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BGE 60 III 222 ΓÇó Landlord’s right of retention and exempt sublet furniture
BGE 60 III 222Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III04.12.1934Remanded
Baumgartner complained that the Basel debt-enforcement office had included furniture in a retention inventory for residential rent, although the furnishings were needed for sublet furnished rooms and the subrent was essential for her livelihood. The cantonal supervisory authority dismissed the complaint, considering reliance on exemption from seizure abusive. The Federal Supreme Court held that the landlord’s right of retention is excluded for items that are unseizable, including furnishings of sublet rooms when the subrent is indispensably needed. It further held that invoking exemption from seizure is not abuse of rights. Because the record did not establish the factual conditions of unseizability, the case was remitted for further factual clarification and a new decision.
Art. 272 Abs. 3 OR; Art. 92 SchKG; landlord’s right of retention and unseizable property: the retention right is excluded for objects which the tenant’s creditors could not seize. This applies also to furnishings of rooms sublet furnished when the subrent is indispensably required for the tenant’s subsistence. The admissibility of the exemption does not depend on the nature of the enforced claim; a different treatment of unseizability according to the debt enforced lacks statutory basis. Reliance on unseizability in such a case cannot be dismissed as abuse of rights (consid. 1). If the factual prerequisites of unseizability are unclear, the matter must be remitted for supplementation of the record.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 57. 57. Entscheid vom 4. Dezember 1934 i. S. Baumgartner. Auch bei der Aufnahme der R e t e n t ion s u r ku n d e für den Wohnungsmietzins ist die Unp f ä nd bar k e i t der Einrichtungsgegenstände von untervermieteten möblierten Zimmern, deren Mietzins der Obermieter-Untervermieter unumgänglich notwendig hat, zu beachten. En dressant un inventaire de droit de retention, l'office doit tenir compte de l'insai8i88abilite du mobilier garnissant les chambres sous-Iouees, quand le produit de Ia sous-Iocation est indispen- sable au premier locataire. Erigendo l'inventario di ritenzione, l'Ufficio prendera in conside- razione l'inoppignorabilita deI mobilio che arreda le camere sublocate dal debitore quando il canone di subIocazione gli e indispensabile. A. -Die Rekurrentin wird für Wohnungsmietzins betrieben und beschwert sich darüber, dass das Betrei- bungsamt Basel Möbel in die Retentionsurkunde auf- genommen habe, welche sie zur Ausstattung von Zimmern zum Untervermieten bedürfe, auf dessen Ertrag sie für ihren Lebensunterhalt angewiesen sei. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 7. Novem- ber 1934 die Beschwerde abgewiesen aus den Gründen: Es wäre im höchsten Grade stossend, wenn der Retentions- schuldner durch Weitervermietung der ihm vom Vermieter überlassenen Räume ein Ein.kommen ziehen könnte, ohne den Vermieter zu bezahlen. Das Einkommen aus der Untermiete ist zum grösseren Teil Entgelt für die dem Untermieter zur Benützung überlassenen Räume, zum kleineren Reil nur Vergütung für den Gebrauch der Möbel. Es geht nicht an, dass der Mieter diesen Entgelt für sich behält, ohne den Vermieter für die Überlassung der W ohnung zu bezahlen, ohne die er die Untermiete gar nicht hätte abschliessen können. Die Berufung auf den allfälligen Kompetenzcharakter des Mobiliars bedeutet in einem derartigen Fall einen krassen Rechtsmissbrauch und kann daher nicht gehört werden. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 57.
O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Durch Art. 272 Abs. 3 OR wird das Retentionsrecht des Vermieters ausgeschlossen an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten. Letzteres trifft auf Zimmereinrichtungsgegenstände zu, wenn der Betriebene den Mietzins, den er aus dem im kleinen betriebenen Vermieten der Zimmer gewinnen kann, unumgänglich nötig hat (BGE 38 I S.189 Erw. 3 Sep.- Ausg. 15 S. 3 Erw. 3 ; 57 TII S. 139). Dementsprechend erstreckt sich das Retentionsrecht des W ohnungsvermie- ters nicht auf solche Gegenstände, ebensowenig wie z. B. das Retentionsrecht des Vermieters einer Werkstätte auf die unpfändbaren Berufswerkzeuge. Dies ist nicht weniger stossend, als dass der unbezahlt gebliebene Lieferant von Gegenständen, die gemäss Art. 92 SchKG unpfändbar sind, keine Ausnahme von der Unpfändbarkeit zu seinen Gunsten beanspruchen kann. Eine verschiedene Beur- teilung der Unpfändbarkeit je nach den Eigenschaften der in Betreibung gesetzten Forderung findet im SchKG keine Stütze, weshalb die Geltendmachung der Unpfänd- barkeit in keinem Fall als Rechtsmissbrauch zurückge- wiesen werden darf. Ob die eingangs erwähnten Voraus- setzungen der Unpländbarkeit bestehen, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.