BGE 60 III 35
BGE 60 III 35Bge22.03.1934Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 9.
holt werden'; denn es ginge nicht an, dass ein Interessent
zunächst au~ Grund der Steigerungsbedingungen böte und
hernach gegen die Abrechnung Beschwerde führte, um sich
so
das Objekt zu einem niedrigeren Preise zu sichern, als
in den Steigerungsbedingungen vorgesehen ist.
2. -
Die Abrechnung des Konkursamtes ist jedoch
richtig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind blosse
Steigerungsinteressenten, sogenannte Gantliebhaber,
nicht
legitimiert, die Steigerungsbedingungen anzufechten (vgl.
JAEGER, Art. 134 N 7 und dort zitierte Entscheide). Müs-
sen die Gantliebhaber die Bedingungen aber hinnehmen,
wie sie aufgestellt sind,
so kann auch. nicht nachträglich
der Ersteigerer dagegen Beschwerde erheben. Die Stei-
gerungsbedingungen bilden für ihn die Offerte, und wenn
er mit ihr nicht einverstanden ist, so hat er das einfache
Mittel,
eben nicht zu bieten. Bietet er, so tut er es auf
Grund der aufgelegten Bedingungen. Einen andern Sinn
hat entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch Art. 49 VZG
nicht.
Wenn es dort im zweiten Absatz heisst, dass der
Ersteigerer zu keinen weitern Zahlungen über den Zu-
schlagspreis
hinaus verpflichtet werden könne als zu den-
jenigen, die
im ersten Absatz genannt sind (Verwertungs-
kosten,
nicht fällige Forderungen mit gesetzlichem Pfand-
recht, laufende Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität.
u.dergl.), so wollte damit nur der regelmässige Inhalt der
Steigerungsbedingungen festgelegt werden, um Streitig-
keiten über die Abrechnung nach Möglichkeit zu verhin-
dern. Dagegen sollte der Ersteigerer nicht ein gesetzliches
Recht erhalten, jede weitere Zahlung über den Zuschlags-
preis
hinaus zu verweigern, auch wenn eine solche in den
Steigerungsbedingungen klar und unzweideutig vorgesehen
gewesen ist.
Zu einer derartigen kategorischen Regelung
bestand gar kein Anlass. Insbesondere ist nicht einzu-
sehen,
warum es dem Ersteigerer gegenüber unzulässig
sein sollte,
auch für fällige Forderungen mit ähnlichem"
Charakter wie Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität,
Zahlung über den Zuschlagspreis hinus zu verlangen,
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!
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 10.
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soern das nur deutlich gesagt wird und der Ersteigerer
sem Angebot darnach einrichten kann. Diese Voraus-
setzung
trifft hier zu : die Forderung war im Lastenver-
zeicnis aufgef und in den Steigerungsbedingungen
unmISsverständlIch als über den Zuschlagspreis hinaus
zahlbar erklärt. Ob das den Vorschriften über den nor-
malen Inhalt der Steigerungsbedingungen entsprach und
ob die Forderung als pfandversicherte schon durch den
Zuschlagspreis gedeckt wäre oder nicht, spielt unter diesen
Umständen keine Rolle; für den Ersteigerer ist die Be-
dingung auf jeden Fall bindend. .
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Abrechnung des Konkursamtes
vom 19. Januar 1934 als rechtmässigbestätigt.
10. Entscheid vom 17. März 1934
i. S. Fehrenbach & Geng und Genossen.
Gesamthafte Versteigerung von Grund-
s t ~ c k e n (Art. 108 VZG). -Die richtig durchgeführte
SteIgerung kann von einem Teilnehmer nicht deshalb ange-
focht im werden, weil er sich (angeblich) durch eine unrichtige
Auskunft des Steigerungsleiters über die Verlegung des Erlöses
auf die einzelnen Grundstücke von weiterem Bieten abhalten
liess, mag er auch als Pfandgläubiger ein Interesse gehabt
haben, darüber unterrichtet zu werden. -Keine Pflicht des
Seigerungsleiters zur Auskunfterteilung über Verhältnisse,
die erst nach durchgeführter Verwertung zu ordnen sind.
Vente d'immeubles en bloc (art. 108 OBI). Lorsque les encheres
ont ete regulierement exooutees, un miseur n'est pas en droit
de les attaquer par 180 raison qu'il aurait ete amene a cesser
de surencherir ensuite d 'un renseigmiment inexact qui lui
80 ete donne par le directeur des encheres au sujet de la repar-
tition du produit .de la realisation, et ce quand bien meme
il avait interet, en qualite de creancier hypothOOaire, a avoir
ce renseignement. -Le directeur des encheres n'a pas l'obli-
gation de donner de renseignements sur des points qui doivent
etre regIes seulement apres la vente.
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10.
Vendita in blocco di !f;ndi (art. 108 RFF). Allorehe l'incanto in
regolare, on puö essere impugnato da un oblatore pe i~
motiv.o ehe sarebbe stato indotto a rinuneiare ad ultenorl
offerte d8 una informazione inesa.tta datagli dal dirigente
l'incanto, circa la ripartizione deI ricavo deIl'asta sui singoli
fondi.
eiö e vero anehe quando, nella sua veste di ereditore
pignoratizio, l'oblatore aveva un interesse d ere nfoTIna
al riguardo. Il dirigente l'incanto non ha 1 obbligo dl dare deI
chiarimenti sn delle questioni ehe debbono essere regolate
solo dopo Ia vendita.
A. -In dem vüm Künkursamte Zürich-Altstadt ver-
walteten Künkurse über die Genüssenschaft Zellerhüf hat
das mit der Verwertung vün vier Liegenschaften der
Gemeinschuldnerin beauftragte Künkursamt Enge-Zürich
am 7. August 1933 die Steigerung gemäss den Steigerungs-
bedingungen
in der Weise durchgeführt, dass es
zuerst die Liegenschaften No.. 233 und 234 an der
Wettsteinstrasse (Gruppe I) und die Liegenschaften No..
237 und 1661 an der Kilchberg-und Zellerstrasse
(Gruppe
II) je einzeln und darauf alle vier Liegenschaften
zusammen ausrief. Für die Gruppe I wurden beim EinzeIruf
100,000 Fr. und für die Gruppe II 230,000 Fr. gebüten;
beim Gesamtruf wurde aber ein die Einzelangebüte
übersteigendes
Angebüt vün 349,000 Fr. erzielt und
demgemäss der Zuschlag an die Genüssenschaft Neuhaus.
erteilt.
B. -Das Angebüt von 230,000 Fr. war vün vier an
der Gruppe II als Pfandgläubiger interessierten Hand-
werkerfirmen gemacht worden, die sich weder beim
EinzeIruf der Gruppe I beteiligt hatten noch dann beim
Gesamtruf mitwirkten. Ihre Stellungnahme war angeblich
dadurch mitbestimmt, dass der Künkursbeamte an der
Steigerung auf eine an ihn gerichtete Frage über ~e
Verlegung des Verwertungserlöses erklärte, der beIm
EinzeIruf für jede Gruppe gebotene Betrag werde vüm
Gesamtsteigerungspreis abgezogen und vürweg der betref-
fenden Gruppe zugeschieden werden. Als sie dann auf
dem Konkursamte Zürich-Altstadt, das die Verteilung
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selber besürgt, erfuhren, dass entgegen den Angaben des
Steigerungsbeamten der Steigerungspreis einfach nach dem
Verhältnis der Schätzungswerte der einzelnen Stücke zu
verteilen sei (gemäss Art. 118 VZG), führten sie gegen
das Konkursamt Enge-Zürich Beschwerde mit dem Antrag,
die Steigerung sei nichtig zu erklären und der an die
Genüssenschaft
Neuhaus erteilte Zuschlag aufzuheben.
Sie bringen vür, bei Kenntnis der nun tatsächlich zur
Anwendung gelangenden Art der Verteilung hätten sie
beim
Gesamtruf höher gebüten; der Steigerungsbeamte
habe mit seinen bezüglichen unrichtigen Erklärungen
die St.eigerungsbedingungen in einer das Ergebnis beein-
flussenden
Art und W· eise modifiziert.
Das beschwerdebeklagte Konknrsamt hat in erster
Linie an seiner Auffassung, dass bei der Verteilung der
Betrag des Einzelangebotes der Beschwerdeführer vürweg
auf die Gruppe II zu verlegen sei, festgehalten, für den Fall
aber, dass diese Auffassung vün den Aufsichtsbehörden
nicht geteilt werde, die Gutheissung der Beschwerde bean-
tragt in dem Sinne, dass die neue Steigerung ühne Gesamt-
ruf durchzuführen wäre.
O. -Die Beschwerde ist von der untern Aufsichts-
behörde gutgeheissen,
vün der kantonalen Aufsichts-
behörde
aber mit Entscheid vüm 17. Februar 1934 abge-
wiesen
würden. Diesen Entscheid haben die Beschwerde-
.
führer rechtzeitig an das BundeSgericht weitergezügen
unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages.
Die Sch'lddbetreibungs-und Konkurskarnrner
zieht in Erwägung :
Ob es richtig war, die Liegenschaften nicht nur einzeln,
sündern auch nüch gesamthaft auszurufen und bei einem
die
Summe der Einzelangebote übersteigenden Gesamt-
angebote gesamthaft zu versteigern, ist nicht zu entschei-
den; denn die Steigerungsbedingungen, die dieses -zwei-
fellos
zulässige und gegen keine zwingende Vürschrift
verstassende -Verfahren vürsahen, sind nicht binnen
38 Schuldhetreibungs. und Konkursrecht. N° 10. nützlicher Frist angefochten worden und somit in Rechts- kraft erwachsen. Vielmehr fragt es sich nur, ob den Beschwerdeführern daraus ein Anfechtungsrecht erwachsen ist, dass sie sich auf die Angaben des Konkursbeamten über die Verwendung des Steigerungserlöses verliessen und daher, "wie sie vorbringen, davon absahen, das von anderer Seite gemachte Gesamtangebot zu überbieten. Sie berufen sich zur Stützung der Beschwerde auf den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Mauser vom 10. Juni 1931 (BGE 57 111 No. 24), wo am Schlusse ausge- führt wird, die Möglichkeit eines andern Steigerungser- gebnisses genüge, um die Wiederholung des Steigerungs- aktes zu rechtfertigen. Allein jene Entscheidung betraf den Fall eines festgestellten Mangels des Steigerungsver- fahrens, der die Aufhebung der Steigerung ohne weiteres rechtfertigte, wenn nicht -dies ist augenscheinlich der Sinn der angeführten Stelle -die Möglichkeit eines Ein- flusses des Mangels auf den Verlauf der Steigerung geradezu ausgeschlossen war. Wenn dagegen, wie hier, das Stei- gerungsverfahren an und für sich richtig durchgeführt worden ist, so kann keine Rede davon sein, dass ein Gant- teilnehmer bloss deshalb, weil er sich in seinem Verhalten von unrichtigen Annahmen bestimmen liess, berechtigt wäre, die Aufhebung der Steigerung zu verlangen. Aller- dings heben die Beschwerdeführer hervor, dass illre Annahme, vom Verwertungserlös werde ein Betrag von 230,000 Fr., entsprechend illrem Angebot für die Liegen- schaften der Gruppe 11, vorweg dieser Gruppe zuge- schieden werden, sich auf eine bestimmte Erklärung des Konkursbeamten gegründet habe, der die Bedeutung einer eigentlichen Steigerungsbedingung" zukomme. Das trifft jedoch nicht zu; denn die Angaben des Konkurs- beamten bezogen sich gar nicht auf das Steigerungsver- fahren, die vom Ersteigerer zu erfüllenden Zahlungsbe- dingungen u.S.w., sondern es handelte sich um die Frage, was" nach erfolgter Verwertung, bei der Verteilung, zu geschehen habe. Somit standen nicht die Steigerungs~ Schuldhetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. 39 bedingungen in Diskussion, man hat es vielmehr nur mit einer Rechtsauskunft über die Verwendung des Erlöses zu tun, worüber erst später und zudem nicht durch das bloss mit der Verwertung beauftragte Konkursamt Enge- Zürich, sondern durch das Konkursamt Zürich-Altstadt, das die Verteilung besorgt, zu entscheiden ist. Da denn auch der Konkursbeamte von Enge-Zürich darüber keine Verfügung getroffen, sondern nur eine Auskunft erteilt hat (wozu er natürlich nicht verpflichtet gewesen wäre), läuft die Beschwerde auf die Geltendmachung eines Irr- tums im Beweggrund hinaus, für dessen Folgen die Be- schwerdeführer allenfalls ihre Auskunftsperson verant- wortlich machen, aber nicht die Aufhebung der Steigerung verlangen können. Übrigens dürfte die Berufung auf Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR auch gegenüber einem Steigerungskauf nur einem Kontrahenten und nicht einem Dritten zustehen, der kein Angebot gemacht hat oder dessen Angebot dahingefallen ist. Endlich steht hier auch der in Art. 230 OR vorgesehene Anfechtungsgrund ausser Betracht. Das Beschwerdebegehren erweist sich um so mehr als unbegründet, als nach den Feststellungen der Vorinstanz die Auskunft des Konkursbeamten nicht kategorisch lautete, sondern c( unter allem Vorbehalt» erfolgte und der von ihm geäusserten Ansicht von anderer Seite wider- sprochen wurde. Demnach erkennt die Sckuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 11. Entscheid vom 22. März 1934 i. S. Butter. Grun d s t ü c k s st e i g e ru n g, Bezahlung von Verwaltungs- auslagen u. s. w. durch den Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschla . spreis.
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