BGE 61 I 161
BGE 61 I 161Bge14.10.1933Originalquelle öffnen →
160 Strafrecht.
Unterscheid1ll).g von Eisenband und Eisendraht mitunter
Schwierigkeiten bieten mag ..
3. -Die Nichtigkeits beklagten möchten freilich nicht
darauf verzicht.en, für einen bestimmten. Umfang der
Bündel Gewähr zu leisten. Sie bedienen sich aber zum
Zumessen keies Reifens, sondern einer Zwingvorrichtung,
bei
der das Holz in eine Form eingeschichtet, diese .bis
zum Anschlag, der den gewünschten Umfang bezeichnet,
zugedreht
und das durch Rillen laufende l\Ietallband
geschlossen wird. Dient aber das Metallband -mag es
vielleicht
nach allgemeinem Sprachgebrauche· auch als
Reifen bezeichnet werden
können -dergestalt nicht zum
Zumessen des Holzes, so verstösst seine Verwendung
nicht gegen Art. 40 der Verordnung, auch wenn diese
dahin ausgelegt wird, dass die als eigentliches Mass
gebrauchten Eisenreifen die vorgesehene Beschaffenheit
aufzuweisen
haben und eichpflichtig seien.
Es könnte sich also nur noch fragen, ob die Nichtig-
keitsbeklagten
durch die Verwendung einer ungeeichten
Messvorrichtung gegen die
Bestimmungen über Mass und
Gewicht verstoslien haben. Das ist aber nicht Gegemtand
des gegen sie eingeleiteten Verfahrens. Da ihnen nach
dem Gesagten grundsätzlich die Verwendung einer andern
MeEsvorrichtung als der in Art. 40 der Verordnung vor
gesehenen Eisenreifen nicht verwehrt werden kann,
müsste sich übrigens die Frage dahin zuspitzen, ob Vor-
richtungen. anderer Art eichpflichtig seien und welche
Anforderungen
an die Eichfahigkeit zu stellen wären.
Wie dem auch sein möge, könnte wohl ein strafbares
Verhalten nicht in Frage kommen, wenn, wie es der
Fall zu sein scheint, die Prüfung der Vorrichtung nach-
gesucht, aber von den zuständigen Amtsstellen (wenn die
Eichpflicht
nicht besteht, mit Recht, sonst mit Unrecht)
abgelehnt worden ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
I A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
22. Urteil vom 7. Juni 1935 i. S. Epa und Friedli
gegen Schaffhausen.
Die Bestimmung des schaffhausischen Wirtschaftsgesetzes, wor.
nach den Warenhäusern grundsätzlich keine Wirtschaftspatente
erteilt werden sollen, verstösst gegen die in der Bundesver-
fassung gewährleistete Gewerbefreiheit.
Der schaffhausische Regierungsrat hatte im April 1933
der Epa (Einheitspreisaktiengesellschaft Zürich), bezw.
deren Geschäftsführer Adolf Friedli
das verlangte Absti-
nenzwirtschaftspatent für eine « Imbissecke » im Schaff-
hauser Epa-Warenhaus verweigert. Das Bundesgericht
hiess jedoch einen hiegegen eingereichten staatsrechtlichen
Rekurs am 21. Oktober 1933 im Sinne der Erwägungen
gut, worauf der schaffhausische Regierungsrat dem
Adolf
Friedli « auf Zusehen hin » ein Abstinenzwirtschafts-
patent für die Patentperiode 1933/34 erteilte.
Kurz nachher, am 16. Dezember 1934, wurd,e im Kanton
Schaffhausen ein neues \Virtschaftsgesetz erlassen, dessen
Art. 10 Abs. 4 lautet: « Für Warenhäuser werden keine
Wirtschaftspatente erteilt ». J.<Iit rechtzeitig eingereichter
staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Epa und
Adolf Friedli die Aufhebung dieser Bestimmung wegen
Verletzung
von Art. 4, 31 und 32 quater BV.
AS 6l I -19:15
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162 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
164 Staatsrt'cht. den Geschäftsleiter recht wohl möglich. Aber auch die für eine richtige Wirtschaftsführung nötigen fachlichen und kaufmännischen Fähigkeiten kann der Geschäftsleiter eines Warenhauses ebensogut besitzen, wie derjenige, der ausschliesslich einer Wirtschaft vorsteht oder der neben der Wirtschaft eine Bäckerei oder Metzgerei betreibt. Der Regierungsrat hat übrigens selbst im frühern Rekurs- verfahren anerkannt, dass « die persönliche Eignung » des Geschäftsleiters Friedli « nie in Frage gestellt worden sei ». Seit anfangs Dezember 1933 besitzt derselbe das nachgesuchte Abstinenzwirtschaftspatent. Dass seine Ge- schäftsführung Anlass zu Klagen gegeben habe, behauptet der Regierungsrat nicht. Unrichtig ist aber auch die Behauptung des Regierungs- rates, dass eine VF arenhauswirtschaft die in Art. 10 Abs. 1-3 für die Lokalitäten aufgestellten Erfordernisse nicht er- füllen könne. Diese Erfordernisse sind -soweit sie in Betracht fallen können (Art. 10 Abs. 1 Lit. a, bund c WG) -nicht neu, sondern waren -beinahe wörtlich gleichlau- tend -bereits in Art. 6 Abs. 1 Lit. a, bund c des frühern Wirtschaftsgesetzes (von 1903) enthalten. Nun hat aber das Bundesgericht in seinem Entscheide vom 21. Oktober 1933 dargelegt, dass die in Art. 6 Abs. I Lit. a, bund c des frühern Wirtschaftsgesetzes aufgestellten Erfordernisse in einer unzulässigen, d. h. gegen Art. 31 BV verstossenden Weise überspannt werden, wenn wegen Nichtvorliegens dieser Erfordernisse den Rekurrenten das nachgesuchte Abstinenz'wirtschaftspatent verweigert wird. Dann darf aber auch nicht wegen der angeblichen Unmöglichkeit, diese Anforderung zu erfüllen, den "7 arenlläusern ganz allgemein der "!irtschaftsbetrieb verboten werden. Art. 10 Abs. 4 WG lässt sich mit gewerbepolizeilichell Gründen nicht reclltfertigen, sondern ist eine wirtschafts- Jlolitisf'he l\IabHllahme. Es soll damit der bedrohlichen KonkulTenzierung der kleinen und mittleren, sog. mittel- Htiindü;chen, Handelsbetriebe durch die Grossbetriehe des DptaiIhandeIs entgegengearbeitet werden. Dies iHt donn HandeIR-und Gewerhefreihoit. N0 22. 165 auch von den Behörden des Kantons Schaffhausen vor Anhebung dieses Rekurses offen zugegeben worden. Sowohl im Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 30. September 1933 wie in der Botschaft des Grossen Rates an das Volk vom 29. Oktober 1934 wird Art. 10 Abs. 4 WG mit dem Hinweis darauf begründet, dass die Waren- hauswirtschaft « volkswirtschaftlich » schädlich sei. Volks- wirtschaftspolitische Massnahmen, d. h. Massnahmen, die die schädlichen Wirkungen der freien Konkurrenz be- kämpfen, fallen aber -wie oben ausgeführt wurde -nicht unter den Vorbehalt von Art. 31 Abs. 2 Lit. e BV, sondern sind verfassungswidrig. Damit ist keineswegs gesagt, dass sich für das in Art. 10 Abs. 4 WG aufgestellte Verbot nicht gute Gründe anführen lassen, sondern lediglich, dass ein solches Verbot von den Kantonen nicht aufgestellt werden darf, solange nicht durch eine Revision der Bundesver- fassung die Handels-und Gewerbefreiheit aufgehoben oder durch Aufstellung weiterer Vorbehalte eingeschränkt wird. Inzwischen hat der Kanton Schaffhausen auch den Waren- häusern ein Abstinenzwirtschaftspatent zu erteilen, wenn die allgemeinen gewerbepolizeilichen Anforderungen erfüllt sind, und ein Patent zum Betrieb einer Alkoholwirtschaft, wenn überdies auch noch -was freilich kaum je der Fall sein wird -ein Bedürfnis für die Eröffnung einer solchen Wirtschaft vorhanden ist. (Vorbehalten bleiben die Be- schränkungen, die sich aus dem Bundesbeschluss über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern vom 14. Oktober 1933 ergeben.) Demnach erkennt des Bundesgericht " Der Rekurs wird gutgeheissen und Art. 10 Abs. 4 des neuen Wirtschaftsgesetzes des Kantons SchaffhauSen aufgehoben.
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