BGE 60 II 38
BGE 60 II 38Bge02.10.1933Originalquelle öffnen →
Obligationenrecht. No 9.
c) als Ersatz der monatlichen Rente vom 1. April
1931 bis 1. November 1934 jeweilen 52 Fr. 50 ets. nebst
5 % je seit Verfalltag ain ersten eines Monates zu bezahlen
d) die nach der Rechtskraft des Urteils bis 1. Novembei:
1934 noch verfallenden Monatsrenten von 52 Fr. 50 Cts.
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sicherzustellen
durch Leistung einer Barkaution oder Hinterlegung
von Wertschriften auf ein Sperrkonto bei einer Zürcher
Bank.
9. Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Februa.r 1934
i. S. Zollinger gegen Bohrbach.
Une r lau b t e Ha n d I un g bestehend in der Unterlassung
von Schutzmassnahmen bei Schaffung eines gefährlichen
Zustandes. Haftung eines Landwirtes für einen Unfall, deI'
einem Kind beim Heustampfen durch den elektrischen Heu-
aufzug zugefügt wurde. OR Art. 41 (Erw. 1 u. 2).
JItoIitverschulden eines urteilsunfähigen Knaben? Analoge Anwen-
dung von OR Art. 54 Abs. 1 (Erw. 3).
Berechnung des Schadens bei Teilinvalidität eines Kindes, da>!
noch nicht erwerbsfähig ist und die Berufswahl noch nicht
getroffen hat. Ablehnung der Anwendung von sogenannten
Aktivitäts-statt der Lebenserwartungstabellen. Kapitalisa-
tionszinsfuss (Erw. 4). .
Genugtuung. OR Art. 47 (Erw. 6).
A. -Der Beklagte, Gustav Zollinger, ist Eigentümer
eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Scheuren-Forch
im Kanton Zürich. Die zu dem Gut gehörende Scheune
ist mit einem motorisch betriebenen Heuaufzug versehen.
Der Motor ist im Mittelgang der Scheune, zwischen den
zu beiden Seiten der Einfahrt befindlichen Heudielen
aufgestellt.
Von seinem Standort aus führt der Aufzug
senkrecht in die Höhe bis unter das Dach, und von dort
aus laufen Schienen nach verschiedenen Richtungen über
die Heudielen. Das Seil des Aufzuges reicht bis an die
Scheunenwand
und führt dort über eine Rolle und wieder
Obligationenrecht. N° 9.
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zurück. Über den Dielen wird das beförderte Heu
am gewünschten Ort durch Öffnen der Gabeln fallen
gelassen.
Der Kläger, Walter Rohrbach, wurde am 22. Januar
1920 geboren. Seine Eltern sind gerichtlich geschieden
worden. Die elterliche Gewalt
übt die Mutter, Frau Anna
von Niederhäusern in Illnau aus. In den Jahren 1929
bis 1931
half e1; dem Beklagten jeweilen während seiner
Frei-und Ferienzeit bei der Heuernte auf dem Feld und
in der Scheune. Nach seiner Behauptung erhielt er für
seine Mitarbeit vom Beklagten etliche Franken « als
Trinkgeld». Im Sommer 1931 half er dem Beklagten
wiederum beim Heuen. Er war damals 11 Y2 Jahre alt
und besuchte die fünfte Klasse der Primarschule. Am
20. Juni 1931 verwendete ihn der Beklagte zum Heu-
stampfen auf dem bereits bis beinahe zum Dach ange-
füllten
Heustock der einen Diele. Während des Stampfens
hielt er sich am Seil, als dieses ruhte. Als es sich aber
wieder in Bewegung setzte,geriet er in die Rolle und
wurde an der rechten Hand schwer verletzt. Nach den
tatsächlichen Feststellungen des begutachtenden Arztes,
die
von den kantonalen Gerichten übernommen worden
sind,
hat er einen erheblichen bleibenden Nachteil erlitten
der im gänzlichen Verlust des End-und Mittelgliedes an
kleinen, Ring-und Mittelfinger und des Endgliedes am
Zeigefinger besteht.
B. -Laut Weisung des Friedensrichteramtes Maur
vom 9. Januar 1932 hat Walter Rohrbach gegen Gustav
Zollinger Klage auf Bezahlung von 23,176 Fr. 15 ets.
nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1931 erhoben.
e.-Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
D. -Das Bezirksgericht Uster hat die Klage am 3. Mai
1933 in der Höhe von 5000 Fr. ne.bst Zins geschützt, im
übrigen aber abgewiesen.
E. -Auf Appellation beider Parteien hin -der Kläger
verlangte Gutgeheissung der Klage im Befrage von
20,000 Fr. nebst Zins, der Beklagte Abweisung der Klage
40 Obligationenrecht. No 9. -hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 17. Oktober 1933 in Betrage von 11,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1931 gutgeheissen. F. -Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Abweisung der Klage beantragt. G. -Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und den Antrag gestellt, die Klage sei im Betrage von 15,000 Fr. nebst Zins zu schützen. H. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
42 Obligationenrecht. N° 9. Behauptung anlässlich seiner frühern Beschäftigung in der Tenne jeweilen viel niedriger gewesen war. Nach der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanzen, welche in der Berufungserklärung nicht als aktenwidrig angefochten worden und daher gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich ist, ist der Kläger aller- dings auch beim Heustampfen am Unglückstage von Zeit zu Zeit durch Zurufe des Beklagten oder seines Knechtes, wie « Obacht », « Tritt nicht auf das Seil» und dergleichen gewarnt worden. Diese Warnungen waren jedoch als Instruktion und als Aufsicht nach zwei Rich- tungen unzulänglich. In erster. Linie wurden sie nach der Konstatierung des Bezirksgerichtes nicht regelmässig gegeben, während eine regelmässige Warnung durchaus angebracht gewesen wäre. Sodann war Ursache des Unfalles gewesen, dass der Knabe das Seil mit der Hand gehalten hatte, als es in Bewegung gesetzt wurde. Die Warnungen aber hatten nach der Feststellung der kanto- nalen Gerichte den Sinn gehabt, er solle nicht auf das Seil treten, damit er nicht an die Decke geschleudert werde, und mit diesem Sinn hatten sie sich dem Knaben auch eingeprägt. Dass er sich am ruhenden Seil aber mit der Hand halten werde, wenn man ihn nicht ausdrücklich davor waJ;nenwürde, war leicht vorauszusehen, greift doch selbst ein erw~chsener· Mensch, wenn er einen so unsichern . Stand hat, wie auf einem Heustock, gerne unwillkürlich nach einem' festen Gegenstand, an dem er Halt gewinnen kann. Die nachgewiesenen regelmässi- gen Rufe « Hü» können nicht als Warnungen gelten, denn sie waren an den Sohn des Beklagten gerichtet, der unten den Motor bediente, und dem sie anzeigen sollten, dass der Motor wieder. in Betrieb gesetzt werden könne. Der Knabe musste aus dem « Hüruf» nicht ohne weiteres schliessen, dass sich das Seil nun sofort in Bewegung setze, wie gerade der Unfallvorgang beweist: Nach deJ; Fest- stellung der Vorinstanzen verstrich bei dem Heuaufzug, der zum Unfall führte, nach dem « Hü» noch geraume Obligationenrecht. No 9. Zeit, bis das Seil anzog, offenbar weil der Sohn des Beklag- ten noch mit dem Sammeln zerstreuten Heues beschäftigt war, bevor er sich wieder dem Motor zuwandte. Es hätte gerade aus diesem Grunde jedenfalls an ihm gelegen, in Anbetracht der entstandenen Pause vor dem Antrieb des Motors nochwals einen Warriruf zu erlassen. Diesen Fehler hat auch der Beklagte zu verantworten, sei es nach Art. 101, weml man ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien annimmt, sei es nach Art. 55 OR, wenn man ein solches verneint; den Entlastungsbeweis nach Art. 55 hat der Beklagte nicht einmal angetreten, geschweige denn erbracht. Das hauptsächliche Verschulden des Beklagten besteht jedoch darin, dass er den Knaben nicht kategorisch von der gefährlichen Stelle wegschickte, als das Heu so hoch-gestiegen war. Der Beklagte hätte sich vergegenwärtigen müssen, dass die Arbeit des Klägers ungleich gefährlicher geworden war, als er m Berührungs- nähe mit dem Seil und der Walze gekommen war, und er hätte daher unter allen Umständen dafür sorgen müssen, dass das unerfahrene Kind einen Standort in gehöriger Entfernung einnahm. Die Notwendigkeit, dass das Heu auch in der Nähe des Seiles durch Stampfen gepresst werden musste, vermag ihn nicht zu entSchuldigen, denn dies hätte entweder nachher oder durch jemand anders geschehen können. Das Verschulden des :Beklagten bei der Entstehung des Unfallschadens ist daher zu bejahen. 3. -Sofern der Kläger im Zeitpurikt des Unfalles urteilsfähig gewesen wäre,· hätte· sein Verha.lten zweifellos aber als Mitverschulden gewertet werden müssen,· denn dass er sich am Seile hielt und dass er überhaupt so nahe dabei stand, war, objektiv betrachtet, ein Fehler. Die Schadenersatzpflicht . aus unerlaubten Handlungeil setzt jedoch die Urteilsfahigkeit des Täters voraus (ZGBArt. 19 Abs. 3); wer nicht urteilsfahig ist, vermag uIiOOr Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seme Hand- lungen keine . rechtliche Wirkoog . herbeizuführen· (ZGB Art. 18). Das gilt auch für das Mitverschulden, auch
44 Obligationenrecht. No 9. dieses erheischt als Voraussetzung die Urteilsfahigkeit des Geschädigten (von Tmm OR I S. 91 ; OSER-SCHÖNEN- BERGER, Kommentar, Nr. 7 zu Art. 440R). Dem Kläger ging nun wegen seines Kindesalters die UrteilsIahigkeit. bei dem in Frage stehenden Verhalten zweifellos ab, er war nicht imstande, die Gefahren zu erkennen, sich darüber Rechenschaft zu geben und sein Verhalten dar- nach einzurichten. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht Art. 44 OR angewendet und Umstände angenom- men, für welche der Kläger im Sinne dieser Bestimmung einzustehen habe; das Bundesgericht hat schon in -seinem Urteil vom 6. l\färz 1928 in Sachen Arrigoni gegen Zarifi (BGE 54 II S. 141) erkannt, dass urteilsunfähige Kinder nicht als mitschuldig im Sinne des Art. 44 betrachtet werden können (vgLauch BGE 31 II S. 34 fI. ; 58 II S. 37). Ein mitwirkendes Verhalten eines urteilsunfähigen Verletzten kann jedoch unter analoger Anwendung des Art. 54 Abs. I zur Herabsetzung der Ersatzpflicht heran- gezogen werden, wenn und soweit die Billigkeit es erheischt (BGE 51 n S. 523 ; 54 II S. 140; vgl. auch F. HÄBERLIN, Das eigene Verschulden des Geschädigten, S. 83). Hier rechtfertigt sich ein solcher Abzug aus Billigkeit in der Tat, denn das Verschulden des Beklagten ist kein schweres und die Ersatzpflicht trifft ihn auch nach Vornahme eines angemessenen Abzuge noch schwer genug, ganz abgesehen davon, dass der Kläger den zwar ungenügenden Warnungen doch etwas mehr Beachtung hätte schenken dürfen, wenn nicht aus Einsicht, so doch aus Gehorsam. Die Vorinstanz hat eine Reduktion der Ersatzpflicht um einen Vierteil eintreten lassen. Diese Herabsetzung er- schet bei Würdigung aller Umstände als angemessen und ISt zu bestätigen; eine weitere Herabsetzung aus Billigkeit, wie sie der Beklagte verlangt, kommt nicht in Betracht, weil sie sich als Unbilligkeit gegenüber dem Kläger auswirken würde. 4. -Durch die. Verstümmelung der rechten Hand ist der Kläger dauernd teilweise arbeitsumahig geworden. Obligationenrecht. No 9. 45 Dafür hat ihm der Beklagte nach Art. 46 Abs. I OR unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens Ersatz zu leisten. Die Vorinstanz hat den Grad der Invalidität auf Grund zweier Gutachten, eines medizinischen und eines psychotechnischen, ermittelt und auf durchschnittlich 20 % festgesetzt. Gegen diese Methode ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wiewohl durch den Umstand, dass der Kläger noch nicht im Er- werbsleben steht und seine Berufswahl noch nicht getroffen hat, ein :Moment der Unsicherheit in die Berechnung kommt, indem eine Vermutung aufgestellt werden musste, der Kläger werde einen Beruf einer bestimmten Berufs- kategorie ergreifen, und indem die Vorinstanz die Invali- dität für diese ganze Kategorie schätzen musste. Dem Obergericht ist auch darin beizupflichten, dass dem Kläger gewisse Berufe versperrt sein werden, nämlich jene, wo Handarbeit und Handfertigkeit vorherrschen, und dass er in Anbetracht seiner hohen Intelligenz und sonstigen vorteilhaften Veranlagung nun umsomehr einem Beruf zugedrängt wird, wo namentlich Kopfarbeit ver- langt wird. Es ist daher in der Tat anzunehmen, dass er nicht Handwerker oder Bauer werden wird, sondern vermutlich Kaufmann oder Beamter, vielleicht auch Techniker, soweit nicht auch in diesen Berufen im Einzel- nen volle körperliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Die Festsetzung der Invalidität in diesen Berufen mit durchschnittlich 20 % kommt einer tatsächlichen Fest- stellung gleich, an welche das Bundesgericht gebunden ist, wenn auch zu sagen ist, dass selbst bei bestmöglicher Angewöhnung ökonomische Nachteile, z. B. beim Suchen einer Stelle, unvermeidlich sein werden und dass diese 20 % jedenfalls die unterste Grenze bilden, wenn man sie mit der bei gleicher Verletzung von Handarbeitern angenommenen Invalidität vergleicht (L. CLAus, Gewöh- nung an Unfallfolgen, 5. Aufl. S. 30/31). Dagegen hat die Vorinstanz zwei Umstände nicht oder zu wenig berück- sichtigt: Dass die Ergreifung eines der dem Kläger
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übrig bleibenden Berufe wegen der notwendigen bessern
Ausbildung erhebliche Kosten verursacht und dass die
Beschränkung auf einen verhältnismässig engen Kreis
von Berufen auch eine Beeinträchtigung des Klägers in
seelischer Beziehung darstellt. Trotz der spärlichen An-
haltspunkte, welche die Akten bieten, kann nicht ange-
nommen werden, die Eltern des Klägers seien imstande,
ihm aus eigenen Mitteln die Ausbildung zu verschaffen,
die
heutzutage von Beamten, kaufmännischen Angestell-
ten, Technikern usw. verlangt wird, wenn sie sich um
eine Stelle bewerben und wenn sie dieselbe bei der Über-
füllung des Arbeitsmarktes auch der intellektuellen Berufe
erhalten sollen; namentlich die Höhe der Alimente welche
der Vater nach dem Ehescheidungsurteil der Muter für
den Jungen zu zahlen hat, deutet nicht darauf hin. Es
rechtfertigt sich daher, einen Zuschlag zu machen; die
Nichtberücksichtigung des
erwähnten Umstandes ist Nicht-
berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen
Fortkommens, welche nach Art. 46 in Anschlag zu bringen
und durch das Bundesgericht, da es sich um eine Rechts-
frage
handelt, zU überprüfen ist. Die Erhöhung darf
anderseits nur eine mässige sein, da der Knabe, wenn
er trotz seiner Fähigkeiten, aber wegen der ökonomischen
und sozialen Stellung seiner Eltern, hätte Handwerker,
Bauer oder dergelichen werden müssen, dann auch nicht
den Monatsgehalt von Fr. 400 im Durchschnitt erreicht
hätte, den die Vonnstanz· ihrer Berechnung zu Grunde
gelegt hat. Da ferner, wie noch zu zeigen sein wird,
auch die von der Vorinstanz ausgesetzte Genugtuungs-
summe erhöht werden muss, und da die Erschwerung
des Fortkommens nicht nur eine wirtschaftlich-finanzielle
ist,
rechtfertigt es sich, für die Entschädigung wegen
teilweiser
dauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfahigkeit
und für die Genugtuung eine gemeinsame Erhöhung in
einer einheitlichen Summe eintreten zu lassen.
Das Obergericht hat der Berechnung der kapitalisierten
Rente einen Monatslohn von Fr. 400.-zu Grunde gelegt.
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Gegen diese Annahme ist vom Standl'unkt des Bundes-
rechtes aus nichts einzuwenden. Die Behauptu des
Beklagten, dass
der Kläger bei Beginn seiner Erwerbs-
fähigkeit unter keinen Umständen und während längerer
Zeit nicht einen Monatslohn von Fr. 400 erreichen werde,
ist nicht stichhaltig, weil die Vorinstanz ausdrücklich
von einem Durchschnitt gesprochen, also angenommen
hat, und zwar mit Recht, dass das Arbeitseinkommen
des Klägers
in späterer Zeit dann höher sein werde, als
Fr. 400.-.
Der Beklagte hat sodann geltend gemacht, die Erwerbs-
fähigkeit des Klägers werde weniger lang dauern, als
seine
Lebenserwartung reiche, und es könne deshalb
nicht auf diese abgestellt werden; die Berechnung der
kapitalisierten Rente habe nach einer sogenannten Aktivi-
tätstabelle zu geschehen. Allein dieser in Hauptpflicht-
prozessen vom jeweiligen Beklagten immer wieder vor-
getragene Einwand kann nicht gehört werden ; so lange
für die schweizerischen Verhältnisse keine zuverlässigen
Aktivitätstabellen für die verschiedenen Berufe oder Berufs-
gruppen ausgearbeitet sind -die Grieshaber'schen Ta-
bellen berühren nur die Bundesbahnarbeiter und -ange-
stellten -muss es das Bundesgericht ablehnen, durchwegs
schematische
Kürzungen vorzunehmen und dabei aus-
ländische
Tabellen oder solche anderer Berufsgruppen zu
Rate zu ziehen (BGE 55 II S. 147).
Bei Aufstellung der Lebenserwartungstabellen ist die
höhere
Sterblichkeit der Unfallinvaliden unberücksichtigt
geblieben
(PWCARD, Lebenserwartungs-, Barwert-und
Rententafeln, 2. Auf I. S. 5 und 26.) Das Bundesgericht
hat in einem Fabrikhaftpflichtfall eine ausgesprochen
ungünstige individuelle Lebensdauerprognose eines Unfall-
invaliden berücksichtigt (BGE 35
II S. 223), doch handelte
es sich damals um eine ausgesprochen ungünstige Prognose
auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und infolge der
Verletzung. Im vorliegenden Fall deutet nichts daraufhin,
dass die Lebenserwartung des Klägers durch seinen Unfall
48 Obligationenrecht. N0 9.
irgendwie wesentlich beinflusst werde. Der Beklagte hat
auch noch darauf hingewiesen, dass der Kläger vor Er-
reiclmng dcs· Alters der Erwerbsfähigkeit sterben könnte.
A:llein der Unterschied zwischen der Lebenserwartung
emes Z\yölfjährigen und eines Zwanzigjährigen beträgt
nach den Piccard'schen Tabellen nicht mehr als ein Jahr
und fällt daher nicht sehr in's Gewicht; jedenfalls muss
er als bei der Diskontierung des Kapitalbetrages mit.-
berücksichtigt
geIt,en.
Bei
der Kapitalisation ist ein Zinsfuss von 4 % anzu-
wenden, ensprechend der neuern Praxis des Bundesgerich-
tes, die sich dem Sinken des Zinsfusses
in den letzten
Jahren angepasst hat. Entgegen der Auffassung des
Beklagten noch keine genügenden Anhaltspunkt.e dafür,
dass sich die Geldmarktverhältnisse schon wieder, von
Einzelerscheinungen abgesehen, in der gegenteiligen Rich-
tung verändern. Überdies ist nicht zu übersehen, dass
die ka pit,alisierte Rente einen Ausgleich für eine lange
Zeitspanne
und nicht nur für die nächste Zeit schaffen
muss, dass also die
Rechtsprechung nicht allen Zins-
schwankungen und .vor allem nicht sofort folgen darf.
Es hätte sich überhaupt fragen können, ob nicht schon
die seinerzeitige Abweichung
von dem als Durchschnitt
empfohlenen Zinsfuss von 4 Y2 % verfrüht war (vgl.
PICCARD, a. a. O. S. 32). Endlich mag darauf verwiesen
werden, dass
heute sogar ;Bestrebungen im Gange sind,
zu häufige Zinssatz änderungen überhaupt zu vermeiden
(vgl. die Botschaft des Bundesrates betreffend den Ent-
wurf eines Bundesgesetzes über die Banken und Spar-
kassen vom 2. Februar 1934, BBl 1934 S. 182).
Bei 20 % Invalidität, einem Monatseinkommen von
Fr. 400, einem Abzug wegen Mitverschuldens aus Billigkeit
von 25 % und einem Alter von 20 Jahren beträgt der
Barwert der Rente Fr. 60.-im Monat, berechnet auf
Grund eines Zinsfusses von 4 % Fr. 14,298.-. Hievon
ist ein Abzug wegen der vorzeitigen Erlangung des Kapi-
tals durch den Kläger zu machen, welcher Abzug ungefähr
f
!
Obligationenrecht. ND 9.
dem Zinsüberschuss zu ent1:!prechen hat. Dagegen ist
ein Abzug wegen der Vorteile der Kapital-statt der
Rentenabfindung nicht am Platze. Immerhin kann der
von der Vorinstanz angeordnete Abzug von insgesamt
Fr. 4798.-bestätigt werden, denn die Vorinstanz hat
anderseits zu Unrecht angenommen, dass der Kläger
das Kapital im Alter von 14 statt von erst 20 Jahren
erhalte; in Wirklichkeit erhält er es, da man auch den
Verzugszins berücksichtigen muss,
im Alter von 12 Jahren.
Auch fällt zu Gunsten der Bemessung der Vorinstanz
in die Wagschale, dass die Lebenserwartung eines Elf-
oder Zwölf jährigen wie gesagt immerhin etwas geringer
ist, als diejenige eines Zwangjährigen (BGE 58 II S. 263).
5. -(Arzt-u. Heilungskosten) ...
6. -Bei
Körperverletzung kann der Richter unter
Würdigung der besondern Umstände dem Verletzten
eine angemessene ·Geldsumme als
Genugtuung zuspre-
chen.
OR Art. 47. Im vorliegenden Fall sind die Vor-
aussetzungen für die Gewährung einer solchen Genugtuung
gegeben. Der Kläger hat schon in frühem Alter wegen
des Unfalles grosse körperliche Schmerzen ausstehen
müssen. Vor allen Dingen wird ihn aber die VerstÜIDme-
lung der Hand nicht nur später an der Arbeit hindern,
sondern jetzt und später auch sonst in der Bewegung
und Betätigung beeinträchtigen und ihm einen seelischen
Schmerz zufügen,
an den ein sonst gesunder junger Mensch
sich nie ganz gewöhnen wird. Mit Recht hat die Vorinstanz
darauf hingewiesen, dass er beim Spiel mit Kameraden
leicht in seinem Selbstbewusstsein betroffen sein kann
und dass ihm so nicht dieselbe Unbekümmertheit der
JugeIidzeit vergönnt ist, wie einem körperlich unver-
sehrten Knaben. Die von der Vorinstanz gewährte
Genugtuungssumme von Fr. 1500.-erscheint bei Würdi-
gung aller Umstände und namentlich des seelischen Leides
als
zu gering. Sie· ist zu verdoppeln, wobei· dann freilich
auch der Nachteil mitberücksichtigt sein soll, der dem
Kläger daraus erwachsen ist, dass die Berufe, die im
AB 60 II -1934
Prozessrccht. N° 10. offen stehen, eine bessere Ausbildung und damit höhere Aufwendungen erheischen (oben Erw. 4) und dass sein Fortkommen überhaupt, nicht nur wirtschaftlich er- schwert worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht :
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