BGE 60 II 353
BGE 60 II 353Bge06.10.1930Originalquelle öffnen →
Prozessl'('cht. N° 55. dass sie die darin gegen das Beweisdekret erhobenen Ein- wendungen nicht berücksichtigt und den neuen Beweis- anträgen keine Folge gegeben hat. Allein mit Art. 63 Ziff. 2 OG hätte das selbst dann nichts zu tun, wenn es sich um ein mündliches Verfahren handelte. Diese Vor- schrift gewährleistet lediglich das rein formelle Recht der Parteien, eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Vor- träge zu den Akten zu geben. Über die materielle Zu- lässigkeit der in den Vorträgen und Eingaben enthaltenen Behauptungen, Einreden, Anträgen usw. ist damit nichts ausgesagt. Das sind vielmehr Fragen, für die, unter dem Vorbehalt der einschlägigen bundesrechtlichen Eeweis- vorschriften, ebensowohl wie im schriftlichen Verfahren ausschliesslich das kantonale Prozessrecht massgebend bleibt. 55. Auszug aus dem Urtell der I. Zivila.bteilung vom 19. September 1934 i. S. Ca.s. Fischer 84 Co .• A.-G. gegen 13runner. Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den F r ist e n lau f im Berufungsverfahren ohne Einfluss (Art. 41, 42, 43, 72 OG). Da der Eeklagte die Berufungsantwort verspätet ein- gereicht hat, ist diese auszuschliessen. Der Einwand des Vertreters des Beklagten, dass er wegen der kantonalen Gerichtsferien vom 31. Juli bis zum 13. August 1934 abwesend gewesen sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den Lauf der Fristen im Berufungsverfahren beim Bundesgericht ohne Einfluss (BGE 42 II S. 519). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 43 OG hat der Vertreter des Be- klagten nicht gestellt; ein solches hätte übrigens abge- wiesen werden müssen, da es Sache des Vertreters des Beklagten gewesen wäre, seinen Bureaubetrieb so zu orga- nisieren, dass auch während seiner Abwesenheit die Fristen hätten eingehalten werden können. Prozessroeht. No M. Der Ausschluss der Berufungsantwort hat zur Folge, dass dem Beklagten auch im Falle des Obsiegens kein An- spruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren zusteht. 56. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivil3,bteilung vom 27. September 1934 i. S. X. gegen Y. Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fr ist ver s ä u m u n g. Art. 43 OG. Ein im Drange der Geschäfte erst nach Ablanf der Frist ent- decktes Versehen bei der Adressierung einer Rechtsmittel- erklärung, demzufolge das Rechtsmittel nicht binnen nütz- licher Frist bei der richtigen Stelle eingereicht wurde, ist kein Wiederherstellungsgrund. Der Anwalt des Klägers reichte eine Berufung an das Bundesgericht am letzten Tage der Berufungsfrist anstatt beim kantonalen Gericht, dessen Urteil er weiterziehen wollte (Art. 67 Abs. lOG), direkt beim Bundesgericht ein. Tags darauf wurde er des Fehlers gewahr und reichte sofort eine neue Berufung beim kantonalen Gericht ein. Für den Fall, dass nicht die eine odere andere Berufungserklärung als form-und fristgerecht eingereicht betrachtet werden könne, ersucht er um Wiederherstellung der Berufungsfrist. Er bringt vor, die unrichtige Adressierung sei einem Ver- sehen seines Angestellten zuzuschreiben und ihm bei der Unterzeichnung des Aktenstückes im Drange der Ge- schäfte entgangen. .A U8 den E1'wägungen : 3. -Wiederherstellung ist nach Art. 43 OG «nur dann» zu gewähren, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten wurden, «innerhalb der Frist zu handeln». Diese Voraus- setzung trifft hier, wenn sie wörtlich ausgelegt wird, offensichtlich nicht zu,; denn der Vertreter des Gesuch- steIlers war keineswegs abgehalten, innert der Frist das
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Proze8srecht. No 56.
zu t.un, was zur formrichtigen Einreichung einer Berufung
notwendig ar. Er hat ja auch die nötigen Vorkehren
tatsächlich getroffen,
nur hat er es nicht in der richtigen
Form getan. Dabei liegt der Formmangel in keiner durch
objektive Hindernisse bedingten Unterlassung -es stand
einer richtigen Adressierung nichts entgegen -, sondern
er ist auf em bIosses Versehen zurückzuführen.
Das Wiederherstellungsgesuch könnte also nur dann
zugesprochen werden, wenn in ausdehnender Auslegung
des
Art. 43 OG nicht nur der Nachweis der objektiven
Unmöglichkeit der Handlung (wie sie sich z.B. aus einer
schweren
Erkrankung des Anwaltes ergeben kann, BGE
1925 II 450), sondern auch die Entschuldigung eines dabei
begangenen Fehlers die Restitution zu rechtfetige ver-
möchte. Allein,
indem das Gesetz sagt, dass die WIeder-
herstellung
« nur da )) gewährt werden dürfe, wenn der
Gesuchsteller das Vorliegen des gesetzlich umschriebenen
Tatbestandes nachweist, schliesst es eine ausdehnende
Auslegung, die
über den eigentlichen Sinn dieser Tatbe-
standsumschreibung hinausginge, aus. Und als Abhaltung
durch ein unverschuldetes Hindernis kann nach dem
üblichen Sprachgebrauch nur eine objektive Unmöglich-
keit, die
Frist formgerecht einzuhalten, verstanden werden.
Wenn man im vorliegenden Falle Restitution zum
zwecke'" der Korrektur des begangenen Fehlers gewährte,
so müsste man es folgerichtig in gleicher Weise zulassen,
dass
auch andere Fehler korrigiert werden könnten, z.B.
die Nichtunterzeichnung
der Berufungserklärung, die ver-
sehentliche Weglassung eines Antrages, eine Verspätung
wegen irrtümlicher Notierung eines unrichtigen Zustel-
lungsdatums und dergleichen. Auch in solchen und ähn-
lichen Fällen mag sich der Fehler mitunter aus dem Drange
der Geschäfte erklären lassen. Die lRechtsprechung hat
sich aber stets auf den Boden gestellt, dass solche Fehler
ii'fCht nachträglich korrigiert werden können. Die Be-
schränkung des Rechtes auf Wiedereinsetzung rechtfertigt
sich denn auch speziell mit Bezug auf Rechtsmittelfristen
Proze8srecht.. No 57.
aus der Erwägung heraus, dass die eingetretene Rechts-
kraft eines Urteils nur unter ganz besonderen Voraus-
setzungen einer nachträglichen Aufhebung ausgesetzt sein
soll.
Dabei ist, wie das Bundesgericht bereits ausgespro-
chen
hat (BGE 1931 II 424), zur Wahrung eines ordnungs-
gemässen Verfahrens eine gewisse
Strenge nicht zu um-
gehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist
wird abgewiesen.
57. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Oktober 1934
i. S. Gisiger gegen Krebs.
Revision eines bundesgeriohtliohen Urt.eils.
Art. 95 ff. OG. Art. 192 Ziff. 3 BZP.
Die Revision kann auch wegen eines f a h r I ä s s i g verübten
Vergehens verlangt werden.
AbI e h nun g des Revisionsbegehrens, wenn das Vergehen
k ein e n Ein f I u s s auf die Entscheidung gehabt hat..
(Tatbestand gekllrzt.)
A. -Durch Urteil vom 16. Dezember 1932 hat das
Bundesgericht einen Entscheid des Appellationshofes des
Kantons Bern bestätigt, durch den der Beklagte und
Revisionskläger als ausserehelicher Vater der am 3. Juli
1931 geborenen Erna Krebs zu Unterhaltsleistungen an
Mutter und Kind verurteilt worden war. Die Kinds-
mutter, die damals im Hotel Falken in Thun diente,
besuchte
Samstag, den 6. Oktober 1930, einen Tanzanlass
in Wattenwil. Dorthin begab sich auch der Beklagte
auf seinem Motorrad, um mit einem Reisegrammophon
zum Tanze aufzuspielen. Nun soll es nach der Darstellung
der Kindsmutter nach dem Anlass, der morgens um
drei Uhr zu Ende ging, nahe der Station Burgistein,
wo sie
den Frühzug nach Thun zu nehmen hatte, zum
Geschlechtsverkehr gekommen sein. Zeugen bestätigten
entgegen der Bestreitung des Beklagten, dass dieser die
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