BGE 60 III 22
BGE 60 III 22Bge04.01.1943Originalquelle öffnen →
22 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 7. sich auch nur schlecht vereinbaren, dass das Betreibungs- amt die eingezogenen Lohnquoten nicht unverzüglich nach Ablauf der laut Pfändungsurkunde vorausgesehenen Dauer der Lohnpfändung an den Gläubiger abliefere, sondern damit noch monatelang zuwarte, wie es hier geschehen ist. Auch ist nicht richtig, dass es die Rekur- rentin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, sie könne das Verwertungsbegehren nur binnen einem Jahr seit dem Pfändungsvollzug stellen. Vielmehr wurde einfach der Vordruck für die Angabe der Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens ohne jede Rücksicht auf die Besonderheit der Pfändung künftigen Lohnes gleichwie bei irgendeiner gewöhnlichen Fahrnispfändung ausgefüllt, wie ohne weiteres aus der Bestimmung des Anfangspunktes auf den 17. Januar 1933 hervorgeht, der bei der vorliegenden Lohnpfandung ganz unzulässig war (vgl. Rekursentscheid vom 11. Juli 1933 in Sachen Wyss- Schönenberger, wo schon die gleiche Feststellung gemacht werden musste). Somit war das Verwertungsbegehren der Rekurrentin nicht verspätet und muss das Betrei- bungsamt die Lohnforderungsquoten, die er Dienstherr des Betriebenen nach der regelrecht vollzogenen Pfändung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Betriebenen selbst bezahlen konnte, in geeigneter Weise verwerten. Demnach €rkwnt die Schutdbetr.-'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei- bungsamt angewiesen, dem Verwertungsbegehren Folge zu geben. 7. Entscheid vom 9. Kirz 1934 i. S. Eidgenössische Bank A.-G. Um Gegenstände in der Hand eines D r i t t e n ar res t i e ren zu können, darf von diesem nicht unter Strafandrohung Auskunft verlangt werden. L'autorite n'a pas Ie droit d'exiger sous commination d'une peine que Ie tiers Ia renseigne au sujet de biens qu'elle a l'intention de sequestrer entre les mains dudit tiers. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 7. 23 L'autorita non ha Ja facolta di esigere. sotto comminatoria di pens, che un terzo Ja informi in merito ad oggetti che essa intende sequestrare pre880 di lui. A. -Auf Verlangen von Karl Rosenthai in Zürich bewilligte die Arrestbehörde von BaseI-8tadt am 12. Sep- tember 1933 für eine Forderung von 61,825 Fr. gegen Hans PeIlar in Frankfurt a. M. einen Ausländerarrest auf « Guthaben bei der Eidgenössischen Bank A.-G. und Depots (Konto-Korrent, Depots, Wertschriften, Aktien). In Vollziehung des Arrestbefehls forderte das Betreibungs- amt Basel-Stadt am 18. September die Eidgenössische Bank A.-G. auf, ihm binnen fünf Tagen mitzuteilen, « ob der Arrestschuldner am Tage der Arrestlegung bei Ihnen Vermögenswerte besass, und zwar Wertschriften, Aktien, offene und geschlossene Depots », mit dem Beifügen : « Im Falle der Verweigerung der Auskunftserteilung wären wir genötigt, Sie wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügung gemäss § 52 des Strafgesetzes zu strafrichterlicher Ahndung zu verzeigen ». Die Eidgenössische Bank A.-G. antwortete zunächst, sie erteile die gewünschten Aus- künfte nicht, und fügte am 23. September bei, sie werde die Verfügung vom 18. September anfechten, sei jedoch bereit, die gewünschte Auskunft zu erteilen, sofern das Bundesgericht die Beschwerde abweisen sollte. Inzwischen hatte jedoch das Betreibungsamt bereits Strafanzeige erstattet, welcher indessen bis zum Austrag des Beschwer- deverfahrens keine Folge gegeben wurde. Anfangs Oktober liess Rosenthai den Arrest wieder fallen. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde vom 28. Sep- tember (soweit noch streitig) hat die Eidgenössische Bank A.-G. den Antrag auf Aufhebung der Androhung auf Verzeigung wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügung gestellt. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 4. Januar 1943 die Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hat die Eidgenössische Bank A.-G. ~n das Bundesgericht weitergezogen unter Erneue- rung des Beschwerdeantrages.
24 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7.
E. -Schn am 12. Oktober hatte die Eidgenössische
Bank A.-G.: ausserdem staatsrechtliche Beschwerde mit
dem gleichen Antrag geführt, deren Beurteilung vorerst
eingestellt wurde. Nach Eingang des betreibungsrecht-
lichen Rekurses
hat zunächst ein Meinungsaustausch
zwischen
der staatsrechtlichen Abteilung und der Schuld-
betreibungs-
und Konkurskammer stattgefunden, dem-
zufolge letztere
vorab in die Beurteilung eintrat.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
I. -Der vom Betreibungsamtangeführte § 52 des
kantonalen Strafgesetzes von 1872 lautet: « Wer Verfü-
gungen, welche von einer Behörde oder einem Beamteu
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen sind, keine Folge
leistet, wird, wenn
ihm auf den Fall des Ungehorsams die
Verzeigung
zu strafrichterlicher Ahndung ausdrücklich
angedroht war,
mit Gefangnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldbusse bis zu zweitausend Franken bestraft».
Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die amtliche
V erzeigungsandrohnng auf die rechtliche Stellung des
Bedrohten nicht ohne Einfluss ist (vgl. Erwägung 3 hie-
nach). Infolgedessen
muss in der vom Betreibungsamt·
bei Ausübung
der ihm durch das eidgenössische Schuld-
betreibungs-
und Konkursgesetz auferlegten Obliegen-
heiten -hier: beim Verlangen nach bundesrechtlich
vorgeschriebener Auskunftgabe
-ausgesprochenen Ver-
zeigungsandrohung eine Verfügung gesehen werden, gegen
welche betreibungsrechtliche Beschwerde
geführt werden
kann. Auch kann in dem indirekten Zwangsmittel, das
die Verzeigungsandrohung darstellt, ein bereits präsenter _
Rechtsnachteil gefunden werden, indem es dem Bedrohten
später möglicherweise nicht mehr gelingt, dem angedroh-
ten Rechtsnachteil zu entgehen.
2.
-Die Beschwerde ist nicht etwa durch die nach-
trägliche -Aufgabe des Arrestes gegenstandslos geworden,
weil
dadurch nicht auch das gegebenenfalls am 23. Sep-
Schuldbetreibungs. und KonkurBrecht. );0 7.
tember zur Vollendung gelangte Ungehorsamsdelikt rück-
gängig
gemacht wurde.
3. -In BGE 58III S. 15] (154 unten) ist die Schuld-
betreibungs-und Konkurskammer davon ausgegangen,
die Gutheissung einer Beschwerde
von der Art der vorlie-
genden würde
nicht zu einem endgültigen Ergebnis führen,
weil
dadurch doch nicht verhindert werden könnte, dass,
sei es
von Amtes wegen infolge einer Denunziation, sei es
infolge einer eigentlichen Strafanzeige des Arrestgläubigers,
eine
Strafuntersuchung gegen den dritten Gewahrsams-
inhaber von Arrestgegenständen durchgeführt und in
Anwendung des kantonalen Strafrechts eine Ungehorsams-
strafe gegen ihn ausgesprochen werde. Demgegenüber
stellt die Vorinstanz im vorliegenden Fall in für das
Bundesgericht verbindlicher Auslegung des kantonalen
Strafrechts fest (und wird es durch den den vorliegenden
Akten 7. U entnehmenden Wortlaut der einschlägigen Vor-
schrift unzweifelhaft bestätigt), dass die betreibungsamt-
liche
Strafandrohung « die Voraussetzung dafür ist, dass
eine
Bestrafung auf Grund des § 52 des Basler Straf-
gesetzes wegen Ungehorsams ggen eine amtliche Verfü-
gung überhaupt erfolgen kann ; die Bestrafung ist nur die
Konsequenz dessen, dass die rechtmässig ausgesprochene
Drohung nicht beachtet wurde. War umgekehrt das
Betreibungsamt gar nicht berechtigt, eine Strafandrohung
auszusprechen, so fehlt im vorliegenden Fall eine not-
wendige Voraussetzung des Deliktstatbestandes, und das
strafrechtliche Verfahren müsste ohne weiteres eingestellt
werden)).
Unter diesen Umständen besteht für die Schuld-
betreibungs-
und Konkurskammer kein zureichender
Grund mehr, den mit Verzeigung bedrohten dritten
Gewahrsamsinhaber auf das rein subsidiäre Rechtsmittel
einer gestützt auf Art. 2 der übergangsbestimmungen der
Bundesverfassung gestützten staatsrechtlichen Beschwerde
zu verweisen
in einem Falle wie dem vorliegenden, wo nur
die der Kammer selbst zukommende Auslegung des SchKG
daraufhin streitig ist, ob es dem kantonalen Recht Raum
26 SchuIdbHreibungs-und Konkursrecht. N° 7. lasse, um Efule sich aus ihm (dem SchKG) ergebende Verpflichtung mit einer Straf sanktion zu versehen. 4. - Als' die Kammer die vorher allzueng gezogene Grenze der AuskunftspHicht des dritten Gewahrsams- inhabers von Arrestgegenständen etwas weiter zog, ist sie davon ausgegangen, dass dem Betreibungsamt « keinerlei Zwangsmittel» zu Gebote stehen, um die Erfüllung dieser Pflicht zu sichern (BGE 56 III S. 48; vgl. auch schon BGE 51 III S. 37). Da der unmittelbare Zwang durch Anwendung polizeilicher Gewalt dem Wesen der Sache nach hier versagt, war hierunter gerade zu verstehen, dass die Auskunftspflicht des dritten Gewahrsamsinhabers von Arrestgegenständen auch nicht durch indirekten Zwang in Gestalt der Ungehorsamsstrafe durchgesetzt werden könne, die vom SchKG in manchen andern Beziehungen als Zwangsmittel, und zwar meist ebenfalls als einziges, vorgesehen wird, um ein bestimmtes Verhalten herbeizu- führen (vgl. Art. 91, 96, 164, 222, 229, 232 Ziff. 3 und 4, sowie die weitem hierauf verweisenden Vorschriften des SchKG). In der Tat kann in der von Art. 25 Ziff. 3 SchKG ausgesprochenen Anweisung an die Kantone, die zur Vollziehung des SchKG erforderlichen Strafbestimmungen festzustellen, keine Ermächtigung oder auch nur Erlaub- nis gesehen werden, noch andere sich aus dem SchKG ergebende Pflichten unter den Schutz der Ungehorsams- strafe zu stellen. Denn es-liefe auf einen Einbruch in die im Gebiete des Schuldbetreibungs-und Konk-ursrechts geltende Rechtseinheit hinaus, wenn es den Kantonen anheimgegeben wäre, auf diese Weise die Rechtsstellung der am Betreibungs-oder Konkursverfahren beteiligten Personen über das vom SchKG selbst angeordnete Mass hinaus zu erschweren. Dann ist aber auch schon die bIosse betreibungsamtliche Androhung einer nicht vom SchKG selbst vorgesehenen Ungehorsamsstrafe auf die Verletzung einer vom SchKG auferlegten Pflicht eine Verletzung des SchKG und daher von den Aufsichts- behörden aufzuheben. Selbst wenn übrigens das Fehlen SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. No 8. 27 eines Hinweises im SchKG auf Straffolgen bei Verletzung der AuskunftspHicht des dritten Gewahrsamsinhabers von Arrestgegenständen einem Versehen des Gesetzgebers zugeschrieben werden dürfte (was sich jedoch nicht erweisen lässt), so würde schon die Zulassung einer derartigen Straf androhung durch die Praxis auf eine Verletzung des Satzes nulla poena sine lege hinauslaufen. Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Strafandrohung aufgehoben. 8. Entscheid vom 14. Kärz 1934 i. S. Spira. Ar res t i e run g (oder Pfändung) eine s Grun d p f and- titels vor seiner Auslieferung durch das Grund buc hamt. - Ermächtigt der Schuldner und Grundstückseigentfuner eine Dritt- person (z. B. den Notar) schriftlich, den noch beim Grund- buchamt liegenden Titel dem Gläubiger gegen Bezahlung der Darlehenssumme auszuhändigen, so ist damit die Drittperson gemäss Art. 58 GrV auch ermächtigt, den Titel beim Grund- buchamt für den Gläubiger in Empfang zu nehmen; infolge- dessen hat dann der Pfa.ndgläubiger bei Pfändung oder Arrestierung des Titels für einen andern Gläubiger des Pfand- schuldners den Gewahrsam am Titel im Sinne von Art. 109 SchKG. Sequestre ou saisie de titres hypothecaires avant kur· delivrance par 1e conservateur duregistre lancier. Si le debiteur et proprietaire da l'immeuble greve a autorise par ecrit une tierce personne (p. ex, un notaire) 8. remettre au creancier, contre versement du montant du pret, le titre qui se trouvait encore entre Ies mains du conservateur du registre foncier, cette personne est, par 111 meme, justifiee 11 se faire remettre le titre par le conservateur pour Ie compte du crean- cier (autorisation conforme 8. I'art. 58 de I'ordonnance BUr Ie registre foncier). La creancier a donc par l'intermedia.ire de ladite personne -la possession dutitre dans Ie sens de l'art. 109 LP qui sera applicable en cas de saisie ou de sequestre de cet objet au profit 'un tiers creaneier-.
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