BGE 61 I 103
BGE 61 I 103Bge10.04.1935Originalquelle öffnen →
102 Staatarecht .. kostensicherheit den ihm zustehenden Rechtsschutz und wird damit in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt als der Begüterte. Offenbar um diese Folge zu vermeiden, sehen denn auch eine Reihe kantonaler Pro- zessordnungen die Befreiung des Armenrechtsklägers von jeder Vorschussleistung, betreffe sie Gerichtskosten oder Parteikosten, ausdrücklich vor (s. § 82 zürch. ZPO, Art. 81 bern. ZPO, § 174 baselst. ZPO, Art. 104 st. gaU. ZPO ; ebenso das deutsche Zivilprozessrecht : ROSENBERG, Lehr- buch, 3. Aufl. § 82 III 1 bund § 81 I 2 aß). Wenn dem- gegenüber § 12 Abs. 1 Satz 2 der soloth. ZPO gemäss der obergerichtlichen Auslegung unabhängig von einer allfälligen Erteilung des Armenrechts gelten soll, so liegt hierin nach dem Gesagten ein Verstoss gegen Art. 4 BV ; zulässig wäre vor dieser Verfassungsbestimmung die Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 auf einen armen Kläger nur dann, wenn nach dessen' finanzieller Lage ihm zwar nicht die Sicherstellung der gesamten Prozess- kosten, wohl aber wenigstens die Leistung eIDes Vor- schusses für die gegnerischen Parteikosten zugemutet werden könnte (BGE 57 I S. 349 ; 60 I S. 186/87 ; ROSEN- BERG, l. c. § 82 II 1). Die Befürchtung des Obergerichts, dass bei Ausdehnung des Armenrechts auf die Partei- kostenversicherung der missbräuchlichen Prozessführung durch unbemittelte Kläger Vorschub geleistet würde, ist' unbegründet, da der Anspruch auf Befreiung von der Vorschusspflicht nur für Klagen gilt, die nicht als aus- sichtslos erscheinen (vgl. die erwähnten bundesgerichtli- ehen Urteile und ähnlich § 14 des solothurnischen Gebüh- rentarifs). Aus dem gleichen Grunde ist es übrigens von vornherein unzutreffend, dass bei der fraglichen Aus- dehnung des Armenrechts die Bestimmung von § 12 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedeutungslos würde; sie wird auf jeden Fall dann nach wie vor angerufen werden können, wenn ein zahlungsunfähiger Kläger einen aussichtslosen Prozess durchführen will. Da die angefochtene Entscheidung den § 12 Abs. 1 Vereinsfreiheit. N° 14. 103 Satz 2 in dem als verfassungswidrig erkannten weiten Sinne anwendet, ist sie im streitigen Umfang aufzuheben, und es sind die kantonalen Behörden anzuweisen, vor der Beschlussfassung über die verlangte Parteikostensicherung das Armenrechtsgesuch des Rekurrenten materiell zu behandeln (s. BGE vom 25. Januar 1935 i. S. Dresel). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen. gut- geheisflen. H. VEREINSFREmEIT LIBERTE D'ASSOCIATION 14. Urteil vom 3. April 1935 i. S. Nationale J'roni gegen Zürich. Art. 56 BV und Art. 3 zürch. KV: Die Gewährleistung der Vereinsfreiheit, bezw. der Vereins-und Ver. sammlungsfreiheit gilt nur unter Vorbehalt der allgemeinen pol i z eil ich e n B e s ehr ä n ku n gen. Gegenüber Vereinsveranstaltungen und Versammlungen, für die der ö f f e n t I ich e G run d beansprucht wird, haben die Behörden eine fr eie reS tell u n g. wenn es sich darum handelt, die Interessen des Verkehrs und überhaupt der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu wahren. - Anwendung dieser Grundsätze auf das vom zürcherischen Regierungsrat erlassene Verbot n ä eh tl ich e r pol i t i. s ehe rUm z ü g e und Ver sam m I u n gen im Fr ei en. A. -Am 5. November 1934 stellte die {( Nationale Front » beim Polizeivorstand der Stadt Zürich das Gesuch um Bewilligung eines Fackelzuges, der am Samstag den 17. November 1934 abends 20 Uhr 15 im Stadtkreis Zürich 1 als Demonstration für die (am 24. Februar 1935 zur Abstimmung gelangende) eidgenössische « Wehr- vorlage» durchgeführt werden sollte. Der Polizeivorstand
104 Staatsreeht. antwortete, da$ dem Gesuch keine Folge gegeben werden könne, da der z,ürcherische Regierungsrat durch Beschluss vom 8. Februa'r 1934 nächtliche politische Umzüge und Versammlungen im Freien verboten habe und keine genügenden Gründe für die Erteilung einer Ausnahme- bewilligung vorlägen. Der erwähnte Beschluss des Regierungsrates lautet: « Der Regierungsrat, nach Einsicht eines Antrages der Polizeidirektion und gestützt auf § 24 Ziff. 9 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899, beschliesst : I. Selbstschutz-und Angriffsformationen politischer Par- teien und ähnlicher Gruppen sind verboten. H. Bei Nacht sind politische Umzüge und politische Versammlungen im Freien verboten. Die zuständige Gemeindebehörde kann Ausnahmen bewilligen. HL Bei Übertretungen dieser Vorschriften werden Veranstalter und Teilnehmer mit Polizeibusse bis auf 500 Fr. bestraft, ... IV ...... » B. -Gegen die Verfügung des Polizeivorstandes der Stadt Zürich hat die Nationale Front am 14. Dezember 1934 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen :,
der darin genannte Beschluss des zürcherischen Regierungsrates vom 8. Februar 1934 sei als verfassungs- widrig zu bezeichnen ; 3) der Polizeivorstand sei anzuweisen, dem Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung eines Fackelzuges als De- monstration für die Wehrvorlage zu entsprechen. Zur Begründung wird ausgeführt : Da der Polizeivorstand sich auf den Regierungsbeschluss vom 8. Februar 1934 stütze, hänge der Entscheid über Yereinsfreihf'it. XO H. 105 die staatsrechtliche Beschwerde davon ab, ob Ziff. II dieses Beschlusses verfassungswidrig sei. Ein allgemeines Verbot politischer Umzüge und politischer Versammlungen im Freien zur Nachtzeit, wie es Ziff. II ausspreche, ver- letze die Art. 56 BV und 3 KV. Wenn in Art. 3 KV von « Beschränkungen des allgemeinen Rechts)) die Rede sei, so könne dies wohl nicht anders verstanden werden als die Einschränkung zu Art. 56 BV, wonach ({ Vereine (und Versammlungen) weder in ihrem Zweck noch den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsge- fährlich » sein dürfen. In keinem Falle aber könne der Regierungsrat daraus das Recht zu einem allgemeinen und unbefristeten Verbot politischer Umzüge und Ver- sammmlungen im Freien und bei Nacht ableiten, welches dem klaren Wortlaut der Verfassung widerspreche, die die freie Meinungsäusserullg, wozu auch Demonstrationen gehören und politische Versammlungen, ausdrücklich gewährleiste. Leider sei bei Erlass der regierungsrätlichen Verordnung vom 8. Februar 1934 die rechtzeitige Anfechtung versäumt worden. Es bleibe daher nichts anderes als auf dem Umwege über die Anfechtung einzelner Hoheitsakte, die auf der erwähnten Verordnung basieren, das Versäumte nachzuhohlen. Es sei dies umso nötiger, als die An- wendung der regierungsrätlichen Verordnung durch die Praxis diese zu einem höchst anfechtbaren Mittel der Parteiwillkür mache. Auf Grund der Verordnung würden politische Aktionen einer Minderheit durch die Behörden- vertreter der Mehrheitsparteien einfach untBrbunden, ohne dass es dazu noch einer Begründung bedürfe. Die regie- rungsrätliehe Vorschrift treffe insbesondere die « Natio- nale Front)) härter als andere }>artBien, da der Kampf gegen sie yor allem auch mitte]st des wirtschaftlif'hen Boykotts gegen Saalbesitzer geführt werde, die ihre Lokale zur Verfügung stellten, sodass die « Nationale Front » an vielen Orten zu feierabendlichen Yersmllln]un- gen im Freien gezwungen sei. Diese Yerf'aIl111lIungs-
106 Staatsrecht. tätigkeit aber \verde durch die angefochtene Verordnung unterbunden. "Vohl sehe die Verordnung selbst vor, dass die Gemeindeoehörden Ausnahmebewilligungen erteilen. Damit könne die Rekurrentin sich aber in keinem Fall begnügen, so lange das Versammlungsrecht selbst ver- fassungsmässig garantiert sei. Wie willkürlich diese Ausnahmebewilligungen verweigert und die Aktion eines unliebsamen politischen Gegners unterbunden werde, zeige ja gerade der vorliegende Beschwerdefall. O. -Die Rekurrentin hat die Verfügung des Polizei- vorstandes auch im kantonalen Beschwerdeverfahren weitergezogen, wurde aber von allen kantonalen Instanzen abgewiesen, in letzter Linie durch Entscheid des Regie- rungsrates vom 21. Februar 1935 mit folgender Begrün- dung: Die vom Regierungsrat am 8. Februar 1934 beschlos- senen Massnahmen zum Schutze der öffentlichen Ordnung bestehen zu Recht. Von einer politischen Entspannung ist zurzeit nicht die Rede. Daher ist es angezeigt, an den getroffenen Massnahmen zum Schutze der öffentlichen Ordnung festzuhalten. Sache der Gemeindebehörde ist es, ob sie Ausnahmen bewilligen will. Der in diesem Falle zuständige Stadtrat hat angesichts der politischen Lage die Bewilligung abgelehnt. Der Regierungsrat hält diesen Beschluss für rechtlich und sachlich begründet und hat daher keine VeranlasRung, die Entscheide der Vor- instanzen aufzuheben. D. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Stadtrat von Zürich beantragen die Abweisung der Be- schwerde. Der Regierungsrat verweist in seiner Antwort auf eine Reihe von Ruhestörungen politischer Natur, die sich in letzter Zeit in Zürich ereignet hätten und welche das angefochtene Verbot ohne weiteres rechtfertigten. Regierungsrat und Stadtrat bestreiten, dass die Rekur- rentin Schwierigkeiten habe, für ihre Versammlungen in Zürich geeignete Lokale zu finden. Verein. .. f .. eiheit. No 14. 101 Das Bundesge'richt zieht in E,t'wägung : 1.- 2. -Die Rekurrentin beschwert sich über die Verfügung des Polizeivorstandes der Stadt Zürich als einer Anwen- dung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 8. Februar 1934, den sie gleichfalls anficht. Der erwähnte Beschluss des Regierungsrates hat den Charakter einer Polizeiver- ordnung. Die Frage. seiner Verfassungsmässigkeit kann anlässlich einer konkreten Anwendung noch aufgeworfen werden, freilich nur mit ;der Wirkung, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit die konkrete Massnahme, nicht aber die Verordnung, formell aufgehoben wird. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass der Regie- rungsrat zum Erlass einer Verordnung der vorliegenden Art nicht die formale Kompetenz habe, sondern behauptet, das Verbot der nächtlichen politischen Umzüge und Versammlungen im Freien sei materiell verfassungs'\idrig indem es mit Art. 56 BV und 3 KV in Widerspruch stehe, d. h. die Vereins-und Versammlungsfreiheit beeinträchtige. .Da Art. 3 KV neben dem Recht der freien Meinungs- äusserung und der Vereinsfreiheit ausdrücklich auch die Versammlungsfreiheit gewährleistet, braucht auch im vorliegenden Falle zu der Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob in der durch Art. 56 BV garantierten Vereins- freiheit auch die Versammlungsfreiheit inbegriffen sei (s. BGE 60 I 207 b). 3. -Ziffer II des regierungs rätlichen Beschlusses verbietet politische Umzüge und Versammlungen zur Nachtzeit im Freien. Mit der nähern Umschreibung « im Freien » sind wohl Demonstrationen auf dem öffent- lichen Grund und Boden, d. h. auf Strassen und öffentlichen Plätzen gemeint. Jedenfalls ist der Beschluss in diesem Sinne auf die Rekurrentin zur Anwendung gelangt. Das Verbot ist eine Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Das ergibt sich aus dem Titel und Ingress des Beschlusses, der auf § 24 Ziff. 9 des Gesetzes
hetr. die Orgaüsation und Geschäfh:führung des R,egie-
rungsrates vom 26. Februar 1899 (Handhabung der
allgemeinen Skherheitspolizei) verweist, und aueh aus
dem Entscheide des Regierungsrates. Als oberster Hüter
deI' öffentliehen Ordnung und Sicherheit glaubte der
Regierungsrat, class mit Rücksicht auf die äusserst
gespannten politischen Verhältnisse, speziell in der Stadt
Zürich, ein Verbot der gedachten nächtlichen Veranstal-
tungen im allgemeinen Interesse nötig sei. Es folgt aus
dieser Motivierung des Verbots, dass es nicht als ein
dauerndes gemeint ist, sondern wieder aufgehoben werden
soll, sobald eine deutliche
Entspannung der Lage ein-
getreten sein wird dergestalt, dass Ruhestörungen anläss-
lich solcher
nächtlicher politischer Manifestationen nicht
mehr zu befürchten sein werden.
Das Verbot ist auh kein absolutes; die zuständige
Gemeindebehörde kann Ausnahmen bewilligen. Die Ge-
meindebehörde, die
den Verhältnissen nahesteht, ist ja
am besten in der Lage, zu beurteilen, ob eine beabsichtigte
Manifestation Bedenken erregt vom Standpunkt der
Wahrung der öffentlichen Ordnung aus. Sie hat über die
Zulassung
im einzelnen Falle zu entscheiden. Es ist das
ein typischer Fall des administrativen, speziell polizeilichen
Ermessens, das pflichtgemäss ausgeübt werden muss, d. h.
nicht nach Laune und Willkür, speziell auch nicht nach
Gesichtspunkten politischer Sympathie und Antipathie,
sondern nach objektiven Erwägungen und gleichmässig
ohne Ansehen der Person.
4. -Die Rekurrentin erhebt indessen nicht Beschwerde
darüber, dass der Polizeivorstand der Stadt Zürich,
indem er den projektierten Fackelzug nicht zuliess, von
jenem Ermessen einen verfassungswidrigen Gebrauch
gemacht habe. Der Angriff richtet sich, wie bemerkt,
gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 8. Februar
1934. Die Rekurrentin erklärt ja, das Schicksal des
Rekurses hänge ausschliesslich davon ab, ob Ziffer II
dieses Beschlusses verfassungswidrig sei. Allerdings wird
1')9
dann am Schlusse der Beschwerde noch gesagt, für die
Praxis werde der Beschluss des Regierungsrates zu einem
Mittel der Parteiwillkiir, wie gerade auch der vorliegende
Fall zeige. Aher das ist nach dem Zusammenhang nur
ein 13eschwerdemotiv gegen den regierungsrätlichen Be-
schluss. Der e,entuelle Standpunkt, dass, auch wenn der
Beschluss des Regierungsrates verfassungsmässig haltbar
sein sollte, doch die Verfügung des städtischen Polizei-
vorstandes verfassungs·widrig sei, ·wird nicht eingenom-
men. Die
Frage, die das Bundesgericht zu entscheiden
hat, ist daher lediglich die, ob Ziffer lIdes regierungi'-
rätlichen Beschlusses als solche die Vereins-und Ver-
sammlungsfreilleit verletze und deshalb die Verfügung
des Polizeivorstandes der Stadt Zürich aufzuheben sei.
5. -
Eine von der Rekurrentin für ihre Mitglieder
veranstaltete Manifestation, wie der beabsichtigte Umzug,
fällt wohl in den Rahmen ihrer Vereinstätigkeit ; und in
der letzten Phase, wo an die Teilnehmer eine Rede gehalten
werden sollte, hätte die Veranstaltung auch den Charakter
einer öffentlichen Versammlung angenommen. Insofern
würde die Garantie der Vereins-und Versammlungs-
freiheit
an sich zutreffen. Dem regierungsrätlichen Verhot
liegt aber ein Motiv zu Grunde, das einem andern Gehiet
angehört als der politischen überwachung von Vereinen
und Versammlungen als solchen. 'Vennschon es politische
Manifestationen betrifft, so richtet es sich doch nicht
gegen bestimmte Zwecke und Methoden der Politik;
es stellt nicht darauf ab, ob mit der Manifestation staats-
gefahrliehe oder rechtswidrige Zwecke und Mittel ,erfolgt
werden, sondern hat, wie bereits ausgeführt, ausschliesslich
sicherheitspolizeilichen
Charakter, indem es Ruhestörull-
gen vorbeugen will, die sich anlässlich der nächtlichen
Umzüge und Versammlungen ergeben könntm1. Auch für
die VereinstätigkeH und die öffentlichen Versammlungen
kann aber auf dem allgemein polizeiliC'hen Gebiet keine
privilegierte Stellung beanRprucht werden. Aueh für
sie muss man sich diejenigen Beschränkungen gefallen
llO Staatsreeht. lassen, die aus allgemeinen polizeilichen Gründen als zulässig erscheinen. Das ist so auf dem Boden des Art. 56 BV (BuRcKHARDT, BV 3. Auf I. 524 f; BGE 53 I 354 ff. ; 57 I 272 f) und trifit auch zu für Art. 3 KV von Zürich, wo gerade die Beschränkungen des allgemeinen Rechts vorbehalten sind. Wie andere Verfassungsgarantien, besteht auch die Vereins-und Versammlungsfreiheit nur innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das übersieht die Rekurrentin, wenn sie geltend macht, dass Vereine und Versammlungen, die weder in ihrem Zweck, noch den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig und staatsgefährlich seien, nicht in der Weise beschränkt werden dürften, wie das regierungs- rätliche Verbot es tut. Dass nun aber das fragliche Verbot als Massnahme zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Ruhe unstatt- haft sei, d. h. dass die ihm zu Grunde liegenden, auch der Rekurrentin wohlbekannten polizeilichen Erwägungen es nicht zu stützen vermöchten, wird im Rekurs im Gnmde nicht behauptet. Das Bundesgericht hat denn auch keine Veranlassung, zu einer gegenteiligen Auffassung zu gelangen. Es ist zu beachten, dass man es, wie oben bemerkt, mit einem relativen Verbot zu tun hat, bei dem der Entscheid im einzelnen Falle bei der Gemeinde- behörde liegt, die nach ihrem pflichtgemässen Ermessen Ausnahmen bewilligen kallll. Die in dieser Weise be- schränkten politischen Veranstaltungen stellen sodann eine Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes dar, die über die gewöhnliche Benützung durch das Publikum hinaus- geht und einen gesteigerten Gemeingebrauch darstellt, der nach allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen einer weitergehenden polizeilichen Regelung und Be- schränkung untersteht als die gewöhnliche Benützung. Die Behörden haben hier eine freiere Stellung, wenn es sich darum handelt, die Interessen des Verkehrs und überhaupt der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicher- heit zu wahren (BGE 55 I 238 ff. und Zitate; 57 I 272 Vereinsfreiheit. N0 l4. III f.; Urteil i. S. Sozialistische Partei von Freiburg vom
BGE 20, S. 280 Erw. 2). Die angebliche (vom Regierungsrat und vom Stadtrat bestrittene) Schwierigkeit für die Rekurrentin, für ihre Versammlungen Lokale zu finden, kann hier keine Rolle spielen. ·Wenn dus regierungsrätliche Verbot als zulässige sicherheitspolizeiliehe . Massnahme die Vereins-und Ver- sammlungsfreiheit nicht verletzt, kann es nicht aus jenem Grunde der Relmrrentin gegenüber unzulässig sein. Ein solches Moment wäre etwa im konkreten Falle im Gesuch an die Gemeindebehörde geltend zu machen. Das ist hier nicht geschehen und konnte ja auch nicht geschehen bei einer Veranstaltung, die in einem geschlossenen Saal überhaupt nicht durchführbar war. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. ur. VERSAMMLUNGSFREIHEIT LffiERTE DE REUNION Vgl. NI'. 14. -Voir n° 14. IV. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN ZIVIL-UND l\IILITÄRGERICHTSBARKEIT DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPEGTIVE DES TRffiUNAUX ORDINATRES ET DES TRffiUNAUX l\llLITAIRES 15. Urteil vom 10. April 1935 i. S. ltagenbuch gegen Eidgenössisches Kilitärdepartement. Anstände über die Zuständigkeit der m i I i t ä r i s c h e n und der b ü r ger I ich e n Gerichtsbarkeit: Leg i tim a t ion des Angeschuldigten zur Annlfung des Bundesgerichts gemäss Art. 223 l\Iil.StrG. Zeitliche Schranken für die Beschwerde- fühnlng nach diesem Artikel. Kom pet e n z aus s c h e i - dun g zwischen der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf Ehr ver let z u n g s d e - li k te. A. -Mitte Oktober 1934 erhielten Nationalrat Schneider in Basel, Redaktor der Basler « Arbeiterzeitung », und Nationalrat Reinhard in Bern, Mitarbeiter der (( Berner Tagwacht », je ein anonymes Schreiben folgenden Inhalts : (( Freiburg, den 14. Oktober. Sehr geehrter HeIT Natio- nalrat, Ich hätte da etwas für Sie, resp. für Ihre Zeitung. Der Brief, dessen Abschrift ich Ihnen vorlege, ist ausser- ordentlich aufschlussreich ; die darin gemachten materiel- len Angaben sind absolut zutreffend und übrigens leicht feststellbar . Der Grund, der mich zu dem für einen Offizier merkwürdigen Schritt veranlasst, ist sehr einfach. Nous, les Suisses a l'ouest de la Sarine, nous n'en voulons pas, nous refusons de nous plier sous la cravache germa- nique de Wille II. Man muss handeln et le limoger, ehe es zu spät ist ... » Am Schluss des Schreibens war gesagt, der Schreibende könne natürlich weder seinen Namen, noch den Namen des Briefverfassers nennen ; der Brief stamme von einem AB 61 1-1935 8
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.