BGE 60 III 86
BGE 60 III 86Bge23.04.1934Originalquelle öffnen →
86 S"huldbetl'{'ibungs-und Konkm'sl'{'cht. N° 24. duld durch häufiges langes Wartenlassen auf eine allzu- harte Probe gestellt wird. Das Vorhandensein eines zweiten Lavabos ermöglicht dem Geschäftsinhaber, die Wartezeit für die Kunden dadurch zu verkürzen, dass er die vorberei- tende und abschliessende Bedienung durch einen Lehr- ling vornehmen lässt und mindestens für die Zeit der stärksten Inanspruchnahme am Wochenende einen Gehil- fen anstellt. Nur auf diese Weise wird der Besonderheit des Coiffeurberufes Rechnung getragen, die darin besteht, dass seine Ausübung die persönliche Präsenz des Kunden erfordert. Dazu kommt noch, dass die Unkosten in der Stadt wegen der hohen Mietzinse bedeutend grösser sind und daher ein Coiffeur, dessen Geschäftslokal nicht noch von einer zweiten Arbeitskraft benützt werden kann, aus seinem Berufe kaum die für seinen und seiner Familie Unterhalt erforderlichen Mittel würde gewinnen können. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Pfändung aufgehoben. 24. Entsoheid vom 19. Juni 1934 i. S. Gerater-Ringwald. Pfändung einer unter Eigentumsvorbehalt ge kau f t e n S ach e: Kommt der Verkäufer der Auffor· derung zur Angabe der Kaufpreisrestanz nicht naqh, so wird er deswegen mit seinem Eigentumsvorbehalt nicht ausge- schlossen, insoweit der betriebene Schuldner oder der betrei- bende Gläubiger selbst Angaben über die Kaufpreisrestanz gemacht haben. Kreisschreiben NI'. 29 vom :n. März 1911. SaiBie d'un objet vendu BOUS rbJerve de proprUre " Lorsque le ven- deur ne donne pas suite a l'invitation d'indiquer le solde du sur le prix de vente, il n'est pas pour autant doohu du droit da faire valoir la reserve de propriete, si le debiteur poursuivi ou le creancier poursuivant ont donne eux-memes des indics- tions sur ledit solde (v. circulaire N° 29 du 31 mars 1911). Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24. 87 Pignoramento di beni venduti con ri8erva della proprietd,' II venditore che non ha dato seguito all'ingiunzione di indicare Ia somma dovuta sul prezzo di vendita, e non meno abilitato a far valere il diritto di.riserva della pl'oprieta ove il debi- tore escusso 0 il creditore istante abbiano dato delle indi- cazioni in merito a detta somma (conf. circolare N° 29 deI 31 marzo 1911). A. -Die Rekurrentin nimmt an der am 3. Januar 1934 gegen B. Kobler-Aunen vollzogenen Pfändung eines Radioapparates teil, von dem es in der Original- Pfändungsurkunde heisst: « Schuldner bezeichnet No. 12 als Eigentum von Paul Scheuchzer für eine Kaufpreis- restanz von 379 Fr. laut Eigentumsvorbehaltsregister No. 39060 ». Von dieser Pfändung machte das Betreibungs- amt Basel-Stadt dem Scheuchzer am 4. /5. Januar Mittei- lung mit folgender formularmässiger « Aufforderung zur Angabe der Kaufpreisrestanz für einen unter Eigentums- vorbehalt verkauften Gegenstand »): « Da der Betriebene behauptet, er habe diese Gegenstände unter Eigentums- vorbehalt von Ihnen erworben und noch nicht gänzlich abbezahlt, werden Sie hiemit aufgefordert, binnen 10 Tagen von heute an gerechnet dem unterzeichneten Betrei- bungsamt den Betrag der Kaufpreisrestanz schriftlich anzugeben. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Anspruch an den oben bezeichneten Gegenständen nicht mehr angemeldet werden und es wird angenommen, dass die Gegenstände im Eigentum des Schuldners stehen. ») Hierauf kehrte Scheuchzer vorerst nichts vor, sondern erhob erst im April unter Berufung auf die Eintragung im Eigentums- vorbehaltsregister Einspruch gegen die bevorstehende Verwertung. Um die gleiche Zeit führte der Schuldner Beschwerde wegen Wegnahme des gar nicht ihm gehören- den Radioapparates. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 23. Mai die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, in Gruppe 61 in Bezug auf No. 12 (1 Radio- Apparat) das Widerspruchsverfahren zu eröffnen. O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
88 Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. :S-o 24. Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde des Schuldners_ Die Sch~ldbetreibungs-1lnd Konk.:zn·skarmner zieht in Erwägung:
90 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24.. Gläubigers. Etwas derartiges stünde ja auch durchaus im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens, wonach nur solche Drittan- sprachen präkludiert werden, mit denen der Drittan- sprecher erst später als zehn Tage seit der Kenntnis von der Pfändung zum Vorschein kommt -während der Drittansprecher nichts riskiert, wenn das Betreibungsamt noch rechtzeitig von anderer Seite auf die Drittansprache aufmerksam gemacht worden ist, weil es daraufhin von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren eröffnen muss. Darauf, dass betriebene Schuldner gelegentlich durch lügenhafte übertriebene Angaben über die Rechte Dritter die betreibenden Gläubiger von der weiteren Verfolgung der Betreibung abzuschrecken versuchen, kann beim Widerspruchsverfahren wegen des Eigentumsvorbehaltes ebensowenig Rücksicht genommen werden wie beim gewöhnlichen Widerspruchsverfahren. Nichtsdestoweniger soll es beim bisherigen Wortlaut des Formulars No. 19 das Bewenden haben, der dadurch gerechtfertigt ist, dass der Verkäufer, der die Angabe der Kaufpreisrestanz versäumt, ja in der Tat riskiert, mit seinem Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise ausgeschlossen zu werden, ausser wenn eine andere am Verfahren beteiligte Person eine bezügliche Angabe macht, was bei Versendung des Formulars bereits geschehen sein, aber auch erst noch. in den folgenden zehn Tagen nachgeholt werden kann. Es ist kein zureichender Grund dafür ersichtlich, dass der Verkäufer in der Aufforderung zur Angabe der Kaufpreisrestanz, vielleicht sogar noch in einem Nachläufer, im einzelnen auf die möglichen Folgen seiner Untätigkeit hingewiesen werde. Keinesfalls kann es ihm ja schaden, wenn ihm einfach die nachteiligste der möglichen Präklusionen angedroht wird, was für das Betreibungsamt das einfachste ist. Nur darf dieses dann nicht aus den Augen verlieren, da.ss es die formularmässig angedrohte Präklusion nicht in allen Fällen. wahr machen darf, sondern nichtsdestoweniger eine allfällige Angabe des betriebenen Schuldners oder des betreibenden Gläubigers Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 91 über die Kaufpreisrestanz zur Grundlage der Eröffnung eines Widerspruchsverfahrens nehmen muss. Nur damit bleibt der Verkäufer, der die Angabe versäumt hat, aus- geschlossen, mit der Widerspruchsklage noch eine höhere als die von anderer Seite angegebene Kaufpreisrestanz geltend zu machen. Nichts anderes gilt für das vom Betreibungsamt Basel- Stadt gebrauchte Formular, das aus nicht ~rsichtlichen Gründen nicht ganz, aber doch wesentlich mit dem vom Bundesgericht festgestellten obligatorischen Formular No. 19 übereinstimmt. 2. Gegen die Berücksichtigung der nicht bei diesem, sondern bei einem früheren Pfändungsvollzug gemachten Angabe des Schuldners über die Kaufpreisrestanz hätte die Rekurrentin binnen zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde führen müssen, weil ihr schon damals ebensogut wie jetzt ersichtlich war, was sie nun nachträglich mit ihrem Rekurs angreifen will. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 25. Entscheid vom 4. Juli 1934 i. S. Wenger. Art. 130 Ziffer 1 SchKG. Ein Gläubiger, der dem vorgeschlagenen Verkauf aus freier Hand nicht zustimmen will, darf nicht zu einer Kaution verhalten werden für den Fall, dass die Ver- steigerung einen geringeren Erlös ergeben werde; er ist für den allfälligen Mindererlös nicht verantwortlich. Art. 130, n° 1 LP. -Le creancier qui ne consent pas a. 11.10 vente de gre a gre proposee ne peut etre tenu de verser une caution pour 1e cas OU le produit de la vente aux encheres serait infe- rieur; il n'est pas responsable de 1a difference eventuelle. Art. 130, N° 1, LEF. -Il creditore che non consente alla vendita a trattative private non puo essere astretto 1.10 prestare una cauzione per il caso in cui la vendita all'incanto produca un prezzo inferiore: non e responsabile di una differenza eventuale. A. -Durch Rundschreiben vom 23. April 1934 teilte das Betreibungsamt Biel den Pfändungsgläubigern des Arnold Wenger mit, für die gepfändeten Gegenstände
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