BGE 60 III 91
BGE 60 III 91Bge19.06.1934Originalquelle öffnen →
90 Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 24. Gläubigers. Etwas derartiges stünde ja auch durchaus im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens, wonach nur solche Drittan- sprachen präkludiert werden, mit denen der Drittan- sprecher erst später als zehn Tage seit der Kenntnis von der Pfändung zum Vorschein kommt -während der Drittansprecher nichts riskiert, wenn das Betreibwlgsamt noch rechtzeitig von anderer Seite auf die Drittansprache aufmerksam gemacht worden ist, weil es daraufhin von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren eröffnen muss. Darauf, dass betriebene Schuldner gelegentlich durch lügenhafte übertriebene Angaben über die Rechte Dritter die betreibenden Gläubiger von der weiteren Verfolgung der BetreibUllg abzuschrecken versuchen, kann beim Widerspruchsverfahren wegen des Eigentumsvorbehaltes ebensowenig Rücksicht genommen werden wie beim gewöhnlichen Widerspruchsverfahren. Nichtsdestoweniger soll es beim bisherigen Wortlaut des Formulars No. 19 das Bewenden haben, der dadurch gerechtfertigt ist, dass der Verkäufer, der die Angabe der Kaufpreisrestanz versäumt, ja in der Tat riskiert, mit seinem Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise ausgeschlossen zu werden, ausser wenn eine andere am Verfahren beteiligte Person eine bezügliche Angabe macht, was bei VersendIDlg des Formulars bereits geschehen sein, aber auch erst noch in den folgenden zehn Tagen nachgeholt werden kann. Es ist kein zureichender Grund dafür ersichtlich, dass der Verkäufer in der Aufforderung zur Angabe der Kaufpreisrestanz, vielleicht sogar noch in einem Nachläufer, im einzelnen auf die möglichen Folgen seiner Untätigkeit hingewiesen werde. Keinesfalls kann es ihm ja schaden, wenn ihm einfach die nachteiligste der möglichen Präklusionen angedroht wird, was für das BetreibIDlgsamt das einfachste ist. Nur darf dieses dann nicht aus den Augen verlieren, dass es die formularmässig angedrohte Präklusion nicht in allen Fällen· wahr machen darf, sondern nichtsdestoweniger eine allfällige Angabe des betriebenen Schuldners oder des betreibenden Gläubigers Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 25. 91 über die Kaufpreisrestanz zur GrUlldlage der EröffnUllg eines Widerspruchsverfahrens nehmen muss. Nur damit bleibt der Verkäufer, der die Angabe versäumt hat, aus- geschlossen, mit der Widerspruchsklage noch eine höhere als die von anderer Seite angegebene Kaufpreisrestanz geltend zu machen. Nichts anderes gilt für das vom BetreibUllgsamt Basel- Stadt gebrauchte Formular, das aus nicht rsichtlichen Gründen nicht ganz, aber doch wesentlich mit dem vom Bundesgericht festgestellten obligatorischen Formular No. 19 übereinstimmt. 2. Gegen die BerücksichtigIDlg der nicht bei diesem, sondern bei einem früheren PfändUllgsvollzug gemachten Angabe des Schuldners über die Kaufpreisrestanz hätte die Rekurrentin binnen zehn Tagen seit der ZustellIDlg der PfändUllgsurkUllde Beschwerde führen müssen, weil ihr schon damals ebensogut wie jetzt ersichtlich war, was sie nUll nachträglich mit ihrem Rekurs angreifen will. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8lcammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 25. Entscheid vom 4. Juli 1934 i. S. Wenger. Art. 130 Ziffer 1 SchKG. Ein Gläubiger, der dem vorgeschlagenen Verkauf aus freier Hand nicht zustimmen will, darf nicht zu einer Kaution verhalten werden für den Fall, dass die Ver- steigerung einen geringeren Erlös ergehen werde; er ist für den allfälligen Mindererlös nicht verantwortlich. Art. 130, n° 1 LP. -Le creancier qui ne consent pas a. 180 vente de gre a gre proposee ne peut etre tenu de verser une caution pour 1e cas on le produit de la vente aux encheres serait infe- rieur; il n'ast pas responsable de la difference eventuelle. Art. 130, N° 1, LEF. -Il creditore che non consente alla vendita 80 trattative private non puo essere astretto 80 prestare una cauzione per il caso in cui la vendita all'incanto produca un prezzo inferiore: non e responsabile di una differenza eventuale. A. -Durch RUlldschreiben vom 23. April 1934 teilte das BetreibUllgsamt Biel den PfändUllgsgläubigern des Arnold Wenger mit, für die gepfändeten Gegenstände
92 Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N0 25. Nr. 1 bis 10 sei ein Kaufsangebot von 1276 Fr. 80 Ots. (d. h. in einem die .amtliche Schätzung um 20 % übersteigenden Betrage) gemacht worden. Die Gläubiger möchten sich binnen zehn Tagen äussern, ob sie dem Verkauf aus freier Hand zu den genannten Bedingungen zustimmen wollten. Vier Gläubiger waren damit einverstanden, zwei wider- setzten sich dem vorgeschlagenen Verkaufe. Von diesen letztgenannten Gläubigern verlangte nun das Betreibungs- amt unter Ansetzung einer kurzen Frist « 400 Fr. Garantie für den Fall, dass die gepfändeten Gegenstände unter der gemachten Offerte versteigert werden sollten ». B. -Einer dieser beiden Gläubiger beschwerte sich gegen diese Verfügung mit dem Antrag, sie aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, beförderlich die Steigerung anzusetzen. Er berief sich auf Art. 130 SchKG, wonach, abgesehen von den hier nicht zutreffenden Fällen der Ziffern 2 bis 4 dieses Artikels, ein Verkauf aus freier Hand nur auf Verlangen sämtlicher Beteiligten angeordnet werden darf. C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 19. Juni 1934 die angefochtene Verfügung aufgehoben. D. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs des Schuldners, der beantragt, ihn aufzuheben und die Verfügung des Betreibungsamtes zu schützen. Die Schuldbetreibungs-und Konkursl-:ammer zieht in' Erwägung : Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, hält die Verfügung des Betreibungsamtes vor Art. 130 Ziffer 1 SchKG nicht stand. Auch die von ihr immerhin geäusserten Bedenken aus dem Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauches sind nicht gerechtfertigt. Die Verwertung der gepfändeten Fahrnis hat in der Regel durch öffentliche Versteigerung zu geschehen (Art. 125 SchKG). Ein Verkauf aus freier Hand ist nur in den vom Gesetze vorgesehenen besonderen Fällen zulässig. Sind sachliche Gründe im Sinne der Ziffern 2 bis 4 des Art. 130 (wovon hier nicht die Rede ist) nicht gegeben, so ist nach Ziffer 1 ebenda die Zustim- Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 25. 93 mung sämtlicher Beteiligten erforderlich. Somit ist jeder Gläubiger berechtigt, gegenüber einem vom Betreibungsamt oder von andern Gläubigern vorgeschlagenen Freihand- verkauf Einspruch zu erheben, und zwar braucht er den Einspruch nicht zu begründen. Der Bestimmung von Art. 130 Ziffer 1 hätte es überhaupt besser entsprochen, Stillschweigen auf das Rundschreiben als Ablehnung auszulegen und ausdrückliche Zustimmungserklärungen zu verlangen. Jedenfalls kann niemand gezwungen werden, einem solchen Beschlusse zuzustimmen, und geht es nicht an, die Verweigerung der Zustimmung als Rechtsmissbrauch zu bezeichnen. Wollte das Gesetz nicht die freie Zustimmung aller Gläubiger verlangen, so hätte es eine andere Ordnung treffen müssen. Das sieht im Grunde .auch das Betreibungsamt ein, indem es den Einspruch der zwei Gläubiger nicht etwa wegen Rechtsrnissbrauches als ungültig betrachtet, sondern ihnen eine Kaution auferlegt, was aber mit dem Recht jedes Gläubigers, dem Vorschlag einer ausserordentlichen Ver- wertungsart beizutreten oder ihn abzulehnen, unver- einbar ist. Steht es im Belieben jedes Gläubigers, dem Freihandverkauf durch Verweigerung der Zustimmung entgegenzutreten, so kann ihn auch keine Verantwortung dafür treffen, dass allenfalls das Ergebnis der öffentlichen Versteigerung hinter dem des vorgeschlagenen Freihand- verkaufes zurückbleibt. Übrigens steht keineswegs fest, dass der angebotene Kaufpreis nicht auch an der Steigerung erzielt wird. Nichts hindert den betreffenden Kaufslieb- haber, sein Angebot an der Steigerung zu erneuern, und es ist auch damit zu rechnen, dass der beschwerdeführende Gläubiger gerade, um noch mehr bieten zu können, gegen den Freihandverkauf aufgetreten ist, oder dass andere Interessenten mit jenem Kaufsliebhaber in Wettbewerb treten wollen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
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