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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
63. Urteil der II. Zivna.bteilung vom 22. November 1934
i. S. Dedual gegen Dedual.
Gerichtliche Anfechtung der Namensände-
run g gemäss Art. 30 ZGB :
- Gerichtsstand 30m Heimatort des Beklagten; doch ist Proro-
gation möglich (Erw. 1).
- Formulierung des Klagantrages (Erw. I und 3).
- Voraussetzungen der Namensrechtsverletzung (Erw. 2) .
.A. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat
am 2. März 1932 den Beklagten, die Bürger von Cazis
sind und in Elgg, Winterthur, Zürich und bezw. Romans-
horn wohnen, die Bewilligung erteilt, den Familiennamen
Dual in Dedual abzuändern.
Mit der vorliegenden, auf Bestimmung des Obergerichts
des
Kantons Zürich hin beim Friedensrichteramt Winter-
thur erhobenen Klage verlangt der Kläger, der Bürger
von Präsanz ist und in Chur wohnt, die Aufhebung dieses
Regierungsratsbeschlusses.
An der Sühneverhandlung unterzog sich der in Romans-
horn wohnende Beklagte Walter D. dem Gerichtsstand
Winterthur.
Vor den kantonalen Instanzen verhandelten die Be-
klagten widerspruchslos zur Hauptsache.
B. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16.
Juni 1934 den Beklagten das durch den Kleinen Rat
des Kantons Graubünden zuerkannte Recht auf die
Führung des Namens Dedual anstelle des Namens Dual
aberkannt.
O. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Aufhebung desselben und Abweisung der Klage.
AB 86 II -11134
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Personenrecht. N° 63.
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit
dem Antrag, die Klage sei in vollem Umfang gutzuheissen
und der Regi~rungsratsbeschluss gänzlich aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nur weil alle Beklagten bis auf einen im gleichen
Kanton wohnen und der letztere sich zu einer Prorogation
herbeigelassen hat, war es dem Kläger möglich, sein Ziel
mit einer einzigen anderswo als am Heimatort der Be-
klagten erhobenen Klage zu verfolgen. Hieraus ergibt
sich die Wünschbarkeit der gesetzlichen Anordnung eines
einheitlichen Gerichtsstandes
für die auf Art. 30 Abs. 3
ZGB
gestützte Klage. Indessen herrschte bei der Aus-
arbeitung des ZGB keine einheitliche Meinung über diesen
Gerichtsstand (vgl. Protokoll der Expertenkommission I
S. 17 ff.), so dass
uninöglich gesagt werden könnte, aus
der Natur dieser Klage ergebe sich ein einheitlicher
Gerichtsstand, und insbesondere welches dieser Gerichts-
stand wäre (weil nämlich auch derjenige am Wohnort
des Klägers in Betracht gezogen werden könnte). Doch
ist auch ohne einen solchen aus dem ZGB heraus zu
lesenden Gerichtsstand auszukommen, weil sich die
erwünschte Lösung aus dem ZivrVerhG entnehmen lässt,
dessen Gerichtsstandsvorschriften
nach wie vor gelten,
soweit sie
nicht durch solche des ZGB ersetzt worden sind
(Art. 59, ursprünglich 61, des Schlusstitels des ZGB;
BGE 42 II 309 ; 55 II 325). Insbesondere ist, freilich vor
der Herrschaft des ZGB, jedoch mit nach wie vor zutref-
fender Begründung, entschieden worden, dass für die
Namensänderung Art. 8 ZivrVerhG gilt, wonach der
Familienstand (etat civil) einer Person (sich nach dem
heimatlichen Recht bestimmt und) der Gerichtsbarkeit
der Heimat unterliegt (BGE 33 I 776; vgl. auch BGE
36 I 391). Hieran ist festzuhalten ungeachtet des Art.
30 Abs. 2 ZGB, wonach die Namensänderung keine Ver-
änderung des Personenstandes (condition) bewirkt. Durch
diese Vorschrift, die ja gerade auch die Eintragung der
Personenrecht. No 63.
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Namensänderung im Zivilstandsregister anordnet, wird
keineswegs verneint, dass die Namensänderung, welche
gemäss
Art. 161 Abs. 1 und 270 ZGB notwendigerweise
eine
ganze -engere -Familie (sofern sie vorhanden
ist) ergreift, den Familienstand, etat civil, betrifft. Viel-
mehr bringt Art. 30 Abs. 2 ZGB nur zum Ausdruck, was
übrigens selbstverständlich ist, dass durch die Namens-
änderung keine familienrechtlichen Beziehungen gelöst
oder umgekehrt geschaffen werden. Art. 8 ZivrVerhG
führt somit die natürlich erscheinende Übereinstimmung
in der örtlichen Zuständigkeit zur Bewilligung der Namens-
änderung und zur Beurteilung der Anfechtung der Na-
mensänderung herbei. Freilich ist diese Übereinstimmung
nicht etwa deshalb unerlässlich, weil der die Namens-
änderung bewilligende Beschluss des Regierungsrates nur
durch die Gerichte des eigenen Kantons aufgehoben
werden könnte. Die gerichtliche Anfechtung der Namens-
änderung braucht nicht geradezu auf die Aufhebung des
sie bewilligenden Regierungsratsbeschlusses
gerichtet zu
sein, sondern sie bringt nur ein privates Namensrecht zur
Geltung gegenüber der Verleihung des gleichen Namens
an einen dritten Nichtberechtigten, welche ohne Rück-
sicht auf allfällige entgegenstehende private Namensrechte
und daher unter stillschweigendem Vorbehalt solcher
Rechte stattgefunden hat. Auch ohne dass der Regierungs-
ratsbeschluss
ausdrücklich aufgehoben wird, kann dem
gerichtlichen Urteil Nachachtung verschafft werden durch
die von Art. 126 und 130 ff. der Verordnung über den
Zivilstandsdienst vorgeschriebene Mitteilung an die Zivil-
standsämter des Heimatortes und des Wohnortes des
Beklagten und Behandlung dieser Mitteilung, wodurch die
gemäss Art. 127 l. c. gemachte Mitteilung über die
Namensänderungsbewilligung
überholt wird. Ausserdem
wird das Gericht zum gleichen Zweck die Veröffentlichung
seines Urteils
anordnen können. Indessen liegt im vor-
llegenden Falle kein genügender Anlass dafür vor, von
Amtes wegen die Bekanntmachung des Regierungsrats-
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Personenrecht. No 63.
beschlusses im Amtsblatt des vom Wohnsitzkanton ver-
schiedenen Heimatkantons der Beklagten durch eine
nicht besonders beantragte neue Bekanntmachung im
gleichen Blatt zu entkräften.
Hieraus ergibt sich auch, dass das Verhältnis der Klage
auf Anfechtung der Namensänderung zur regierungsrät-
lichen Bewilligung
der Namensänderung einer Prorogation
nicht entgegensteht. Sind die von Art. 8 ZivrVerhG
geordneten Gerichtsstände zwar im allgemeinen der Ver-
fügung
der Parteien entzogene, sog. ausschliessliche, so
hat dies seinen Grund darin, dass öffentliche Interessen
die willkürliche Verschiebung des Gerichtsstandes verbie-
ten. Mit der gerichtlichen Anfechtung der N amens-
änderung werden aber gerade nur private Interessen des
Klägers geltend gemacht, weshalb nicht einzusehen ist,
warum sich die Parteien nicht sollten darüber frei ver-
ständigen können, wo jene Interessen zum Austrag
gebracht werden sollen. Nun haben sich die Beklagten
nicht nur vorbehaltlos auf die in Winterthur erhobene
Klage eingelassen, sondern ihr Anwalt hat sich zu einer
ausdrücklichen Prorogation bezüglich des Beklagten Wal-
ter D. herbeigelassen, weshalb ihre Einlassung umsoeher
als für eine allgemeine Prorogation konkludentes Ver-
halten angesehen werden darf. Demzufolge waren aus-
nahmsweise die zürcherischen Gerichte anstelle der grau-
bündnerischen zur Beurteilung der vorliegenden Klage
zuständig.
2. -Die seit langem in gehobener sozialer Position
stehende (weitere) Familie des Klägers ist nicht stark
verzweigt, und sonstige Träger des gleichen Namens
sind ebenfalls nicht viele vorhanden. In Anlehung an
BGE 52 II 102 kann unter diesen Umständen dem Kläger
nicht· das Recht abgesprochen werden, vom Gebrauch
seines Namens Dritte auszuschliessen, welche für die
Aufgabe des bisherigen
und die Annahme gerade dieses
Namens keinen andern Grund vorbringen können als
eine
im Widerspruch zu den Einträgen in den Zivilstands-
Familienrecht. N0 64.
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registern stehende Anmassung, die dem Kläger wegen der
Entfernung der Wohnorte früher verborgen geblieben sein
wird. (Aus
dem auf den Namen Deduallautenden geist-
lichen
Trauschein des (Ur-) Grossvaters können sich die
Beklagten nämlich ebensowenig berufen, wie es andere
Nachkommen desselben getan haben, die nichtsdestoweni-
ger am Namen Dual festhielten.) An der unbefugten
Anmassung würde entgegen der nicht näher begründeten
Ansicht der Vorinstanz nichts geändert, selbst wenn
nicht bloss ganz unbestimmt behauptet, sondern einiger-
massen wahrscheinlich
gemacht worden wäre, dass der
(Ur-)Grossvater von einem Träger des Namens Dedual
ausserehelich erzeugt worden sei.
3. -
Dass der Anschlussberufung keine Folge gegeben
werden kann, noch muss, ergibt sich aus dem bereits in
Erwägung 1 Gesagten.
Dmnnach erkennt das Bundesgericht ;
Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16. Juni 1934 bestätigt.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA F AMILLE
64. Auszug aus dem Urteil der II. ZivUabtei1llDg
vom 6. DazamDer 1934 i. S. !.oesch gegen oescb. geb. Ka.mmer.
Leis·tungen bei Ehescheidung. In welchem Ver-
hältnis steht Art. 151 zu Art. 152 ZGB ?
Die Ansprüche wegen Verlustes des U n tel' haI tun g san -
s p I' U c h s aus Eherecht sind in Art.. I 5 2 ZGB nie h t
a b s chI i e s sen d geordnet. Bei S c h u I d des An-
s p r u c h s g e g n e I' s kann vielmehr, auch wenn sich der
fordernde Teil nicht in grosser Bedürftigkeit befindet, dafür
eine a n g e m e s sen e E n t s c h ä cI i gun g ge m jj, s s
Art.. 1 5 I gesprochen werden.