Art. 24 Geb. Tar.; Gebühren für Schätzung im Pfandverwertungsverfahren. Die Schätzung stellt eine gebührenpflichtige Verrichtung dar, namentlich im Grundpfandverwertungsverfahren; das Schweigen des Tarifs beruht auf einer Lücke, die sachgemäss durch analoge Heranziehung von Art. 24 Abs. 2 Geb. Tar. zu füllen ist. Zulässig ist daher eine Gebühr von Fr. 1 je angefangene halbe Stunde der für die Schätzung aufgewendeten Zeit. Unzulässig ist hingegen ein Bezug in der Höhe der ersparten Kosten für den Beizug von Sachverständigen, wenn die Schätzung durch den Betreibungsbeamten selbst vorgenommen wird.
)96 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 50. deI debitore,; non occorre un nuovo pignoramento e un pro- cedimento di rivendica.zione iniziato neI frattempo puo essere continuato, dato che il nuovo oggetto ha sQ.'ltituito Ia. cosa. pignorata. prima.. Vom S c h u I d n e r für veräusserte oder untergegan- gene Pfändungsobjekte empfangene Ersatzstücke fallen freilich nicht ohne weiteres in den Pfandungsnexus, sondern müssen neu gepfändet werden (BGE 58 III Nr. 20). Anders verhält es sich aber, wenn Ersatzstücke beschafft werden, um eben an die Stelle der gepfändeten Sachen in den pfändungsnexus einzutreten, und dies auch dergestalt be- werkstelligt wird, dass das B e t r e i b u n g sam t dazu seine Zustimmung erteilt und unter Ausschluss des Schuld- ners die Verfügungsgewalt erhält. Solchenfalls bedarf es ebensowenig einer neuen Pfändung, wie wenn zufolge betreibungsamtlicher Verwertung eine Geldsumme an die Stelle der gepfandeten Sachen tritt, vielmehr fallen alsdann die Ersatzstücke ohne weiteres unter Pfändungsbeschlag, und es fragt sich höchstens, ob eine neue Schätzung erforderlich ist, was aber selbstredend bei der Leistung gerade des betreibungsamtlichen Schätzungswertes in Geld nicht in Frage kommt. Findet ein solcher Austausch nach Einleitung eines Widerspruchsverfahrens statt, so steht der Fortsetzung dieses Verfahrens nichts entgegen; das Verfahren ergreift vielmehr den an die Stelle der ursprüng- lich gepfandeten Sachen getretenen Geldbetrag, und es kann von einem Hinfall der Klagefrist oder der allenfalls bereits angehobenen Klage keine Rede sein. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 51. 51. Bescheid vom 11. Dezembtr 193i an das. Obnrgerlcht Zürich.
Im P f 8 n d ver wer tun g S verfahren darf für jede auf die S c h ätz u n g verwendete halbe Stlmde eine G e b ü h r von 1 Fr. berechnet werdeu (Art. 24 Geb. Tar.). Dans la procedure de la realisation du gage, il peut etre perl u un emolument de 1 fr. par demi-heure consacree a l'estimation (art. 24 du tarif des frais). Nel procedimento in realizzazione deI pegno, puo essere percepito l'emolumento di 1 frarico per ogni mezz'ora impitgata per la stima (art. 24 della tariffa delle spese). Angesichts der grossen Bedeutung der Schätzung im Pfand-, zumal im Grundpfandverwertungsverfahren ist nicht anzunehmen, dass diese Verrichtung absichtlich von jeglicher Gebührenpflicht habe ausgenommen werden wollen. Das versehentliche Unterbleiben der Aufstellung einer bezüglichen Gebührenvorschrift erklärt sich aus der für die Pfandverwertung bloss durch Verweisung auf Art.97 in Art. 155 SchKG getroffenen Anordnung der Schätzung zur Genüge. Die analoge Anwendung von Art. 24 des Gebührentarifes erscheint nicht zulässig, weil der Pfän- dungsvollzug neben der Schätzung noch eine ganze Reihe anderer Verrichtungen umfasst (Ausscheidung von Kom- petenzstücken, Einvernahme des Schuldners, Abfassung des Pfändungsprotokolls und des Originals der Pfändungs- urkunde mit Verzeichnung der Gegenstände). Dagegen lässt sich die Lücke sachgemäss ausfüllen unter Heran- ziehung des Abs. 2 von Art. 24 des Gebührentarifes, so zwar, dass für jede für die Schätzung aufgewendete halbe Stunde eine Gebühr von einem Franken berechnet werden darf. Dagegen ist im Falle der Schätzung durch den Betreibungsbeamten selbst ganz unzulässig der Bezug einer Gebühr im Umfange der durch Unterbleiben der Zuzie- hung von Sachverständigen ersparten Auslagen.