a Schuldhetreibungs-und Konkursrecht N0 21.
frägt sich einfach, ob die Konkursverwaltung das zugunsten
der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaften Nr. 379
und 380 bestehende Wegrecht ohne Zustimmung des Re-
kurrenten als Faustpfandgläubigers von auf diesen Liegen-
schaften lastenden Pfandtiteln aufgeben durfte und konnte,
und welches die Folgen einer anfälligen Überschreitung
ihrer Befugnisse seien. Die erste Frage dürfte zusammen-
faJ en mit der Frage, ob vor dem Konkurs die Gemein-
schuldnerin selbst zur Aufgabe dieses Rechtes gegen Ein-
räumung eines andern der Zustimmung des Rekurrenten
bedurft hätte, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Konkurseröffnung
in dieser Beziehung an der Rechtsstel-
lung des Rekurrenten etwas geändert haben könnte.
Ge:mäss Art. 964 ZGB bedarf es zur Löschung oder Än-
derung eines Grundbucheintrages einer schriftlichen Er-
klärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
Wird davon ausgegangen, dass es zur Löschung eines
Realrechtes
der Löschungsbewil1igung auch der Grund-
pfandgläubiger, mindestens der im Gläubigerregister ange-
gebenen, bedürfe, so ist es vielleicht nicht ausgeschlossen,
dass
unter der gleichen Voraussetzung auch die Pfand-
gläubiger an Grundpfandforderungen nicht übergegangen
werden dürfen, weil sie sich
ja in gleicher Weise wie die
direkten Grundpfandgläubiger in dieses Hülfsregister des
Grundbuches
aufnehmen lassen können (Art. 66 der'
Grundbuchverordnung).
Indessen steht dahin, ob der
Rekurrent dies getan habe. Alsdann hätte aber der Grund-
buchführer ohne die LöschungsbewilHgung des Rekur-
renten gar nicht zur Löschung des streitigen Wegerechtes
schreiten dürfen. Tat er es gleichwohl, so stünde dem
Rekurrenten die Grundbuchberichtigungsklage aus Art.
975 ZGB zu. Statt diesem Behelf kann der Rekurrent
nicht einfach eine konkursrechtliche Beschwerde führen,
die übrigens
am besten zeigt, dass er selbst den Konkurs-
beamten oder -aktuar als gegenüber dem Grundbuchführer
allein zur Löschungsbewilligung berechtigt erachtet. Unter
dieser Voraussetzung war die Verlegung des Wegrechtes
Schuldhetreibungg. und Konkursreeht. Ko 22.
einfach eine Frage der Zweckmässigkeit, in deren Ordnung
der Konkursverwaltung dreinzureden den Aufsichtsbe-
hörden nach ständiger Rechtsprechung nicht zusttlht. Viel-
mehr bleibt dem Rekurrenten, abgesehen von dem bereits
erwähnten Behelf, nur die Verantwortlichk'eitsklage gegen
die
Funktionäre der Konkursverwaltung gemäss Art. 5
SchKG.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Kobkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
22.
Entsoheid vom 13. Juni 1934 i. S. Bühler.
Na c her ben r e c h t (gemäss deutschem Testament): Pfänd-
barkeit (Erw. 1). Schätzung (Erw. 2). Verwertung gemä.';ls
Art. 132 SchKG (Erw. 3).
Substitution (en vertu d'un testament allemand): SaiLissabilite
(consid. 1) ; estimation (consid. 2) ; realisation conformement
it l'art. 132 LP (consid. 3).
Sostituzione (in base a testamento germanico). Pignorabilitit
. (consid. 1); stima (collsid. 2); realizzazione giusta l'art. 132 LEF
(consid. 3).
A. -In der Betreibung des Rekursgegners gegen den
Rekurrenten für 5289 Fr. 30 Cts. pfändete das Betrei-
bungsamt Basel-Stadt Anspruch des Schuldners als
Nacherbe am Nachlass der verstorbenen Witwe W.
Bühler-Thon, fällig beim Ableben des Vorerben W. Bühler-
Wüst (nach der schweiz. Absterbeordnung ca. im Jahre
1946) bis zum Betrage von 10,500 Fr. im Schätzungs-
werte von 5585 Fr. 70 Ots. In dem die Nacherbenansetzung
des Rekurrenten anordnenden (gemeinschaftlichen) Testa-
ment der Erblasser vom 20. November 1907 heislit es:
Wir bestimmen ausdrücklich, dass die Erbfolge in
unsere Verlassenschaft unserem heimatlichen, d. h. dem
deutschen Rechte unterstellt sein soll und dass alle Fragen,
welche sich bezüglich
der Rechte und Pflichten der Betei-
ligten erheben, nach diesem Recht zu entscheiden sind .
SehuldbetrE'ibungs. und K.cmkursrecht. No 22.
B. -Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die
kantonale Aufsichtsbehörde (Entscheid von 28. Mai 1934)
an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde stellt
der Schuldner die Anträge :
- die
Pfändung sei gänzlich aufzuheben,
- eventuell sei die Pfändung teilweise ungültig zu
erklären, also bloss für einen geringeren Betrag als
10,500 Fr. zuzulassen,
weiter eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen,
vorgängig
der Verwertung gemäss Art. 132 SchKG
vorzugehen.
Die Schuldbetreibungs-und Kon"","Urikammer
zieht in Erwägung :
- -Die Testamentsbestimmung über die Unt.er-
stellung der Erbfolge unter das Reoht der Heimat der
Testatorin ist gemäss Art. 32 und 22 Abs. 2 ZivrVerhG
ohne weiteres anzuerkennen, gleichgültig wo die Testa-
torin ihren letzten Wohnsitz gehabt haben mag (und
auch aus dem Staatsvertrag mit Baden vom 6. Dezember
1856 ergibt sich nichts anderes, insofern er auf die Testa-
torin anwendbar sein sollte). Dann ist 'aber die Frage
naoh der Pfändbarkeit des Nacherbenreohts vor dem
Nacherbfall nur insoweit naoh schweizerischem Rechte zu
beurteilen, als dieses für die Pfändbarkeit die Veräusser-'
lichkeit voraussetzt, während der Rechtsinhalt des dem
Rekurrenten zustehenden Nacherbenrechtes von dem'
von der Testatorin gekürten deutschen Erbrecht bestimmt
wird, das also auch über die Veräusserlichkeit des Nach-
erbenrechtes als eines Teiles des Rechtsinhaltes entscheidet.
Die daherige, die Veräusserlichkeit unter mindestens
alternativer Anwendung des deutschen Rechts bejahende
Entscheidung der Vorinstanz kann daher vom Bundes-
gericht nicht überprüft werden, dem Art. 19' SchKG
nur die Bundes-Rechtskontrolleeinräumt, und aus der
Veräusserlichkeit folgt wie gesagt die Pfändbarkeit von
selbst, da nicht etwa eine zwingende Vorschrift des schwei-
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecbt. Xo 22.
zerischen Rechtes in Betracht kommt, die der Annahme
der Veräusserlichkeit eines solohen Naoherbenrechtes abso-
lut entgegenstünde.
2. -
Indem der betreibende Gläubiger keine Beschwerde
dagegen
geführt hat, dass das Nacherbenrecht des Schuld-
ners nicht im ganzen, sondern nur bis zum Betrage
von 10,500 Fr. J) gepfändet wurde, hat er die Teilbarkeit
des Nacherbenrechtes
anerkannt, von der übrigens auch
die Vorinstanz bei der Abweisung des zweiten Beschwerde-
antrages ausgegangen sein muss -worin wiederum eine
für das Bundesgericht verbindliche Anwendung auslän-
dischen
Rechtes liegt. Hierüber könnte nur dann hin-
weggegangen werden,
wenn sich die Zwangsverwertung
eines
Nacherbenrechtes bis zum Betrage von 10,500 Fr.
als unmöglich erwiese. IndesSf:jn bezieht sich das Nach-
erbenrecht vor dem Nacherbfall auf das Erbschafts-
ver m ö gen (nicht auf die einzelnen Gegenstände des-
selben),
ähnlich z. B. dem Recht eines (gewöhnlichen) Mit-
erben vor der Teilung, mit dem einzigen Unterschied, dass
der Miterbe nicht der einzige auf gleicher Stufe Berechtig-
.te ist,
während der Rekurrent einziger Nacherbe sein soll.
Durch die Zwangsverwertung des Nacherbenrechtes bis
zum Betrage von 10,500 Fr. wird ihm nun einfach ein
(freilich nicht in allen Rechtsbeziehungen gleichgestellter)
Teilhaber
an die Seite gesetzt werden, wofür keineswegs
erforderlich ist, dass dessen Anteilsrecht
(und infolge-
dessen
indirekt auch das dem Nacherben selbst verblei-
bende Anteilsrecht ) von vorneherein nach Bruchteilen
abgegrenzt sei. Gegen die Bestimmung der Grösse dieses
zu verwertenden Anteilsrechtes durch Hinzurechnung des
Zwischenzinses
für die Betreibungssumme bis zu dem
Zeitpunkte, da nach der schweizerischen Absterbeordnung
der Nacherbfall wahrscheinlich eintreten wird, ist nichts
einzuwenden (zumal beim Fehlen einer Beschwerde des
betreibenden Gläubigers). Es ist gar nicht einzusehen,
was
für andere Anhaltspunkte für das Betreibungsamt
und die Vorinstanz hätten massgebend sein können,
Schuldbctreibungs. und Konkursrecht. N° 23.
umsoweniger; als der Rekurrent erst im Rekurs an das
Bundesgericht, also unbeachtIich spät (vgl. Art. a OG),
Krankheit und unterdurchschnittliche Lebenserwartung
des Vorerben zwar behauptet, aber nicht einmal jetzt
nachzuweisen sich anheischig macht. Den aus allfällig
zu hoher Bemessung des zu verwertenden Anteilsrechtes
sich ergebenden
Nachteil muss eben der gepfändete
Schuldner auf sich nehmen, der nichts anderes als ein
erst in Zukunft aktuell werdendes Recht hat, um daraus
seinen Gläubiger zu befriedigen.
3.
-Ist aber die Wirkung der Pfändung des Nach-
erbenrechtes bis zum Betrage von 10,500 Fr. wie aus-
geführt nicht unähnlich der Wirkung der Pfändung eines
Anteiles
an einer unverteilten Erbschaft, so ist auch
die Anwendung des Art. 132 SchKG geboten. Gleich wie
die
Pfändung und Verwertung eines Anteiles an einer
unverteilten Erbschaft dazu führt, dass der Erbanteil
zwischen dem Schuldner (Miterben) und dem aus der
Pfändung bezw. Verwertung Berechtigten aufzuteilen ist,
wird es sich hier nach Eintritt des Nacherbfalles mit der
Nacherbschaft verhalten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Die Rekursanträge 1 und 2 werden abgewiesen ; dagegen.
wird
der subeventuelle Rekursantrag 3 begründet erklärt.
23. Entscheid vom 18. Juni 1934 i. S. Jea.nneret.
Unp f ä. n d bar k e i t der für z we i Arbeitskräfte erforder-
lichen B e ruf s wer k z e u g e usw. ein e s C 0 i f f e urs
in der Stadt.
Ooiffeur etabli en ville. Insaisissabinite des instruments de travail,
etc., necessaires pour deux personnes.
Barbiere stabilito in citta ; non sono pignorabili gli utensili pro-
fessionali ecc., necessari per due persone.
Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. N° 23.
Der Rekurrent beschwert sich, nach Abweisung durch
die Vorinstanz (Entscheid vom 31. Mai 1934), gegen die
Pfändung seines (zweiten) Coiffeurlavabos mit Spiegel und
Sessel, an welchem er einen Lehrling, zeitweise einen Ange-
stellten arbeiten lässt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Die Vorinstanz hat in Anlehnung an BGE 56 III S. 84
trotz der Mitarbeit von 1-2 Hilfskräften angenommen,
der Rekurrent habe als Berufsmann (im Gegensatz zum
Unternehmer) Anspruch darauf, dass ihm Berufswerk-
zeuge, -gerätschaften und -instrumente als unpfändbar
belassen werden, jedoch nur gerade diejenigen, welche er
zu seiner persönlichen Arbeit braucht. Allein schon im
Falle des erwähnten Präjudizes ist geltend gemacht worden
und im vorliegenden Falle wird wiederum geltend gemacht,
ein ohne Hilfskraft arbeitender Coiffeur sei nicht konkur-
renzfähig, weil die Kunden nicht lange darauf warten
mögen, bedient zu werden. Im Falle des Präjudizes erreichte
. der damalige Rekurrent mit diesem Argument, dass die
zusammen mit wenigen Gehilfen erfolgende Ausübung des
Coiffeurberufes
nicht als gewerbliche Unternehmung be-
zeichnet wurde, deren sachliche Mittel nicht unpfändbar
wären. Indessen wurde beigefügt, es bedürfe keiner Erör-
terung, dass dem Schuldner nicht auch diejenigen Werk-
zeuge, Gerätschaften etc. überlassen werden können, die
notwendig wären,
um die fremden Arbeitskräfte weiter-
zubeschäftigen. Dies mochte für die Verhältnisse in einer
kleinen Landgemeinde
von 1-2000 Einwohnern wie Pieterlen
im Bezirk Büren an der Aare zutreffen, wo schliesslich
doch
nicht in kleinem Umkreis eine ganze Anzahl von Kon-
kurrenten zur Wahl stehen. Für städtische Verhältnisse
dagegen, wie sie z.
B. auch in Biel zutreffen, muss zugegeben
werden, dass
der mit einem einzigen Lavabo versehene
Coiffeur
in der Tat Gefahr läuft, seine Kundschaft zu
verlieren, weil sie sich verlaufen 'wird, sobald ihre Unge-