BGE 60 III 27
BGE 60 III 27Bge09.01.1934Originalquelle öffnen →
26 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 7. lasse, um ine sich aus ihm (dem SchKG) ergebende Verpflichtung mit einer Strafsanktion zu versehen. 4. -Als die Kammer die vorher allzueng gezogene Grenze der Auskunftspflicht des dritten Gewahrsams- inhabers von Arrestgegenständen etwas weiter zog, ist sie davon ausgegangen, dass dem Betreibungsamt « keinerlei Zwangsmittel » zu Gebote stehen, um die Erfüllung dieser Pflicht zu sichern (BGE 56 III S. 48; vgl. auch schon BGE 51 III S. 37). Da der unmittelbare Zwang durch Anwendung polizeilicher Gewalt dem Wesen der Sache nach hier versagt, war hierunter gerade zu verstehen, dass die Auskunftspflicht des dritten Gewahrsamsinhabers von Arrestgegenständen auch nicht durch indirekten Zwang in Gestalt der Ungehorsamsstrafe durchgesetzt werden könne, die vom SchKG in manchen andern Beziehungen als Zwangsmittel, und zwar meist ebenfalls als einziges, vorgesehen wird, um ein bestimmtes Verhalten herbeizu - führen (vgl. Art. 91, 96, 164, 222, 229, 232 Ziff. 3 und 4,· sowie die weitem hierauf verweisenden Vorschriften des SchKG). In der Tat kann in der von Art. 25 Ziff. 3 SchKG ausgesprochenen Anweisung an die Kantone, die zur Vollziehung des SchKG erforderlichen Strafbestimmungen festzustellen, keine Ermächtigung oder auch nur Erlaub- nis gesehen werden, noch andere sich aus dem SchKG ergebende Pflichten unter den Schutz der Ungehorsams- strafe zu stellen. Denn es liefe auf einen Einbruch in die im Gebiete des Schuldbetreibungs-und Konknrsrechts geltende Rechtseinheit hinaus, wenn es den Kantonen anheimgegeben wäre, auf diese Weise die Rechtsstellung der am Betreibungs-oder Konkursverfahren beteiligten Personen über das vom SchKG selbst angeordnete Mass hinaus zu erschweren. Dann ist aber auch schon die blosse betreibungsamtliche Androhung einer nicht vom SchKG selbst vorgesehenen Ungehorsamsstrafe auf die Verletzung einer vom SchKG auferlegten Pflicht eine Verletzung des SchKG und daher von den Aufsichts- behörden aufzuheben. Selbst wenn übrigens das Fehlen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 8. 27 eines Hinweises im SchKG auf Straffolgen bei Verletzung der Auskunftspflicht des dritten Gewahrsamsinhabers von Arrestgegenständen einem Versehen des Gesetzgebers zugeschrieben werden dürfte (was sich jedoch nicht erweisen lässt), so würde schon die Zulassung einer derartigen Straf androhung durch die Praxis auf eine Verletzung des Satzes nulla poena sine lege hinauslaufen. Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Straf androhung aufgehoben. 8. Entscheid vom 14. I4ärz 1934 i. S. Spira. Ar res t i e run g (oder Pfändung) eine s Grun d p fan d- titels vor seiner Auslieferung durch das Grund buc hamt. . Ermoohtigt der Schuldner und Grundstückseigentümer eine Dritt- person (z. B. den Notar) schriftlich, den noch beim Grund- buchamt liegenden Titel dem Gläubiger gegen Bezahlung der Darlehenssumme auszuhändigen, so ist damit die Drittperson gemäss Art. 58 GrV auch ermäßhtigt, den Titel beim Grund- buchamt für den Gläubiger in Empfang zu nehmen; infolge- dessen hat dann der Pfandgläubiger bei Pfändung oder Arrestierung des Titels für einen andern Gläubiger des Pfand- schuldners den Gewahrsam am Titel im Sinne von Art. 109 SchKG. Sequestre ou saisie de titres hypothecaires avant kur· dilivrance par le conservateur duregistre forwier. Si le debiteur et proprietaire de l'immeuble greve a autorise par ecrit une tierce personne (p. ex. un notaire) a. remettre au creancier, contre versement du montant du pret, le titre qui se trouvait encore entre les mains du conservateur du registre foncier, cette personne est, par la meme, justifiee a. se ·faire remettre le titre par le conservateur pour le compte du crean- cier (autorisation conforme a. l'art. 58 de l'ordonnance sur le registre foneier ). Le creancier 80 donc -par l'intermediaire de ladite personne -180 possession dutitre dans le sens de I 'art. 109 LP qui sera applicable en cas de saisie ou de sequestre de cet objet au profit 'un tiers crea.ncrer-.
28 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ No 8_ Sequestro 0 pfgnorarnentQ di titoli ipoteeari prima ehe Biano stati rila$(jiati dall'utJiciale deZ registro fondiario. Se il debitore e proprietario deI fondo gravato ha autorizzato un terzo (ad es. un notaio) per iscritto a consegnare al creditore, contro pagamento dell'importo deI mutuo, il titolo ancora giacente presso I 'ufficiale deI registro fondiario questo terzo puo farsi consegnare giusta iI prescritto dell'art. 58 deI regola- mento per il registro fondiario, il titolo per conto deI creditore. II creditore si trova dunque, pel tramite deI terzo, in possesso deI titolo a' sensi dell'art. 109 LEF quaJora il pignoramento o il sequestro ne fosse chiesto da un aJtro creditore. A. -Am 12. Dezember 1933 vereinbarte Frau Fogel Horowitz- Lewy mit Architekt Heinrich Flügel in Basel, dass Flügel ihr ein Darlehen von 65,000 Fr. gewähre und sie ihm als Sicherheit dafür zwei Inhaberschuldbriefe von 37,000 Fr. bezw. 28,000 Fr. auf den Liegenschaften Rütimeyerstrasse 18 und 24 in Basel errichte. Im An- schluss hieran ermächtigte sie den Notar Dr. W. Börlin, das Geld für sie von Flügel . in Empfang zu nehmen. Am 13. Dezember verfügte sie vor Notar Börlin als Ur- kundsperson die Errichtung der beiden Schuldbriefe und bestimmte dazu in beiden Verfügungen noch folgendes : « Die Schuldnerin und Verpfanderin ermächtigt den unterzeichneten Notar, diesen Pfandvertrag für einen Inhaberschuldbrief mit Vereinbarung betr. das N~h rocken beim Grundbuchamt Basel zur Eintragung allZU:-· melden und den Schuldbrief nach erfolgter Eintragung an Herrn Heinrich FlÜgel-Burckhardt, Architekt in Basel, auszuhändigen. » Am gleichen Tage meldete der Notar die Verfügungen zur Eintragung beim Grundbuchamt an. Ebenso zahlte Architekt Flügel dem Notar noch an jenem Tage die Darlehenssumme von 65,000 Fr. zu Handen der Frau Horowitz-Lewy aus. Am 19. Dezember, noch bevor die Schuldbriefe VOlL Grundbuchamt ausgefertigt waren, erwirkte Armand Spira in Pruntrut gegen Frau Horowitz-Lewy einen Arrest auf die beiden Schuldbriefe. Am 9. Januar 1934 wurden die Schuldbriefe ausgefertigt und vom Grund- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ko 8. 29 buchamt dem Betreibungsamt ausgehändigt. Als darauf Architekt Flügel sein Eigentum an den Titeln geltend machte, setzte das Betreibungsamt dem, Arrestgläubiger Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchK<.J. B. -Hierüber beschwerte sich der Arrestgläubiger mit dem Antrag, es sei nicht das Widerspruchsverfahren nach Art. 109, sondern dasjenige nach Art. 106 SchKG durch- zuführen. Zur Begründung machte er geltend, dass sich die Schuldbriefe zur Zeit der Arrestierung, am 19. Dezem- ber 1933, noch im ausschliesslichen Gewahrsam der Schuldnerin befunden haben. Vor ihrer Erstellung sei eine Tradition an den Pfandgläubiger überhaupt nicht möglich gewesen. Die Schuldnerin allein habe das Recht gehabt, die Titel beim Grundbuchamt zu beziehen. Notar Börlin sei lediglich ermächtigt gewesen, die Schuld- briefe dem Pfandgläubiger auszuhändigen; um sie beim Grundbuchamt beziehen zu können, hätte es gemäss Art. 58 GrV einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Schuldnerin und Grundstückeigentümerin bedurft. Die Beschwerde wurde durch Entscheid der kantonalen ·Aufsichtsbehörde vom 27. Februar 1934 als unbegründet abgewiesen. e. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerde- führer unter Wiederholung des im kantonalen Verfahren gestellten Antrages rechtzeitig an das Bundesgericht. Die Schuldbet1'eibungs-und Kortkurl$kammer zieht in Erwägung : Die beiden Pfandtitel konnten am 19. Dezember 1933 noch gar nicht arrestiert werden, weil sie noch nicht erstellt waren. Damals wäre es höchstens möglich gewesen, den Anspruch auf Herausgabe der erst noch zu erstellendEm Titel mit Beschlag zu belegen. Wirklich arrestiert waren die Titel daher erst, als. das Betreibungsamt nach ihrer Erstellung den Willen, dass sie arrestiert sein sonen, zum Ausdruck brachte, indem es sie in Besitz. nahm.
30 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 8.
Diese nachtägliche Arrestierung hätten die Interessenten
durch Beschwerde anfechten können. Nachdem sie es
aber nicht getan haben, ist der Arrest als rechtswirksam
anzuerkennen,
da ein gegenteiliges öffentliches Interesse,
das
dazu führen müsste, ihn von Amtes wegen aufzu-
heben,
nicht vorliegt.
Es frägt sich also, ob die Titel zur Zeit der Arrestierung,
am 9. Januar 1934, im Gewahrsam der Schuldnerin oder
des Pfandgläubigers waren (Art. 106 und 109 SchKG).
Den Gewahrsam hat nach ständiger Rechtsprechung die
Person,
der die Verfügungsgewalt zusteht. Das war hier
der Pfandgläubiger. Die Schuldnerin hatte dem Notar
Dr. W. Börlin durch die Ermächtigung, die Titel dem
Darlehensgläubiger zu übergeben, auch das Recht zu-
erkannt, sie beim Grundbuchamt für den Gläubiger
herauszuverlangen. Die hiefür
nach Art. 58 GrV erfor-
derliche schriftliche Zustimmung des Schuldners
und
Grundstückseigentümers war in der erwähnten Ermäch-
tigung mitenthalten. Sonst hätte diese ja gar keinen
Sinn gehabt; denn wäre der Notar nicht berechtigt
gewesen, die Titel vom Grundbuchamt in Empfang zu
nehmen, so hätte er sie auch nicht dem Gläubiger aus-
händigen können.
Dabei war die Ermächtigung entgegen
der Darstellung des Rekurrenten jedenfalls dann nicht.
mehr widerruflich, als der Gläubiger dem Notar die
Darlehensumme ausbezahlt
hatte. Die Auszahlung erfolgte
selbstverständlich
unter der Voraussetzung, dass der
Notar verpflichtet sein solle, dem Gläubiger dafür die
Titel
zu übergeben. Um auf diese Weise den Austausch
von Geld und Titeln zu bewerkstelligen, war der Notar
gerade als Vermittlungsstelle eingesetzt worden. Er war,
",ie die Vorinstanz zutreffend ausführt, der Treuhänder
der beiden Parteien. Infolgedessen hätte die Schuldnerin
auch nicht nachträglich die dem Notar erteilte Ermächti-
gung, die Titel beim Grundbuchamt herauszuverlangen
und sie dem Gläubiger auszuliefern, wieder zurückziehen
können ; ein Anspruch auf Herausgabe an sie selber stand
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 9.
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ilIr nicht mehr zu, womit gesagt ist, dass die Verfügungs-
gewalt
an den Pfandgläubiger übergegangen war.
Wollte
man anders entscheiden, so wäre dem Gläubiger,
der auf eine erst noch zu errichtende Pfandverschreibung
Geld hingibt,
jede Möglichkeit genommen, sich gegen
unloyale Machenschaften des Schuldners
zu schützen,
was zugleich eine unerträgliche
Hemmung des Pfand-
titelverkehrs bedeuten würde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
'Der Rekurs wird abgewiesen.
9. Ent.cheid Tom 17. Kirs 1934 i. S. Einwohnergemeinde
Xöniz.
G run d s t ü c k s s t e i ger u n g, Anfechtung der Steigerungs-
bedingungen durch den Ersteigerer.
Ebensowenig wie bloase Gantliebhaber die Steigerungsbedingungen
anfechten können, steht dieses Recht dem Ersteigerer zu; ins-
besondere kann er sich auch nicht, wenn ihm durch die
Steigerungsbedingungn noch andere als die in Art. 49 lit. a
u. b VZG vorgesehenen Zahlungen über den Zuschlagspreis
hinaus auferlegt worden sind, auf Abs. 2 von Art. 49 berufen,
um sich diese Zahlungen trotzdem am Zuschlagspreis abrech-
nen zu lassen.
Vente aux encheres d'immeubles. Plainte contre les conditions de
vente.
De meme que le simple amateur de l'immeuble mis en vente
n 'est pas recevable a attaquer les conditions de la vente,
de meme cette faculM n'appartient-elle point a l'adjudicataire ;
celui-ci
ne saurait notamment invoquer l'art. 49 aI. 2 de l'or-
donnance Bur la realisation forcoo des immeubles pour faire
imputer sur le prix de vente des paiements mis a sa charge
en sus de ceux que l'art. 49 prevoit sous lettres a et b.
Vendita di 8tabili all'incanto. Contestatazione delle condizioni
di vendita.
Come il semplice interveruente ad un'asta di stabili non ha veste
per impugnare 1e condizioni di vendita, COS1 non 1a possiede
l'aggiudicatario : il quale non potra invocare l'art. 49 cap. 2
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