BGE 60 III 195
BGE 60 III 195Bge11.12.1934Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 49.
der Pfandgläubiger zwar verlangen, aber nicht verhindern
kann; nur darf die derart (direkt oder indirekt) erzwun-
gene Zahlung' nicht an jenen allein erfolgen.
Indem die Konkursmasse Müller in einem gegen Krebs
herausgenommenen Arrest die in Rede stehende Forde-
rung gegen den Rekurrenten Märki. arrestieren liess, hat
sie davon ausgehen müssen 1. dass sie, die Konkursmasse
Müller, eine (notwendigerweise 'von der arrestierten ver-
schiedene) Forderung, und zwar eine Geldforderung gegen
Krebs habe und 2. dass die arrestierte Forderung dem
Krebs zustehe. Denn der Arrest ist ja der Rechtsbehelf,
um eine vorläufige Sicherheit dafür zu schaffen, dass
bei
der bevorstehenden Zwangsvollstreckung für die
Forderung des Arrestgläubigers gegen den Arrestschuldner
das Arrestobjekt gepfändet und verwertet werden könne,
as voraussetzt, dass es dem Arrestschuldner gehört,
während anderseits nichts darauf ankommt und von den
Betreibungsbehörden unmöglich nachgeprüft werden kann,
woraus der Arrestgläubiger sei n e Forderung herleitet.
Letztere ist im vorliegenden Falle bereits durch rechts-
kräftiges
Zivilurteil festgestellt worden. Allein selbst
wenn dem nicht so wäre, so ist ganz unerfindlich, wie
der Arrest und die Arrestprosequierung dem Zwecke
sollten dienen können,
dass die Konkursmasse Müller die
auf ihr Verlangen als dem Krebs zustehende arrestierte
Forderung als illre eigene Forderung in Anspruch nehmen
könnte. Als Gläubiger der arrestierten Forderung kommt
nach wie vor, bis zu allfälliger späterer Verwertung,
einzig
Krebs in Betracht.
All das Gesagte gilt auch, obwohl die Betreibungssumme
die
zu Betreibungszwecken erfolgte Umrechnung einer
Forderung englischer Währung in Schweizerwährung ist.
Wenn der Rekurrent die Aufhebung der Betreibung für
81,900 Fr. plus Zins durch Zahlung von 3250 ~ plus
entsprechenden Zins herbeiführen kann (worüber gege-
benenfalls im Verfahren nach Art. 85 SchKG zu entscheiden
ist), 80 müsste eine solche Zahlung, um auch gegenüber
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 50.
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dem Arrestgläubiger wirksam zu sein, ebenfalls an das
Betreibungsamt geleistet werden. Warum deswegen der
Arrestschuldner = Gläubiger der arrestierten Forderung an
der Fortsetzung der Betreibung für 81,900 Fr. gehindert
werden müsste, auch ohne und bevor eine solche Zahlung
geleistet worden ist, ist unerfindlich, zumal jene Pfund-
zahlung nur durch diese Frankenbetreibung. dürfte be
schleunigt werden können.
In diesem Punkte würde es übrigens keinen Unterschied
ausmachen,
wenn das Begehren um Fortsetzung der
Betreibung vom arrestierenden Betreibungsamt ausge-
gangen wäre, was der Rekurrent selbst eventuell ins
Auge gefasst hatte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
50. Auszog aas dem Enttcheld vom a. Dezember 1934
i. S. Parner & Cie A.-G.
Art. 96 und 106-109 SchKG. Wird eine gepfändete Sache mit
Zustimmung des Betreibungsamtes durch eine andere Sache
oder eine Geldhinterlage dergestalt ersetzt, dass das Betrei-
bungsamt unter Ausschluss des Schuldners die Verfügungs.
gewalt erhält, so bedarf es keiner nauen Pfändung, und ein
allfällig bereits angehobenes Widerspruchsverfahren nimmt
ungehemmt seinen Fortgang, indem die neue Sache oder die
Geldsumme an die Stelle des ursprünglichen Pfä.ndungs-
objektes getreten ist.
Art. 96 et 106 A 109 LP. Lorsque, avec l'autorisation du prepos6,
la chose saisie est rempJacee par un autra objet ou par un dep6t
d'argent de ma.niere que l'office en ait la ma.itrise A l'exclusion
du dt%iteur, une nouvelle saisie est superflue et une procedure
en revendica.tion introduite entre temps peut suivre BOn cours,
le nouvel objet ou Ja somme d'argent etant substitue A Ja chose
saisie
en premier lieu.
Art. 96 e 106.109 LEF. Qualora la oosa pignomta sm stata sosti-
tuita col consenso dell'ufficio da un'altm 008&.0 da un deposito
in denaro, in modo che l'ufficio ne disponga ad esclusione
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 50. deI debitore, 'non oecorre un nuovo pignoramento e un pro· eedimento di rivendicazione iniziato nel frattempo puö essere continuato, dato ehe il nuovo oggetto ha sost.ituito la cosa pignorata prima. Vom S c h u 1 d n e r für veräusserte oder untergegan- gene Pfändungsobjekte empfangene Ersatzstücke fallen freilich nicht ohne weiteres in den Pfandungsnexus, sondern müssen neu gepfändet werden (BGE 58 III Nr. 20). Anders verhält es sich aber, wenn Ersatzstücke beschafft werden, um eben an die Stelle der gepfandeten Sachen in den Pfändullgsnexus einzutreten, und dies auch dergestalt be- werkstelligt wird, dass das B e t r e i b u n g sam t dazu seine Zustimmung erteilt und unter Ausschluss des Schuld- ners die Verfügungsgewalt erhält. Solchenfalls bedarf es ebensowenig einer neuen Pfandung, wie wenn zufolge betreibungsamtlicher Verwertung eine Geldsumme an die Stelle der gepfändeten Sachen tritt, vielmehr fallen alsdann die Ersatzstücke ohne weiteres unter Pfändungsbeschlag, und es fragt sich höchstens, ob eine neue Schätzung erforderlich ist, was aber selbstredend bei der Leistung gerade des betreibungsamtlichen Schätzungswertes in Geld nicht in Frage kommt. Findet ein solcher Austausch nach Einleitung eines Widerspruchsverfahrens statt, so steht der Fortsetzung dieses Verfahrens nichts entgegen; das Verfahren ergreift vielmehr den an die Stelle der ursprüng- lich gepfandeten Sachen getretenen Geldbetrag, und es kann von einem Hinfall der Klagefrist oder der allenfalls bereits angehobenen Klage keine Rede sein. Schuldbet-reibungs. und Konkursrecht. N0 111. 51. Bescheid. vom 11. Dezember 1934 an d.aa -Ob~rgerlcht Zürich. 197 Im pr 8 n d ver wer tun g s verfahren darf für jede auf die S e h ätz u n g verwendete halbe Stunde eine Ge b ü h r von 1 Fr. berechnet werden (Art. 24 Geb. Tar.). Dans la procedure de Ia realisation du gage, il peut etre perltu un emolument de 1 fr. par demi·heure eonsacroo a l'estimation (art. 24 du tarif des frais)_ Nel procedimento in realizzazione dei pegno, pUD essere percepito l'emoIumento di 1 franeo per ogni mezz'ora impitgat.a per la stima (art. 24 delIa tariffa delle spe.<;e). Angesichts der grossen Bedeutung der Schätzung im Pfand-, zumal im Grundpfandverwertungsverfahren ist nicht anzunehmen, dass diese Verrichtung absichtlich von jeglicher Gebührenpflicht habe ausgenommen werden wollen. Das versehentliehe Unterbleiben der Aufstellung einer bezüglichen Gebührenvorschrift erklärt sich aus der für die Pfandverwertung bIoss durch Verweisung auf Art.97 in Art. 155 SchKG getroffenen Anordnung der Schätzung -zur Genüge. Die analoge Anwendung von Art. 24 des Gebührentarifes erscheint nicht zulässig, weil der Pfän- dungsvolJzug neben. der Schätzung noch eine ganze Reihe anderer Verrichtungen umfasst (Ausscheidung von Kom- petenzstücken, Einvernahme des Schuldners, Abfassung des Pfändungsprotokolls und des Originals der Pfändungs- urkunde mit Verzeichnung der Gegenstände). Dagegen lässt sich die Lücke sachgemäss ausfüllen unter Heran- ziehung des Abs. 2 von Art. 24 des Gebührentarifes, so zwar, dass für jede für die Schätzung aufgewendete halbe Stunde eine Gebühr von einem Franken berechnet werden darf. Dagegen ist im Falle der Schätzung durch den Betreibungsbeamten selbst ganz unzulässig der Bezug einer Gebühr im Umfange der durch Unterbleiben der Zuzie- hung von Sachverständigen ersparten Auslagen.
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