BGE 60 II 507
BGE 60 II 507Bge02.03.1934Originalquelle öffnen →
Q6
Obligationenrecht. N0 78.
ehen, dass jedenfalls vorher die Firma Brupbacher & Cie
Gläubigerin geesen ist.
Als Ergebnis dieser Indizienbeweise ist also festzustellen,
dass die
Firma Brupbacher & Cie bei Abschluss der bei-
den Darlehensverträge mit der Beklagten, trotz der
anders lautendn Ingressformel, im eigenen Namen ge-
handelt hat. Die Formel «( namens einer Bankengruppe »
konnte nach allen Umständen höchstens bedeutet haben:
« für Rechnung einer Bankengruppe I). Die Firma Brup-
bacher & Cie war von sich aus nicht in der Lage, der
Beklagten einen Kredit von 5 Millionen Franken
langfristig zur Verfügung zu stellen, sondern musste sich
die Mittel
dazu in der Weise verschaffen, dass sie andern
Banken und Finanzunternehmungen ({ Partizipationen »
einräumte. Dabei handelte es sich aber nicht um direkte
Beteiligungen
am Darlehen, sondern um Unterbeteiligun-
gen, welche die GläubigersteIlung der Firma Brupbacher
& Cie gegenüber der Beklagten nicht berührten. Auf diese
Beziehungen
ist in der erwähnten Ingressformel hinge-
wiesen. Das entspricht wohl einer mehr wirtschaftlich als
rechtlich orientierten Betrachtungsweise
der beteiligten
Kreise, die beim
ganzen Geschäft vor allem die Tatsache,
dass die
Firma Brupbacher & Cie das Darlehen nicht aus
eigenen, sondern
aus fremden Mitteln gewährte, als das
Wichtige angesehen haben, ohne indessen die hinter der·
Bank stehenden Geldgeber als Gläubiger der Beklagten
einsetzen zu wollen.
In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn sonst
noch gelegentlich auf dieser oder jener Seite, so u. a. in
einem Geschäftsbericht der Beklagten vom «( Vorschuss
der Bankengruppe )} die Rede war.
Aus
der gleichen Anschauung erklärt sich ferner zwangs-
los, dass der definitive Kredit, der am 10. April 1929 zur
Auszahlung fällig wurde, und der provisorische, der zur
überbrückung für die Zwischenzeit dienen sollte, auseinan-
der gehalten wurden. Den provisorischen Kredit konnte
die Firma Brupbacher & Cie aus ihren eigenen Mitteln
Erbrecht. No 79.
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bestre!ten,. während sie für den definitiven, langfristigen
auf dIe Hilfe der Bankengruppe angewiesen war. Dazu
kommt, dass sich die beiden Kredite insofern unter-
schieden, als der provisorische zu 8 Y2 % und der defini-
tive nur zu 8 % verzinslich war. Das mag mit ein Grund
gewesen sein, sie getrennt zu behandeln und für den defi-
nitiven Kredit einen neuen Konto zu eröffnen.
Erkenntnis :
Die Klage wird abgewiesen.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
79. Urten der 11. ZivUabteUung vom 7. Juni 1984
i. S. Lareida gegen SiebeDmaDll.
Einen rb ver t rag kann auch der unter Ver wal tu n g s-
bel rat s c h a f t stehende Erblasser abschliessen. ZGB Art.
395 Abs. 2, 468.
A. -Dem 1878 geborenen Kläger war seit 1920 in
Anwendung von Art. 395 Abs. 2 ZGB ein Beirat zu der
ihm entzogenen Verwaltung seines Vermägens gegeben
worden.
Im Jahre 1932 schloss der Kläger mit dem
Beklagten einen
Erbvertrag mit folgenden Bestimmungen
ab:
« 1. Herr Siebenmal1l1 hebt andurch alle seine frühem
Testamente auf.
2. Er stzt andurch Herrn Eberhard Lareida in Aarau
als Universalerben ein. Der ganze Nachlass soll nach sei-
nein dereinstigen Tode Herrn Eberhard Lareida in Aarau
zufallen. Sofern Herr Eberhard Lareida vor Herrn Karl
Siebenmal1l1 stirbt, so soll der Nachlass an die Erben des
Herrn Eberhard Lareida fallen unter der Voraussetzung,
508 Erbrecht. No 79. dass sie die Herrn E. Lareida unter Ziff. 3 auferlegten Ver- tragspflichten effüllen. 3. Herr Eberhard Lareida verpflichtet sich, Herrn Karl Siebenmann Zeit seines Lebens jeden Monat 80 Fr. mit Wirkung ab 1. Juni 1932 zu bezahlen. » B. -Für den wenig später auf eigenes Begehren hin unter Vormundschaft gestellten Kläger wird mit der vorliegenden Klage verlangt, der Erbvertrag sei als nichtig und ungültig und eventuell als für den Kläger rechtsunver- bindlich zu erklären. O. -Das Obergericht des Kantons Aargau hat am 2. März 1934 den Erbvertrag als ungültig und als für den Kläger rechtsunverbindlich erklärt. D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab- weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat dem· unter Verwaltungsbeiratschaft gestellten Kläger die erbvertragliche Verfügungsfähigkeit abgesprochen. Indessen bedarf der Erblasser gemäss Art. 468 ZGB zur . Abschliessung eines Erbvertrages bloss der Mündigkeit (und, wie aus dem unmittelbar vorangehenden Art. 467 ohne weiteres als selbstverständ- lich zu ergänzen ist, der UrteilsIahigkeit, deren Vorhanden-' sein beim Kläger nicht in Zweifel gezogen wird). Mit dieser Vorschrift ist nicht nur eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Unmündigen oder Entmündigten ausgesprochen, sondern eine Beschränkung der Rechts- fähigkeit, da nicht in Frage kommt, dass das um der Per- sönlichkeit willen eingeräumte Recht zu Verfügungen von Todes wegen mit Zustimmung des Vormundes ausgeübt werde (vgl. Erläuterungen zum Vorentwurf, 14. Titel,
510 Erbrecht. N° 79.
der erst gerade in dem Zeitpunkte Wirkungen zu entfalten
bestimmt ist, da die Vermögensverwaltung durch den
Beirat ohnehin aufhört. Daher besteht kein zureichender
Grund, um die Beschränkung der Handlungsfahigkeit der
unter Verwaltungsbeiratschaft gestellten Person auszu-
dehnen auf die erbvertragliche Verrugungsfähigkeit, wozu
Art. 468 ZGB keine genügende Grundlage abgibt.
Beim
Entmündigten erklärt sich die Nichtzulassung zum Erb-
vertrag ohne weiteres aus der allgemeinen Unfahigkeit,
sich durch Verträge zu verpflichten, im Verhältnis zu wel-
cher geradezu eine Ausnahme
zugunsten der erbvertrag-
lichen Verfügungsfahigkeit hätte angeordnet werden müs-
sen. Das auch dem (urteilsfähigen) Entmündigten um
seiner Persönlichkeit willen zustehende Recht, von Todes
wegen
über sein Vermögen zu verfügen, wird durch die
von Art. 467 ZGB ausgesprochene Zuerkennung der
Testamentsfahigkeit genügend gewährleistet. Wer aber
nur einen Verwaltungsbeirat hat, bleibt umgekehrt grund-
sätzlich vertragsfähig, und es ist ihm nur zu seinem Schutze,
nämlich zur Erhaltung seines Vermögens, die Einwirkung
auf das Vermögenskapital entzogen, sei es durch Verfü-
gungen
über einzelne dazu gehörende Gegenstände, die
das Vermögenskapital zu seinem Schaden vermindern
könnten, sei es durch Begründung der Schuldenhaftung
zulasten des Vermögenskapitals.
Der Abschluss eines"
Erbvertrages hat aber weder die eine noch die andere
dieser Wirkungen, weshalb sich die Unfähigkeit zu erb-
vertraglichen Verfügl1llgen geradezu als weitergehende
Beschränkung
der Handlungsfähigkeit darstellen würde,
als eine Ausnahme
von der grundsätzlichen Rechtsstellung
des
unter Verwaltlmgsbeiratschaft Gestellten, die beim
Fehlen einer bezüglichen Vorschrift nicht gemacht werden
darf. Insbesodere
kann die gegenteilige Lösung nicht mit
Rücksicht auf die Familie bezw. die gesetzlichen Erben
gerechtfertigt werden. Gegen die Erschöpfung der ver-
fügbaren Quote
zum Nachteil der gesetzlichen Erben
durch letztwillige Verfügung besteht ja ohnehin kein an-
Erbrecht. No 79.
5l!
derer Schutz als der gewöhnliche Pflichtteilsschutz, und
zwar s?gar dem (urteilsfähigen) Entmündigten gegenüber,
was
zeIgt, dass der Entmündigte unter einem ganz anderen
Gichtspunkte vom Erbvertrag ausgeschlossen wird, der,
WIe ausgeführt, bei blosser Verwaltungsbeiratschaft nicht
zutrifft... ~ ollen Verträge von der Art des vorliegenden
verunmoglicht werden, so
kann dies nicht in einer der
Formen der biossen Beschränkung der Handlungsfähig-
keit, sondern
nur durch deren Entzug, d. h. durch die
Entmündigung, erzielt werden. Das Institut der Beirat-
schaft hat nach dem klaren Wortlaut des Art. 395 ZGB
nur den Schutz des Verbeirateten vor sich selber im Auge ;
solchen Schutzes
bedarf er aber nicht mehr nach seinem
Tode, mi.t welchem
erst die Wirkung des Erbvertrages
aktuell Wld. Gerade darum geht es nicht an, die Fähigkeit
des Verbmrateten zu erbvertraglichen Verfügungen etwa
nur.eüglich des.Vermögenskapitals zu verneinen, dagegen
bezuglieh
der (mcht ausgegebenen) Erträgnisse und des
ersparten Arbeitserwerbes
zu bejahen. Für die gänzliche
Verneinung liesse sich
aber aus Art. 395 Aha. 2 ZGB
"ohnehin nicht der mindeste Anhaltspunkt gewinnen.
Kann die Klage somit nicht aus dem Entscheidungs-
grund des angefochtenen Urteils zugesprochen werden,
so
bedarf es noch der Beurteilung der übrigen Klage-
gründe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückge-
wiesen w;rd.
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