BGE 60 II 483
BGE 60 II 483Bge01.12.1877Originalquelle öffnen →
482 Urheberrecht. No 76. plattenfabrikanten, sei es gegen den Beklagten, der die _ nicht erforderliche und darum rechtlich belanglose - Einwilligung zur Übertragung gegeben haben soll. Im übrigen wären auf jeden Fall diejenigen Ansprüche, die auf Übertragungen aus der Zeit des alten Urheber- rechtsgesetzes gegründet werden, auch verjährt; denn nach dem bereits erwähnten Art. 17 jenes Gesetzes ist die Verjährung spätestens in der absoluten Frist von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung an, eingetreten. 4. -Die Berufung ist demnach, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Dagegen bestehen, auch abgesehen von den formellen Verjährungs- vorschriften, umso weniger Bedenken, als sich die Kläger- schaft erst acht Jahre, nachdem sie von der ersten und hauptsächlichsten Urheberrechtsverletzung Kenntnis er- halten, veranlasst gesehen hat, gegen den Beklagten mit einer Zivilklage vorzugehen und durch dieses ungerecht- fertigt lange Zuwarten die Abklärung der Verhältnisse äusserst erschwert worden ist. Dieses Verhalten würde es sogar nahe legen, die Ansprüche wegen illoyal ver- späteter Geltendmachuug abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht :
484 Sachenrecht. N° 77. Werk beleuchtet und heizt. Diese neue Verwendungsart des Stromes rief die Gemeindebürger, die für ihre Hotels und Häuser den teurern Strom des Gemeindeelektrizitäts- werkes verwenden müssen; auf den Plan, und der Gemein- derat erliess an die Familie Perren die Aufforderung, die Ausnützung der Kraft für andere als die ursprünglichen Zwecke zU unterlassen. Er erklärte, die Familie Perren habe kein Recht auf das Triftbachwasser, da sie nicht im Besitz einer Konzession sei. Die Gemeinde als Eigentü- merin des Baches habe die bisherige Benützung lediglich geduldet. Die Familie Perren antwortete darauf, ihre Rechte am Bach seien viel älter als das Gesetz betreffend Konzessionierung der Wasserkräfte und kraft des gesetz- lichen Vorbehaltes von diesem nicht berührt worden. Sie lehnte das Verlangen der Gemeinde ab. In der Folge provozierte die Gemeinde die Familie Perren zur Klage und erwirkte vom Instruktionsrichter von Visp am 13. September 1934 die Verfügung :
486 Sachenrecht. N° 77. der öffentlichen: Sache angesprochen werden, so könne der Richter ohne Verletzung von Bundesrecht den Ansprecher zur Klage auffordern, die ihm den Beweis seines Rechtes auferlege. Andernfalls müsste ja die Gemeinde eine nega- tive Feststellungsklage ausspielen und den negativen Be- weis erbringen, dass Sonderrechte (die nur öffentlichrecht- licher Natur sein könnten) nicht bestehen. Übrigens seien die Voraussetzungen des Besitzesschutzes nach 928 ZGB auch sonst nicht gegeben. Trotz der Provoka- tionsverfügung dauere der frühere tatsächliche Zustand an, die Beschwerdeführer seien also in ihrem Besitzstande nicht gestört. Die Provokation habe auch gar nicht den Zweck, an diesem -Zustand etwas zu ändern, sie wolle die Feststellung der Existenz oder Nichtexistenz des in An- spruch genommenen Privatrechtes herbeiführen. Wer zur Klage provoziere, begehe· keine Störung, sondern handle einem ihm gegebenen gesetzlichen Recht gemäss. Die bIosse Bestreitung des Rechtes, auf das sich der Besitzer berufe, sei keine Besitzstörung. Die Vermutung des Rech- tes und die Klage aus dem Besitze gelte übrigens bei Grundstücken nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen seien. Der Antrag der Beschwerdegegnerin geht auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde ist die verlangte aufschiebende Wirkung' erteilt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Sachenrecht. N° 77.
das kantonale Recht weiter gilt, auch der Besitz weiterhin
vom kantonalen' Recht geordnet sein. Art. 17 al. 3 SchlT
begreift das
gae Rechtsverhältnis, ist also hinsichtlich
des Teiles,
den das Besitzrecht davon darstellt, eine
Spezialbestimmung gegenüber der allgemeinen Bestim-
mung des
Art. 37 SchlT betreffend den Besitz (vgl.
MUTZNER, Komm. hiezu N. 3). Im vorliegenden Falle ist
nun aber die Bedingung nicht erfüllt, an die Art. 17 al. 3
SchlT die Weitergeltung des kantonalen Rechtes knüpft.
Beschränkte dingliche Rechte
an öffentlicher Sache wer-
den vom ZGB nicht ausgeschlossen. Wenn Privateigentum
des
ZGB an öffentlicher Sache bestehen kann (Art. 664
al. 2), so können natürlich auch die beschränkten dinglichen
Rechte des ZGB daran bestellt werden (vgl. ILuB, Komm.
ZGB Art. 664 N. 17, LEEMANN, Komm. ZGB Art. 664 N. 22,
FLEINER, Institutionen VR S. 333). Die Meinung der
Beschwerdeführer ist, dass ihr Nutzungsrecht frei ver-
äusserlich
und vererblich sei. Das ZGB kennt auch solche
beschränkte dingliche Rechte, sei es
in der Form der
Dienstbarkeit (Art. 781) oder des selbständigen und
dauernden Rechtes (Art. 655 Ziff. 2). Ob die Beschwerde-
führer
an dem beanspruchten Nutzungsrecht Besitz haben,
beurteilt sich also nach
Art. 919 ff. ZGB, und für ihren
Anspruch
auf Schutz des Besitzes gegen Störung ist Art.
928 ZGB massgebend.
4. -Nach
Art. 919 ist Besitzer, wer die tatsächliche
Gewalt
über eine Sache hat '; dem Sachbesitz wird bei
Grunddienstbarkeiten die tatsächliche Ausübung des
Rechtes gleichgestellt. Die tatsächliche Ausübung der
Nutzung des Triftbachwassers durch die Beschwerdeführer
ist nicht bestritten. Aber die Gemeinde Zermatt wendet
ein, dass sie nicht genüge, weil gemäss
Art. 937 al. I hin-
sichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grund-
stücke eine Klage aus dem Besitze nur für den Einge-
tragenen bestehe, die Nutzungsbefugnis
der Beschwerde-
führer
aber sowenig wie der Triftbach im Grundbuch ein-
getragen sei. Allerdings sei das eidgenössische Grundbuch
Sachenrecht. No 77. 489
in Zermatt noch gar nicht eingeführt, aber es beständen
doch kantonale Hypothekenbücher , die einstweilen die
Grundbuchwirkung vermittelten. Die Beschwerdebek1agte
übersieht, dass
« die Klage aus dem Besitz » die auf die
Vermutung
aus dem Besitz gestützte Rechtsverfolgung,
nicht die Besitzesschutzklage ist. Diese
ist ja in al. 2 von
Art. 937 ausdrücklich dem Inhaber der tatsächlichen
Gewalt
und damit dem das beschränkte dingliche Recht
tatsächlich Ausübenden zuerkannt. Den Beschwerdefüh-
rern steht daher der Schutz des Art. 928 gegen Störungen
ihres Besitzes zu.
5. -
Läge in der Provokation zur Klage eine Besitz-
störung
im Sinne dieser Bestimmung, so wären die Provo-
katen nicht darauf beschränkt, auf dem Wege der Be-
sitzesschutz k 1 a g e gegen die Provokation vorzugehen,
sofern das praktisch überhaupt denkbar wäre. Denn
Art. 928 gewährt nicht bloss das prozessuale Mittel, sich
der Besitzstörung, die als verboten vorausgesetzt ist, zu
erwehren
und den durch sie verursachten Schaden einzu-
klagen, sondern
er stellt selbst das materiellrechtliche
,Verbot der Besitzstörung und den Anspruch auf Schaden-
ersat auf; erlässt er doch das Verbot gegen denjenigen,
der em Recht zu haben behauptet (und es gemäss dieser
Behauptung haben kann). Die Provokation zur Klage
würde daher
in der Tat gegen Art. 928 verstossen, wenn
in ihr eine Besitzstörungzu sehen wäre. Das kantonale
Gesetz, das sie gestattete" wäre nicht anwendbar.
6. -Die Beschwerdeführer
vertreten unter Berufung
auf OSERTA, Kommentar Art. 928 N. 14, die Auffassung,
dass die BesItzstörung
im Sinne des Art. 928 nicht ein
tätlicher
Eingriff in den Besitz zu sein brauche, sondern
d~ auch eine psychische Einwirkung auf den Besitzer,
di? den Genuss seines Besitzes beeinträchtigt, eine solche
sem könne,
und sie sehen in der durch die Provokation
herbeigeführten Nötigung des Besitzers
zur Klage auf
erennung ~ines Rechtes zum Besitze eine psychische
EmWlrkung
dIeser Art. Allein, mag auch anzuerkennen
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Sachenrecht. No 77.
sein, dass gewisse psychische Einwirkungen auf den Be-
sitzer dem Schutz des Art. 928 rufen, so ist jedenfalls die
Rechtsverfolgung, die
in den Formen des Prozessrechtes
vor sich geht, keine Besitzstörung. Sie ist vor allem keine
verbotene
Eigenmacht ; indessen ist freilich anerkannt
(vgl. OSTERT.AG. a.a.O. N. 9, HOMBERGER, Kommentar
ZGB Art. 926 N. 4), dass nicht bloss eigenmächtige, das
sind durch eigene Gewalt ausgeübte, Eingriffe den Besitzes-
schutz rechtfertigen, sondern dass hiefür die Beeinträch-
tigung
des Besitzes ohne den Willen des Besitzers genügt,
wie dies
der französische Text ausspricht (le possesseur
trouble dans sa possession). Dass aber die prozessuale
Rechtsverfolgung keine Besitzstörung darstellen
kann,
hängt dalnit zusammen, dass es nach schweizerischer
Auffassung jedem freisteht,
den andern lnit gerichtlicher
Klage
zu überziehen, wenn er die prozessualen Folgen der
Abweisung, insbesondere die Kostenfolgen riskieren will.
Selbst missbräuchliche Klage
macht keine Ausnahme, da
ja die Rechtsprechung die Anwendung von Art. 2 ZGB auf
dem Gebiete des Prozessrechtes ablehnt. Darum hätte,
wenn die Gemeinde Zermatt gegen die Besitzer Klage auf
Nichtbestehen des beanspruchten Rechtes ausgespielt
hätte, der Besitz ein Hindernis für diese Klage nicht
gebildet. Die Provokation ist nun nichts anderes als der.
altmodische
Ersatz der negativen Feststellungsklage. Statt
des Zwanges, auf die negative Feststellungsklage zu ant-
worten -in diesem Zwang erschöpft sich die beinträch-
tigende Wirkung auf die Psyche des Besitzers -, übt die
Provokation den Zwang aus, selbst Klage (auf Anerken-
nung) einzureichen. Die RechtsfoIge der Nichtbeachtung
des Zwanges, der Unterlassung der Prozessaufnahme,
kann im einen wie im andern Falle die gleiche sein : der
Verlust des Rechtes. Denn auch wer als Beklagter auf eine
Klage
nicht antwortet, anerkennt nach den meisten Prop
zessordnungen die Begehren der Klage, so dass zwischen
dem Zwang zu antworten und dem Zwang zu klp,gen ein
wesentlicher Unterschied nicht besteht.
Sacheht. No 77.
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Die Beschwerdeführer betonen hauptsächlich die, wie
sie meinen,
mit der Vertauschung der Parteirollen verbun-
dene Umkehrung der Beweislast. Aber die allfällige Um-
kehrung der Beweislast berührt den Besitz nicht. Denn
entweder gibt der Besitz die Vermutung des Rechtes und
befreit dadurch von der Beweislast, dann kann der Besitzer
in der Rolle des provozierten Klägers sich darauf nicht
weniger berufen als in der Rolle ds Beklagten ; die Klage-
begründung wird dann einfach in der Berufung auf den
Besitz und auf die Vermutung des Rechtes aus dem Be-
sitze bestehen können. Oder der Besitz gibt die Vermutung
des Rechtes nicht (Art. 937 al. I), dann befreit er den Be-
sitzer auch nicht von der Beweislast, sei er nun in der
Stellung des Beklagten oder in derjenigen des Klägers;
d. h. im Sinne der Beschwerdeführer gesprochen, für welche
die Beklagtenrolle gleichbedeutend
ist mit Freiheit von
der Beweislast : dann garantiert er auch die Beklagtenrolle
nicht, sondern
lässt zu, dass diese durch andere Gegeben-
heiten bestimmt wird, u. a. durch prozessuale Einrieh-
tungen, wie die Provokation zur Klage eine ist. Dasselbe
ist zu sagen von allen übrigen Vorteilen, die mit der Klage,
nicht aber lnit der Verteidigung gegen die Klage verbunden
sein mögen ; sie sind kein Ausfluss des Besitzes, also kann
ihr Entzug keine Störung des Besitzes bringen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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