Pfandnachlassverfahren. Xo 19.
Schätzungsreglementes ausser Acht gelassen. Das Gegen-
teil
ergibt .sich aus dem Schätzungsbefund selbst, wo
ausdrücklich gesagt
ist: Der Kommission ist jedoch
zur Beantwortung eine andere Frage gestellt, wieviel
ein
neuer Erwerber beim Fortbetrieb des Hotelgewerbes
voraussichtlich anlegen würde.
In dieser Beziehung
glaubt die Kommission, dass ein neuer, sorgfältiger
Erwerber mit andern Fähigkeiten, frischen Kräften und
einigem Betriebskapital unter Zugrundelegung des Fort-
betriebes des Hotelbetriebes in seinem bisherigen Umfange
für das Pfandobjekt einschliesslich Zugehör eine Summe
von 325,000 Fr. anlegeh könnte und würde .
3. -Für die Beschwerdekosten ist Art .481. c. massgebend.
Dernnach erkennt die Schuldbet1 .-u. Konkurskarnrner:
- -Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid
des Gerichtspräsidenten von Thun vom 27. März 1934
aufgehoben
und die Beschwerde der Kantonalbank ab-
gewiesen.
- -Der Kantonalbank von Bern werden die bundes
gerichtlichen Kosten, sowie die von der Vorinstanz zu
bestimmenden Kosten des kantonalen Beschwerdever-
fahrens auferlegt.
Entscheid vom 5. Ma.i 1934
j. S. Ersparnibkasse der Stadt Eie!.
P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschlüsse vom 30.
September 1932 und 27. März 1934) :
Yerhältnis eines neuen Gesuches um Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens zu einem früher zUl'ückgezogenen derartigen Gesuch
und der damals bewilligten (gewöhnlichen) Nachlasstundung
(Art. 1,29, 30) (Erw. 1).
Erfordernis des Nachlassvertragsentwurfes, Kostenvorschusses,
Nachweises des Beitrittes zur paritätischen Arbeitslosenyer-
sicherungskasse für das Hotelgewerbe (Art. 1, 29, 49) (Erw. 2).
Allgemeine
Verbindlichkeit des Pfandnachlassverfahrens. Selbst-
verschulden. Voraussetzungen der Einbeziehung von Liegen-
schaften in das Verfahren (Art. 1) (Erw. 3).
Keine Kostenpflicht einsprechender Gläubiger (Art. 49) (Erw. 4).
Pfandnachlassverfahren. No 19.
6i
Procedure de Concordat hypotMcaire (Arret.s federaux des 30 sep-
tembre 1932 et 27 mars 1934) :
Demande tendant a l'ouverture de la procedure de concordat
hypothecaire. Retrait de ladite requete, mais octroi du sursiR
concordat.aire ordinaire. -Nouvelle requete de meme nature.
Relation ent.re cette seconde demande et la precooente ainRi
qu'avec la procedure en cours (art. I, 29, 30) (consid. 1).
Projet. de concordat., avance des frais, preuve que le requerant.
est affilie a la caisse paritaire d'assurance-chömage pour
l'industrie höteliere (art. I, 29, 49) (consid. 2).
Autorite absolue de la procooure de concordai hypot.hecaire.
Faute propre du requerant. Conditions que doit remplir un
immeuble pour pouvoir etre englobe dans la procooure de con
cordat hypothecaire (art. 1) (consid. 3).
Aucune avance de frais ne peut etre reclamee aux creanciers qui
font opposition a l'ouverture de la procooure de concordat.
hypothecaire (art. 49) (consid. 4).
Concordato ipotecario (decreti federali deI 30 set.t. 1932 e 27 marzo
1934) :
Domanda di apertura deI concordato ipotecario. Ritiro della
domanda dopo conseguimento della moratoria deI concordato
ordinario. Nuova domanda. Relazione fra questa secOllda
domanda,la precedente e il procedimento pendento (art. I,
29, 30) (consid. 1).
Progetto di concordato, anticipo di spese, prova ehe l'instante
e affigliato alla cassa paritetica d'assicurazione per I'industria
alberghiera (art. I, 29, 49) (consid. 2).
Form vincolante assoluta deI procedimento di concordato ipo-
tecario. Colpa dell'istanto. Condizioni alle quale uno stabile
puo essere compreso nel coneordato ipotecario (art. 1)
(eonsid. 3).
Nessun anticipo puo essere ehlesto ai creditori ehe si 0ppollgOllO
al procedimento (art. 49) (consid. 4).
Das Hotel National in Biel besteht aus zwei anstossenden
Häusern auf einer einzigen Grundbuchparzelle, von denen
das eine erst nachträglich hinzugekauft und vermittelst
Durchbrechung der Brandmauer zur Vergrösserung des
Parterre-Restaurants und Vermehrung der Fremden-
zimmer im zweiten und dritten Stock benützt wurde,
während im ersten Stock und im Dachstock nach wie vor
Mietwohnungen sind.
Am 17. Januar 1934 stellte der Eigentümer dieses Hotels
das Gesuch um Eröffnung des Nachlassverfahrens in
AS 60 IJI -1934
Pfandnaehlassverfahren. No 19.
Verbindung init dem Pfandnachlassverfahren. Am 30. Ja-
nuar beschränkte er sein Gesuch auf die Eröffnung eines
gewöhnlichen Nachlassverfahrens,
da sich inzwischen
herausgestellt
hat, dass Herr Manrau erst Mitte Dezember
...
der paritätischen Arbeitslosenkasse für das Hotelper-
sonal beigetreten
ist und somit ein wesentliches Erforder-
nis
zur Durchführung des Hotel-Pfandnachlass-Verfahrens
nicht besteht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses
vom 30. September 1932). Diesem Gesuch entsprach die
Nachlassbehörde
am 2. Februar durch Bewilligung einer
Nachlasstundung
von zwei Monaten, die sie später bis
zum 2. Juni 1934 verlängerte.
Nach Erlass des Bundesbeschlusses vom 27. März 1934
über Erweiterung der rechtlichen Schutzmassnahmen für
die Hotel-und Stickereiindustrie stellte Manrau das Ge-
such,
( es sei ihm die Stundung zu gewähren zur Durch-
führung des Pfandnachlassverfahrens und es sei diese
Stundung auf vier Monate anzusetzen .
Am 11. April 1934 hat die Nachlassbehörde dem Ge-
suchsteIler eine
Stundung bis zum 2. Juni 1934 gewährt
zur Durchführung des Pfandnachlassverfahrens und die
Rekurrentin, die den Hauptantrag auf Abweisung des
Gesuches
und mehrere Eventualanträge gestellt hatte,
zur Zahlung von 70 Fr. Anwaltshonorar und I Fr. 50 Cts.
-auslagen, sowie 10 Fr. Parteientschädigung verurteilt.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen
unter Erneuerung ihrer Anträge.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Es besteht kein zureichender Grund, um an das
frühere Fallenlassen des Gesuches
um Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens,
unter Aufrechterhaltung des
Gesuches
um Eröffnung des gewöhnlichen Nachlassver-
fahrens, das inzwischen teilweise
durchgeführt worden ist,
die Folge
der Unzulässigkeit des nachträglichen Gesuches
um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zu knüpfen.
Pfandnachlassverfahr,m. N° 19.
öD
Dem ursprünglichen Gesuch hätte keine Folge gegeben
werden
dürfen, weil der Gesuchsteller versäumt hatte,
vor Ende Oktober 1933 der paritätischen Arbeitslosenkasse
für das Hotelgewerbe beizutreten, weshalb er nach Art. 1
Abs. 1 des Bundesbeschlusses
vom 30. September 1932
das Pfandnachlassverfahren
nicht in Anspruch nehmen
konnte.
Erst nachdem durch den Bundesbeschluss vom
- März 1934 bestimmt worden war, dass das Pfandnach-
lassverfahren vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch
genommen werden könne,
der vor Einreichung des Ge-
suches,
spätestens aber am 31. Juli 1934 der paritätischen
Arbeitslosenkasse beigetreten ist,
konnte der Gesuchsteller
ein Gesuch
um Eröffnung dieses Verfahrens stellen, das
nicht von vorneherein aussichtslos erschien. Hätte er
sein ursprüngliches Gesuch seinerzeit gänzlich zurückge-
nommen, so
würde einer Erneuerung desselben unter den
nunmehr vorliegenden veränderten Verhältnissen nichts
entgegengestanden sein. Nachdem er sich jedoch inzwi-
schen
durch eine Nachlasstundung gegen die Zwangsvoll-
streckung hat schützen lassen, so können die Gläubiger
zu ihrem Schutze nichts weiteres verlangen, als dass die
Nachlasstundung nicht länger als für vier Monate von der
ursprünglichen Bewilligung an gewährt werde, damit sie
im Falle der zulässigen Verlängerung um weitere vier
Monate insgesamt
nicht länger als acht Monate dauert.
So hat es aber schon die Vorinstanz vorgesehen, indem sie
als
Anfangspunkt der bei der Eröffnung des Pfandnach-
lassverfahrens zu bewilligenden viermonatlichen Stundung
nicht erst den 11. April, sondern schon den 2. Februar
annahm und dementsprechend den Ablauf der Stundung
schon auf den 2. Juni festsetzte. In ähnlicher Weise sieht
Art. 30 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 30. September
1932 selbst vor, dass das gewöhnliche Nachlassverfahren
erst nachträglich in das Pfandnachlassverfahren überge-
leitet werde. Von dem dort geordneten Fall unterscheidet
sich
der vorliegende nur dadurch, dass hier bei der Ent-
scheidung über die Eröffnung des gewöhnlichen Nachlass-
PfBndnBchlBssverfahren. N0 19.
verfahrens nicht auch schon ein Gesuch über die Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens
zur Entscheidung vorlag,
weil
es zuruckgenommen worden war und erst später
wieder gestellt wurde. Hierin kann jedoch kein Verstoss
gegen die Vorschrift des
Art. 29 1. c. gesehen werden,
wonach
der Schuldner, der vom Pfandnachlassverfahren
Gebrauch
machen will, das Gesuch um Eröffnung dieses
Verfahrens gleichzeitig
mit der Einreichung des Nachlass-
vertragsentwurfes gemäss
Art. 293 SchKG zu stellen und
zu begründen hat ; denn dies folgt normalerweise einfach
aus der von Art. 1 vorgesehenen Ausgestaltung des Pfand-
nachlassverfahrens als eines Bestandteiles des allgemeinen
Nachlassverfahrens,
ohne dass aber das Pfandnachlass-
verfahren seines Charakters als eines Bestandteiles des
allgemeinen
NachlaSsverfahrens entkleidet würde, wenn
es einmal ausnahmsweise erst nachträglich dem allgemeinen
Nachlassverfahren
in der die Gläubiger vor Missbrauch
schützenden Weise
angehängt wird, wie es hier geschehen ist.
2. -
Unbegründet sind auch die übrigen formellen
Aussetzungen
der Rekurrentin. Art. 29 1. c. verlangt nur
die Einreichung eines Nachlassvertragsentwurfes gemäss
Art. 293 SchKG, also betreffend die Kurrentforderungen,
und aus guten Gründen nicht auch schon bestimmt be-
zifferte Vorschläge
über die Pfandnachlassmassnahmen,
die
ja doch meist durch das Schätzungsergebnis, wegen
dessen Unvoraussehbarkeit,
nachträglich über den Haufen
geworfen würden, was übrigens nur zu oft sogar mit dem
Entwurf des Nachlassvertrages für die Kurrentforderungen
geschieht. Daher genügte es, dass sich der Gesuchsteller
am 29. März einfach auf den am 2. Februar eingereichten,
vom 31. Januar datierten Nachlassvertragsentwurf bezog.
Dass
das Nachlassverfahren, insbesondere das Pfand-
nachlassverfahren erst nach Verlangen und Leistung des
Kostenvorschusses
für die Amtstätigkeit des Sachwalters
eröffnet werden dürfe,
ist bundesrechtlich nicht vorge-
schrieben
(vg1. Art. 49 Abs. 3 1. c.) und folgt auch nicht
etwa aus der Natur der Sache so einleuchtend, dass eine
PfBndnBchlassverfahren. No l!).
bezügliche bundesrechtliche Vorschrift unterlegt werden
dürfte. Wieso andernfalls die
Neutralität des Sachwalters
beeinträchtigt werden sollte, ist nicht erfindlich.
Die schlichte
Bestätigung der paritätischen Arbeitslosen-
kasse
für das Hotelgewerbe muss genügen, weil der Bei-
tritt gar nicht anders möglich ist als in der von Art. 1 Abs. I
des Bundesbeschlusses
vom 27. März 1934 vorgesehenen
Weise.
3. -Ebensowenig
ist die Entscheidung über die ma-
teriellen Streitfragen zweifelhaft.
In der Tat wird die
Rekurrentin, aber erst durch den Hauptentscheid, einem
Eingriff
in wohlerworbene Privatrechte ausgesetzt, dem
sie sich jedoch nicht entziehen kann, weil er sich auf eine
Rechtsnorm stützt, die mit Gesetzeskraft ausgestattet ist
und deren Zweck gerade in der Verhinderung der Ausübung
privater Rechte besteht. Ausnahmen von diesem Sonder-
recht zugunsten der Hoteleigentümer können den Grund-
pfandgläubigern
nicht je nach der Struktur ihres Vermö-
gens bewilligt werden.
Die
Rekurrentin schreibt den Zusammenbruch eigenem
Verschulden des Gesuchstellers zu, nämlich
zu hohem
Erwerbspreis und zu hohen Umbaukosten, ohne jedoch
nähere Ausführungen !p.erüber zu machen. Indessen lässt
der Umstand, dass sich der Gesuchsteller viele Jahre lang
aufrecht gehalten hat, bis in den letzten Jahren die Fre-
quenz stark zurückging; auf das Gegenteil schliessen. Wenn
dieser Frequenzrückgang zum Teil auch der Eröffnung
von Konkurrenzunternehmungen zuzuschreiben sein wird,
so
spricht dies noch nicht dagegen, dass die Wirtschafts-
krise,
von der die Stadt Biel besonders empfindlich ge-
troffen wurde,
ihren Anteil hat, wie gutachtlich festgestellt
wurde.
Da bisher die beiden Häuser, wenn auch das eine nur
zum grosseren Teil (vgl. BGE 59 III S. 264), für den ein-
heitlichen
Hotelbetrieb benützt wurden, so sind sie auch
zum Fortbetrieb des Gewerbes notwendig, m.a..W. die
Pfandgläubiger
können dem HoteleigentÜIDer nicht eine
72 Pfandnacbl8BSverfahren. No 19.
andere Verwendung eines bisher als Hotel bewirtschafteten
Hauses (hier des nachträglich zugekauften) aufzwingen,
zumal wenn' es hiefür baulicher Aufwendungen bedürfte.
Dazu kommt die einheitliche Verpfändung der beiden auf
einer einzigen Grundbuchparzelle stehenden Häuser. Offen-
bar macht sieh die Rekurrentin keine richtige Vorstellung
von den Schwierigkeiten, an denen sich eine von der
Zerstückelung des Unterpfandes bedingte Pfandverteilung
stossen kann (vgl. Art. 833 ZGB).
4. -
Weder der Bundesbeschluss vom 30. September
1932 noch das SchKG enthalten Bestimmungen, welche
der Nachlassbehörde die Befugnis verleihen würden, einen
ohne Erfolg einsprechenden Gläubiger mit einer Ent-
schädigung an den Gesuchsteller zu belasten. Mit Grund ;
denn durch ein derartiges Kostenrisiko würde es den
Gläubigern ungenührlich erschwert, Einwendungen zu
erheben. Grundsätzlich trägt der Gesuchsteller die Kosten
des Verfahrens (vgl. Art. 49 Aha. 3 des Bundesbeschlusses)
und daher auch die aus der Beiziehung eines Anwaltes
erwachsenden Auslagen, wenn er hiezu Zuflucht nehmen
zu müssen glaubt. Zu den Verhandlungen der Nachlass-
behörde muss er ohnehin erscheinen, sei es allein oder,
sofern
er es vorzieht, von einem Anwalt verbeiständet.
Werden an einer Verhandlung Einwendungen erhoben,
die ja nichts weiteres als Anregungen bei der Nachlass-
behörde sind, die dieser 0 von Amtes wegen obliegende
Prüfung auf gewisse Punkte zu konzentrieren, so vermag
dies keine Belastung des Einsprechers mit Kosten zu
rechtfertigen, die dem Schuldner aus dem Vorbringen
seiner gegenteiligen Betrachtungsweise erwachsen mögen.
Demnach erkennt die 8chuldbetr. -u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen
insoweit
begründet erklärt, als er gegen Ziff. 5 des ange-
fochtenen Entscheides (betreffend
Ersatz von Partei-
kosten) gerichtet ist, die aufgehoben wird.
A. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Pourauite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR1J:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
20. Entscheid vom a5. Mal 1934 i. S. Wanner.
Eine ausländische Pfändung künftigen Lohnes
auf länger als ein Jahr hinaus rechtfertigt nicht die Erstreckung
der schweizerischen Pfändung über ein Jahr hinaus. Wird
wegen der ausländischen Pfändung nichts an das Betreibungs-
amt bezahlt, so ist das Lohnguthaben als bestrittenes zu
verwerten.
La saisie d'un salaire futur operie d l'etranger pour une periode
de plus d'un an n'autorise pas Ja saisie en Suisse pour un laps
de temps depassallt une annee. Lorsque, a raison de Ja saisie
a. l'etranger, aucun versement n'est effectue a. l'oftbe des
poursuites en Suisse, Ja creance de salaire doit etre realisee
comme une creallce oontestee.
Il pignoramento di una mercede futura effettuato all'estero per un
periodo di oltre un anno non autorizza il pignoramento in
Isvizzera per un periodo di pifi di un anno. Allorche, causa
il pignoramento all'estero, nessun versamento e fatto all'ufficio
esecuzioni in Isvizzera il credito per Ja mercede dev'essere
realizzato oome un credito oontestato.
Gegen den in Basel wohnenden Inspektor der deutschen
Reichsbahngesellschaft Ph. Wanner bestehen von früher
her deutsche Lohnpfandungen im Betrage von monatlich
RM 96.70. Ebenso pfändete das Betreibungsamt Basel-
Stadt vom Februar 1934 an je 90 Fr. Monatslohn. Hie-
gegen führte der Schuldner Beschwerde mit der BegrÜll-
AS 60 III -1934