BGE 60 II 80
BGE 60 II 80Bge04.07.1932Originalquelle öffnen →
8ft
1 j. Auszup: aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 16. März 1934 i. S. Bühler gegen Leitgeb.
Eine gemä&> Art. }')8 Ziff . .5 ZGB gerichtlich genehmigte Pa I' .
teikonvention über die Nebenfolgen Ül'!'
S (' he i dun g kanu nicht aus privat,rechtlichen Gründen.
sondern lediglich unter den VorauSilotzungen und mit dPll
}Iitte1n des Prozessrechtes, also in der Rgel Hur auf deu
'Vege der Urteilsrevision, angefochten werden.
A. -Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
3. November 1931 wurde die von Gottfried Bühler und
VaIerie Leitgeb eingegangene Ehe geschieden und dabei
folgende durch die Parteien abgeschlossene Vereinbanmg
genehmigt :
« Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau 20.000 Fr.
zu bezahlen und ihr: .. monatlich pränumerand einen
Sustentationsbeitrag von 500 Fr. zu leisten ... ))
« Damit sind alle und jede gegenseitige vermögens-
rechtliche
Ansprüche der Eheleute gegeneinander erledigt
und hat speziell der Ehemann nicht aufzukommen für
eventuelle von der Ehefrau seit 1. April 1931 eingegangene
Schuldverpflichtungen bezw. gemachte Anschaffungen.))
Aus der Abfindungssumme von 20,000 Fr., die der
heutige Kläger der Beklagten ausrichtete, gewährte diese
ihm am 20. November 1931 ein zu 5 % verzinslicheg
Darlehen im Betrage von 5000 Fr. ; hieran bezahlte ihr
der Kläger in der Folge 350 Fr. zurück.
Am 30. September 1932 schrieb der Kläger der Be-
klagten,
er habe nachträglich erfahren, dass sie während
der Ehe mit einem andern Manne ein intimes Verhältni
unterhalten und ihn somit über die Voraussetzung, unter
welcher die finanzielle Vereinbarung bei der Scheidung
zustandegekommen sei, getäuscht habe: er sei jedoch
bereit, auf die Rückerstattung der ihr bis jetzt auf Grund
der Vereinbarung ausbezahlten Beträge zu verzichten,
sofern sie von nun an keine Unterstützung lllehr von ihm
fordere. .
Familienrecht. XO li.
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Die Beklagte bestritt das ihr vorgeworfene ehebreche-
rische
Verhältnis und lehnte den Vorschlag des Klägers
ab. Sie kündigte das Darlehen, leitete für den noch
ausstehenden Betrag von 4650 Fr. zuzüglich Zinsen
Betreibung ein und stellte, als der Kläger Rechtsvorschlag
erhob, das Begehren um provisorische Rechtsöffnung, die
ihr durch Entscheid des Audienzrichters vom 10. Februar,
zugestellt am 6. März 1933, erteilt wurde.
B. -Mit der vorliegenden Klage vom 16. März 1933
verlangte der Schuldner Aberkennung der in Betreibung
stehenden Forderung, indem er u. a. Rückerstattung der
der Beklagten auf Grund der Konvention ausbezahlten
Abfindungssumme von 20,000 Fr. verlangte u. diese
Gegenforderung
zur Verrechnung stellte. Zur Begrün-
dung der Rückerstattungsforderung focht er die Kon-
vention gestützt auf Art. 23 ff. ,OR als unverbindlich an,
weil er zu deren Abschluss durch die unwahre Angabe
der Beklagten veranlasst worden sei, dass sie sich nicht
gegen die eheliche Treue vergangen habe.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage durch Ent-
.scheid vom 9. Mai 1933 ab. Es erklärte, dass die zwischen
den Parteien getroffene Vereinbarung über die vermö-
gensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung durch richter-
liche Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB Bestand-
teil des Scheidungsurteils geworden sei und daher nur
vermittelst Revision des Urteils aufgehoben werden
könnte. Die Revision sei aber binnen 30 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes zu verlangen, und
diese Frist habe der Kläger unbenützt verstreichen
lassen.
Das bezirksgerichtliche Erkenntnis wurde vom Ober-
gericht durch Urteil vom 23. November 1933 bestä-
tigt.
G. -Hiegegen erklärte der Kläger rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.
Familienrecht. No 17. Das Bundesgericht zieht in Erwäg·ung :
84 Farnilienrt'f'ht. Xo 18. aufzuheben, ohne dass er die betreffenden Nebenfolgen der Scheidung· positiv regeln könnte, da hiefür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein der Scheidungs- richter zuständig ist (BGE 44 I 155). Wenn dagegen die Konvention auf dein Wege der Urteilsrevision beim Scheidungsrichter angefochten werden muss, kann dieser eine neue Regelung treffen. Die kantonalen Gerichte sind somit auf die zivilrechtliehe Anfechtung der Scheidungskonvention mit Recht nicht eingetreten. Eine Revision des Scheidungsurteils auf Grund der Bestimmungen des kantonalen Zivilprozess- rechtes ist aber nicht verlangt worden und hätte nach der für das Bundesgericht massgebenden Erklärung der Vorinstanz auch nicht mehr verlangt werden können, weil die dafür vorgeschriebene 30-tägige Frist längst abgelaufen war. - Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. November 1933 bestätigt. 18. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 27. April 1934 i. S. Walter gegen Eiglar. ZGB Art. 314 Abs. 2: B I u t U 11 t e r s u c h u n g zum Nach- weis erheblicher Zweifel über die V a tel' s c h a f t· des Beklagten. A. ~ Zu seiner Verteidigung gegen die vorliegende Vaterschaftsklage bestreitet der Beklagte jeden Ge- schlechtsverkehr mit der Klägerin und beantragt er eine Blutuntersuchung zum Zweck der Feststellung, dass der Zweitkläger nicht von ihm abstammen könne. B. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat die Blutuntersuchung nicht angeordnet, dagegen der Klägerin den Eid dafür abgenommen, dass ihr der Beklagte in der Empfängniszeit beigewohnt habe, und die Vater- Familienrecht. N') 18. 85 schaftsklage zugesprochen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen : « Die Blutgruppenuntersuchung bildet nach dem heutigen Stand der Medizin und der Wissenschaft noch kein absolut sicherer Beweis (sie) dafür, dass ein bestimmtes Kind von einem bestimmten Mann gezeugt worden ist oder nicht. Daher könnte auch in casu eine Expertise betr. Blutgruppenuntersuchung kein absolut sicheres Beweismittel darstellen für den Nachweis von Tatsachen, welche erhebliche Zweifel über die Vater- schaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs.2 ZGB rechtfertigen könnten. In casu erscheint eine solche Blutgruppenexpertise schon nach der Aktenlage als uner- heblich und überflüssig. Die KL'ldsmutter hat für die Tatsache der Beiwohnung in der kritischen Zeit einen derart überzeugenden Indizienbeweis erbracht, dg,ss die Bl~tuntersuchung, falle sie positiv oder negativ aus, gar kerne Bedeutung mehr haben kann. Der Beklagte hat nicht beweisen können, dass die Kindesmutter in der kritischen Zeit vom 7. März bis 4. Juli 1932 verdächtige Beziehungen mit andern Männern unterhielt. Die An- gaben derselben über den Urheber der Vaterschaft erscheinen im Lichte des Gesamtbeweisergebnisses als durchaus glaubwürdig. Die Bewilligung oder Nichtbe- willigung des Eides, bezw. die Beurteilung der Voraus- :oetzung nach § 107 Ziffer 3 des EG zum ZGB hängt rn casu nicht von einer positiven oder negativen Blut- untersuchung ab, sondern von der Aktenlage und den Beweisergebnissen, da bei der vorliegenden Sachlage auf die Expertise betr. Blutuntersuchung nicht ausschlagge- bend abgestellt werden könnte. Da die Blutuntersuchung nach dem Stand der Wissenschaft heute noch keine genü- gende Gewähr dafür bietet, dass Fehlergebnisse ganz ausgeschlossen sind, so können die andern Tatsachen. welche gegen das Vorliegen von Zweifel im Sinne des Art. 314 lemma 2 ZGB sprechen. auch dann nicht-einfach ignoriert werden, wenn in casu durch die BlutuntersuchunO" . . ~ em negatIVes Ergebnis herauskommen sollte. Unter
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