BGE 60 III 94
BGE 60 III 94Bge24.07.1934Originalquelle öffnen →
94 Pfandnachlaasverfahren. N0 26. B. Pfandnachlassverfahren. Procedure da concordat hypothecaire. ENTSCHE[DUNGEN DER SCHULD· ßETREIBUNGS· UND KONKURS KAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 26. Entscheid vom 9. Juli 1934 i. S. Gebrüder nüsler. Eine von Miterben oder Gemeindern geschlos- sen e K 0 11 e k t i v g e s e 11 s c h a f t kann nicht das P fan d n ach 1 ass ver f a h ren in Anspruch nehmen, solange i m G run d b u c h nicht die Kollektivgesellschaft als HoteleigentÜnlerin ein g e t rag e n ist. La societe en nom collectif constituee par des coheritiers ou des personnes formant une communaute ne peut beneficier du concordat hypothecaire hötelier aussi longternps que ladite societe n'est pas inscrite au registre foneier en qualite de proprietaire de l'hOtel. La sooietA in norne collettivo costituita da coeredi 0 da persone formanti uns comunione non puo essere ammessa al beneficio dal concordato ipotecario alberghiero fintantoche non sis stats iscritta nel registro fondiario quale proprietsria dell'al- bergo. Nach dem Tode des Josef Hüsler, Eigentümers des Schlosshotels Gütsch in Luzern, schlossen dessen Erben, nämlich die Witwe aus zweiter Ehe und die beiden Söhne aus erster Ehe, am 26. Dezember 1925 einen Erbengemein- derschaftsvertrag und Erbauskaufsvertrag mit folgenden Bestimmungen: Über die gesamte Verlassenschaft wird eine Erbengemeinderschaft im Sinne von Art. 336 ff. ZGB vereinbart. Die Gemeinderschaft dauert je ein Jahr Pfandnachlaasverfahren. No 26. 95 weiter, wenn der Vertrag nicht sechs Monate vor Ende eines jeden Jahres von Seite eines Gemeinders gekündet wird. Mit Auflösung der Gemeinderschaft bezieht Frau Witwe Hüsler eine Erbabfindungssumme von 45,000 Fr. Die Liegenschaften des Erblassers sind den Gemeindern als Gesamteigentum gesetzlich zuschreiben zu lassen. Letzteres ist dann geschehen. Laut Handelsregistereintragung vom 26. Januar 1926 haben die drei Erben unter der Firma Familie J. Hüsler eine Kollektivgesellschaft eingegangen, welche Aktiven und Passiven der erloschenen Firma J. Hüsler, Gütsch, übernommen hat. Auf Kündigung der Witwe Hüsler hin schlossen die drei Erben am 14/6. Januar 1930 folgende Vereinbarung: Frau Witwe Hüsler tritt aus der Erbengemeinderschaft und Kollektivgesellschaft Familie J. Hüsler aus. Die Firma wird abgeändert in Gebrüder Hüsler. Die den Erben Hüsler zu Gesamteigentum gehörenden Liegenschaften sind auf die HH. Gebr. Hüsler überzuschreiben. Frau Witwe Hüsler verpflichtet sich, die für die Zuschreibung der Liegenschaften erforderlichen Schriftstücke zu unter- zeichnen. Austritt der Witwe aus der Kollektivgesellschaft und Firmaänderung wurden am 16. Januar 1930 im Handels- register eingetragen. Eine von der Witwe im Einverständnis der Söhne am 23. Mai 1933 zuhanden der Hypothekarkanzlei der Stadt Luzern abgegebene Erklärung, wonach sie im Sinne des TeiIungsvertrages zugunsten der Herren Gebrüder Josef und Felix: Hüsler auf ihre Rechte als Gesamteigentümerin an den Hotelliegenschaften verzichtet und demnach die obgenannten Gebrüder Hüsler nunmehr Alleineigentümer dieser Liegenschaften, und zwar als Gesamteigentümer, sind, wurde ein halbes Jahr später zurückgezogen, ohne dass inzwischen eine entsprechende Grundbucheintragung hätte stattfinden können (wegen Nichtbezahlung der ver- langten Handänderungssteuer).
96 Pfandnaehlassverfahren. N° 26. Am 25. April 1934 ersuchte die Kollektivgesellschaft Gebrüder Hüsler, « welcher Kollektivgesellschaft die Hotel- liegenschaften Vordergütsch gehören», um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens. Der Vizepräsident des Amtsgerichtes Luzern-Stadt ist am 4. Juni 1934 auf das Gesuch nicht eingetreten aus dem Grunde, dass die Kollektivgesellschaft nicht Eigentümerin der Hotelliegenschaften sei. Diesen Entscheid hat die Firma Gebrüder Hüsler an das Bundesgerioht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für das Pfandnachlassverfahren kann als Hoteleigen- tümer nur in Betracht kommen, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und daher über das Grundstück verfügen kann, weil man es nicht darauf ankommen lassen darf, dass Dritte, die nach Ausweis des Grundbuches ver- fügungsberechtigt sind, sei es noch während der Pendenz des Verfahrens, sei es während der Geltung der Pfand- nachlassmassnahmen, anderweitig über die Hotelliegen- schaft verfügen, oder dass das Grundbuchamt die in Voll- ziehung des Hauptentscheides im Pfandnachlassverfahren erforderlichen Änderungen im Grundbuch ablehne (vgl. Art. 43 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932). Allein nicht nur ist die gesuchstellende Kollektivgesell- schaft Gebrüder Hüsler noch nicht als Eigentümerin der Hotelliegenschaft im Grundbuch eingetragen, sondern sie kann auch nicht von sich aus die Eintragung erwirlwn. Letzteres würde einen bereits ausserbuchlich stattgefun- denen Eigentumserwerb seitens der Kollektivgesellschaft voraussetzen, der sie zur Grundbuchberichtigungsklage berechtigen würde. Indessen ist solcher ausserbuchlicher Erwerb keineswegs selbstverständlioh, auch wenn Mit- erben oder Gemeinschafter, die Gesamteigentümer einer Liegenschaft sind, eine Kollektivgesellschaft eingehen, sondern erste Voraussetzung dafür wäre, dass sie die Lie- Pfandnachla.ssverfabren. No 26. 97 genschaft in die Kollektivgesellschaft einbringen wollen. Hierüber kann jedoch im einzelnen Falle Meinungsver- schiedenheit bestehen, wie gerade hier, wo der Gesellsohafts- vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen worden zu sein scheint. Es kann aber nioht angenommen werden, dass das Gesetz den ausserbuchlichen Erwerb an einen Tatbe- stand hätte anknüpfen wollen, von dem zweifelhaft bleiben kann, ob er eingetreten sei oder nicht. Etwas abweichend nehmen HAAB, Note 32 zu ZGB 652/4, und andere von ihm Zitierte an, in einem solchen Falle finde gar keine Handänderung, also kein Eigentumswechsel statt, und in diesem Sinne hat auch der Bundesrat als Grundbuchoberaufsichtsbehörde präjudiziell entschieden im (umgekehrten) Falle, dass eine Kollektivgesellschaft liquidiert wird unter Belassung des Grundeigentums bei einer aus den bisherigen Kollektivgesellschaftern bestehen- den einfachen Gesellschaft (SALIs-BuRCKHARDT III Nr. 1334 II). Allein diese Ansicht erscheint diskutabel ange- sichts der Verschiedenheit von Erbengemeinschaft oder Gemeinderschaft einerseits und Kollektivgesellschaft an- derseits, welch' letztere ein vom Vermögen der Gesell- schafter ausgeschiedenes Sondervermögen hat (Art. 559 OR), das, soweit aus Grundstücken bestehend, im Grund- buch auf die Gesellschaftsfirma ohne irgendwelche Er- wähnung der Namen der Gesellschafter einzutragen ist, Art. 31 der Grundbuchverordnung (vgl. WIELAND, Han- delsrecht I 644). Wie dem übrigens sei, so unterscheiden sich die beiden Ansichten in der hier interessierenden Folgerung nur darin, dass nach der ersteren keine öffent- liche Beurkundung für die Einbringung der Erbschafts- bezw. Gemeinderschaftsliegenschaften in die Kollektiv- gesellschaft erforderlich ist. Dagegen ist auch nach dieser Ansicht eine schriftliche Erklärung der aus dem Eintrag Berechtigten zur Richtigstellung des Grundbuches im Sinne der Eintragung der Kollektivgesellschaft unerläss- lich (vgl. IIAAB, a.a.O.). In der Tat kann nur auf diese Weise mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt
98 Pfo.ndnachlassverfahren. N° 26. werden, ob die Miterben oder Gemeinder, die sich auch noch zu einer Kollektivgesellschaft zusammenschliessen, die Erbschafts-. oder Gemeinderschaftsgrundstücke in die Gesellschaft einbringen wollen. An einer solchen dem Grundbuchamt gegebenen Erklärung fehlt es hier aber, während 'Yitwe Hüsler durch den Vertrag vom Januar 1930 freilich zu deren Abgabe verpflichtet ist, welche die Beteiligten also selbst als unerlässlich erachtet haben. Somit ist mit der Vorinstanz die Hotelliegenschaft noch als im Eigentum der drei Erben Hüsler als Gemeinder- schafter stehend zu erachten und kann es daher der nurmehr aus zwei Erben bestehenden Kollektivgesellschaft nicht gestattet werden, das Pfandnachlassverfahren in Anspruch zu nehmen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) Schuldbetreihungs-und Konkursrecht. PoursuiLe et raHIite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 27. Entscheid vom 24. Juli 1934 i. S. Sautier. Abtretung gemäss Art. 260 SchKG:
Die Abtretung umfasst ohne weiteres N e ben r e c h t e wie Pfand-und Retentionsrecht (Erw. 3). 3. Wird nicht binnen der gesetzten F r ist K lag e erhoben, so kann der zu Beklagende nicht mit Beschwerde Aufhebnng der Abtretung verlangen. Kein Anlass zur Aufhebung der Abtretung besteht, wenn der Zessionar die Klagefrist während der Hängigkeit einer gegen die Gültigkeit der Abtretung gerichteten Beschwerde· verstreichen lässt (Erw. 4). 4. Zulässigkeit der Abt r e tun g g e m ä s s Art. 2 6 0 SchKG bei Nachlassvertrag mit Vermö- gen s abt r e tun g (Erw. 1). Einschränkung einer un- bestimmt formulierten Abtretung im Beschwerdeverfahren auf den Ver a n t w 0 r t I ich k e i t san s p ru c h ge- m ä s s Art. 6 7 3 0 R (Erw. 2). CB8sion de droita. Art. 260 LP.
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