BGE 60 III 99
BGE 60 III 99Bge24.07.1934Originalquelle öffnen →
98 Pfandnachlassverfahren. N° 26. werden, ob die Miterben oder Gemeinder, die sich auch noch zu einer Kollektivgesellschaft zusammenschliessen, die Erbschafts-. oder Gemeinderschaftsgrundstücke in die Gesellschaft einbringen wollen. An einer solchen dem Grundbuchamt gegebenen Erklärung fehlt es hier aber, während 'Yitwe Hüsler durch den Vertrag vom Januar 1930 freilich zu deren Abgabe verpflichtet ist, welche die Beteiligten also selbst als unerlässlich erachtet haben. Somit ist mit der Vorinstanz die Hotelliegenschaft noch als im Eigentum der drei Erben Hüsler als Gemeinder- schafter stehend zu erachten und kann es daher der nurmehr aus zwei Erben bestehenden Kollektivgesellschaft nicht gestattet werden, das Pfandnachlassverfahren in Anspruch zu nehmen. Demnach erkennt die Scl~uldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) Schuldbetreibungs-und KonkursrechL. PoursuiLe et raHlite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAl\fBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 27. Entscheid vom 24. Juli 1934 i. S. Sautier. Abtretung gemäss Art. 260 SchKG:
Die Abtretung umfasst ohne weiteres Ne ben re c h te wie Pfand-und Retentionsrecht (Erw. 3). 3. Wird nicht binnen der gesetzten F r i 8 t K lag e erhoben, so kann der zu Beklagende nicht mit Beschwerde Aufhebung der Abtretung verlangen. Kein Anlass zur Aufhebung der Abtretung besteht, wenn der Zessionar die Klagefrist während der Hängigkeit einer gegen die Gültigkeit der Abtretung gerichteten Beschwerde verstreichen lässt (Erw. 4). 4. Zulässigkeit der Abt re tun g g e m ä s 8 Art. 2 6 0 SchKG bei Nachlas8vertrag mit Vermö- gen s abt r e tun g (Erw. 1). Einschränkung einer uno bestimmt formulierten Abtretung im Beschwerdeverfahren auf den Ver a n t w 0 r t I ich k e i t san s p r u c h g e . m äs s Art. 673 0 R (Erw. 2). Cession de droits. Art. 260 LP.
100 Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. No 27. 2. La cession co,-nprend de jure les droits accessoires, teIs que le droit de gage et le droit de retention (consid. 3). 3. Lorsque l'aci:ion n'a pas ire O'Uverle dans le delai fixe, celui contre lequel elle devait etre intentee n'est pas recevable a. dema.nder par voie de pIa.inte l'annulation de 180 cession. Il n'y 80 pas de motif d'annuler la. cession lorsque le cessionnaire 80 la.isse s'ecouler le dela.i d'action durant Ie cours d'une pro- cedure de plainte relative a. 180 vaIidiM de la. cession (consid. 4). 4. L'art. 260 LP. est applicable en cas de concordat par abandon d'actij (consid. 1). Une cession faite en des termes tout gene- raux peut au cours d'une procedure de pla.inte etre restreinte a. l'action en responsabilire de l'art. 673 00 (consid. 2). Oessione di diritti. Art. 260 LEF.
Ove l'azione non sia stata promOSBa tempestivamente, 180 parte contro 180 quale doveva essere diretta non e legittima.ta 80 chiedere l'annulla.mento delIa cessione per via di redamo. Non v'ha. motivo di annulla.re 180 cessione quando il cessio- nario ha. Iascia.to trascorrere il termine per agire nel corso di un procedimento di ricorso concernente la. validita. della. cessione (consid. 4). 4. L'art. 260 LEF e applicabile nel 0080 di concordato per aban- dO'Tio dell'attivo. Una cessione fatta in termini affatto generici puo essere limitats nel procedimento di r~la.mo alI'azione di responsa.bilita. giusta I'art. 673 CO (coIlS1d. 2). Die Bank Sautier & CleA.-G. hat einen gerichtlichen Nachlassvertrag mit Abtretung der Aktiven zur Liqui- dation durch die Gläubiger abgeschlossen. In diesem Nachlassvertrag wurden den Gläubigern allfällige Ver- antwortlichkeitsansprüche ausdrücklich vorbehalten, und durch den Bestätigungsentscheid der Nachlassbehörde wurde die Liquidationskommission ausdrücklich zur all- falligen gerichtlichen Geltendmachung von Verantwort- lichkeits-und andern Ansprüchen gegen Dr. Alfred Sautier und eventuell andere Beteiligte ermächtigt. Auf Verlangen des Gläubigers Dr. Julius Beck trat ihm die Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. No 27. 101 Liquidationskommission, im wesentlichen in Anlehnung an das Konkursformular Nr. 7, folgende Rechtsansprüche der Liquidationsmasse gemäss Art. 260 SchKG ab, auf deren Geltendmachung für die Liquidationsmasse sie verzichtete : « Begehren von Herrn Dr. Julius Beck, Advokat, Luzern um Abtretung der Rechtsansprüche der Masse der Bank Sautier & Cle A.-G., Luzern, gegenüber Herrn Dr. Charles Sautier, Landwirtschaftslehrer, Luzern: a. Aus seiner Verantwortlichkeit als KontrollsteIle der Bank Sautier & OIe A.-G. Luzern, b. auf alle Pfand-und Retentionsrechte der Liquida- tionsmasse auf die von Dr. Charles Sautier vindizierten Wertschriften, soweit diese noch nicht ausgehändigt sind (nom. 13,000 Fr. Obligationen, verpfändet bei der Luzerner Kantonalbank). » Hiebei wurde zur gerichtlichen Einklagung « obgenann- ten Abtretungsanspruches » eine Frist bis und mit 10. Juni 1933 gesetzt (die in der Folge bis zum 10. August 1933 verlängert wurde) mit der Bestimmung: « Im Falle . der Nichteinklagung bis zum genannten Zeitpunkt wird Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche gegenüber Dr. Charles Sautier •.... angenommen.» Mit der vorliegenden Beschwerde stellt Dr. Charles Sautier den Antrag auf Aufhebung der Abtretung samt Klagefristansetzung. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni 1934 den Rekurs im Sinne der Motive abgewiesen, denen zu entnehmen ist: « Wenn die Liquidationskommission in der Abtretungserklärung erklärt, es würden die V erant- wortlichkeitsansprüche der Masse abgetreten, so sind damit die Ansprüche der Gesellschaft., also jene, und nur jene nach Art. 673 OR bezeichnet ....... Der Zweck des Abtretungsbegehrens b) geht nur dahin, da.ss die Masse die in ihren Händen befindlichen Vermögensobjekte des Rekurrenten nicht herausgebe, nachdem doch die Verantwortlichkeitsklage der Gesellschaft für eine beträcht-
102 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ N0 27_ liche Summe;, erhoben werden solL Es handelt sich also nur um ein ~etentionsrecht nach Art. 895 ZGB für die angebliche Forderung aus Art. 673 OR, welches Reten- tionsrecht mit dem unter lit. a) abgetretenen Anspruch steht und fällt. Wird die Klage gutgeheissen, so besteht auch von Gesetzes wegen das Retentionsrecht (Konnexi- tät vorausgesetzt). Es ist in der Abtretung der Ansprüche aus Verantwortlichkeit inbegriffen und bildet nicht Gegen- stand einer besondern Klage. Die Aufnahme von lit. b) in die Abtretungserklärung kann daher als überflüssig betrachtet werden, weshalb ihr die unglückliche Formu- lierung dieses Teils nicht schaden kann. » Diesen Entscheid hat Dr. Charles Sautier an das Bun- desgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und KonkuTskammer zieht in Enoägung :
-Weil nach dem eben Ausgeführten paulianische Anfechtungsansprüche (nicht zur Liquidationsmasse gehö-
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Schuldbetreibungs. IDld Konkursrooht. N° 27.
ren und daher) nicht abtretbar sind, wird der Zessionar
Dr. Beck seine Klage unter keinen Umständen auf die
Art. 285 ff. ShKG stützen können, was er auch gar nicht
zu wollen scheint. Von den Verantwortlichkeitsansprn-
ehen gegen die Organe einer Aktiengesellschaft steht
mindestens der auf Art. 673 OR gestützte der Aktien.;
gesellschaft selbst zu, kann daher durch deren Nachlass
vertrag mit Vermögensabtretung auf die Liquidatiorui-
masse übertragen werden -wozu die in BGE 48· III
S. 71 aufgestellten besondern Erfordernisse zu erfülle~
!!Sind, was hier geschehen ist -und ist alsdann nach dem
Ausgeführten selbstverständlich gemäss Art. 260 SchKG
an einzelne Gläubiger abtretbar. Warum nicht erst im
Beschwerdeverfahren präzisiert werden könne, dass die
nicht ganz eindeutig formulierte streitige Abtretung
auf diesen Anspruch beschränkt sei -anstatt dass einfach
eine neue
Abtretungsurkunde ausgefertigt würde, dem
nichts entgegenstünde -, warum der Anspruch noch
näher substanziert oder warum er zum Voraus in der
Abtretungsurkunde ziffermässig bestimmt werden müsste,
ist unerfindlich. Nachdem sich die Liquidationskom-
mission bisher
nicht näher mit einem Verantwortlichkeits.-
anspruch gegen den Rekurrenten befasst und einzig
Dr. Beck einen solchen ausgeheckt zu haben scheint,
muss einfach der Vigilanz dieses letzteren überlassen'
bleiben,
in der auf Grund der Abtretung von ihm zu
erhebenden Klage die Tatsachen anzuführen, aus· denen
er den Verantwortlichkeitsanspruch herleiten zu können
glaubt, und ihn entsprechend zu beziffern.
3.
-Die Vorinstanz hat den Rekurs nur im Sinne der
Motive abgewiesen, weil sie davon ausging, dass litt. b
der Abtretungserklärung, als nur ein Nebenrecht des
Verantwortlichkeitsanspruches betreffend, überflüssig' ge-
wesen sei. Damit hat die Vorinstanz diesen Teil der
Abtretungserklärung eigentlich gestrichen, also' aufge ..
hoben, und da Dr. Beck' dies hingenommen hat, besteht
für das BundesgeriCht kein Anlass mehr, sich näherInit
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 27.
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diesem Punkte zu befassen. In der Tat kann der Zessionar
eines streitigen Forderungsrechtes
der Masse ohne wei-
teres Retentionsgegenstände
im Besitze der Masse in
gleicher Weise für sich in Anspruch nehmen, wie es die
Masse
hätte tun können, wenn sie den abgetretenen
Anspruch selbst geltend gemacht hätte, und daher seine
Forderungsklage
durch die Pfand-bezw. Retentionsrechts-
klage ergänzen, ohne hiefür einer besonderen Abtretung
zu bedürfen. Wiederum ist unerfindlich, wieso der Rekur-
rent meinen kann, das Retentionsrecht sei durch Nicht-
aufzeichnung im Verzeichnis der Eigentumsansprachen
oder im Kollokationsplane verwirkt worden, während
doch die Geltendmachung des Retentionsrechtes durch
die Masse oder ihre Zessionare gerade die Anerkennung
fremden Eigentumsrechtes
an den Retentionsgegenständen
voraussetzt und der Kollokationsplan bekanntlich der
Stellungnahme der Konkursverwaltung bezw. Liquidations-
kommission
zu beschränkten dinglichen Rechten Dritter
an Gegenständen des Massevermögens dient und nicht
umgekehrt der Wahrung beschränkter dinglicher Rechte .
der Masse an Gegenständen Dritter.
4. -Ziffer 6 der Bedingungen des Konkursformulars
Nr. 7, an das sich die Liquidationskommission gehalten
hat, lautet: « Die Konkursverwaltung (hier « Liquida-
tionskommission ») behält sich die Annullierung der Ab-
tretung für den Fall vor, dass nicht binnen einer von
ihr anzusetzenden Frist gerichtliche Geltendmachung
erfolgt
». Freilich hat die Liquidationskommission mit
der Fristansetzung die weitere Bestimmung verbunden,
dass
im Falle der Nichteinklagung binnen der angesetzten
Frist Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche gegenüher
Dr. Charles Sautier angenommen werde. Damit hat sie
nicht eine eigentliche Verwirkungsfrist gesetzt, die übri-
gens, sofern es nicht eine gesetzliche Ausschlussfrist
wäre,
immer noch die Möglichkeit offen liesse, die Ver-
wirkungsfolge nicht eintreten zu lassen, wenn das Ver-
streichenlassen der Frist nicht zur SchUld angerechnet
106 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 27. werden kam~, oder mindestens nicht zu erheblicher Schuld; und es wäre doch gewiss ganz falsch, dem Dr. Beck einen Strick daraus drehen zu wollen, dass er während des lange dauernden Beschwerdeverfahrens die Liquida- tionskommission nicht alle paar Wochen wieder mit Fristverlängerungsgesuchen behelligte. Vielmehr hat die Liquidationskommission mit jener Bestimmung nur in Aussicht gestellt, dass sie das Verstreichenlassen der gesetzten Klagefrist als konkludente Unterlassung für den Verzicht auf die Geltendmachung ansehen werde. Dieser Schluss ist jedoch nicht mehr berechtigt, nach- dem mit der Klage offenbar zugewartet wurde, weil der Beklagte mit seiner Beschwerde die Gültigkeit der Abtre- tung des einzuklagenden Anspruches in Frage zog und es somit vorderhand ungewiss war, ob das Klagerecht nicht dem Dr. Beck aus den Händen gewunden werde. Übrigens steht einzig der Liquidationskommission die Entscheidung darüber zu, ob die Ungültigkeit der Abtre- tung infolge Verstreichenlassens der Klagefrist auszu- sprechen sei, und wäre es ein unbefugter Eingriff der Aufsichtsbehörden in das Selbstverwaltungsrecht der Liqui- dationskommission, wenn jene dieser aus dem biossen Grunde des Verstreichenlassens der gesetzten Klagefrist verbieten wollten, die vorgenommene Abtretung gemäss Art. 260 SchKG aufrecht zu erhalten. Zudem geschieht· die Befristung der gerichtlichen Geltendmachung von derart abgetretenen Rechtsansprüchen nur im Interesse der Beschleunigung der Liquidation und nicht im Interesse des Beklagten, weshalb diesem überhaupt nicht zuge- standen werden kann, sich zu beschweren, wenn die Liqui- dationsorgane die vorerst auf den Fristablauf angedrohte nachteilige Folge schliesslich doch nicht eintreten lassen wollen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkuTskammer Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Kon1<ursrecht. N0 28. 107 28. Ardt du 24 juillet 1934 dans Ia cause Senn. L'enfant maieur qui aide ses parents dans I'exploitation d'une pension de famille peut, quelle que soit a cet egard Ia nature juridique des relations qui le lient a. ses parents, etre repute avoir la copossessWn des mcubles cl ustensiles scrvant a l'exploi- tation. Il y a lieu de rechercher uniquement si, etant dOllilee la täche qui lui incombe, il se trouve, en fait, dans une situation qui lui confare le pouvoir d'en disposer. (Art. 106 et suiv. LP.) SchKG Art. 106 ff. : Ob ein volljähriges Kind, das seinen Eltern beim Betrieb einer Familienpension mithilft, Mitgewahrsam an den für den Betrieb dienlichen Möbeln und Gerätschaften habe, ist ohne Rücksicht auf das zwischen den Eltern und dem Kinde bestehende Rechtsverhältnis einzig danach zu entscheiden, ob die dem Kind obliegenden Funktionen ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über jene Gegenstände verschaffen. Art. 106 e seg. LEF : Il figlio maggiorenne ehe coadiuva i genitori nell'esercizio di una pensione di famiglia puo essere ritenuto copossessore dei mobili e degli utensili destinati a deuo esercizio, qualunque sia il carattere giuridieo dei rapport i giuridici intercorrent.i fra i genitori ed e880. Basta ricercare se, dato il eompito ehe gli e affidato, egli e di fatto in grado di disporre degli oggetti. A. -Au cours de poursuites exercees contre Charles Senn, maitre de pension a Lausanne, a la requisition de Robert Meystre a Neuchatel, Dupasquier, Montmollin et Cie a Neuchatel et Bally et Cie a Schönenwerd, l'office des pOillsuites de Lausanne a saisi un mobilier d'appar- tement taxe 2000 fr. Ces biens ont ete revendiques par les filles du debitfmr, Marguerite et Marie-Louise Senn. La revendication ayant eM contesWe par les creanciers, l'office a imparti aux revendicantes un delai de dix jours pour ouvrir action et faire valoir leurs droits, confor- mement a l'art. 107 LP. Demoiselles Marguerite et Marie-Louise Senn ont porte plaintecontre cette decision en soutenant que l'une d'elles exploitant la pension avec ses parents et l'autre
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