BGE 60 III 8
BGE 60 III 8Bge14.09.1933Originalquelle öffnen →
8 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 3. werden. Wäre das entscheidend, so müsste konsequenter- weise der Anschluss auch am ordentlichen Betreibungsort in sämtlichen Fällen verweigert werden, wo die erste- Pfändung alles Vermögen oder wenigstens alles in der Schweiz liegende Vermögen des Schuldners erfasst hat und eine Ergänzungspfändung infolgedessen praktisch ausgeschlossen ist. Dass es nicht so sein kann, liegt aber auf der Hand; das Recht des Anschlussgläubigers ist eben nicht auf die Gegenstände der Ergänzungspfändung beschränkt, sondern geht auf einen dem Rangverhältnis entsprechenden Anteil am Verwertungserlös sämtlicher für die Gruppe gepfändeten Gegenstände. Ebenso unhalt.bar ist die Berufung der Vorinstanz auf Art. 2 ZGB. Diese Vorschrift findet nach der Recht- sprechung nur Anwendung auf materiellrechtliche Ansprü- che ; gegenüber der Ausübung der dem Gläubiger durch das Betreibungsrecht eingeräumten prozessualen Befugnisse kann sie nicht angerufen werden (vgl. BGE 42 III 85). Übrigens ist auch durchaus unbewi.esen, dass die Rekurren- tin ihre Forderung absichtlich erst geltend gemacht hat, nachdem alle Habe ins Ausland geschafft war. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Kreuzlingen angewiesen, die Rekurrentin mit ihrer For-' derung an die Pf~ndung zu Gunsten der Fa. Werner anzuschliessen. 3. Entscheid vom SO. Febraar 1934 i. S. "Linth-lIof". R e t e n t ion s u r k und e für lau f end e n M i e t- z ins darf nur für den binnen eines halben Jahres seit dem letzten Zinsverfall auflaufenden Zins aufgenommen werden. SchKG Art. 283, OR Art. 272. L'inventaire des objets soumis au droit de retention du bailleur pour le loyer du semestre courant ne doitetre donne que pour le loyer courant des six mois compMs a partir du dernier terme oohu. Art. 283 LP, 272 CO. Schuldbetreihungs. und K<:mkursrecht. ::\i ° 3. 9 L 'inventario degli oggetti sottomessi al diritto di retenzione deI Iocatore per il canone deI semestre corrente eleve esse re eretto soltanto per il canone corrente dei sei messe computati a datare dall'ultimo termine scaduto. Art. 283 LEF, 272 CO. A. -Eine auf Begehren der Rekurrentin vom Betrei- bungsamt Zürich 6 am 14. Juli 1933 aufgenommene Retentionsurkunde für 2150 Fr. Mietzins vom 1. Januar bis 31. März 1934 ist auf Beschwerde des Mieters hin von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 18. Januar 1934 aufgehoben worden. B. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Zur einstweiligen Wahrung seines Retentionsrechtes kann der Vermieter die Hilfe des Betreibungsamtes nur in der Weise in Anspruch nehmen, dass er ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnehmen lässt (Art. 283 Abs. I und 3 SchKG). Indessen hat er ein Retentionsrecht nur für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins (Art. 272 Abs. 10R). Laufender Halbjahreszins ist, wie das Bundes- gericht als Zivilgericht ausgesprochen hat, der Mietzins für . das vom letzten Ziel und nach vorn zu rechnende halbe Jahr, gleichgültig ob die einzelnen Zinsraten post- oder praenumerando zahlbar sind (BGE 41 111 S. 282). Hiemit würden sich die Betreibungsbehörden in Wider- spruch setzen, wenn sie am Anfang des zweiten Halb- jahres die Retention zur Sichef!lllg des Mietzinses für das erste Halbjahr des folgenden Jahres vornähmen. Danach kann freilich nie für laufenden (d. h. nicht ver- fallenen) Mietzins die Retention verlangen, wer halb- jährliche Vorausverzinsung vereinbart hat. Allein um einer solchen Gefährdung des Retentionsrechtes auszu- weichen, brauchen ja nur kürzere Zinsperioden vereinbart zu werden, wie es hier durch Bestimmung der Zinsternline
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auf den ersten Tag jedes Kalendervierteljahres geschehen
ist.
Solange also letztes Ziel der 1. Juli war, d. h. bis
zum 1. Oktober, durfte für den Mietzins des streitigen
Zeitraumes
das Retentionsverzeichnis nicht aufgenommen
werden.
Nur in dieser Beschränkung gibt es einen betrei-
bungsrechtlichen Behelf zur Sicherung von nicht bereits
aufgelaufenem
:Mietzins, nicht schlechthin zur Sicherung
der Erfüllung eines auf Jahre hinaus abgeschlossenen
Mietvertrages.
So hat es denn auch das Betreibungsamt
selbst nur einem Versehen zugeschrieben, dass die strei-
tige Retentionsurkunde aufgenommen worden ist, und
sich dem Antrag auf deren Aufhebung angeschlossen.
Dagegen
hat die untere Aufsichtsbehörde geglaubt, in
Anlehnung an Präjudizien des Bundesgerichtes die Reten-
tionsurkunde aufrechthalten zu können, dabei jedoch
übersehen, dass es sich
dort nicht um die vom Vermieter
verlangte Aufnahme von Retentionsgegenständen in die
Retentionsurkunde handelte, sondern um deren Pfändung
und Verwertung zugunsten anderer Gläubiger des Mieters.
Einleuchtenderweise
ist in diesem Falle für die Ausein-
andersetzung zwischen den pfändenden Gläubigern und
dem Vermieter massgebend, für welche Mietzinsraten
letzterer das Retentionsrecht hat im Zeitpunkte, da die
Retentionsgegenstände zum Zwecke der Verwertung weg-
genommen werden müssen. Würde das Betreibungsamt
gerade in diesem Zeitpunkt um die Aufname einr
Retentionsurkunde angegangen, so müsste es SIe für die
ganz gleichen Mietzinsraten aufnehmen -WOlnit die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung dargetan ist. .
Demnach erkennt die SchUldbetr.-U: Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4.
II
4. Entscheid vom !aS. Februar 1934 i. S. Kar.dan.
Die Rechtskraft des im Konkurs einer Kommandit-
ge seil s c h a f t, aus der ein Kommanditär ausgetreten war,
aufgestellten S e par a t k 0 II 0 kat ion s p I a n e s über
die früheren Schulden steht nicht der Einwendung des
belangten früheren Kommanditärs entgegen, jene Schulden
seien nicht schon vor seinem Austritt entstanden.
Faillite d'une 8oci&e en eommandite, d'ou un ancien commandi-
taire s'etait prooedemment retir6. -Etat de collocation parti-
culier
dresse pour les dettes anciennes. Mfune passe en force,
cet etat de collocation particulier n'empoohe pas l'ex-comman-
ditaire, recherche pour ces dettes, de contester qu'elles soient
anrerieures a sa sortie de Ia sociere.
Fallimento di una 80cietd in acoornandita, dalIa quale un socio
accomandante si era ritirato prima deI fallimento. -Stato
di collocazione particolare concernente gli antichi di Iui debiti.
Anche se cresciuto in form, questo stato di collocazione non
e di ostacolo a che l'ex-accomandante, reso responsabile di
questi debiti, contesti, che essi siano anteriori al suo ritiro
dalla societa.
A. -Der Rekurrent war von 1925 bis Ende 1930
Kommanditär in der Kommanditgesellschaft F. Gerber-
.
Hiltbrunner & Oie in Bern, die nach seinem Austritt
vom Komplementär mit seiner Ehefrau fortgesetzt wurde
und im Jahre 1932 einen gerichtlichen Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung abschloss. Die Liquidations-
. masse will die Rechte gegen den Rekurrenten als frühe-
ren Kommanditär nicht selbst geltend machen, sondern
deren Abtretung den Gläubigern anbieten.
Mit einer ersten Beschwerde verlangte der Rekurrent
Auflage eines separaten Kollokationsplanes « des creanciers
de la commandite», was durch Rekursentscheid des
Bundesgerichtes
vom 14. September 1933 angeordnet
wurde (BGE 59 III S. 199). Als es dann geschah, führte
der Rekurrent die vorliegende Beschwerde mit dem
Antrag, der Liquid~tor sei anzuweisen de ne proceder
au depot de l'etat de collocation special que lorsque
droit sera connu sur la pretention de l'administration
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