BGE 61 I 131
BGE 61 I 131Bge04.07.1934Originalquelle öffnen →
130 Staatsrecht. Umfang herbeiführen, wie er in der seinerzeit formulierten und hernach als unnötig fallen gelassenen Zifi. 6 festgelegt war. Nach jener Umschreibung fällt die Handlungsweise Hagenbuchs, soweit sich das Bundesgericht heute mit ihr zu befassen hat, wie dargetan nicht unter die Zuständigkeit der Militärgerichte. Vorbehalten bleibt die unbestrittene Zuständigkeit der militärischen Instanzen zur Ahndung des Missbrauchs von Dienstpapier. Ob im Hinblick hierauf eine Anwendung von Art. 221 MStG durch den Bundesrat in Frage kommt, hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden. Die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit, die Frage zu prüfen, ob nicht der Rekurrent wegen unwürdiger Lebensführung von der Erfüllung der Dienstpflicht aus- zuschliessen sei (Art. 16 der Militärorganisation), bleibt vom vorliegenden Entscheid unberührt (vgl. BGE 57 I S. 120 ff). 5. -Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen,d. h. die Militärgerichtsbarkeit ist zur Ver- folgung der dem Rekurrenten zur Last gelegten Ehrver- letzung als unzuständig zu erklären, unter den in den Erwägungen angeführten Vorbehalten. Dagegen ist die militärgerichtliche Untersuchung nicht einfach aufzu- heben, da sie insoweit gerechtfertigt war, als erst ermittelt werden musste, ob Hagenbuch mit Bezug auf seine mili-· tärische Stellung und seine dienstlichen Pflichten gehan- delt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen. St.aat.sverträge. N° 16. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 131 16. Urteil vom 10. Ma.i 1935 i. S. Gubler gegen Dr. Graser. Vollstreckung von deutschen Kostenentscheidungen nach Art. 18 und 19 der Haager Zivilprozessübereinkunft. Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der ("'..eschäftsstelle des Gerichtes, das den Kostenentscheid erlassen hat, zur Ausstel- lung eines Rechtskraftzeugnisses hraucht nicht durch den höchsten Justizverwaltungsbeamten in Deutschland heschei- nigt zu werden (Erw. 2). Beweispflicht für die Behauptung, dass der Kostenentscheid mangels gehöriger Zustellung nicht rechtskräftig sei. Vorge- schriebene Zustellungsart (Erw. 2). Vollstreckharkeit von hesondern Kostenfestsetzungsheschlüssen (Erw.3). Begriff der Kosten, für die ein VolIstreckungsanspruch besteht; darunter fallen auch diejenigen für die Vertretung durch einen Anwalt. Hat dieser das Recht zur unmittelbaren Beitreihung seiner Gehühren und Auslagen vom kostenfäIligen Kläger, unter Ausschluss einer Verrechnung mit Gegenforderungen an seinen Klienten, so hat er dafür auch einen VolIstreckungsan- spruch (Erw. 4). (Gekürzter Tatbestand.) A. -Der Rekurrent Ingenieur Emil Gubier in Zürich hatte in Berlin gegen die Witwe Lampl geb. Müller daselbst eine Forderungsklage anhängig gemacht, ist aber damit zweitinstanzlich durch Urteil des Kammergerichtes in Berlin vom 20. Oktober 1933 abgewiesen und zu den Prozesskosten (<< Kosten des Rechtsstreites,), §§ 91, 97 I der deutschen ZPO) verurteilt worden .. Der Beklagten war für die Verteidigung in diesem RteChtsstreit das Armenrecht bewilligt und ihr als Armena.n.walt (§ 115 Ziff. 3 ebenda) der heutige Rekursbeklagte :Rechtsanwalt Dr. Graser in Berlin beigeordnet worden. Die deutsche ZPO bestimmt für den FAn, dass der Geg-
13:?
Htnut,io;re(·ht.
ner der armen ;Partei infolge Unterliegenll im Prozess zu
den Kosten verurteilt worden ist, in :
« § 124. Die:fiir die arme Partei bestellten ... Rechts-
anwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von
dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner beizutreiben.
Eine Einrede aus der Person der armen Partei ist nur
insoweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt
wird, welche nach der in demselben Rechtsstreit über die
Kosten erlassenen Entscheidung von der armen Partei
zu erstatten sind. »
Gestützt hierauf setzte das Landgericht Berlin durch
Beschluss vom 8. November 1933 den vom Rekurrenten
gemäss § 124 ZPO an Graser zu erstattenden Kostenbetrag
auf 3031 Rm 59 Pf. fest. Auf der vom Kostengläubiger
vorgelegten Ausfertigung des Beschlusses ist durch den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichtes
bescheinigt, dass der Beschluss dem Prozessbevollmäch-
tigten des Rekurrenten zugestellt und seither rechtskräftig
geworden sei.
Dr. Graser setzte den Kostenbetrag mit 3727 Fr. 35 ets.
gegen den Rekurrenten an dessen Wohnsitz Ziirich in
Betreibung und stellte nach erhobenem Rechtsvorschlag
das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Kostenfest-
setzungsbeschlusses des Landgerichtes Berlin und um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Durch Verfügung
vom 2. Oktober 1934 entsprach der Einzelrichter im sum-
marischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich den
beiden Begehren. Der Betriebene rekurrierte hiegegen an
das zürcherische Obergericht, Er machte (neben anderen
Einwendungen) in der Hauptsache geltend, dass das
schweizerisch -deutsche Vollstreckungsabkommen vom 2.
November 1929 sich nur auf solche Kostenentscheidungen
beziehen könne und beziehe, die zwischen den Parteien
des Hauptprozesses ergangen seien. Auch die Haager
Zivilprozessübereinkunft befasse sich überall nur mit den
« eigentlichen Zivilurteilen », also mit solchen zwischen
den Prozessparteien selbst, wobei die Kostenbestimmungen
lediglich als Bestandteile des Urteils in Betracht kämen.
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Durch Entscheid vom 29. November 1934 wies das Ober-
gericht, IV. Kammer, den Rekurs ab, ebenso das Kassa-
tionsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
30. ,Januar 1935 die darüber bei ihm erhobene Nichtigkeits-
heschwerde.
B. -Gegen diese heiden Entscheide hat GuhIer die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht wegen Ver-
letzung der Haager Zivilprozessübereinkunft und des Voll-
streckungsabkommensvom 2. ovember 1929 erhoben.
Die Beschwerden sind im
'YesentIichen gleich begründet
wie der Rekurs an das Obergericht. Soweit diese Begrün-
dung nicht bereits wiedergegeben worden ist, ist sie aus
den Erwägungen ersichtlich.
C. -Das Obergericht des Kantons Zürich, IV. Kammer,
und der Rekursbeklagte Graser haben die Abweisung der
BescIm'erde beantragt,
Da Bunde8gericht z1'eht in Ent'ägung :
l. -................... .
2. -In der Sache selbst beanstandet der Rekurrent
zunächst zu Unrecht, dass das in Art. 19 III Satz 2 der
Haager Zivilprozessübereinkunft für die Vollstreckung
vorgesehene formelle
Erfordernis fehle, Danach soll, wenn
kein anderes Abkommen getroffen wird, die Zuständigkeit
der Behörde, welche die Rechtskraft des zu vollstreckenden
Kostenentscheides
bestätigt hat, zur Ausstellung dieses
Zeugnisses
vom « höchsten Justizverwaltungsbeamten »
des Prozesstaates bescheinigt werden, Schon durch die
Erklärung zwischen Deutschland und der Schweiz über
die Vereinfachung des RechtshiIfeverkehrs vom 30. April
1910
(A. S. 26 S, 164) Art. 3 haben indessen die bei den
Staaten unter sich, gemäss dem Vorbehalt der ZiYilpro-
zessiibereinkunft selbst, auf die Beibringung der erwähnten
Bescheinigung verzichtet, wenn das Rechtskraftzeugnis,
auf das sie sich zu beziehen hätte, nach seiner Herkunft
auf Grund des Beglaubigungsvertrages vom 14. Februar
1907 (A. S. 23 S. 39i) keiner weiteren Beglaubigung bedarf.
Das trifft aber nach Art. 1 des letzteren Vertrages zu für
134 Staatsreeht. Urkunden, die: von Gerichten des einen Teils ausgestellt sind, mit Einschluss der von einem Gerichtsschreiber un- terzeichneten, 'wenn sie, wie hier, mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind. Der « Urkunds- beamte der Geschäftsstelle» des Gerichtes ist nach der gegenwärtigen. deutschen Gesetzessprache nichts anderes als der früher als Gerichtsschreiber bezeichnete Beamte (BGE 54 I S. 42 ; A. S. 44 S. 395 ; Geschäftsbericht des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes für 1929 S. 15 unter IV) ..... . Der weitere Einwand, dass der Kostenfestsetzungsbe- schluss des Landgerichtes Berlin dem Rekurrenten nicht in der durch die deutsche ZPO (§ 198) vorgeschriebenen 'Veise «( inter partes ») zugestellt worden sei und deshalb nicht habe rechtskräftig werden können, läuft auf eine Bestreitung des inhaltlichen Zutreffens des von der kom- petenten deutschen Gerichtsstelle ausgestellten Rechts- kraftzeugnisses hinaus. Auch diese Bemängelung, für die der Rekurrent beweispflichtig wäre (BGE 59 I S. 133), ist augenscheinlich unbegründet. Die Übermittlung « von Anwalt zu Anwalt » im Sinne von § 198 ZPO bildet nur eine M ö g li c h k e i t, neben der andere, durch das Gesetz grundsätzlich vorgesehene Zustellungsarten nicht ausgeschlossen sind. Sie gilt zudem gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht für den Kostenfestsetzungsbe-' schluss: nach § lO4 ZPO ist er, wie die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlüsse und Verfügungen überhaupt (§ 329 III), den Parteien von Amtes wegen durch das Gericht zuzustellen (STEIN-JONAS, Komm. zu § lO4 IV, § 329 III). Dass die 8 e Zustellung hier, wie vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle be- zeugt, tatsächlich stattgefunden hat, wird nicht in Abrede gestellt. Eines Mehreren bedurfte es auch nach deutschem Prozessrecht nicht. 3. -Noch haltloser ist die Behauptung, dass die Voll- streckung nach den beiden in Betracht kommenden Staatsverträgen nur für ({ Urteile )), nicht für blosse « Be- .1 Staatsverträge. No 16. 135 schlüsse oder Verfügungen » verlangt werden könne. Sie erledigt sich für das Vollstreckungsabkommen vom 2. No- vember 1929 schon durch den Wortlaut von Art. 1: {( über vermögensrechtliche Ansprüche ergangene rechts- kräftige Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte ohne Unterschied ihrer Benennung (Urteile, Beschlüsse, Voll- streckungsbefehle) » und für die Haager Zivilprozessüber- einkunft durch die ausdrückliche Vorschrift des Art. 1811, die den im Sachurteil enthaltenen Kostenverrugungen ausdrücklich gerichtliche Entscheidungen gleichstellt, wo- durch der Betrag der Kosten des Prozesses später festge- stellt wird (s. dazu MEILI-MAMELOK, Internat. Privat-und Zivilprozessrecht auf Grund der Haager Konventionen S. 349 Ziff. 4). 4. - Nachdem der Rekurrent in dem Prozesse, auf den sich der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Berlin bezieht, in Deutschland als K I ä ger aufgetreten ist, findet im übrigen auf die Frage der Vollstreckbarkeit dieses Entscheides der erwähnte Artikel der Zivilprozess- übereinkunft und nicht das Vollstreckungsabkommen vom .2. November 1929 Anwendung. Falls nach jener Vor- schrift die Vollstreckbarkeit gegeben ist, kann nichts darauf ankommen, ob die Voraussetzungen dafür auch nach dem Vollstreckungsabkommen vorliegen würden. Es kann unmöglich die Absicht des letzteren gewesen sein, die Vollstreckungshilfe, wie sie durch Art. 18 der Zivilprozess- übereinkunft als Folge der unzweifelhaft w e i t erg e I ~ t end e n Vorschrift des Art. 17 ebenda vorgesehen ist, gegenüber dem bisherigen Rechtszustande einzuschränken. Dass die beiden Staaten daran nicht dachten, ergibt sich übrigens zwingend schon aus der am 24. Dezember 1929, nach Abschluss des Vollstreckungsabkommens, getroffenen Vereinbarung, für die Betreibung der Vollstreckung auf Grund von Art. 18 der Zivilprozessübereinkunft künftig den diplomatischen Weg durch den vom Kostengläubiger direkt bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaa- tes zu stellenden Vollstreckungsantrag zu ersetzen (A. S.
136 Staatsrecht. 45 S. ß27 : vgl. ferner STAUFFER, Vollstreckungs verträge mit Österreich und der Tschechoslovakei S. 73). Der Begriff der Kosten im Sinne von Art. 18 der Zivil- prozessübereinkunft umfasst, wie schon aus dem \Vortlaut des massgebenden französischen Urtextes (MEILI-MAMELOK S. 56) « frais et depens » hervorgeht, nach dem Zusammen- hang mit Art. 17 nicht anders sein kann und übrigens vom Rekurrenten grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird, nicht bloss die Gerichtskosten, sondern auch die- jenigen für die Verteidigung der anderen (beklagten) Partei im Prozesse, die sog. ausserrechtlichen (aussergerichtIichen) Kosten (nach schweizerischem Sprachgebrauch), und zwar in erster Linie sie, mit Einschluss derjenigen für die Ver- tretung des Beklagten durch einen Anwa]t (BGE 31 I S. 683 ; BI. f. zürch. Rechtsprechung 29 Nr. 130 ; J\lEILI- MAMELOK S. 348 I ; PETITPIERRE, L'execntion des juge- ments civils S. 150 f. ; LEREscRE, L'execution des juge- ments civils S. 59). Der Vollstreckungsanspruch dafür bildet das Korrelat zum Grundsatz des Art. 17, dass der einem Vertragsstaat angehörende und in einem solchen wohnende ausländische Kläger frei ist von der Sicherheits- leistung in irgendwelcher Form für die Prozesskosten (in jenem weiteren Sinne), die ihm sonst wegen seiner Aus- ländereigenschaft oder mangelnden Wohnsitzes im Pro- zesstaat obläge. Es soll dadurch verhütet werden, dass sich der Kläger dank dieser Wohltat nachher im Falle des Unterliegens im Prozesse der Erfüllung der ihm urteils- mässig auferlegten Kosteneratattungspflichten wegen der Nichtvollstreckung ausländischer Entscheidungen in sei- nem Wohnstaate entziehen kann. Danach kann es aber keine Rolle spielen, ob die gerichtlich festgesetzte Rech- nung des Anwaltes des Beklagten, die zu tragen dem unterlegenen Kläger durch die Verurteilung zur Erstattung der Kosten der beklagten Partei auferlegt worden ist, von der letzteren selbst auf ihren Namen in Vollstreckung gesetzt wird oder aber auf Grund einer Entscheidung, wo- durch gemäss der Gesetzgebung des Prozesstaates der An- walt zur unmittelbaren Beitreibung "einer Oebühren und Auslagen vom kostenfälligenProzessgegller (Kläger) er- mächtigt wird. Dies zum mindesten dann, wenn ohne die staats vertragliche Befreiung des Klägers von der sonst geschuldeten Kostenkaution der Anwalt sich für den ihm derart zuerkannten direkten Beitreibungsanspruch an jene Kaution hätte halten können. So verhält es sich aber hier. Nach feststehender Lehre und Rechtsprechung zu § 124 der deutschen ZPO erwirbt der Armenanwalt durch einen solchen auf seinen Namen ergehenden Kostenfestsetzungs- beschluss kein eigenes Recht· auf die ihm zukommenden Gebühren und Auslagen gegen den Prozessgegner, sondern nur die Befugnis, den Kostenerstattungsanspruch der armen Partei gleich einem Pfandgläubiger, als eine ihm zu seiner Deckung verpfändete Fordenmg, in eigenem Namen geltend zu machen (STEIN-JONAS zu § 124 I; ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts S. 254 c ß ; HELLWIG, System des deutschen Zivilprozess- rechts S. 238 unter 4). Es muss ihm infolgedessen auch die Sicherheit haften,· die der nicht durch Staatsvertrag von einer solchen Leistung befreite Kläger gemäss § HO ZPO für die Parteikosten zu leisten hatte. Das ist denn auch anerkanntes Recht (RosENBERG, a.a.O. und das von ihm angeführte Urteil des Reichsgerichtes 126 S. 180). Dass durch die selbständige Beitreibung auf den Namen des Anwaltes dem in die Kosten verurteilten Kläger die Er- hebung von Tilgungseinreden aus der Person der gegneri- schen Prozesspartei abgeschnitten wird, wie insbesondere die Verrechnung mit Gegenforderungen an diese, ist von diesem Standpunkte aus unerheblich. Denn dasselbe hätte, wenn der Kläger nicht dank Art. 17 der Überein- kunft von der Kautionsleistung befreit gewesen wäre, auch bei der Vollstreckung in diese Sicherheit im Prozess- staat von Seite des Anwaltes zugetroffen. Nichts würde zudem den Prozesstaat hindern, durch seine Gesetzgebung die Verrechnung gegenüber einem urteilsmässigen Prozess- kostenerstattungsanspruche überhaupt auszuschliessen,
138 Staatsrecht. sogar wenn er von der Partei, der der Kostenersatz zuge- sprochen wurde, selbst in Vo&treckung gesetzt wird, mit der Wirkung, dass alsdann eine solche Verrechnung auch bei dem auf den Namen diesel' Partei in einem anderen Vertrags staat gestellten Vollstreckungsantrag nach Art. 18 der Zivilprozessübereinkunft als unstatthaft betrachtet werden müsste. Auch die Einwendung, dass die Vollstreckung in der Schweiz nur auf den Namen der Partei betrieben werden könnte, der gegenüber der Volli;treckungsbeklagte im Hauptprozess zur Tragung der Parteikosten verurteilt worden ist, hält somit für den vorliegenden, unter die genannte Übereinkunft fallenden Tatbestand nicht Stich. Wie es sich verhielte, wenn nicht die Zivilprozessüberein- kunft, sondern nur das Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929 als Grundlage für einen Vollstreckungs- anspruch in Betracht käme, braucht nicht erörtert zu werden. Demnach erkennt das Bunde8gerickt : Die Beschwerd wird abgewiesen. Regil<trsacben. x" 17. ß.VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES 17. Urteil der I. ZivilabteUq vom 11. Kirs 1986 i. S. Xursaal A.-G., St. Koritz, gegen Gemeindevorstand St. Morits u. Konsorten und Deiner Bat des ltantona Graubünden. 139 Handelsregister; rev. Verordnung II, Art. 1. Nichtzulässigkeit der Firma «K urs s a I A. G.» für ein Unter. nehmen, dem die Führung eines Kursaals im Sinne von Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 1. März 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen nicht zusteht. tJberprüfungsbefugnisse des B u 11 des ger 1 c h t e s. A. -Am 4. Juli 1934 wurde unter der Firma Kursaal A. G., mit Sitz in St. Moritz, eine Aktiengesellschaft gegründet. Als Zweck der Gesellschaft ist in den Statuten der Bau und Betrieb eines Kursaals angegeben, verbunden mit dem gemäss der jeweiligen Gesetzgebung zulässigen Spielbetrieb. Die Gesellschaft soll sich ferner bei Unter- nehmungen ähnlicher Art beteiligen, solche erwerben und finanzieren können. Das Grundkapital beträgt 100,000 Fr. Als einziger Verwaltungsrat wurde John E. Spinner, wohnhaft in Arosa, gewählt. Geschäftsführer ist C. Th. Staub in Zürich.
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