BGE 60 II 335
BGE 60 II 335Bge10.10.1932Originalquelle öffnen →
Obli/!lttioneureeht. 1"u 50.
gangen ist, ihrem Wesen nach eine Neubegrundung der
Bürgschaft und bedarf somit der Schriftlichkeit (OSER-
SCHÖNENBER~ER, Anm. 10, sowie BECKER, Anm. 8 zu
Art. 178 OR). Im vorliegenden Falle hat die Klägerin
weder vor noch beim Übergangsakte vom 10. Mai 1929
ihre Zustimmung zum Schuldnerwechsel gegeben; damit
war die Bürgschaft also erloschen. Die beiden Erklärungen
vom 5. Juli 1930 und I. Juli 1931, mit denen Gustav
Mäglin für die Klägerin als Solidarbürgin das schriftliche
Einverständnis mit der Hinausschiebung der Fälligkeit
des Darlehens aussprach,
bewirkten keine Neubegrundung
der Bürgschaft der Klägerin. Denn da Gustav Mäglin
laut Handelsregistereintrag nur kollektiv mit einem
weiteren Mitglied
der Glanzeternit A.-G. Niederurnen
zeichnungsberechtigt war, konnte seine Unterschrift allein
die
Klägerin Dritten gegenüber nicht verpflichten, es wäre
denn, dass er von den zuständigen GeseIlschaftsorganen
hiezu speziell
ermächtigt worden wäre, oder dass die
Gesellschaft
das ohne Ermächtigung abgeschlossene Ge-
schäft nachträglich genehmigt hätte. Weder für das eine
noch
für das andere liegt jedoch ein Beweis vor. Aus der
ursprünglichen Bürgschaftsübernahme durch die Klägerin
einen Anhaltspunkt für den Zustimmungswillen herzu-
leiten, verbietet sich von vorneherein angesichts des Um-
standes, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz
Mäglin und Schauwecker in eigennütziger Absicht und in
missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Kompetenzen die
Klägerin
mit der. Solidarbürgschaft für das streitige Dar-
lehen belastet hatten. Der Beklagte hat zwar diese Fest-
stellungen als aktenwidrig angefochten unter Hinweis auf
die Zeugenaussage Mäglins. Diese Rüge ist jedoch unbe-
gründet. Die Vorinstanz hat diese Aussage als nicht
beweiskräftig bezeichnet ; ihre Feststellung ist daher das
Resultat der ihr ausschliesslich zukommenden Beweis-
würdigung.
Kann somit von einer Bürgschaftsverpflichtung der
Klägerinschon aus diesem Grunde nicht die Rede sein,
Obligationenrecht. N0 51.
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o brauch nicht weiter untersucht zu werden, ob überhaupt
m den belden Erklärungen vom 5. Juli 1930 und 1. Juli
1931 eine formrichtige Bürgschaftsverpflichtung erblickt
werden
könnte.
51. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteUung
'Vom 3. Oktober 1934 i. S. Gummita.brlk A.G. gegen Geyer.
A 11 ein ver tri e b s r e c h t: Kriterien fär die rechtliche
Qualifikation.
Nach den konkreten Abmachungen a gen t u r ä h n I ich e s
Ver t r e tun g s ver h ä I t n i s auf längere Dauer, auf das
bezüglich der Kündigung aus wichtigen Gründen Dienst-
vertragsrecht analog anzuwenden ist.
Aus den Erwägungen "
Gegenstand des sogenannten Gummimatten-Vertrages
vom 23. März 1931 ist die Übertragung eines Alleinver-
triebsrechtes für die Gummivorlagen der Beklagten auf
den Kläger. Wie das Bundesgericht schon früher ent-
schieden hat (BGE 54 II S. 377 H.) kann das Alleinver-
triebsrecht sowohl Bestandteil eines Kaufvertrages sein-
dann nämlich, wenn sich die vertraglichen Verpflich-
tungen wesentlich in der Lieferung bezw. Abnahme eines
bestimmten Quantums von Waren erschöpfen -, wie auch
eines Vertretungsverhältnisses, und zwar speziell eines
Agenturvertrages,
der nach der bundesgerichtlichen Praxis
(BGE 40 11 S. 392, s. auch schon BGE 29 11 Nr. 15 S. 109)
dadurch gekennzeichnet ist, dass jemand für das Handels-
gewerbe eines andern dauernd Geschäfte vermittelt oder
abschliesst, ohne
zu jenem in einem Dienstverhältnis
zu stehen. Dabei kann sehr wohl Init dem Vertretungs-
verhältnis eine Verpflichtung des Alleinvertreters zur
käuflichen Übernahme einer bestimmten Warenmenge
verbunden werden, um auf diese Weise dem Fabrikanten
als Äquivalent für seine Konkurrenzenthaltungspflicht
einen gewissen Absatz sicherzustellen.
Obligationenrecht. No 51. Ein derartiges Vertretungsverhältnis liegt hier vor : Die Verpflichtung zur Abnahme der 15,000 Gummimatten während des ersten J abres war nicht der Hauptgegenstand des Vertrages, wie schon die Vertragsdauer von 3 Jahren zeigt, sondern eben der Gegenwert für den Verzicht der Beklagten, auch an andere Interessenten zu verkaufen. Von einem eigentlichen Agenturvertrag kann allerdings auch nicht gesprochen werden, da der Kläger den Vertrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen hatte, indem er der Beklagten gegenüber als Käufer auftrat und den Preis für den Weiterverkauf selber bestimmen konnte. Mit Rücksicht hierauf kann anderseits aber das Verhältnis der Parteien auch nicht als Dienstvertrag angesehen werden, wie die Vorinstanz in Anlehnung an die im französischen Recht herrschende Auffassung annimmt. Es handelt sich vielmehr um ein Ver- tragsverhältnis, das seinem Wesen und seiner Ausgestal- tung nach demjenigen der Agentur am nächsten kommt. Wie der Agenturvertrag ist es daher als Vertrag eigener Art im Allgemeinen den Regeln über den Auftrag zu unterstellen, unter Heranziehung von Rechtssätzen ande- rer Vertragstypen, wo sich dies als notwendig erweist. Insbesondere was die hier streitige Frage der einseitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses anbetrifft, sind gleich dem Agenturvertrag beim Vorliegen eines auf längere Dauer gedachten Verhältnisses die Bestimmungen des Dienstvertragsrechtes über die Kündigung aus wichtigen Gründen (Art. 352 OR) analog anzuwenden (Becker, Anm. 8 zu Art. 394 OR; Anm. 27 zu Art. 319 OR; Oser- Schönenberger, Anm. 36 in fine zu Art. 319 OR). Obligationenmcht. N0 52. 337 52. Arr6t de la Ire Section civile du 10 octobre 1934 dans la causa Kasse concorjataire da la Eanque de Genen S. A. contre Farman.
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