BGE 60 III 55
BGE 60 III 55Bge06.02.1934Originalquelle öffnen →
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 15. solange nicht die Gläubigerversammlung etwas anderes beschlossen hat. Dass die Aktien veräusserlich seien, setzen die Gesellschaftsstatuten ja selbst voraus, indem der Aktionär allermindestens den Rückkauf erzwingen kann: dann greift aber die Vorschrift des Konkursrechtes über die Gestaltung des Veräusserungsgeschäftes ohne weiteres Platz. (Übrigens könnten Gesellschaftsstatuten gar nicht für die Konkursmasse eines Aktionärs verbindlich die Unveräusserlichkeit der Aktien bestimmen.) Allein damit ist nicht gesagt, dass der Ersteigerer solcher Aktien von der Gesellschaft ohne weiteres als ihr Aktionär anerkannt werden müsse. Vielmehr kann eine Veräus- serung auf dem Wege der öffentlichen Konkurssteigerung dem Erwerber keine weitergehenden Rechte verschaffen als irgendwelche private Übertragung, sodass er im Falle des Widerspruches seitens des Verwaltungsrates gegen die Veräusserung der Aktien bezw. die Eintragung ins Aktio- närregister nichts anderes als den Rückkauf der Aktien verlangen kann. Will er sich mit dem ihm von der Ge- sellschaft angebotenen Preise nicht abfinden lassen, so steht es ihm anheim, den Versuch zu machen, die gericht- liche Festsetzung des angemessenen Rückkaufspreises zu erlangen auf der Grundlage, dass die Statutenbestimmung, wonach die Gesellschaftsverwaltung selbst diesen Preis. endgültig bestimme, ungültig sei. Dass die Konkursver- waltung eines Aktionärs .. vorerst einen solchen Prozess führen müsste, um überhaupt zu einem angemessenen Gegenwert dieser Konkursmassevermögensstücke zu ge- langen, darf ihr im Interesse schleuniger und sparsamer Konkursabwickelung nicht zugemutet werden. Damit, dass der Beschwerdeführerin ermöglicht wird, an der Steigerung teilzunehmen, wie die Vorinstanz in Aussicht genommen hat, ist jener nicht geholfen. Nach- dem sie sich durch die streitige Statutenbestimmung vor dem Eindringen unerwünschter Personen in den Kreis ihrer Aktionäre geschützt hat, braucht sie sich nicht in eine Lage drängen zu lassen, wo es ihr nur noch durch i-;chuldbetreibungs-und Konkursrecht .• No 16. Aufwendung des Liebhaberpreises, den ein Eindringling zu bieten sich einfallen lassen kann, gelingen könnte, diesen von der Gesellschaft fernzuhalten. Auf einen solchen Preis könnte die Konkursmasse ja auch nicht mit Fug Anspruch erheben, wenn er sich nur durch Beiseiteschieben der streitigen Statutenbestimmung erzielen Hesse. Dagegen wird ihr die öffentliche Versteigerung ermöglichen, den Gegenwert hereinzubringen, mit dem sich der Gemein- schuldner selbst wie jeder andere Aktionär hätte befrie- digen müssen. Sollte die Konkursverwaltung aber glauben, dass an einer öffentlichen Steigerung wegen des aleatori- schen Charakters des Steigerungserwerbes mit Angeboten zurückgehalten werde und .daher nur ein niedriger Preis erzielt werden könne, so mag sie sich dadurch veranlasst sehen, einen Gläubigerversammlungsbeschluss auf frei- händigen Verkauf zu beantragen, wobei sie sich, anders als bei der öffentlichen Versteigerung, vorgängig der Zustim- mung der Gesellschaftsverwaltung zur Übertragung an den Käufer versichern und auf diese Weise vielleicht ein besseres Ergebnis erzielen kann. Dagegen kommt es nicht den Aufsichtsbehörden zu, der Konkursverwaltung ein Abgehen von der gesetzlich in erster Linie vorgeschriebenen öffentlichen Versteigerung aufzudrängen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 16. Entscheid vom 27. April 1934 i. S. Aria. Ist streitig, ob Loh n gut hab e n, welches das Existenzmini- mum nicht übersteigt, wegen des Bei t rag e s, den die gütergetrennte Ehefrau ge m ä s s Art. 246 Z G B dem Ehemanne zu leisten hat, d 0 c h P f ä nd bar sei, so kalill es nur als bestrittene Forderung gepfändet werden -ausser bei einfachen Verhältnissen, die sich im Beschwerdeverfahrell unschwer abklären lassen.
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Sehuldbl'treibungs. und Konkursl'echt. No 16.
Debiteur marie. Salaire ne depassant pas, en lui-meme, le mini-
mum tl'existence. Salaire neanmoins saisissuble si ce minimum
peut etre q.epasse grace a 180 contributio~ alx frais ,uu menag
que le mari peut exiger de sa femme separee de ,bIens, con!ot:
mernent
a fart. 246 ces. La question de savoir s'll en est amBI
en l'espece ne peut etre tranchee par les autories de survei,l.
lanee que dans les cas tout a fait simples; SlllOH elle dOlt
etre reserVoo au juge, et le salaire du mari ne peut etre saisi
que comme une pretention contestoo.
Debitore sposato il cui salario non eccede il mit,limo
puö essere sorpassato merce il contributo alle spese comlilll
ehe il marito puo esigere, giusta il prescritto delI 'art. 246 Ce.
dalla moglie separata di beui. L'autorita di vigilan~. plecrio
all'esistenza. Malgrado cio il salario e pignorablle se II mllllnl(o
risolvere un quesito siffatto solo nei casi moIto semphl ; ,lIl
tutti gli altri casi 180 soluzione deve esserne riservata 801 glUdee
eilsalario deI marito puö essere pignorato solo come lUl crechto
eontest.ato.
Die Rekurrentin betreibt den Rekursgegner, dessen
gütergetrennte Ehefrau mit einem ihr gehörenden Last-
automobil auf eigene Rechnung regelmässig Transporte
für die Migros A.-G. ausführt, wofür sie den Rekursgegner
als Chauffeur angestellt
hat zu einem mit monatlich
300 Fr. zugestandenen Lohn. Obwohl das Existenzmini-
mum für die zahlreiche Familie auf 430 Fr. angenommen
wird, pfandete das Betreibungsamt am 11. November 1933
vom Monatslohn des Rekursgegners je lOO Fr., indem es
davon ausging, dass seine Ehefrau erheblichen Geschäfts-
gewinn mache und an den.Ehemann abliefern müsse. Auf
Beschwerde des Schuldners hin hat die Aufsichtsbehörde
des
Kantons Bern am 21. Februar 1934 die Lohnpfändung
aufgehoben gestützt auf das Gutachten eines Autoexperten,
dem zu entnehmen ist : « Flückiger verdient in Wirklich-
keit mit diesen Transporten mit dem Lastwagen rein gar
nichts. Spitz gerechnet kostet ihn der Fahrkilometer
54 Rappen, während er 50 Rappen vergütet bekommt.
Zudem ist die Zahl der vergüteten km kleiner als die der
gefahrenen, da Umwege und Leerfahrten nicht vergütet
werden.)) Diesen Entscheid hat die Rekurrentin, die
bisher
noch nicht zum Worte gekommen war, ja eine Aus-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
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fertigung erst auf Beschwerde hin erhielt, an das Bundes-
gericht weitergezogen mit den Anträgen auf Bestätigung
der Lohnpfändung bezw. auf Anordnung einer Lohnpfän-
dung in neu zu bestimmender Höhe. Die RekursbegrüD-
dung geht wesentlich dahin, die Feststellung der Vorin-
stanz, dass es der Ehefrau des Rekursgegners nicht möglich
sei, einen
Beitrag an die ehelichen Lasten zu leisten, bezw.
dass
aus ilirem Geschäftsbetrieb kein Gewinn resultiere,
sei vollkommen aktenwidrig,
« indem eine Menge Anhalts-
punkte dafür vorhanden sind, dass die Feststellungen des
Experten in keiner Weise richtig sind ») (wird näher ausge-
führt).
Die Schuldbetreibungs-und KonkurskammeI'
zieht in Erwägung:
Dem Rekursgegner und seiner Familie ist nicht das
ganze monatliche Lohnguthaben von 300 Fr. unumgänglich
notwendig,
wenn er von seiner Ehefrau zur Tragung der
ehelichen Lasten einen Beitrag verlangen kann, der die
Differenz zwischen
Lohn und Existenzminimum von mo-
,natlich
130 Fr. übersteigt (Art. 246 ZGB). Voraussetzung
hiefür
ist, dass die Ehefrau aus dem in ihrem Namen und
auf ilire Rechnung betriebenen Automobiltransportge-
schäft entsprechende .Geschäftsgewinne erziele. Dagegen
ist gleichgültig, ob der Anspruch des Ehemannes auf den
Beitrag der Ehefrau ein höchstpersönliches Recht und
daher selbst unpfändbar sei, wie der Rekursgegner vor-
schützt. und es könnte illm auch nicht zugestanden werden,
durch inen Verzicht auf den Beitrag ein Lohnguthaben
zum unUlngänglich notwendigen und daher unpfändbaren
zu machen, das andernfalls nicht unumgänglichnotwen-
dig, sondern pfandbar wäre.
Bei einfachen Verhältnissen
können die Betreibungs-
behörden für sich in Anspruch nehmen, über die Präju-
dizialrrage nach der Höhe des von der Ehefrau zu leistenden
Beitrages
zu entscheiden (vgl. BGE 58 III S. 148). Indessen
stösst dies auf Schwierigkeiten in solchen Kant-onen, wo es
58 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16. unverrückbarer Grundsatz ist, den betreibenden Gläubiger von der Teilnahme am Verfahren über die Unpfandbar- keitsbeschwerden des Schuldners auszuschliessen (ja ihm den die Beschwerde gutheissenden Entscheid vorzuent- halten, was schon wiederholt als bundesrechtswidrig ge- rügt werden musste; vgl. BGE 47 III S. 79, 57 III S. 8). Darüber hinaus wird zuzugeben sein, dass sich das sum- marische Beschwerdeverfahren im allgemeinen zur Beur- teilung eines solchen Streites nicht gut eignet, sobald einigermassen komplizierte Verhältnisse vorliegen. Eine erschöpfende gerichtliche Beurteilung kann denn auch einfach dadurch herbeigeführt werden, dass das Lohngut- haben in dem prima facie nicht als unpfändbar erachteten Umfange gepfändet und als bestrittenes verwertet wird (wenn immer möglich gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG). Gestützt hierauf wird der Erwerber (betreibender Gläu- biger) die Lohnforderung gegen die Ehefrau einklagen können, wobei er jedoch nur durchdringt, wenn und soweit er ihr einen Geschäftsgewinn nachweist, der einen Beitrag an die ehelichen Lasten in der Höhe rechtfertigt, dass er zusammen mit dem als unpfandbar frei gelassenen Teil des Lohnguthabens das Existenzminimum übersteigt. Als Vorzug dieser Lösung darf es angesehen werden, dass die Streitfrage nach dem Geschäftsgewinn gerade mit der. Geschäftsinhaberin selbst ausgetragen werden kann. Nur in diesem beschränkten Sinne kann dem Rekurs Folge gegeben werden. Dass der angefochtene Entscheid auf aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen beruhe, lässt sich nämlich nicht sagen. Zwar ist das Gutachten über den Geschäftsgewinn derart kurz und bündig abgefasst, dass es auf seine Schlüssigkeit eigentlich kaum nachge- prüft werden kann. Allein die verschiedenen Aktenwidrig- keitsrügen der Rekurrentin sind ebensowenig schlüssig, ohne dass dies im einzelnen begründet zu werden ver- dien.te, nachdem ausgeführt wurde, dass sich eine Streit- sache von der Art der vorliegenden doch nicht im Be- schwerdeverfahren erledigen lasse, zumal nicht im Kanton Bem unter Ausschluss des betreibenden Gläubigers. Schuldhetreiblmgs-und Konkursrecht. N0 17. 59 Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Bem-Land angewiesen wird, ein bestrittenes Lohnguthaben von monatlich 100 Fr. zu pfanden. 17. Entscheid vom 16. Ma.i 1934 i. S. Mertz. Die Konkursverwaltung darf nicht (ohne Einverständnis sämtlicher Konkursgläubiger) auf K 0 s t eng u t s pr ach e ein z e 1- ner Konkursgläubiger hin Prozesse, zumal Kollokationsprozesse, i m N a m end e r K 0 n kur s- m ass e führen, insbesondere nicht derart von Recht.smitt€In Gebrauch machen. Sans l'assentiment de tous les cl'eanciers, l'administration de 1a masse n'a pas le droit. de faire des proces au nom de Ia masse quand quelques creanciers doolarent vouloir en assumer les frais, notamment pas des pro ces en modificat.ion de l'etat de collocation, ni de former des recours. 'L'Amministrazione dei falliment.o non puo promuovere senza I 'assenso di tutti i ereditori delle cause in norne delm massa aIlorehe il pagamento delle spese e garantito solo da alcuni creditori. Questa regola vale soprattutto per le cause relative alla graduatoria e per i rimedi di diritto. Im Konkurs über A. Mertz in Basel meldete F. Müller eine Forderung von 50,000 Fr. an, wurde jedoch im Kollokationsplan abgewiesen und erhob daher Klage auf Anfechtung desselben, die dann vom Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 1934 im Betrage von 25,000 Fr. zugesprochen wurde. Als das Konkursamt nicht appellieren wollte, erklärten Mutter und Schwester des Gemeinschuldners, für allfällige Kosten des Appel- lationsverfahrens aufkommen zU wollen, worauf das Kon- kursamt appellierte und den von ihnen bezeichneten Advokaten Dr. Ronus zur Durchführung der Appellation ermächtigte, was er mit der Erklärung in der Appellations- eingabe tun sollte, dass die Konkursmasse die Kosten der
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