BGE 60 III 81
BGE 60 III 81Bge31.05.1934Originalquelle öffnen →
80 Schuldhetreibungs-und Konkursrecht_ N0 21. frägt sich einfach, ob die Konkursverwaltung das zugunsten der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaften Nr. 379 und 380 bestehende Wegrecht ohne Zustimmung des Re- kurrenten als Faustpfandgläubigers von auf diesen Liegen- schaften lastenden Pfandtiteln aufgeben durfte und konnte, und welches die Folgen einer anfälligen Überschreitung ihrer Befugnisse seien. Die erste Frage dürfte zusammen- faJ]en mit der Frage, ob vor dem Konkurs die Gemein- schuldnerin selbst zur Aufgabe dieses Rechtes gegen Ein- räumung eines andern der Zustimmung des Rekurrenten bedurft hätte, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Konkurseröffnung in dieser Beziehung an der Rechtsstel- lung des Rekurrenten etwas geändert haben könnte. Ge:mäss Art. 964 ZGB bedarf es zur Löschung oder Än- derung eines Grundbucheintrages einer schriftlichen Er- klärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. Wird davon ausgegangen, dass es zur Löschung eines Realrechtes der Löschungsbewil1igung auch der Grund- pfandgläubiger, mindestens der im Gläubigerregister ange- gebenen, bedürfe, so ist es vielleicht nicht ausgeschlossen, dass unter der gleichen Voraussetzung auch die Pfand- gläubiger an Grundpfandforderungen nicht übergegangen werden dürfen, weil sie sich ja in gleicher Weise wie die direkten Grundpfandgläubiger in dieses Hülfsregister des Grundbuches aufnehmen lassen können (Art. 66 der' Grundbuchverordnung). Indessen steht dahin, ob der Rekurrent dies getan habe. Alsdann hätte aber der Grund- buchführer ohne die LöschungsbewilHgung des Rekur- renten gar nicht zur Löschung des streitigen Wegerechtes schreiten dürfen. Tat er es gleichwohl, so stünde dem Rekurrenten die Grundbuchberichtigungsklage aus Art. 975 ZGB zu. Statt diesem Behelf kann der Rekurrent nicht einfach eine konkursrechtliche Beschwerde führen, die übrigens am besten zeigt, dass er selbst den Konkurs- beamten oder -aktuar als gegenüber dem Grundbuchführer allein zur Löschungsbewilligung berechtigt erachtet. Unter dieser Voraussetzung war die Verlegung des Wegrechtes Schuldhetreibungg. und Konkursreeht. Ko 22. 81 einfach eine Frage der Zweckmässigkeit, in deren Ordnung der Konkursverwaltung dreinzureden den Aufsichtsbe- hörden nach ständiger Rechtsprechung nicht zusttlht. Viel- mehr bleibt dem Rekurrenten, abgesehen von dem bereits erwähnten Behelf, nur die Verantwortlichk'eitsklage gegen die Funktionäre der Konkursverwaltung gemäss Art. 5 SchKG. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Kobkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 22. Entsoheid vom 13. Juni 1934 i. S. Bühler. Na c her ben r e c h t (gemäss deutschem Testament): Pfänd- barkeit (Erw. 1). Schätzung (Erw. 2). Verwertung gemä.';ls Art. 132 SchKG (Erw. 3). Substitution (en vertu d'un testament allemand): SaiLissabilite (consid. 1) ; estimation (consid. 2) ; realisation conformement it l'art. 132 LP (consid. 3). Sostituzione (in base a testamento germanico). Pignorabilitit . (consid. 1); stima (collsid. 2); realizzazione giusta l'art. 132 LEF (consid. 3). A. -In der Betreibung des Rekursgegners gegen den Rekurrenten für 5289 Fr. 30 Cts. pfändete das Betrei- bungsamt Basel-Stadt « Anspruch des Schuldners als Nacherbe am Nachlass der verstorbenen Witwe W. Bühler-Thon, fällig beim Ableben des Vorerben W. Bühler- Wüst (nach der schweiz. Absterbeordnung ca. im Jahre 1946) bis zum Betrage von 10,500 Fr.» im Schätzungs- werte von 5585 Fr. 70 Ots. In dem die Nacherbenansetzung des Rekurrenten anordnenden (gemeinschaftlichen) Testa- ment der Erblasser vom 20. November 1907 heislit es: « Wir bestimmen ausdrücklich, dass die Erbfolge in unsere Verlassenschaft unserem heimatlichen, d. h. dem deutschen Rechte unterstellt sein soll und dass alle Fragen, welche sich bezüglich der Rechte und Pflichten der Betei- ligten erheben, nach diesem Recht zu entscheiden sind ».
82 SehuldbetrE'ibungs. und K.cmkursrecht. No 22. B. -Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde (Entscheid von 28. Mai 1934) an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde stellt der Schuldner die Anträge :
weiter eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, vorgängig der Verwertung gemäss Art. 132 SchKG vorzugehen. Die Schuldbetreibungs-und Kon"","Urikammer zieht in Erwägung :
Indem der betreibende Gläubiger keine Beschwerde dagegen geführt hat, dass das Nacherbenrecht des Schuld- ners nicht im ganzen, sondern nur « bis zum Betrage von 10,500 Fr. J) gepfändet wurde, hat er die Teilbarkeit des Nacherbenrechtes anerkannt, von der übrigens auch die Vorinstanz bei der Abweisung des zweiten Beschwerde- antrages ausgegangen sein muss -worin wiederum eine für das Bundesgericht verbindliche Anwendung auslän- dischen Rechtes liegt. Hierüber könnte nur dann hin- weggegangen werden, wenn sich die Zwangsverwertung eines « Nacherbenrechtes bis zum Betrage von 10,500 Fr.» als unmöglich erwiese. IndesSf:jn bezieht sich das Nach- erbenrecht vor dem Nacherbfall auf das Erbschafts- ver m ö gen (nicht auf die einzelnen Gegenstände des- selben), ähnlich z. B. dem Recht eines (gewöhnlichen) Mit- erben vor der Teilung, mit dem einzigen Unterschied, dass der Miterbe nicht der einzige auf gleicher Stufe Berechtig- .te ist, während der Rekurrent einziger Nacherbe sein soll. Durch die Zwangsverwertung des « Nacherbenrechtes bis zum Betrage von 10,500 Fr. » wird ihm nun einfach ein (freilich nicht in allen Rechtsbeziehungen gleichgestellter) Teilhaber an die Seite gesetzt werden, wofür keineswegs erforderlich ist, dass dessen Anteilsrecht (und infolge- dessen indirekt auch das dem Nacherben selbst verblei- bende Anteilsrecht ) von vorneherein nach Bruchteilen abgegrenzt sei. Gegen die Bestimmung der Grösse dieses zu verwertenden Anteilsrechtes durch Hinzurechnung des Zwischenzinses für die Betreibungssumme bis zu dem Zeitpunkte, da nach der schweizerischen Absterbeordnung der Nacherbfall wahrscheinlich eintreten wird, ist nichts einzuwenden (zumal beim Fehlen einer Beschwerde des betreibenden Gläubigers). Es ist gar nicht einzusehen, was für andere Anhaltspunkte für das Betreibungsamt und die Vorinstanz hätten massgebend sein können,
84 Schuldbctreibungs. und Konkursrecht. N° 23. umsoweniger; als der Rekurrent erst im Rekurs an das Bundesgericht, also unbeachtIich spät (vgl. Art. 80 OG), Krankheit und unterdurchschnittliche Lebenserwartung des Vorerben zwar behauptet, aber nicht einmal jetzt nachzuweisen sich anheischig macht. Den aus allfällig zu hoher Bemessung des zu verwertenden Anteilsrechtes sich ergebenden Nachteil muss eben der gepfändete Schuldner auf sich nehmen, der nichts anderes als ein erst in Zukunft aktuell werdendes Recht hat, um daraus seinen Gläubiger zu befriedigen. 3. -Ist aber die Wirkung der Pfändung des « Nach- erbenrechtes bis zum Betrage von 10,500 Fr. » wie aus- geführt nicht unähnlich der Wirkung der Pfändung eines Anteiles an einer unverteilten Erbschaft, so ist auch die Anwendung des Art. 132 SchKG geboten. Gleich wie die Pfändung und Verwertung eines Anteiles an einer unverteilten Erbschaft dazu führt, dass der Erbanteil zwischen dem Schuldner (Miterben) und dem aus der Pfändung bezw. Verwertung Berechtigten aufzuteilen ist, wird es sich hier nach Eintritt des Nacherbfalles mit der Nacherbschaft verhalten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Die Rekursanträge 1 und 2 werden abgewiesen ; dagegen. wird der subeventuelle Rekursantrag 3 begründet erklärt. 23. Entscheid vom 18. Juni 1934 i. S. Jea.nneret. Unp f ä. n d bar k e i t der für z we i Arbeitskräfte erforder- lichen B e ruf s wer k z e u g e usw. ein e s C 0 i f f e urs in der Stadt. Ooiffeur etabli en ville. Insaisissabi~ite des instruments de travail, etc., necessaires pour deux personnes. Barbiere stabilito in citta ; non sono pignorabili gli utensili pro- fessionali ecc., necessari per due persone. Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. N° 23. 85 Der Rekurrent beschwert sich, nach Abweisung durch die Vorinstanz (Entscheid vom 31. Mai 1934), gegen die Pfändung seines (zweiten) Coiffeurlavabos mit Spiegel und Sessel, an welchem er einen Lehrling, zeitweise einen Ange- stellten arbeiten lässt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat in Anlehnung an BGE 56 III S. 84 trotz der Mitarbeit von 1-2 Hilfskräften angenommen, der Rekurrent habe als Berufsmann (im Gegensatz zum Unternehmer) Anspruch darauf, dass ihm Berufswerk- zeuge, -gerätschaften und -instrumente als unpfändbar belassen werden, jedoch nur gerade diejenigen, welche er zu seiner persönlichen Arbeit braucht. Allein schon im Falle des erwähnten Präjudizes ist geltend gemacht worden und im vorliegenden Falle wird wiederum geltend gemacht, ein ohne Hilfskraft arbeitender Coiffeur sei nicht konkur- renzfähig, weil die Kunden nicht lange darauf warten mögen, bedient zu werden. Im Falle des Präjudizes erreichte . der damalige Rekurrent mit diesem Argument, dass die zusammen mit wenigen Gehilfen erfolgende Ausübung des Coiffeurberufes nicht als gewerbliche Unternehmung be- zeichnet wurde, deren sachliche Mittel nicht unpfändbar wären. Indessen wurde beigefügt, es bedürfe keiner Erör- terung, dass dem Schuldner nicht auch diejenigen Werk- zeuge, Gerätschaften etc. überlassen werden können, die notwendig wären, um die fremden Arbeitskräfte weiter- zubeschäftigen. Dies mochte für die Verhältnisse in einer kleinen Landgemeinde von 1-2000 Einwohnern wie Pieterlen im Bezirk Büren an der Aare zutreffen, wo schliesslich doch nicht in kleinem Umkreis eine ganze Anzahl von Kon- kurrenten zur Wahl stehen. Für städtische Verhältnisse dagegen, wie sie z. B. auch in Biel zutreffen, muss zugegeben werden, dass der mit einem einzigen Lavabo versehene Coiffeur in der Tat Gefahr läuft, seine Kundschaft zu verlieren, weil sie sich verlaufen 'wird, sobald ihre Unge-
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