BGE 60 III 115
BGE 60 III 115Bge17.07.1934Originalquelle öffnen →
Ho! Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 30. 30: Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Schweizerische DlBkontbank. Das «Gutacht.en» des Sachwalters nach Art. 304 SchKG kann nicht durch Beschwerde angefochten werden. 11 ne peut etre porte plainte contre 1'« avis motive» du commis. saire du sursis concordataire (art. 304 LP). Non e dato reclamo contro il parere motivato deI commissario deI concordato (a.rt. 304 LEF). A. -Im Nachlassverfahren der Firma RudolfSchweitzer & Co in Zürich hat der Sachwalter seinen Befund über die von der Rekurrentin eingegebene Forderung von 90,757 Fr. samt Zinsen usw. dahin abgegeben, dass die dafür teils durch die Schuldnerin selbst, teils durch Dritte bestellten Pfänder volle Deckung bieten bis auf einen Betrag von 757 Fr., weshalb die Forderung nur mit diesem Teilbetrage als unversichert mitzuzählen sei. B. -Dagegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, ihre Forderung sei ohne Abzug der von dritter Seite bestellten Pfänder zu kollozieren, so dass sich die für die Ausschüttung der Nachlassdividende zu Grunde zu legende Ausfallforderung auf 50,757 Fr. zu- züglich Zinsen usw. stelle. Die Schätzung der Pfänder wird nicht angefochten, doch vertritt die Rekurrentin den Standpunkt, im Nachlassverfahren seien von dritter Seite bestellte Pfänder gleich wie im Konkurse unberücksichtigt zu lassen, d; h. es sei die Forderung nur insoweit als pfandgesichert zu behandeln, als die von der N achlass- schuldnerin selbst bestellten Pfänder nach ihrem Schät- zungswert volle Deckung bieten. O. -Von beiden kantonalen Instanzen unter einläss- licher materieller Begründung abgewiesen, hat die Be- schwerdeführerin gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. Juli 1934 den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem sie neuerdings auf Gutheissung der Beschwerde anträgt. Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. XO 31. 115 In Erwägung: dass es sich bei der beanstandeten Verfügung des Sachwalters gemäss Art. 304 SchKG rechtlich nur um eine Begutachtung zu Randen der Nachlassbehörde han- delt, der allein der Entscheid darüber zusteht, in welchem Betrage die Forderung der Rekurrentin als ungesichert mitzuzählen sei und am N achlassverlrag teilzunehmen habe; dass demgemäss die Aufsichtsbehörden nicht zuständig sind, im Beschwerdeverfahren gegen den Sachwalter über die streitige Frage zu befinden, die Rekurrentin vielmehr ihren Antrag bei der mit der Romologation des Nach- lassvertrages befassten Nachlassbehörde zu stellen haben wird (BGE 49 Irr Nr. 41) ; dass daher die Vorinstanzen als Aufsichtsbehörden zu Unrecht auf eine materielle Untersuchung und Beurteilung der Streitfrage eingetreten sind; erkennt die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 31. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Högger. Art. 106-109 SchKG. Ge wa h r sam an einem Pa t e n t. Dass sich der Pfandansprecher durch einen Pfandvertrag und den Besitz der Patenturkunde ausweist, genügt nicht, um ihm den Gewahrsam zuzuerkennen. Der Gewahrsam bestimmt sich vielmehr nach den Einträgen des Patentregisters. Art. 106 a. 109 LP. -Detention d'un brevet. Pour que la. detention d 'un brevet doive etre admise, il ne suffit pas que celui qui pretend a. cette C1etention etablisse qu'il est au b6nefice d'un nantissement et possede i'acte de brevet. La detention depend de 1 'inscription au registre des brevets. AB 60 Irr -1934 1 0
116 Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N 0 3l. Art. 106·109 LEF. -Derenzione di un breveUo d'invenzione. - Per anunetterlo., non basta ehe chi Ja recIama. sio. in possesso di UD contratto di pegno e posseggo. il brevetto. La. detenzione si determina in ba.se an 'iscrizione nel registro dei brevetti. A. -In der Betreibung des Alfred Högger gegen Adam Hatt-Lüthi pIandete das Betreibungsamt Ober-. stammheim u. a. das Schweizerpatent Nr. 146,321 für eine Handsäge mit Spannapparat und Stegvorrichtung. Auf die Anzeige des Schuldners hin, an diesem Patent stehe dem Hans Bühler, mechanische Werkstätte in Arbon, bis zum Betrage von 4000 Fr. ein Pfandrecht zu, setzte das Betreibungsamt in Anwendung von Art. 106/107 SchKG dem betreibenden Gläubiger Frist zur Bestreitung des Pfandrechtes und auf die erfolgte Bestreitung hin dem Pfandansprecher Frist zur Anhebung der gericht- lichen Klage an. B. -Der Pfandansprecher beschwerte sich recht- zeitig gegen diese Art der Fristansetzung mit dem Begeh- ren, sie sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzu- weisen, gemäss Art. 109 SchKG dem betreibenden Gläu- biger Frist zur Klage gegen ihn anzusetzen. O. -Die Beschwerde ist von der untern Aufsichts- behörde abgewiesen, von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen am 5. Juli 1934 gutgeheissen worden. D. -Diesen Entscheid hat der betreibende Gläubiger an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die vom Betrei- bungsamt getroffene Fristansetzung zu schützen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der angefochtene Entscheid gründet sich im wesentli- chen auf die Erwägung, durch den vorliegenden Pfand- vertrag habe sich der Patentinhaber gegenüber dem Beschwerdeführer in einem Masse gebunden, dass dessen tatsächliche Herrschaft als die stärkere betrachtet und ihm der Gewahrsam im Sinne der Art. 106-109 SchKG Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 117 zuerkannt werden müsse. Diese Argumentation hält nicht Stich. Mit der Verpfändungsurkunde weist sich freilich der Pfandansprecher zunächst über die Pfand- bestellUng aus. Damit ist aber noch kein Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Pfandgläubigers dargetan, der bei derartigen Rechten darin zu bestehen hat, dass es dem Inhaber des Rechtes tatsächlich verwehrt ist, über das Recht Verfügungen zu treffen, die das Pfandrecht zu vereiteln geeignet sind. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass dem Zessionar einer Forderung der Gewahrsam daran nicht schon kraft der erfolgten Ab- tretung, sondern nur dann zusteht, wenn ausserdem die Benachrichtigung des debitor cessus von der Abtretung dargetan ist; denn nur sie schützt den Zessionar vor dem Untergang des Pfandgegenstandes durch Zahlung an den usprünglichen Gläubiger oder einen anderen Zessionar (BGE 47 III Nr. 4; vgl. auch Zeitschr. des bern. Juristenvereins 67, S. 146). Dementsprechend muss auch bei der Verpfändung einer Forderung die Benachrichtigung des Drittschuldners nachgewiesen sein. Bei der übertragung oder Verpfandung eines Patentes kommt im Gegensatz hiezu eine solche Benachrichtigung nicht in Frage, da kein Drittschuldner vorhanden ist, es sich vielmehr um ein absolutes, jedermann gegenüber wirkendes Recht handelt, das nicht auf die Erbringung von Leistungen gerichtet ist. Allein anderseits -auch dies im Gegensatze zu den Grundsätzen, die das Forde- rungsrecht beherrschen, und in Anlehnung an das Sachen- recht -gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als berechtigt, wer im Patentregister als Patentinhaber eingetragen ist (Art. 9 Abs. 3 PatG). SOinit ist der Pfandgläubiger vor anderweitigen Verfügungen des durch den Registereintrag legitimierten Patentinhabers -wobei gleich wie bei der Verfügung über Fahrnis durch den Besitzer Rechte Dritter ebenfalls erlöschen, wenn sie dem Erwerber nicht bekannt waren -nur dann geschützt, wenn durch eine zweckentsprechende Eintragung oder Anmerkung im
118 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 32. Patentregister in wirksamer Weise dafür gesorgt ist, dass Dritte, die sich auf das Register verlassen, vom Fehlen der ( ausschliesslichen) Verfügungsmacht des eingetragenen Patentinhabers Kenntnis erhalten müssen. Davon ist hier nicht die Rede. Der Rekursgegner hat daher am streitigen Patent keinen Gewahrsam oder Mitgewahrsam erhalten, weshalb das Betreibungsamt ihm mit Recht gemäss Art. 107 SchKG die Klägerrolle zugewiesen hat. Dass er die Patenturkunde besitzt, ist ebensowenig von entscheiden- dem Belang wie die Übergabe des Verpf"andungsaktes; denn der Besitz dieser Urkunden kann gutgläubigen Dritten, die sich auf das Patentregister stützen, nicht entgegengehalten werden. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. KonkuTskammer: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 32. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Keier-Bühler. Im Konkurs sind die Kompetenzansprüche des Gemeinschuldners in erster Linie mit Gegenständen zu befrie- digen, die nicht als Eigentum Dritter bezeichnet oder ange- sprochen werden. Dans la. faillite, on doit laisser au debiteur, s titre d 'objets insaisis- sables, de preference des objets qui ne sont pas designes ou revendiques comme appartenant s des tiers. Nel fallimento si deve lasciare al debitore quali beni impignora.- bili di preferenza. degli oggetti, che non sono stati designati o rivendicati comme di spettanza. di terzi. Mit dem vorliegenden gegen den ihre Beschwerde abwei- senden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 17. Juli 1934 gerichteten Rekurs macht die in Konkurs geratene Rekurrentin die U npfändbarkeit der Inventar- nummern 41 und 43: Spiegelschrank und Waschkom- mode mit Marmorplatte und Spiegelaufsatz im Schät- zungswerte von 100 und 80 Fr. geltend. Laut dem ange- SchuldbetreiblUlgs-und Konkursrecht. No 32. 119 fochtenen Entscheid hatte das Konkrusamt der Gemein- schuldnerin als Kompetenzstücke nur folgende Behältnisse überlassen : Ein Nähtischli und einen doppelten Kasten (Inventarnummer 46), von welch letzterem jedoch im Inventar bemerkt ist, er werde von Frau Meier, Aadorf, der Mutter des Ehemannes der Rekurrentin, als Dritt- mannsgut angesprochen. Durch den angefochtenen Ent- scheid wurde ausserdem noch ein tannenes Buffet als Kompetenzstück ausgeschiedenen aus der Erwägung: « Etwas allzu sparsam erscheint uns die Bemessung in der Zuscheidung der Behältnisse, da ausser dem Näh- tischli und dem doppelten Kasten keine weiteren Möbel dieser Kategorie zugeteilt wurden ». Der Rekurs enthält folgende Begründung: « Da meine Schwiegermutter die ihr gehörenden Möbelstücke zurückverlangt. Will nun das Konkursamt mir noch die Waschkommode und den Spiegelschrank wegnehmen, so bleibt mir gar nichts mehr, wo ich die Wäsche und Kleider versorgen kann. Das Stubenbuffet brauche ich noch für die Küchenartikel, da ich ja auch keinen Küchenschrank habe. » Die 8chuldbetreibungs-und KonkuTskammer zieht in Erwägung : In Art. 54 Abs. 2 der Konkursverordnung wird bestimmt: « Werden von Dritten zu Eigentum angesprochene Gegen- stände von der Konkursmasse als Kompetenzstücke anerkannt, so unterbleibt das (Aussonderungs-) Verfahren nach Art. 242 SchKG und ist der Dritte darauf zu ver- weisen, den Anspruch gegen den Gemeinschuldner aUSBere halb des Konkursverfahrens geltend zu machen». Durch diese Vorschrift werden der Konkursmasse bezw. einzelnen Konkursgläubigern Prozesse erspart, durch die auch im Falle Obsiegens nichts für die Konkursmasse gewonnen . würde. Damit ist freilich Konflikten zwischen der Kon- kursverwaltung (bezw. ihren Zessionaren) und Dritt- ansprechern vorgebeugt, wie sie in BGE 32 I S. 581 und 36 I S. 764 = Sep. Ausg. 9 S. 239 und 13 S. 244 zum
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