BGE 60 II 492
BGE 60 II 492Bge07.06.1984Originalquelle öffnen →
492 Obligationenrecht. N° 78. II. OBLIGATIONENREOHT DROIT DES OBLIGATIONS 78. AUSlug aus dem t1riail der L Zivilabieilung Tom 19. Dezember 1934 i. S. Allgemeine !'inanzgesellachaft und Xonsorten gegen « Ilektra », Aktiengesellschaft fiir 'naewandte Elektrizität. Das «Handeln für denjenigen, den es an· geht ».
Januar diese Vereinbarung. Darauf stellte die Firma Brupbacher & OIe der Beklagten am 12. Februar den Betrag von 5,000,000 Fr. zur Verfü- gung und teilte ihr mit, dass sie ihr diesen Betrag, der aus < dem vom Bankenkonsortium zu gewährenden Kredite am 10. April 1929 zur Rückzahlung zu bringen sei, auf einem Vorschusskonto A belastet habe. Auf den 10. April 1929, den Zeitpunkt, in welchem der ordentliche Kredit aus dem Vertrag vom 30. Januar 1929 fällig wurde, hob die Firma Brupbacher & Oie den Vor- schusskonto A auf und belastete die Beklagte für den Betrag von 5,000,000 Fr. auf-gewöhnlichem Vorschuss- konto Nr. 1856. O. -Da die Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens auf den 31. März 1931 nicht imstande war, suchte sie bei Brupbacher & OIe eine Verlängerung nach. Darauf kam am 4. Juni 1931 zwischen der Beklagten einerseits< und « den Herren O. J. Brupbacher & Oie namens einer Banken- gruppe » anderseits ein neuer Kreditvertrag zustande, durch den « die Bank» das Darlehen von 5,000,000 Fr. bis 15. März 1933 verlängerte.
494 Obligationenrecht. N° 78. Für diese Verlängerung hatten einzelne Konsortialfirmen eine weitere Beteiligung abgelehnt. Dafür traten in der Folge neue Firmen ein, welche die Anteile der ausgeschie- denen übernahmen. Diese Veränderungen am Konsortium gab die Firma Brupbacher &. Oie der Beklagten ebensowenig wie die ursprüngliche Zusammensetzung bekannt. Sie zahlte die Anteile der ausscheidenden Konsorten zurück, buchte sie aus und eröffnete den neu eintretenden in gleicher Weise wie den bisherigen Beteiligten Separatkonten, wiedermn ohne im Vorschusskonto Nr. 1856 der Beklagten etwas von den Beteiligungen vorzmnerken. In den Monats-und Jahresbilanzen der Firma Brup- bacher & Oie figurierte das Darlehen an die Beklagte als Aktivmn; die Beteiligungen der Konsorten wurden als Passiven aufgeführt. D. -Die Beklagte hatte ihrerseits bei Brupbacher Kontokorrent-Guthaben, die sich Ende 1931 auf ca. 1,735,000 Fr. beliefen. E. -Am 26. September 1930 schloss· die Bank Brup- bacher & Oie ihre Schalter und kam beim Bezirksgericht Zürich mn eine Nachlasstundung ein. Von diesem Zeit- punkt an weigerte sie sich, die auf dem Darlehen von 5,000,000 Fr. fälligen Zinse aus dem Kontokorrent-Gut- haben der Beklagten zu decken, mit der Begründung, dass Gläubiger des Darlehens das .ln den Verträgen erwähnte Bankenkonsortimn sei und Zahlungen auf das Darlehen wegen ({ der bekannten Tatsache» daher nicht mehr aus dem Kontokorrent geleistet werden können. In der Folge gaben eine Reihe Konsortialfirmen der Beklagten erstmals ihre Beteiligungen bekannt und teilten ihr mit, dass sie sich als ihre direkten Gläubiger betrachten· Diese direkten Ansprüche wurden von der Beklagten bestritten. Am 14. Oktober 1931 bewilligte das Bezirksgericht Zürich der Firma Brupbacher & OIe die Nachlasstundung und ernannte einen Sachwalter. Die Beklagte meldete beim Sachwalter Forderungen an Obligo.tionenrecht. No 7.8. 495 im Gesamtbetrage von 1,735,392 Fr. 10 Ots. (nachträglich offenbar reduziert auf 1,734,085 Fr. 70 Cts.) und aner- kannte anderseits ihre Darlehensschuld im Betrage von 5,000,000 Fr., der gegenüber sie sich die Verrechnung mit ihren Forderungen vorbehielt. Am 23. Dezember 1931 teilte die Firma Brupbacher & Oie der Beklagten die Namen der Konsorten und die Höhe ihrer Beteiligungen mit. Diese erschienen dann zum ersten Mal auch auf dem Rechnungsauszug, welchen die Bank der Beklagten per 31. Dezember 1931 zustellte. In den von der Bank für die Beklagte geführten Kontokarten (Konto Nr. 1856) wurden die Beteiligungen erstmals per 31. März 1932 aufgeführt. Die Beklagte bezahlte die am 31. Dezember 1931, 31. März und 30. Juni 1932 fälligen Vierteljahreszinse im Betrage von je 100,000 Fr. unter Vorbehalt der Verrech- nung ihrer weitern Verbindlichkeiten mit den Gegenfor- derungen gegen die Firma Brupbacher & Oie. Durch Entscheid vom 18. März bestätigte das Bezirks- gericht Zürich den von Brupbacher & Oie vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Abtretung aller Aktiven an die Gläu- biger und ernannte den bisherigen Sachwalter zum Liqui- dator. Am 13. September 1932 teilte der Liquidator der Be- klagten mit, dass der Gläubigerausschuss auf Grund eines Gutachtens von Professor Leemann beschlossen habe, die Forderung von 5,000,000 Fr. gegen die Beklagte nicht zu admassieren, die spätere Admassierung aber vorzubehalten für den Fall, dass als Gläubiger der Forderung gerichtlich die Firma Brupbacher & Oie festgestellt werden sollte ; das Kontokorrentguthaben der Beklagten werde mit 1,734,085 Fr. 70 Cts. kolloziert. Demgegenüber beharrte die Beklagte auf ihrem Verrechnungsanspruche. F. -Am 19. Januar 1933 haben die 14 Konsortialfirmen beim Bundesgericht vorliegende Klage eingereicht, mit welcher sie nach Massgabe .ihrer Beteiligungen Bezahlung des am 30. September 1932 auf dem Darlehen fälligen Vierteljahreszinses im Betrage von 100,000 Fr., zuzüglich
496 Obligationenrecht. N° 78. 10 % Verzugszins von diesem Betrage seit 30. September 1932, verlangen. Die Klage erfolgte auf Grund einer zwischen den Par- teien am 31. Oktober/8. November 1932 gemäss Art. 52 Ziff. 1 OG getroffenen Vereinbarung, ihren Rechtsstreit vor Bundesgericht als einziger Instanz auszutragen. Sie treten als Streitgenossen im Sinne von Art. 6 ff. BZP auf. Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen geltend gemacht: Kreditgeber bei dem der Beklagten gewährten Darlehen von 5,000,000 Fr. seien nicht Brupbacher & Oie, sondern die Kläger. Das ergebe sich aus den Verträgen selbst, in welchen die Firma Brupbacher & Oie handelnd {( namens einer Bankengruppe » aufgetreten sei, aus der Tatsache, dass sie der Beklagten zunächst im eigenen Namen einen provisorischen VorschuSs gewährt habe, aus verschiedenen spätem Äusserungen, insbesondere der stereotypen Wen- dung « Beteiligung am Vorschusskonto Elektra», .aus den Korrespondenzen und aus der Notifikation der Zusammen- setzung des Konsortiums im Schreiben der Firma Brup- bacher & Cie vom 23. Dezember 1931 an die Beklagte. Es liege der typische Fall des {( Handelns für denjenigen, den es angeht» vor, bei dem das Rechtsgeschäft von einem Vertreter abgeschlossen werde, ohne dass er den Vertre- tenen bekanntgebe, ja ohne dass der Vertretene im Moment' des Abschlusses überhaupt bestimmt sein müsse oder auch nur zu existieren brauche. Dem Vertreter bleibe in einem solchen Falle regelmässig überlassen, den Vertretenen nachträglich zu bestimmen. Auf diese Weise seien die Kläger direkte Gläubiger der Beklagten geworden. H. -Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in erster Linie deswegen, weil die Firma Brupbacher & Oie Gläubiger der Forderung sei und den Klägern daher· die Aktivlegitimation fehle. G. -Die bundesgerichtliche Instruktionskommission hat über die finanziellen und banktechnischen Fragen gemäss dem Antrag der Parteien ein Gutachten eingeholt. Obligationenrecht. N° 78. 497 Aus den Erwägungen:
498 Obligationenrecht;. No 78.
(die Frage, ob ein Handeln für denjenigen, den es angeht,
auch im Botenv-erhältnis möglich ist, braucht hier nicht
untersucht zu 'werden). Sie unterscheidet sich von der
gewöhnlichen Form dadurch, dass die Person des Ve
tenen, des Geschäftsherrn, vorläufig offengehalten wird.
Lässt die. Rechtsordnung das zu, so ist damit gegeben, dass
aus
dem Geschäft unmittelbar der Vertretene berechtigt
und verpflichtet wird.
Im deutschen Recht ist das Handeln für denjenigen, den
es angeht, durchwegs anerkannt, vgl. u. a. RÜMELIN,
Das Handeln im fremden Namen, im Archiv für zivilisti-
schePraxis, Bd. 93, S. 199, 221 ff. ; VON TUHR, Allg. Teil
des BGB, Bd. II 2 S. 343 f.; RIEZLER,in Staudinger, 9. Aufl.
Anm. 3 c
zu § 164; OERTMANN, 3. Auf I. Anm.l, lit. b,
ß, ßß, zu § 164; COHN, Das rechtsgescäfliche Hndeln
für denjenigen; den es angeht, S. 34 ff. Ern rn der WIrkung
ähnliches
Institut ist die declaration de commande oder
election
d'ami des französischen Rechtes; vgl. ESMEIN
in Planiol et Ripert Bd. VI N. 61; BAUI)Ry-LACANTINERIE,
Precis, 12. Aufl. N. 884, ebenso die vendita per persona da
nominarsi im italienischen Recht, vgl. PACIFICI-MAzZONI,
Diritto civile,Bd. II 1 S. 465, zitiert bei Cohn a.a.O., S. 295.
Für das englische Recht siehe CURTI, Englands Privat-und
Handelsrecht Bd. 11 S. 36.
Im schweizerischen Recht steht der Anerkennung jeden-
falls keine ausdrückliche Vorschrift entgegen.
Für den Fall,.
dass die
Person des Vertretenen beim Vertragsschluss
objektiv bestimmt und nur subjektiv unbestimmt ist,
d. h.
dem Gegenkontrahenten vorläufig nicht bekannt":
gegeben wird, kann die Zulässigkeit des Geschäftes sogar
ohne weiteres
aus Art. 32. Abs. 2 OR abgeleitet werden.
Nach dieser Bestimmung wird der Vertretene, sofern
seinem Gegenkontrahenten gleichgültig ist,
mit wem er
den Vertrag schliesst, selbst dann unmittelbar berechtigt
und verpflichtet, wenn er vom VertretungsverhältniskeiJ1e
Kenntnis hat. Umso näher liegt es, dass direkte Rechts-
beziehungen
Platz greifen, wenn der Vertreter offen gehan-
Obligationenrecht. N° 78.
499
delt, d. h. zu erkennen gegeben hat, dass er nicht für sich
selbst, sondern
für einen Dritten abschliessen wolle. In
diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits in einem
frühern
Falle entschieden; s. BGE 28 II 520 Erw. 4.
Allgemeine, rechtsdogmatische Bedenken können sich
indessen erheben gegen die Zulassung
von Geschäften, wo
der eine Partner bei Vertragsschluss auch objektiv noch
unbestimmt ist. Apriori unmöglich sind jedoch auch solche
Verträge nicht, was sich schon aus
der Stellungnahme der
zitierten ausländischen Rechte ergibt. Als Voraussetzung
muss nur gefordert werden, dass der Vertretene im kon-
kreten Falle bestimmbar ist, möge nun die Bestimmung
dem Vertreter, einer
Drittperson oder irgendwelchen
äussern Ereignissen überlassen sein.
Da grundsätzlich
Vertragsfreiheit
besteht und die Geschäfte offensichtlich
einem Bedürfnis des Verkehrs entsprechen, erscheint dem-
nach
ilIre Zulassung auch in der Schweiz gerechtfertigt.
Das gilt umsomehr, als unser Recht noch andere Verträge
kennt,. bei
denen wesentliche Elemente späterer Bestim-
mung vorbehalten bleiben. Das ist z. B. der Fall bei der
Wahlobligation nach Art. 72 OR, beim Blankoindossament
nach Art. 720 OR und kann u. a. auch zutreffen beim Ver-
trag zu Gunsten Dritter nach Art. 112 OR. Unbestimmt
ist in diesen Fällen allerdings nicht eines der Vertragssub-
jekte, sondern
ein Teil des Vertragsinhaltes, so bei der
Wahlobligation der endgültige Leistungsgegenstand, beim
Blankoindossament
und beim Vertrag zu Gunsten Dritter
die daraus berechtigte Person. Die Schwierigkeiten, die
sich
für die Abwicklung des Geschäftes ergeben können,
dürften indessen bei Unbestimmtheit eines Vertragspart-
ne1'S kaum grösser sein, als wenn etwa bei Verträgen nach
Art. 112 OR die Person des Drittberechtigten offenbleibt.
So wird im schweizerischen Schrifttum die Zulässigkeit des
Handelns
für denjenigen, den es angeht, denn auch allge-
mein
bejaht; vgl. OSER-SCRÖNENBERGER, N. 9 zu Art. 32 ;
BECKER, N. 8 zu Art. 32 ; VON TUHR, OR Bd. I S. 311,
spez. N.
10. CORN, der a.a.O., S. 249 ff., die Verhältnisse
AS 60 II -1934 33
500 Obligationenrecht. No 78,
im schweizerischen Recht einer besonderen Betrachtung
unterzieht, geIa.ngt zu dem gleichen Ergebnis.
Allein
rechtswirksam kann für denjenigen, den es angeht.
in jedem Falle nur gehandelt werden, wenn der Vertretene
lediglich vor I ä u f i g unbestimmt bleiben soll. Das
folgt bei objektiver Unbestimmtheit d~ Vrtreteen
schon aus dem Wesen der Einrichtung, da hIer die BestIm-
mung des Geschäftsherrn für die Erfüllung unerlässlich ist.
Aber auch bei bloss subjektiver Unbestimmtheit, wo der
Gegenkontrahent beim Vertragsschluss über die .Person
des objektiv bereits bestimmten Geschäftsherrn m Un-
kenntnis gelassen wird, kann es sich nicht anders verhalten,
Das Handeln für denjenigen, den es angeht, ist in diesen
Fällen dazu bestimmt, über die Schwierigkeit hinwegzu-
helfen,
dass auf der einen Seite ein Interesse daran besteht,
den Namen des Geschäftsherrn beim Abschluss noch nicht
bekannt zu geben. Es kann sich also auch bei dieser
subjektiven Unbestimmtheit grundsätzlich nur um einen
vorübergehenden
Schwebezustand handeln; diesen dau-
ernd aufrechterhalten zu wollen, würde dem ganzen Wesen
der Einrichtung widersprechen. Vor allem aber wäre ein
solcher Dauerzustand mit der Rechtssicherheit, die für
den Gegenkontrahenten gefordert werden muss, unverein-
bar. Soll dieser nicht aller Willkür ausgeliefert sein, so
darf dem Vertretenen nicht ermöglicht werden, bei der
ganzen Abwicklung des ~chäftes im Hintergrund zu
bleiben und nur hervorzutreten, sofern und wann es
seinem
Bedürfnis entspricht. Damit würde dem Missbrau -
che
Tür und Tor geöffnet. Ein Vertrag, der auf dauernde
Unbestimmtheit des Vertretenen berechnet wäre, müsste
daher unter Umständen als unsittlich behandelt werden
(Art.
20 OR), jedenfalls aber wäre ein solches Handeln
für denjenigen, den es angeht, aus den angeführten ver-
tretungsrechtlichen Gründen unzulässig.
Im vorliegenden Falle ist unbestritten, dass die Beklagte
nach den Verträgen vom 30. Januar 1929 und 4. Juni 1931
und entsprechend den von den Klägern angerufenen
Obligationenrecht. No 78.
501
Bankusancen keinen Anspruch auf Bekanntgabe der hinter
Brupbacher & OIe stehenden Kreditgeber hatte ; sie sollte
deren Namen und die Höhe der Beteiligungen nicht
erfahren, sofern die Konsortialfirmen es nicht selbst für
tunlich erachteten, sich als Gläubiger zu erkeImen zu geben.
So ist denn tatsächlich der Beklagten die Zusammensetzung
des
Konsortiums während der ganzen Dauer des ersten
Vertrages nicht bekanntgegeben worden, und auch beim
zweiten
erst, als die Firma Brupbacher & Oie zusammen-
gebrochen war, die
Kläger also ein Interesse daran erhielten,
sich
direkt an die Beklagte zu halten. Unter diesen Um-
ständen kann nach den oben dargelegten Grundsätzen
von einem rechtswirksamen Handeln für denjenigen, den
es angeht, und damit von direkten Gläubigerrechten der
Kläger nicht die Rede sein. Daran ändern selbstverständ-
lich die
von den Klägern angerufenen Bankusancen nichts.
Abgesehen
davon, dass sie keinem schutzwürdigen Inte-
resse entsprechen, vermögen sie nicht Recht zu schaffen
und insbesondere nicht, zwingende Vorschriften des Ge-
setzes
ausser Kraft zu setzen.
3. -
Die Klage müsste somit mangels Aktivlegitimation
der Kläger abgewiesen werden, selbst wenn, was diese
behaupten, beim Abschluss der Verträge vom 30. Januar
1929 und 4. Juni 1931 ein direktes Handeln für die Ban-
kengruppe beabsichtigt gewesen wäre. In Wirklichkeit
hat diese Absicht aber nicht einmal bestanden.
Die Kläger stützen sich auf den Ingress der Verträge,
wo die Firma Bruphacher & Oie « namens einer Banken-
gruppe » zu handeln erklärte. Diese Formulierung lässt
in der Tat nach dem gewöhnlichen rechtlichen Sprach-
gebrauch auf direkte Stellvertretung schliessen. Unwider-
leglich ist aber der Schluss nicht, sondern es muss der
Gegenpartei der Beweis dafür offengehalten werden, dass
in casu die Formel etwas anderes bedeutete und die Rechte
und Pflichten aus dem Vertrage in der Person des angeb-
lichen
Vertreters selber begründet werden wollten.
In dieser Beziehung weist die BekIa.gte mit ihrem Privat-
502 Obligationenrooht. N° 78.
gutachter ProfeSsor Götzinger vorab mit Recht darauf hin.
dass aus dem eitern Text der Verträge die Kläger nicht
als Vertragspa!-'tei ersichtlich sind. Als Darlehensgeber
wird dort « die Bank » bezeichnet, ohne dass sich aus der
im Ingress gegebenen Erläuterung klar ergäbe, ob das eine
Abkürzung für die Firma Brupbacher & Oie oder für die
Bankengruppe . sein solle. Auch ist bei der Unterschrift
der Firma Brupbacher & (Ye auf das Vertretungsverhältnis
in keiner Weise Bezug genommen. Es kann freilich einge-
wendet werden, der Hinweis habe nicht wiederholt werden
müssen,
nachdem im Ingress endgültig gesagt worden sei,
dass die
Firma Brupbacher & Oie für die Bankengruppe
handle. Allein wenn die Vertragschliessenden wirklich
der Meinung gewesen wären, die Bankengruppe solle
gegenüber
der Beklagten direkt in der Rechtsstellung der
Darlehensgeberin stehen, so hätte eS bei der grossen Trag-
weite, welche der Frage zukommt, doch nahe gelegen, das
im Vertragstexte in unmissverständlicher Weise zum Aus-
druck zu bringen, statt es nur mit einer aus· drei Worten
bestehenden Formel im Ingress anzudeuten.
Dazu hätte hier, wo das Bankenkonsortium erst noch
gebildet werden
musste, besonderer Anlass beStanden . .:wl
das Handeln für denjenigen, den es angeht, als zuläsSig
erkannt werden, so muss im konkreten Falle wenigstens
soviel feststehen, dass es
tatsächlich beabsichtigt war.
Es darf zu der unter Umständen beStehenden Schwierig-
keit die als GeSchäftsherr eintretende Drittperson feStzu-
stelln, nicht noch die andere kommen, dass zweifelhaft
erscheinen
kann, ob der angebliche Vertreter nicht über-
haupt im eigenen Namengehandelt hat. Lässt schon der
Wortlaut des VertrageS solche Zweifel aufkommen, so
muss
daher die Annahme, eS habe für einen noch unbe-
stimmten Geschäftsherrn gehandelt werden wollen, durch
weitere gegenteilige Indizien umso rascher entkräftet
werden. Solche Indizien liegen hier eine Reihe vor.
a) Nach der FeStstellung der Experten und etg~gen
der Behauptung der Kläger ist eS in der SchweIZ mcht
ObJigationenrecht. No 78.
503
üblich, dass Finanzierungsgeschäfte, bei denen hinter der
vertragschliessenden Bank ein Syndikat steht, « namens
einer Bankengruppe » und mit unmittelbarer Wirkung
für dieSe Gruppe abgeachlossen werden. Dass aber im
vorliegenden Falle ein beSonderes Interesse beStanden
hätte, durch jene Formel die Syndikanten direkt zu Gläu-
bigern
der Beklagten zu machen, haben die Kläger nicht
darzutun vermocht.
b) Schon die Natur deS Geachäftes lässt vielmehr eher
die Firma Brupbacher & Oie als Gläubigerin vermuten.
Bei Kreditgeschäften, zumal wenn es sich dabei um Millio-
nenbeträge handelt, hat nicht nur der Gläubiger, sondern
in beSchränktem Masse auch der Schuldner von Anfang
an ein Interesse daran zu wissen, wer auf der andern Seite
Vertragspartei . ist. Er wird durch das Kreditverhältnis
vom Gläubiger finanziell abhängig, WeShalb ihm dessen
Person nicht gleichgültig sein kann. Man denke nur an
die Möglichkeit, dass der Schuldner später in Zahlungs-
schwierigkeiten gerät und dann auf Stundung oder auf
andere Erleichterungen angewieSen sein wird. Aus diesen
Gründen ist es von allem Anfang an mehr als unwahr-
scheinlich, dass eine kreditsuchende
Firma sich für so hohe
Beträge ohne Not auf einen Vertl'ag mit unbeStimmten
Dritten einlässt.
c) Die Beklagte sollte zudem selbst nach Abschluss der
Verträge keinen Anspruch haben, die Zusammensetzung
des
Konsortiums zu erfahren; und tatsächlich sind die
einzelnen Beteiligten
im Verborgenen geblieben, bis ihnen
der Zusammenbruch der Firma Brupbacher & Oie Veran-
lassung gab, von sich aus hervorzutreten. Das benimmt
dem Handeln für denjenigen, den eS angeht, wie oben
auseinandergesetzt wurde,
zum vorneherein die Rechts-
wirksamkeit. Abgesehen hievon, lassen diese Umstände
aber erkennen, dass der Wille dazu gar nicht vorhanden
war. Es widerspricht der natürlichen Auffassung und allen
Gepflogenheiten des
Verkehrs, dass bei· der Abwicklung
eineS so bedeutenden Geachäftes sich die eine Partei uner-
504 Obligationenrecht. No 78. kannt und unerkennbar im Hintergrund halte und der Gegenkontrahent darauf verzichte, je zu erfahren, mit wem er es auf der andern Seite als Vertragspartei zu tun habe. Die Kläger machen demgegenüber geltend, einzelne Mit- glieder des Verwaltungsrates der Beklagten, die gleich- zeitig bei Konsortialfirmen in leitender Stellung gewesen seien, hätten von der Zusammensetzung des Konsortiums Kenntnis gehabt. Das trifft allgemein zu für Direktor Brupbacher, dagegen nur beschränkt für Niesz, Dr. Boveri und Lemaitre, da diese nach den Zeugenaussagen lediglich um die Beteiligungen derjenigen Firmen wussten, denen sie in der andern Stellung angehörten. Alle aber hatten ihre Kenntnis von der Klägerseite her, durften sie also nicht gegen den Willen der Kläger für die Beklagte ver- wenden und haben denn auch im Verwaltungsrat nicht davon gesprochen. Insoweit eine solche Kenntnis bei einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern überhaupt bestan- den hat, kann sie daher der Beklagten nicht angerechnet werden. d) Die Firma Brupbacher & Oie hat auf dem der Be- klagten eröffneten Vorschusskonto Nr. 1856 die Beteili- gungen der Kläger (bis zum 31. März 1932) nicht vermerkt, sondern das Darlehen wie ein eigenes behandelt ; sie hat die Kontoauszüge im eigenen Namen ausgestellt, die Zahlungen der Beklagten im eigenen Namen quittiert und, was vor allem schwer ins Gewicht fällt, die Darlehensfor- derung in ihren Bilanzen als Aktivum, die Beteiligungen der Kläger als Passiven aufgeführt. Darnach ist die Firma unverkennbar selber der Auffassung gewesen, sie und nicht die Bankengruppe sei Gläubigerin der Forderung. Die Kläger wenden ein, es wäre zu umständlich gewesen, wenn jeder der Konsorten persönlich mit der Beklagten hätte verkehren müssen, und aus der Art der Verbuchung, die nach Bankplätzen und Herkommen verschieden sei, lassen sich keine juristischen Besonderheiten ableiten. Weder der eine, noch der andere Einwand ist stichhaltig. Obligationenrecht. No 78. 505 Dass der Verkehr über die führende Bank ging, ist selbst- verständlich ; das wäre aber für die Firma Brupbacher & Oie kein Grund gewesen, das Darlehen als eigenes zu behandeln, wenn lilie sich nur als Syndikatsleiterin und nicht als Gläu- bigerin betrachtet hätte. Was die Kontoauszüge und Quittungen betrifft, so bezeichnen die Experten es als üblich, dass darin die Konsorten und ihre Anteile nicht substanziiert genannt werden. Allein das heisst nicht, dass die Syndikatsleitung, wie es hier geschehen ist, die Schrift- stücke schlechtweg im eigenen Namen ausstelle, ohne auf das Syndikatsverhältnis mit irgendeinem Worte Bezug zu nehmen. Und schlüssig ist auf jeden Fall, auch nach Ansicht der Experten, die Behandlung der Forderung in den eigenen Büchern der Firma Brupbacher & Oie. So verschieden die Buchhaltungsformen nach den einzelnen Bankplätzen und bei den einzelnen Bankhäusern sein mögen, so werden doch nirgends fremde Forderungen, welche die betreffende Bank nur zu verwalten hat, als eigene eingetragen, und vor allen Dingen werden sie nicht, nach der einen Seite als Aktivum, nach der andern als ,Passivum, in die Bilanzen aufgenommen. e) Als die Kläger endlich, nach dem Zusammenbruch der Firma Brupbacher & Oie, sich persönlich an die Be- klagte heranmachten, taten sie das unter rechtlich ver- schiedenen Gesichtspunkten und, wenigstens zum Teil, durchaus nicht mit der Prätention, von Anfang an ihre Gläubiger gewesen zu sein. Einzelne behaupteten lediglich, ihre Partizipation von Brupbacher & Oie zediert erhalten zu haben; eine andere berief sich für ihre direkte For- derung auf c( die jetzige Situation von Brupbacher & Oie I), und zwei weitere bezeichneten sich überhaupt nur als Unterbeteiligte. f) Die Firma Brupbacher & Oie selber stellte sich in eine~ vom Liquidator visierten Brief vom 31. Dezember 1931 auf den Standpunkt, dass für den Vorschuss « nicht me h r» sie, sondern die einzelnen Konsorten als Gläu- biger zu betrachten seien. Darin liegt deutlich ausgespro-
06 Obligationenrecht. N° 78.
ehen, dass jedenfalls vorher die Firma Brupbacher & Cie
Gläubigerin geesen ist.
Als Ergebnis dieser Indizienbeweise ist also festzustellen,
dass die
Firma Brupbacher & CIe bei Abschluss der bei-
den Darlehensverträge mit der Beklagten, trotz der
anders lautenden Ingressformel, im eigenen Namen ge-
handelt hat. Die Formel « namens einer Bankengruppe )}
konnte nach allen Umständen höchstens bedeutet haben:
« für Rechnung einer Bankengruppe }). Die Firma Brup-
bacher & Cle war von sich aus nicht in der Lage, der
Beklagten einen Kredit von 5 Millionen Franken
langfristig zur Verfügung zu stellen, sondern musste sich
die Mittel
dazu in der Weise verschaffen, dass sie andern
Banken und Finanzunternehmungen « Partizipationen )}
einräumte. Dabei handelte es sich aber nicht um direkte
Beteiligungen
am Darlehen, sondern um Unterbeteiligun-
gen, welche die GläubigersteIlung
der Firma Brupbaher
& Cle gegenüber der Beklagten nicht berührten. Auf diese
Beziehungen
ist in der erwähnten Ingressformel hinge-
wiesen.
Das entspricht wohl einer mehr wirtschaftlich als
rechtlich orientierten Betrachtungsweise
der beteiligten
Kreise, die beim
ganzen Geschäft vor allem die Tatsache,
dass die
Firma Brupbacher & Cle das Darlehen nicht aus
eigenen, sondern aus fremden Mitteln gewährte, als das.
Wichtige angesehen
haben, ohne indessen die hinter der
Bank stehenden Geldgeber als Gläubiger der Beklagten
einsetzen zu wollen.
In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn sonst
noch gelegentlich auf dieser oder jener Seite, so u. a. in
einem Geschäftsbericht der Beklagten vom « Vorschuss
der Bankengruppe » die Rede war.
Aus
der gleichen Anschauung erklärt sich ferner zwangs-
los, dass der definitive Kredit, der am 10. April 1929 zur
Auszahlung fällig wurde, und der provisorische, der zur
überbrückung für die Zwischenzeit dienen sollte, auseinan-
der gehalten wurden. Den provisorischen Kredit konnte
die Firma Brupbacher & Cie aus ihren eigenen Mitteln
Erbrecht. N° 79.
507
bestreiten, während sie für den definitiven, langfristigen
auf die Hilfe der Bankengruppe angewiesen war. Dazu
kommt, dass sich die beiden Kredite insofern unter-
schieden, als der provisorische zu 8 % % und der defini-
tive nur zu 8 % verzinslich war. Das mag mit ein Grund
gewesen sein, sie getrennt zu behandeln und für den defi-
nitiven
Kredit einen neuen Konto zu eröffnen.
Erkenntnis :
Die Klage wird abgewiesen.
IH. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
79. Urten der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1984
i. S. Lareida gegen SiebeDmaml.
Einen Erb ver t rag kann auch der unter Ver wal tun g s-
bei rat s c h a f t stehende Erblasser abschliessen. ZGB Art.
395 Ahs. 2, 468.
A. -Dem 1878 geborenen Kläger war seit 1920 in
Anwendung von Art. 395 Abs. 2 ZGB ein Beirat zu der
ihm entzogenen Verwaltung seines Vermögens gegeben
worden.
Im Jahre 1932 schloss der Kläger mit dem
Beklagten einen
Erbvertrag mit folgenden Bestimmungen
ab:
« 1. Herr Siebenmann hebt andurch alle seine frühern
Testamente auf.
2.
Er setzt andurch Herrn Eberhard I .. areida in Aarau
als Univelerbe ein. Der ganze Nachlass soll nach sei-
nem dereinstigen Tode Herrn Eberhard Lareida in Aarau
zufallen. Sofern Herr Eberhard Lareida vor Herrn Karl
Siebenmann stirbt, so solIder Nachlass an die Erben des
Herrn Eberhard Lareida fallen unter der Voraussetzung,
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