BGE 60 II 474
BGE 60 II 474Bge01.07.1923Originalquelle öffnen →
474 Urheberrecht. No 76. mit Recht auch nicht als aktenwidrig gerügt hat, für das Bundesgericht: verbindlich (Art. 81 OG). Das führt zur Abweisung der Klage. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons Zürich vom 15. Mai 1934 bestätigt. VII. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR 76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Oktober 1934 i. S. lIenschel gegen :Suomberger. .M i tu r heb e r r e c h t an einer Liedkomposition, Art. 7 URG.
476 Urheberrecht. No 76. eine solche Aufforderung, der gegenüber Renschel das Provokationsrecht des heutigen Beklagten bestritt. Dieser reichte darauf am 27. Mai 1927 beim Amtsgericht von Luzern-Stadt Provokationsklage ein, die durch Urteil vom 13. Februar 1928 abgewiesen wurde. Riegegen appellierte er .ans Obergericht, zog aber die Appellation nachträglich wieder zurück. Am 20. Dezember 1928 erhob Renschel gegen den Beklagten Strafklage wegen Verletzung von Art. 42 URG, begangen dadurch, dass er bei der Separatausgabe des «Munotglöckleins » ihn, Renschei, nicht als Kompo- nisten angegeben und das Lied ohne seine Einwilligung auf Schallplatten habe aufnehmen lassen. Noch während der Rängigkeit des Strafverfahrens, am 2. April 1929, starb Renschel und hinterliess als gesetzliche Erben seine zweite Ehefrau, Friederike Renschel, und eine Tochter aus erster Ehe, Margerite Renschel. Die letztere trat durch schriftliche Erklärung vom 12. Juli 1930 ihre Rechte gegen den Beklagten an ihre Miterbin Friederike Renschel ab. Diese hielt den Strafantrag gegen den Beklagten aufrecht. Darauf verfügte das Amtsgericht Luzern-Land am 12. Januar 1931, dass zunächst die zivilrechtlichen Fragen abzuklären seien und die Strafklä- gerin daher eine Zivilklage auf Anerkennung des bean- spruchten Urheberrechtes einzureichen habe, ansonst das Recht als nicht bestehend .angenommen würde. O. -Hierauf hat Frau Renschel am 12. März 1931 die vorliegende .Klage eingereicht mit den Anträgen:
Der Beklagte sei zur Zahlung von 8001 Fr. nebst 5 % Zins seit 12. März 1931 als Schadenersatz an die Klägerin zu verurteilen. 3. Es seien der Klägerin alle weitern Schadenersatz- rechte vorzubehalten für den Fall, dass dieselben den Betrag von 8001 Fr. übersteigen. Urheberrecht. No 76. 477 Der Beklagte hat folgende Anträge gestellt :
Eventuell sei festzustellen, dass das Urheberrecht a~ der Komposition auf den Beklagten übergegangen sel. 4. Jedenfalls seien nur eine teilweise Kompositionsur- heberschaft Renschels und eine maximale Forderung von 15 Fr., nicht aber Anspruche auf die Verlagsrechte anzu- erkennen. . D. -Das Amtsgericht von Luzern-Land hat durch Urteil vom 7. Mai 1934 « die Klage-und die Gegenbe- gehren » abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er- klärt mit den Anträgen : 1. Es sei festzustellen, dass Renschel bezw. der Klägerin das Miturheberrecht am «Munotglöcklein» (d. h. an dessen Komposition) zustehe; 2. Der Beklagte sei schadenersatzpflichtig zu erklären und die Sache zur Feststellung des Schadens an die Vor- instanz zurückzuweisen. Die schriftlich gestellten Anträge sind in der heutigen Verhandlung wiederholt worden. Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Text des Liedes « Das Munotglöcklein» stammt unbestrittenermassen vom· Beklagten. Hingegen herrscht Streit über die Urheberschaft an der musika- lischen Komposition. Darüber hat die Vorinstanz auf
478 Urheberrecht. No 76. Grund von Zeugenaussagen und eigener Zugeständnisse der Beteiligten folgendes festgestellt : Der Beklagte hatte für seinen Text eine Melodie entwor- fen, die er Heru;chel zur Überprüfung unterbreitete. Dieser traf Abänderungen, aus denen eine weitgehend neue Melodie hervorging; immerhin behielt das Lied in den grossen Zügen seinen alten Charakter bei, und insbeson- dere blieb der Refrain unverändert. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG verbindlich. Dann liegt aber unzweifelhaft Miturheberschaft vor, wie sie in Art. 7 URG ausdrücklich umschrieben ist : Der Beklagte und Henschel haben die Komposition gemeinsam geschaffen und zwar in einer Weise, dass sich ihre Beiträge nicht voneinander trennen lassen. Wäre auf FeststellUng des der Klägerin an der Kompo- sition zustehenden Miturheberrechtes geklagt worden, so hätte das Begehren daher gutgeheissen werden müssen. Die Klägerin nahm aber vor der kantonalen Instanz das alleinige Urheberrecht an der Komposition für sich in Anspruch, das ihr angesichts der Miturheberschaft des Beklagten nicht zusteht und daher von der Vorinstanz mit Recht auch nicht zuerkannt worden ist. Fragen könnte sich nur, ob die Klage nicht in dem Sinne gutzuheissen gewesen wäre, in dem ein Urheber- recht der Klägerin tatsächlich besteht, nämlich im Sinne eines Miturheberrechtes. Ob aber auf ein Klagebegehren hin, mit dem das ausschliessliche Urheberrecht bean- sprucht wird, ein blosses Miturheberrecht zuerkannt werden kann, ist eine Frage des kantonalen Prozess- rechtes. Die Vorinstanz hat sie verneint, und diese Entscheidung ist gemäss Art. 57 OG der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Das bedeutet zugleich, dass auf das erste Berufungs- begehren, das in Abweichung von der Klage nur noch auf Feststellung des Miturheberrechtes (an der Kompo- sition) gerichtet ist, nicht eingetreten werden kann; Urheberrecht. N° 76. 479 denn wenn das Begehren nicht in der durch das kantonale Prozessrecht vorgeschriebenen Weise schon im vorinstanz- lichen Verfahren zur Beurteilung gestanden hat, so er- scheint es im Sinne von Art. 80 OG als neu und unzulässig. Die· Klägerin verliert übrigens dadurch praktisch nicht viel: Die materielle Behandlung der Schadenersatz- ansprüche hat nicht zur Voraussetzung, dass zunächst der Bestand des Miturheberrechtes im Urteilsdispositiv festgestellt werde, für das Strafverfahren, in welchem das Ergebnis des vorliegenden Zivilstreites abgewartet wird, genügt die Feststellung in den Erwägungen nicht minder, und gegenüber künftigen Verletzungen ihres Rechtes kann sich die Klägerin ebenfalls ohnehin zur Wehr setzen. 3. -Die Schadenersatz ansprüche werden darauf gestützt, dass der Beklagte bei der Einzelausgabe des Liedes Henschel nicht als Komponisten bezw. als Mit- komponisten angegeben und dass er das Lied ohne Hen- schels Einwilligung auf Schallplatten habe aufnehmen lassen. a. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Klägerin mit Bezug auf die Einzelausgabe des Liedes nur die Herausgabe als solche zum Gegenstand der Klage gemacht habe, und nicht auch die Verbreitung. Diese Annahme wird von der Klägerin in der Berufungsschrift unter Hinweis auf die Klageschrift, die Replik und das vorin- stanzliehe Urteil selber, wo die klägerischen Ausführungen zusammengefasst seien, als aktenwidrig bezeichnet. Tat- sächlich ist unter Ziffer V und VI der Klagesohrift sowie S. 16 ff. der Replik von Umsatz, Verbreitung u. ä. die Rede, worauf die Vorinstanz in ihrem Urteil auch hinweist. Allein unter Ziffer IV der Klageschrift, wo der Tatbestand der Rechtsverletzung einleitend umschrieben ist, spricht die Klägerin nur von der « Herausgabe des Munotglöck- leins ohne Namensnennung des verstorbenen Herrn Henschel». Das ist auch ohne weiteres verständlich wenn man bedenkt, dass die Ausgabe auf das Jahr 1920
480 Urheberrecht. No 76. zurückgeht und die Verbreitung in der neuern Zeit offenbar eine, verschwindend geringe war, sofern sich überhaupt noch Exemplare im Verkauf befanden. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt ist, als Klagefundament habe nur die Herausgabe des Liedes als.solche zu gelten, so kann darin eine Akten- widrigkeit nicht erblickt werden. Hiezu kommt, dass die Klage mit Bezug auf die angeblich immer noch andauernde Verbreitung des Liedes auch nicht genügend substanzüert wäre; die Klägerin macht nicht einmal irgendwelche durch den Beklagten veranstaltete Reklame namhaft, aus der auf einen weiteren Verkauf geschlossen werden könnte, geschweige denn, dass ein einziger konkreter Fall genannt würde, in dem noch ein solcher Verkauf tat- sächlich stattgefunden hat. Das führt dazu, dass die Verjährungseinrede des Be- klagten gutgeheissen werden muss. Anwendung findet Art. 17 des alten Urheberrechtsgesetzes vom 23. April 1883, unter dessen Herrschaft die angefochtene Herausgabe des Liedes erfolgt ist (das neue Gesetz vom 7. Dezember 1922 ist am 1. Juli 1923 in Kraft getreten). Nach dieser Vorschrift verjährte eine Klage binnen eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Urheber von der Verletzung seines Rechtes Kenntnis erhielt, auf jeden Fall binnen fünf Jahren von dem Tage der Verletzung an. Henschel hatte von der Herausgabe des Liedes spä- testens am 23. Februar 1922 Kenntnis, wie sich aus dem Briefe ergibt, welchen er an diesem Tage dem Beklagten geschrieben hat. Demgemäss lief die Frist am 24. Februar 1923 ab, und die erst am 12. März 1931 eingereichte Klage war längst verspätet. Sie wäre es ausserdem auch unter dem Gesichtspunkte der fünf jährigen, absoluten Frist, die mit der Herausgabe des Liedes im Jahre 1920 zu laufen begonnen hat und daher im Jahre 1925 zu Ende gegangen ist. Die Klägerin wendet demgegenüber ein, es handle sich um eine dauernde Rechtsverletzung, bei der die Ver- Urheberrecht. No 76. 481 jährungsfrist erst mit der Einstellung der widerrechtlichen Tätigkeit zu laufen beginne. Das ist in doppelter Hinsicht unrichtig. Einmal könnte höchstens in der fortgesetzten Verbreitung des Liedes eine dauernde Rechtsverletzung gesehen werden, nicht aber in der Herausgabe, die nach dem oben Gesagten allein eingeklagt worden ist und eine einmalige, in sich abgeschlossene Handlung darstellt. Sodann würde die Auffassung der Klägerin in Wirklickkeit auch auf die Verbreitung nicht zutreffen. Vielmehr lief die Verjährungsfrist für jede einzelne Verbreitungshand- lung gesondert (vgl. ORELLI, das schweizerische Bundes- gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, S. 105 i. f.), im Gegensatz zur Ordnung nach § 51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes, wo auf den letzten Verbreitungsakt abgestellt wird. Der Fall BGE 35 II 81, auf den sich die Klägerin beruft, betraf einen ganz andern Tatbestand und hatte mit Urheberrecht nichts zu tun. b. Die erste Übertragung des « Munotglöckleins» auf Schallplatten hat nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz vor dem 1. Juli 1923, d. h. vor dem Inkraft- treten des neuen Urheberrechtsgesetzes, stattgefunden. Damals durfte jedermann eine solche Dbertragungvor- nehmen, ohne dass der Urheber etwas dazu zu sagen hatte ; Art. 11 Ziff. 1 des alten Gesetzes bestimmte, dass durch die Benutzung musikalischer Kompositionen für Spielwerke eine Verletzung des Urheberrechtes nicht begangen werde. Nach Art. 66 des neuen Gesetzes können aber Werke, die auf Grund der erwähnten Vor- schrift des alten Gesetzes erlaubter Weise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind, auch seither von jedermann ohne Einwilligung des am Werke Berechtigten auf solche Instrumente übertragen werden. Daraus folgt, dass der Klägerin weder aus den Übertragungen, die unter dem alten, noch aus denjenigen, die unter dem neuen Gesetze stattgefunden haben, irgendwelche Scha- denersatzanspruche zustehen, sei es gegen die Schall-
482 Urheberreeht. No 76. plattenfabrikanten, sei es gegen den Beklagten, der die _ nicht erforderliche und darum rechtlich belanglose - Einwilligung zur Übertragung gegeben haben soll. Im übrigen wären auf jeden Fall diejenigen Ansprüche, die auf Übertragungen aus der Zeit des alten Urheber- rechtsgesetzes gegründet 'werden, auch verjährt; denn nach dem bereits erwähnten Art. 17 jenes Gesetzes ist die Verjährung spätestens in der absoluten Frist von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung an, eingetreten. 4. -Die Berufung ist demnach, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Dagegen bestehen, auch abgesehen von den formellen Verjährungs- vorschriften, umso weniger Bedenken, als sich die Kläger- schaft erst acht Jahre, nachdem sie von der ersten und hauptsächlichsten Urheberrechtsverletzung Kenntnis er- halten, veranlasst gesehen hat, gegen den Beklagten mit einer Zivilklage vorzugehen und durch dieses ungerecht- fertigt lange Zuwarten die Abklärung der Verhältnisse äusserst erschwert worden ist. Dieses Verhalten würde es sogar nahe legen, die Ansprüche wegen illoyal ver- späteter Geltendmachung abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht :
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