BGE 60 III 84
BGE 60 III 84Bge03.01.1934Originalquelle öffnen →
84 Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. XO 23. umsoweniger; als der Rekurrent erst im Rekurs an das Bundesgericht, also unbeachtlich spät (vgl. Art. 80 OG), Krankheit und unterdurchschnittliche Lebenserwartung des Vorerben zwar behauptet, aber nicht einmal jetzt nachzuweisen sich anheischig macht. Den aus allfällig zu hoher Bemessung des zu verwertenden Anteilsrechtes sich ergebenden Nachteil muss eben der gepfändete Schuldner auf sich nehmen, der nichts anderes als ein erst in Zukunft aktuell werdendes Recht hat, um daraus seinen Gläubiger zu befriedigen. 3. - Ist aber die Wirkung der Pfändung des « Nach- erbenrechtes bis zum Betrage von 10,500 Fr. » wie aus- geführt nicht unähnlich der Wirkung der Pfändung eines Anteiles an einer unverteilten Erbschaft, so ist auch die Anwendung des :Axt. 132 SchKG geboten. Gleich wie die Pfändung und Verwertung eines Anteiles an einer unverteHten Erbschaft dazu führt, dass der Erbanteil zwischen dem Schuldner (Miterben) und dem aus der Pfändung bezw. Verwertung Berechtigten aufzuteilen ist, wird es sich hier nach Eintritt des Nacherbfalles mit der Nacherbschaft verhalten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Die Rekursanträge 1 UIld 2 werden abgewiesen; dagegen, wird der subeventuelle Rekursantrag 3 begründet erklärt. 23. Entscheid vom 18. Juni 1934 i. S. Jeanneret. Unp f ä n d bar k e i t der für z w e i Arbeitskräfte erforder- lichen Be ruf s wer k z e u g e usw. ein es Co i f f e urs in der Stadt. Coiffeur etabli en ville. InsaisissabiJiM des instrmnents de travail, etc., necessaires pour deux personnes. Barbiere stabilito in citta : non sono pignorabili gli utensili pro- fessionali ecc., necessari per due persone. Schuldbetreibungs' und Konkursrecht. ;,\0 23. Der Rekurrent beschwert sich, nach Abweisung durch die Vorinstanz (Entscheid vom 31. Mai 1934), gegen die Plandung seines (zweiten) Coiffeurlavabos mit Spiegel und Sessel, an welchem er einen Lehrling, zeitweise einen Ange- stellten arbeiten lässt. Die SchUldbetreibungs-und Kon!-urskammer zieht in Erwägung .- Die Vorinstanz hat in Anlehnung an BGE 56 III S. 84 trotz der Mitarbeit von 1-2 Hilfskräften angenommen, der Rekurrent habe als Berufsmann (im Gegensatz zum Unternehmer) Anspruch darauf, dass ihm Berufswerk- zeuge, -gerätschaften und -instrumente als unpfändbar belassen werden, jedoch nur gerade diejenigen, welche er zu seiner persönlichen Arbeit braucht. Allein schon im Falle des erwähnten Präjudizes ist geltend gemacht worden und im vorliegenden Falle wird wiederum geltend gemacht, ein ohne Hilfskraft arbeitender Coiffeur sei nicht konkur- renzfähig, weil die Kunden nicht lange darauf warten mögen, bedient zu werden. Im Falle des Präjudizes erreichte ,der damalige Rekurrent lnit diesem Argument, dass die zusammen mit wenigen Gehilfen erfolgende Ausübung des Coiffeurberufes nicht als gewerbliche Unternehmung be- zeichnet wurde, deren sachliche Mittel nicht unpfändbar wären. Indessen wurde beigefügt, es bedürfe keiner Erör- terung, dass dem Schuldner nicht auch diejenigen Werk- zeuge, Gerätschaften etc. überlassen werden können, die notwendig wären, um die fremden Arbeitskräfte weiter- zubeschäftigen. Dies mochte für die Verhältnisse in einer kleinen Landgemeinde von 1-2000 Einwohnern wie Pieterlen im Bezirk Büren an der Aare zutreffen, wo schliesslich doch nicht in kleinem Umkreis eine ganze Anzahl von Kon- kurrenten zur Wahl stehen. Für städtische Verhältnisse dagegen, wie sie z. B. auch in Biel zutreffen, muss zugegeben werden, dass der mit einem einzigen Lavabo versehene Coiffeur in der Tat Gefahr läuft, seine Kundschaft zu verlieren, weil sie sich verlaufen wird, sobald ihre U nge-
86 S"huldbetreibungs-und Konkl1l'srecht. N° 24. duld durch häufiges langes Wartenlassen auf eine allzu- harte Probe gestellt wird. Das Vorhandensein eines zweiten Lavabos ermöglicht dem Geschäftsinhaber, die Wartezeit für die Kunden dadurch zu verkürzen, dass er die vorberei- tende und abschliessende Bedienung durch einen Lehr- ling vornehmen lässt und mindestens für die Zeit der stärksten Inanspruchnahme am Wochenende einen Gehil- fen anstellt. Nur auf diese Weise wird der Besonderheit des Coiffeurberufes Rechnung getragen, die darin besteht, dass seine Ausübung die persönliche Präsenz des Kunden erfordert. Dazu kommt noch, dass die Unkosten in der Stadt wegen der hohen Mietzinse bedeutend grösser sind und daher ein Coiffeur, dessen Geschäftslokal nicht noch von einer zweiten Arbeitskraft benützt werden kann, aus seinem Berufe kaum die für seinen und seiner Familie Unterhalt erforderlichen Mittel würde gewinnen können. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Pfändung aufgehoben. 24. Entscheid vom 19. Juni 1934 i. S. Gerster-Bingwald. Pfändung einer unter Eigentumsvorbehalt ge kau f t e n S ach e: Kommt der Verkäufer der Auffor- derung zur Angabe der Kaufpreisrestanz nicht DaQh, so wird er deswegen mit seinem Eigentumsvorbehalt nicht ausge- schlossen, insoweit der betriebene Schuldner oder der betrei- bende Gläubiger selbst Angaben über die Kaufpreisrestanz gemacht haben. Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März 1911. SaiBie d'un objet vendu 80US reaerve de propriere: Lorsque 113 ven- deur ne donne pas suite a l'invitation d'indiquer 113 solde du sur le prix de vente, il n'est pas pour autant doohu du droit de faire valoir la reserve de propriete, si le debiteur poursuivi ou le creancier poursuivant ont donne eux-memes des indica- tions sur ledit solde (v. circulaire N° 29 du 31 mars 1911). Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24. 87 Pignoromento di beni venduti con riBerva della propt·ietd: II venditore ehe non ha dato seguito all'ingiunzione di indicare la somma dovuta sul prezzo di vendita, e non meno abilitato a far valere il diritto di riserva delIa proprieta ove il debi- tore escusso 0 il creditore istante abbiano dato delle indi- cazioni in merito a detta somma (conf. circolare N° 29 deI 31 marzo 1911). A. -Die Rekurrentin nimmt an der am 3. Januar 1934 gegen B. Kobler-Annen vollzogenen Pfändung eines Radioapparates teil, von dem es in der Original- Pfändungsurkunde heisst: ,( Schuldner bezeichnet No. 12 als Eigentum von Paul Scheuchzer für eine Kaufpreis- restanz von 379 Fr. laut Eigentumsvorbehaltsregister No. 39060». Von dieser Pfändung machte das Betreibungs- amt Basel-Stadt dem Scheuchzer am 4. /5. Januar Mittei- lung mit folgender formularmässiger (( Aufforderung Zill' Angabe der Kaufpreisrestanz für einen unter Eigentums- vorbehalt verkauften Gegenstand »: (( Da der Betriebene behauptet, er habe diese Gegenstände unter Eigentums- vorbehalt von Ihnen erworben und noch nicht gänzlich abbezahlt, werden Sie hiemit aufgefordert, binnen 10 Tagen von heute an gerechnet dem unterzeichneten Betrei- bungsamt den Betrag der Kaufpreisrestanz schriftlich anzugeben. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Anspruch an den oben bezeichneten Gegenständen nicht mehr angemeldet werden und es wird angenommen, dass die Gegenstände im Eigentum des Schuldners stehen. » Hierauf kehrte Scheuchzer vorerst nichts vor, sondern erhob erst im April unter Berufung auf die Eintragung im Eigentums- vorbehaltsregister Einspruch gegen die bevorstehende Verwertung. Um die gleiche Zeit führte der Schuldner Beschwerde wegen Wegnahme des gar nicht ihm gehören- den Radioapparates. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 23. Mai die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, in Gruppe 61 in Bezug auf No. 12 (1 Radio- Apparat) das Widerspruchsverfahren zu eröffnen. O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
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