BGE 60 III 51
BGE 60 III 51Bge27.04.1934Originalquelle öffnen →
50 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 14. Liegenschaft verbleibt, sondern es kommt auch der Beschwerdeführer zu seinem Recht, indem der Erlös aus dem Heu in Form des Fu~tergeldes ungeschmälert diesem zukommt». -Diesen Entscheid hat der Rekur-. rent an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages, und dabei geltend gemacht, der Käufer der Heuvorräte habe sein Vieh wieder in seinen eigenen Stall zurückgebracht, bevor sämtliche Heuvorräte aufgehirtet waren ; der Rest des Heuvorrates sei somit noch nicht verkauft. -Bei der Einsendung des Rekurses hat sich die obere Aufsichtsbehörde eventuell die Gründe der unteren Aufsichtsbehörde zu eigen ge- macht. Die Sch'lildbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung .- In der Betreibung auf Grundpfandverwertung gibt die dem Betreibungsamt erst nach der Stellung des Verwer- tungsbegehrens obliegende Verwaltung der Pfandliegen- schaft die Befugnis, für die Einheimsung (Gewinnung) der Früchte zu sorgen (Art. 155 Abs. I, 102 Abs. 3 (früher 2), 103 Abs. I SchKG, 101 und 17 VZG) , dagegen keinerlei Macht über die schon vorher vom Schuldner selbst einge- heimsten Früchte. Glaubt ein Betreibungsamt, die Weg- schaffung von Futtervorräten als eine den Wert der Pfandliegenschaft vermindernde Einwirkung ansehen zu sollen, so kann es sie dem Schuldner nicht selbst rechts- wirksam untersagen, sondern höchstens einen dahin- zielenden Antrag beim Richter stellen, dem allein nach der von der unteren Aufsichtsbehörde angerufenen Vor- schrift des Art. 808 ZGB gegebenenfalls die Befugnis zur Untersagung zusteht. Auch wird der Heuvorrat nicht etwa, wie das Betreibungsamt meinte, als Liegenschafts- zugehör vom Grundpfandverwertungsverfahren erfasst, worüber es bereits durch den Bericht der Kammer über die Inspektion dieses Amtes vom 31. Maij14. Juni 1927 (S. 18) belehrt worden ist (vgl. auch BGE 59 III S. 82). Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 15. !H Somit stand dem Betreibungsamt kein Grund zur Seite, um dem Verkauf des ein halbes Jahr vor dem Verwertungs- begehren angelegten, ja auch nicht etwa gesondert gepfän- deten Heuvorrates entgegenzutreten. Sein Verkaufsverbot muss daher als eine gesetzwidrige Verfügung von den Aufsichtsbehörden aufgehoben werden. Als gegenstandslos geworden hätte sie nur angesehen werden dürfen, wenn der Rekurrent auf den Verkauf verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht kann jedoch unnIöglich schon darin gefunden werden, dass er fremdes Vieh ans Futter nahm. Dass dieses den gesamten Heuvorrat verzehren werde, dafür bestand keineswegs von vorneherein Gewähr (und nach den Rekursanbringen scheint es auch gar nicht geschehen zu sein). Kann aber trotz dem unternommenen Aufhirten des Heues auf der Pfandliegenschaft selbst noch solches übrig bleiben, so bleibt die Frage nach der Verkaufsbefugnis aktuell -woraus sich das fortdauernde Interesse des Rekurrenten an der Aufhebung der gesetz- widrigen Verfügung ohne weiteres ergibt. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 15. Entscheid. vom 25. April 1984 i. S. Xonkursverwa.ltung Ammonium A.-G. Die Konkursverwaltung kann das K 0 n kur s m ass e ver· m Ö gen ö f f e n t I ich ver s t e i ger n ungeachtet einer vom Gemeinschuldner eingegangenen re c h t s g e s c h ä f t- li c h e n Ver ä u s s e run g s b e s ehr ä n ku n g, die dann aber gegebenenfalls für den Steigerungserwerber gilt (z. B. eine sich aus den Gesellschaftsstatuten ergebende Beschränkung der Veräusserlichkeit von Aktien). L'administ,ration de la faillite peut vendre par vene d'encheres publiques les biens appartenant· a Ia masse sans tenir compte d'une restriction du droit d'alienation qui aurait ete convenue AS 60 III -11134
ö·, Schuldbetreiblmgs-und Konkursrecht. N0 lIi. par le failli. CeUe restrietion peut t.outefois, suivant le ca8, lier I'adjudiootaire (ainsi lorsqu'il s'agit des actions d'une socieM stipulees inalienables aux termes des statuts). L'arnrninistrazione deI fallim~nto puö vendere ad asta pubblioo i beni spettanti alla rnassa senza tener conto di una restrizione delIa facolta di disporre concessa dal fallito ad un terzo. Siffatta restrizione puo tuttavia, secondo il ooso, vincolare il deli- beratario (cosi, ad esempio, quando si tratti di azioni di una societ.a. costituite inalienabiIi dagli statuti). Zur Konkursmasse der Ammonium A.-G. gehören Aktien der Hydro-Nitro A.-G., deren Statuten in Art. 4 bestim- men : (( Toutes les actions ... sont nominatives ; elles ne sont transmissibles que moyennant autorisation par le Conseil d' Administration et inscription sur le registre des actions de la Societe. Le Conseil d'Administration peut s'opposer a la transmission des actions, sans avoir a indi- quer les motifs de son refus. Au cas OU le Conseil ferait usage de ceUe faculte, il serait tenu de procurer a l'action- naire auquel il aura refuse le t.ransfert de ses actions le rachat des dites actions a un prix equitable qui sera fixe a cet effet par le dit Conseil d'Administration. » Als die Konkursverwaltung der Ammonium A.-G., das Konkurs- amt Schaffhausen, der Hydro-Nitro A.-G. erklärte, sie werde deren Aktien zur öffentlichen Versteigerung bringen (wobei sie ihr ausnahmsweise eine spezielle Mitteilung über Ort und Tag der Steigerung zukommen lassen werde), führte die Hydro-Nitro A.-G. Beschwerde mit den An- trägen, die Konkursverwaltung sei anzuweisen, die Zu- stimmung ihres Verwaltungsrates zu einer Aktienveräus- serung einzuholen und ihr im Falle der Zustimmungsver- weigerung die Aktien zum eigenen Erwerb anzubieten, eventuell habe die Aufsichtsbehörde nach eigenem Er- messen die Modalitäten zu bestimmen, die von der Kon- kursverwaltung bei der Verwertung der Aktien der Be- 8chwerdeführerin zu beobachten seien. Daraufhin hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 16. März 1934 die Konkursverwaltung angewiesen, von der Versteigerung der Aktien der Hydro-Nitro A.-G. abzu- r Schuldbetreihungs-und Konkursrecht. N° 15. 53 sehen, die Aktien vielmehr deren Verwaltungsrat zum Rückkauf anzubieten und den von der Gesellschaft zu bezahlenden angemessenen Preis, falls eine Einigung nicht zustande kommt, auf dem Prozesswege durch den Richter festsetzen zu lassen. Diesen Entscheid hat die Konkursverwaltung an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei ihr zu gestatten, die Aktien der Hydro-Nit.ro A.-G. auf öffent- liche Versteigerung zu bringen. Die Schuldbetreibunys-und Konkurs!-ammel' zieht in Erwägung.- I. -Mit Recht hat die Vorinstanz die Erklärungen des Konkursamtes als der Anfechtung durch Beschwerde zugängliche Verfügung angesehen; hiefür war nicht erforderlich, dass die Steigerung schon ausgeschrieben wurde, was ja nur unnütze Kosten verursacht hätte. 2. -Auf welche \Yeise die zur Konkursmasse gehören- den Vermögensgegenstände zu versilbern sind, schreibt das Gesetz (Art. 256 SchKG) vor, nämlich durch öffent- ·liche Steigerung oder allenfalls auf Grund eines bezüg- lichen Gläubigerversammlungsbeschlusses (mit Zustim- mung allfälliger Pfandgläubiger) durch freihändigen Ver- huf. Diese Gesetzesvorschrift ist als Verfahrensvorschrift zwingend, lässt also keinen Raum für abweichende Part.ei- vereinbarungen; insbesondere kann Rechtsgeschäften, die der nachmalige Gemeindeschuldner über die Art und \Veise der Veräusserung von Vermögensgegenständen seinerzeit abgeschlossen hat (wie hier durch die Unterwerfung unter die Statuten der Hydro-Nitro A.-G. infolge der Zeichnung oder des nachträglichen Erwerbes yon Aktien derselben), keine Verbindlichkeit für dessen spätere Konkursmasse zugestanden werden. Daher darf der Konkursverwaltung der Ammonium A.-G. nicht gestützt auf Art. 4 der Statuten der Hydro-Nitro A.-G. verwehrt werden, die zum Konkurs- maßsevermögen gehörenden Aktien jener Gesellschaft auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 15. solange nicht die Gläubigerversammlung etwas anderes beschlossen hat. Dass die Aktien veräusserlich seien, setzen die Gesellschaftsstatuten ja selbst voraus, indem der Aktionär allermindestens den Rückkauf erz'wingen kann: dann greift aber die Vorschrift des Konkursrechtes über die Gestaltung des Veräusserungsgeschäftes ohne weiteres Platz. (übrigens könnten Gesellschaftsstatuten gar nicht für die Konkursmasse eines Aktionärs verbindlich die Unveräusserlichkeit der Aktien bestimmen.) Allein damit ist nicht gesagt, dass der Ersteigerer solcher Aktien von der Gesellschaft ohne weiteres als ihr Aktionär anerkannt werden müsse. Vielmehr kann eine Veräus- serung auf dem Wege der öffentlichen Konkurssteigerung dem Erwerber keine weitergehenden Rechte verschaffen als irgendwelche priv-ate übertragung, sodass er im Falle des Widerspruches seitens des Verwaltungsrates gegen die Veräusserung der Aktien bezw. die Eintragung ins Aktio- närregister nichts anderes als den Rückkauf der Aktien verlangen kann. Will er sich mit dem ihm von der Ge- sellschaft angebotenen Preise nicht abfinden lassen, so steht es ihm anheim, den Versuch zu machen, die gericht- liche Festsetzung des angemessenen Rückkaufspreises zu erlangen auf der Grundlage, dass die Statutenbestimmung, wonach die Gesellschaftsverwaltung selbst diesen Preis. endgültig bestimme, ungültig sei. Dass die Konkursver- waltung eines Aktionärs .vorerst einen solchen Prozess führen müsste, um überhaupt zu einem angemessenen Gegenwert dieser Konkursmassevermögensstücke zu ge- langen, darf ihr im Interesse schleuniger und sparsamer Konkursabwickelung nicht zugemutet werden. Damit, dass der Beschwerdeführerin ermöglicht wird, an der Steigerung teilzunehmen, wie die Vorinstanz in Aussicht genommen hat, ist jener nicht geholfen. Nach- dem sie sich durch die streitige Statutenbestimmung vor dem Eindringen unerwünschter Personen in den Kreis ihrer Aktionäre geschützt hat, braucht sie sich nicht in eine Lage drängen zu lassen, wo es ihr nur noch durch Helmldbetreibungs-und Konkursrechf.. No 16. Aufwendung des Liebhaberpreises, den ein Eindringling zu bieten sich einfallen lassen kann, gelingen könnte, diesen von der Gesellschaft fernzuhalten. Auf einen solchen Preis könnte die Konkursmasse ja auch nicht mit Fug Anspruch erheben, wenn er sich nur durch Beiseiteschieben der streitigen Statutenbestimmung erzielen liesse. Dagegen wird ihr die öffentliche Versteigerung ermöglichen, den Gegenwert hereinzubringen, mit dem sich der Gemein- schuldner selbst wie jeder andere Aktionär hätte befrie- digen müssen. Sollte die Konkursverwaltung aber glauben, dass an einer öffentlichen Steigerung wegen des aleatori- schen Charakters des Steigerungserwerbes mit Angeboten zurückgehalten werde und .daher nur ein niedriger Preis erzielt werden könne, so mag sie sich dadurch veranlasst sehen, einen Gläubigerversammlungsbeschluss auf frei- händigen Verkauf zu beantragen, wobei sie sich, anders als bei der öffentlichen Versteigerung, vorgängig der Zustim- mung der Gesellschaftsverwaltung zur Übertragung an den Käufer versichern und auf diese Weise vielleicht ein besseres Ergebnis erzielen kann. Dagegen kommt es nicht den Aufsichtsbehörden zu, der Konkursverwaltung ein Abgehen von der gesetzlich in erster Linie vorgeschriebenen öffentlichen Versteigerung aufzudrängen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 16. Entscheid vom 27. April 1934 i. S. Aria. Ist streitig, ob Loh 11 gut hab e 11, welches das Existenzmini- mum nicht übersteigt, wegen des Bei t rag e s, den die gütergetrennte Ehefrau ge m ä s s Art. 246 Z G B dem Ehemanne zu leisten hat, d 0 () h P f ä n d bar sei, so krom es nur als bestrittene Forderung gepfändet werden -ausser bei einfachen Verhältnissen, die sich im Beschwerdeverfahrell unschwer abklären lassen.
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