BGE 60 II 359
BGE 60 II 359Bge02.09.1933Originalquelle öffnen →
3li8 Prozeserecht. N° 57.
gebliebene verbrecherische Tätigkeit ausser Betracht lallt,
anderseits aber, dass auch ein bloss fahrlässiges Handeln
von Belang ist, falls es unter Strafe steht und auf das
Urteil tatsählich eingewirkt hat. Diese Auffassung
ntspricht denn auch der genauern Fassung anderer
Prozessgesetze (vgl. z. 13. bern. ZPO Art. 368 Ziffer 3 :
« Wenn festgestellt ist, dass durch eine strafbare Handlung
zum Nachteil des GesuchstelIers auf den Entscheid ein-
gewirkt wurde J); zürch. ZPO § 351 Ziffer 1: « Wenn
durch ein strafrechtliches Urteil festgestellt ist, dass durch
ein Verbrechen zum Nachteil des Revisionsklägers auf
den Entscheid eingewirkt wurde) ; deutsche ZPO § 580
Ziffer
3: ({ Wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses
oder eines Gutachtens, auf welche das Urteil gegründet
ist, der Zeuge oder der Sachverständige sich einer vor-
'sätzlichen
oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht
schuldig
gemacht hat»; vgl. auch die in verschiedener
Hinsicht abweichende Regelung im franz. Code de pro-
cedure
civile Art. 480 Ziffer I : {( s'il y a eu dol personnel )),
wobei immerhin der ursächliche Zusammenhang ebenfalls
verlangt wird: GARSONNET et CEsAR-BRu, Traite, 3. Aufl.,
VI Nr. 467). Für das Bundesgericht, das als Berufungs-
oder Beschwerdeinstanz
geurteilt hat, verbietet sich die
Berücksichtigung eines wirkungslos gebliebenen Vergehens
noch speziell deshalb, weil die tatsächlichen Feststellungen
der letzten kantonalen Instanz, soweit sie sich nicht als
aktenwidrig erwiesen,
dem "bundesgerichtlichen Urteil zu-
grunde gelegt werden mussten; umsoweniger kann ein
Revision des bundesgerichtlichen Urteils auf Tatsachen
gestützt werden, deren Kenntnis am Ausgang des Rechts-
streites nichts zu ändern vermocht hätte, oder auf ·den
Wegfall von Tatsachen, die für die massgebenden Fest-
stellungen bedeutungslos waren.
Fraglich
kann nur sein, ob beim Vorliegen eines Ver-
gehens ein Einfluss auf das Urteil zunächst zu vermuten
. sei, die blosse Möglichkeit eines solchen· Einflusses also
. genüge unter Vorbehalt des Nachweises, dass er tatsächlich
I'rozessrecht. N° 58.
im gegebenen .Falle nicht stattgefunden' hahen kann.
Wie
dem auch sei, erweist sich das vorliegende Reviions
gesuch als unbegründet. Nach der oben wiedergegebenen
Begründung des Urteils des Appellationshofe. wurde ·auf
die Aussagen der betreffenden Zeugin nur gerade insoweit
abgestellt, als sie
auch heute noch aufrecht bleiben ; auf
ihre Erklärung, sie erkenne den Motorradfahrer im Be-
klagten, wurde kein Gewicht gelegt, sondern von ren
Aussagen nur festgehalten, dass die Klägerin-Mutter eInes
Sonntags früh
im Herbst 1930 mit einem Motorrad-
fahrer beim Hotel Falken angefahren kam.
Demnach e1·kennt das Bundesgericht :
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
58. Urteil der I. Zivilabteilung vom aa.Oktober 1934
i. S. Bretscher Söhne &00. gegen Fr. Sauter .1.-00.
Art. 58 0 G. -Ein Urteil, das bloss einen Teil der Streitpnnkte
erledigt nnd die andern « ad separatum» verweiSt, ist kein
Hau pt u r t eil, wenn auf Grund dieser Vew:eisung niht
ein neues Verfahren Platz greifen, sondern ledIghch das hän-
gige ergänzt werden soll. Zweckbestimmung des Art. 58.
A. Mit Klage vom 18. November 1929 hat die Klä-
gerin, Fr. Sauter A.-G., als Inhaberin des schweizerischen
Patentes Nr. 105,344 gegen die Beklagte, Bretscher
Söhne & Co., die Begehren gestellt :
;l60 Prozessrecht. No 58. B. -Das :Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hat durch Urteil vom 10. August 1931 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass keine Erfindung vorliege. In Gutheissung der hiegegen von der Klägerin ergriffenen Berufung hat das Bundesgericht durch Urteil vom 20. Ja- nuar 1932 die Frage der Patentfähigkeit bejaht und die Sache zur Entscheidung der Frage, ob eine Nachahmung vorliege und ob und in welchem Masse der Klägerin Scha- den daraus entstanden sei, an die Vorinstanz zurückge- wiesen (BGE 58 II 57). G. -Nach weiterer Instruktion des Prozesses hat das Zivilgericht Basel-Stadt nunmehr durch Urteil vom 6. Juli 1934 der Beklagten die Fabrikation und den Ge- brauch des streitigen Temperaturschalters verboten ; das Schadenersatzbegehren ist « zu gesonderter Beurteilung» verwiesen worden. Zu dieser Absonderung des Schadenersatzbegehrens ist in der Urteilsbegründung bemerkt: « Die Frage des Scha- denersatzes (Rechtsbegehren 2 der Klage) wird entspre- chend dem von der Klägerin in der mündlichen Verhand- lung gestellten und von Seiten der Beklagten unwider- sprochen gebliebenen Antrag ad separatum verwiesen ». Die Klägerin hatte ihren Antrag laut Protokoll damit begründet, dass für sie wichtiger als der Schadenersatz die Entscheidung der Frage sei, ob der Beklagten die Verwen- dung ihres Apparates verboten werden könne. D. -Gegen das Urteil des Zivilgerichtes hat die Beklagte rechtzeitig und mit schriftlicher Begründung die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Sie beantragt Abweisung der Klage. Da8 Bundesgericht zieht. in Erwägung: Es erhebt sich in erster Linie die Frage, ob das angefoch- tene Urteil ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG ist und ob demnach auf die Berufung eingetreten werden kann oder mcht. Ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG liegt grund- Prozessrecht. N° 58. sätzlich dann vor, wenn über den ganzen Rechtsstreit, soweit er der Berufung unterliegt, entschieden ist (WEISS, Berufung S. 44 f., BGE 30 II 479, 32 II 767, 46 II 410, 53 II 432, 54 II 49, 59 II 69 und 72). Diese Voraussetzung trifft hier unverkennbar nicht zu, indem die Vorinstanz lediglich das erste der bei den Klagebegehren, auf Unter- sagung weiterer Fabrikation und weitern Gebrauches des streitigen Temperaturschalters, abschliessend beurteilt hat. Mit Bezug auf das zweite, das Schadenersatzbegehren, ist noch die grundsätzliche Frage der Patentverletzung er- ledigt, dagegen wurde die Frage, ob der Klägerin durch die Patentverletzung Schaden verursacht worden sei und in welchem Umfange, « ad separatum.», « zu gesonderter Beurteilung » verwiesen. Nun hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung freilich von dem oben angeführten Grundsatze, dass von den kan- tonalen Instanzen der ganze Rechtsstreit entschieden sein müsse, insofern eine Ausnahme gemacht, als sie auch solche Urteile, durch welche nur ein Teil der Streitpunkte erledigt ist, dann als Haupturteile anerkennt, wenn die mcht beurteilten Punkte in ein anderes Verfahren verwiesen worden sind (BGE 30 II 458 E. 4, 46 II 218 E. 1,53 II 432, 54 II 50, 57 II 554). Was im vorliegenden Falle mit der Verweisung des Schadenersatzbegehrens « ad separatum)), « zu gesonderter Beurteilung» gemeint ist, geht aus dem Wortlaut dieser Verfügung nicht mit Sicherheit hervor. Immerhin deutet die im U r t eil s dis 0 psi t i v ent- haltene Formulierung « zu gesonderter Beurteilung }) bereit.s eher daraufhin, dass es sich mcht um einen neuen, selbstän- digen Prozess, sondern lediglich um die Ergänzung des vorliegenden handeln solle. In der Tat wird denn auch als Grund der Absonderung nicht etwa angegeben, das Zivil- gericht sei für die Beurteilung der Schadenersatzfrage überhaupt nicht zuständig oder es sei dafür ein anders geartetes Verfahren vorgeschrieben, sondern es ist bloss auf den von der Beklagten unwidersprochen hingenom- menen Antrag der Klägerin verwiesen. Diese hat den
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Prozessrecht. No 58.
Antrag aber deswegen gestellt, weil ihr an der raschen
Entscheidung 'des Untersagungsbegehrens gelegen war, di~
bei gemeinser Beurteilung mit dem Schadenersatzbe
gehren durch das hiefür erforderliche Beweisverfahren hätte
verzögert werden müssen. Zu einem ab initio neu aufzu-
nehmenden Prozesse ist also auch sachlich. kein Grund
vorhanden ;es ist nicht einzusehen, warum das Beweisver-:
fahren und die Entscheidung über die Schadenersatzfrage
nicht ohne weiteres als Ergänzung des vorliegenden Pro-
zesses sollten durchgeführt werden können. In diesem
Sinne muss deshalb, mangels gegenteiliger Erklärung der
Vorinstanz, die Verweisung des Schadenersatzbegehrens
(( zu gesonderter Beurteilung» aufgefasst werden. Dann
liegt aber nicht ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG,
sondern lediglich ein Teilurteil vor, gegen das die Berufung
nicht zulässig ist.
Es wird dabei nicht verkannt, dass die Parteien ein
Interesse daran haben könnten, ein bundesgerichtliches
Urteil zunächst über die grundsätzliche Frage der Patent-
verletzung zu erhalten, weil bei Verneinung der Verletzung
-Gutheissung
der Berufung der Beklagten -dem
Rechtsstreit ein Ende gemacht wäre und nicht erst noch
das letzten Endes vielleicht nutzlose Beweisverfahren über
die Schadenersatzfrage durchgeführt werden müsste. Allein
dieses
Interesse hat zurückzutreten gegenüber der Zweck-
bestimmung des Art. 58 OG, dass im gleichen Prozess die
Berufung
an das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal
und darum erst in dem Stadium, in dem die ganze Streit-
sache berufungsfähig ist, soll ergriffen werden können.
Dazu kommt, dass, wenn das Bundesgericht auf die vor-
liegende
Berufung einträte, eine Bestätigung des angefoch-
tenen Urteils, welches zum Teil auf einer Expertise fusst,
jedenfalls nicht unwahrscheinlich wäre. Dann würde also
das bundesgerichtliche Urteil das Weiterprozessieren vor-
aussichtlich nicht hinfällig machen, da die Schadenersatz-
frage offen bliebe.
Unter diesen Umständen haben aber
mit Rücksicht auf die Kostenersparnis in Wirklichkeit
l'ro7.essroeht. No 59. 36:
auch die'PBtrteien ein Interesse daran, dass auf die Berufung
nicht eingetreten werde.
Unerheblich ist, dass bei diesem Ergebnis das vorin-
stanzliche
Urteil, durch welches der Unterlassungsanspruch
der Klägerin gutgeheissen worden ist, nicht rechtskräftig
wird und. deshalb
nicht vollstreckt werden kann. Das liegt
im Wesen der an sich berufungsfähigen, aber noch nicht
berufungsreifen Streitsache begründet. Übrigens kann sich
die Klägerin
dadurch schützen, dass sie gestützt auf Art. 43
PatG die erforderlichen provisorischen Massnahmen ver-
langt, die ihr umso leichter bewilligt werden dürften, als in
diesem Punkt bereits ein die Klage gutheissendes Urteil
der kantonalen Instanz vorliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die. Berufung wird nicht eingetreten.
59. Orteil der I. Zivilabteilung vom as. Oktober 1934
i. S. Tiefengrund A.-G. gegen ltogenmoser.
Re v i s ion, Art. 192, Ziffer I, lit. c und d BZP.
Die N ich t b e ha n d 1 u n g einer vom Gericht als irr e _
1
eva n t betrachteten Frage bildet weder den Revisionsgrund
der versehentlichen Nichtwürdigung einer erheblichen, in den
Akten liegenden Tatsache (Art. 192, Ziffer 1 lit. c BZP), noch
denjenigen der Nichtbeurteilung einzelner Punkte der Klage
oder Widerklage (lit. d).
Ge gen s t a n d des Revisionsverfahrens nach Art. 192 Ziffer 1
BZP kann nur die Frage sein, ob der Entscheid ordnungsgemiiBs
zustande gekommen ist, nicht dagegen, ob er juristisch richtig
sei oder nicht.
A. -Mit Klage vom 2. September 1933 verlangte der
Kläger die Feststellung, dass er zur vorzeitigen Aufhebung
seines mit der Beklagten über das Restaurant ( Börse » in
Zürich bestehenden Mietverhältnisses aus wichtigen Grün-
denim Sinne von Art. 269 OR auf den 30. Juni 19,
eventuell auf einen späteren, vom Gericht festzusetzenden
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