeine
ihrer Filialen
für sie erfüllt. Allerdings sind die von oder
auf Rechnung der Brann A.-G. an Franz Brockmann ge
lieferten Waren zivilrechtlich mit deren Lieferung an ihn
verkauft. Auch buchhalterisch sind sie von da an nicht
mehr dem Waren-, sondern dem Debitorenkonto gutge-
schrieben.
In Wirklichkeit aber sind sie auch für die
Brann A.-G. erst in dem Zeitpunkt verkauft, in welchem
sie
im Warenhaus Brockmann einem Kunden abgegeben
werden
.. Denn bis dahin belasten sie den Kredit der Firma
Brockmann bei der Brann A.-G., und dieser Kredit ist,
abgesehen
von der wie eine Kaution wirkenden Einlage
Brockmanns
und von dessen (andern) Kautionen, nur eben
durch diese Waren selbst gedeckt. Die Waren bleiben also
bis
zum Weiterverkauf durch Brockmann ohne Rücksicht
auf die zivilistische Form Substrat der Brann A.-G. Die
Brann A.-G. lässt im Warenhaus Brockmann nach ihren
Dispositionen ihre
Waren verkaufen; es spielt sich dort
in ständigen Anlagen und Einrichtungen ein qualitativ
und quantitativ wesentlicher Teil ihrer eigenen Geschäfts-
tätigkeit ab, was allein zu erklären vermag, dass der Ge-
schäftsbericht der Brann A.-G. u. a. auch dieses Anschluss-
haus mitUlnfasst.
3. -Die
Entscheidung deI' Finanzdirektion des Kantons
Aargau, wonach die Brann A.-G. im Kanton Aargau ein
Steuerdomizil besitzt, beruht demnach nicht auf der Ver-
1etzung von Art. 46 Abs. 2 BV, und damit noch weniger
auf einer Verletzung von Art. 4, BV.
190 Staatsrecht. Die Bestinuitung der dem Kanton Aargau zukommenden Vermögens-und Einkommensquote ist, da sich die Finanz- direktion im 'Rahmen ihrer Kompetenz nur über den Grundsatz der Steuerberechtigung ausgesprochen hat, nicht Gegenstand dieses staatsrechtlichen Verfahrens. Eine Verpflichtung des Kantons Zürich zur Rückerstat- tung des für das allein streitige Steuerjahr 1934 von der Brann A.-G. demnach zuviel Bezahlten kommt deshalb nicht in Frage, weil der staatsrechtliche Rekurs sich nur gegen den Kanton Aaraau richtet und nach den Angaben des Regierungsrates von Zürich die Brann A.-G. für dieses Jahr die Steuern in Zürich in Kenntnis des aargauischen Steueranspruches vorbehaltlos bezahlt hat. Schliesslich ist hiemit noch nicht entschieden über die Frage, ob auch die andern, und allenfalls welche andern « Anschlusshäuser » der Brann A.-G. in gleicher Weise wie die Firma Brockmann ein Steuerdomizil der Brann A.-G. begründen. Nach deren eigenen Angaben sind na- mentlich die Kreditverhältnisse der einzelnen Anschluss- häuser verschieden geordnet ; und nach dem oben Ausge- führten kommt es für die Frage, ob ein Anschlusshaus Betriebsstätte der Brann A.-G. im Sinne des interkantona- len Steuerrechtes sei, nicht auf das Bestehen einer bestimm- ten Einzelbindung, sondern auf die Gesamtheit dieser Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamtauswirkung an. Demnach erkennt das B'Undesgeric/U.: Die Beschwerde wird abgewiesen. 25. Urteil vom 11. Juli 1936 i. S. Spar-und Leihkasse vom Seebezirk und Gaster .6..-G. gegen Schwyz und St. Gallen. Art. 46 Abs. 2 BV. Interkantonales Bankunternehmen, Aktiven- repartiernng : Zuweisung der Hypotheken an die Bankfiliale, die sie errichtet und ablöst und die auch im übrigen den ganzen Zahlungsverkehr zwischen Bank und Schuldner vermittelt. Doppelbesteuerung. ;-<0 25. 191 A'U8 dem Tatbestand : A. -Die Rekurrentin hat ihren Hauptsitz im Kanton St. Gallen (Uznach) und im Kanton Schwyz eine Filiale (Siebnen) mit einer von dieser Filiale abhängenden Ein- nehmerei (Lachen). Der Kanton Schwyz besteuerte sie bisher für eine Vermögens quote von 10 %, entsprechend dem schwyzerischen Anteil von 10 % am G e sam t - um 8 atz. Für 1933 verlangte dann die Rekurrentin vom Kanton Schwyz die Besteuerung nur noch auf einer Vermögensquote von 5,4 %, entsprechend dem von ihr errechneten schwyzerischen Anteil an den G e sam t - akt i v e n. Das Kantonsgericht Schwyz bekannte sich in seinem Entscheid vom 27. März 1935 ebenfalls zum Grundsatz, dass die schwyzerische Vermögensquote nach dem Verhältnis der schwyzerischen Aktiven zu den Gesamtaktiven der Rekurrentin zu errechnen sei. Es nahm aber nach wie vor eine schwyzerische Vermögensquote von 10 % des Gesamtvermögens an, gestützt auf eine Expertise, die dem Kanton Schwyz folgende Aktiven zurechnete : einmal die örtlich gebundenen Aktiven der Filiale Siebnen (ihre Kasse, Debitoren, Wechsel, Darlehen, « Banken », das Bankgebäude Siebnen), dann die ihrer wirtschaftlichen Beziehung nach zu Schwyz gehörenden, in den Buchhaltungen nicht ausge- schiedenen Aktiven: der von Siebnen (und Lachen) aus verwaltete Hypothekenbestand der Bank, berechnet nach dem zu 4 % % kapitalisierten Zinsertrag dieser Hypo- theken, der dem schwyzerischen Hypothekenanteil ent- sprechende Hypothekenzinsvortrags-Anteil. Diese Posten machten insgesamt 7,899,020 Fr. 50 Cts. zu 55, 829,565 Fr. Gesamtaktiven aus, sodass sich der An- teil des Kantons Schwyz auf 14,14 % des Gesamtver- mögens belaufe. B. -Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin staatsrechtliche Beschwerde, u. a. wegen Verletzung des
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