BGE 60 II 332
BGE 60 II 332Bge23.03.1931Originalquelle öffnen →
hat die Vorinstanz im Gegensatz zu der ersten Instanz eine Novation erblickt, durch die das alte Schuldverhältnis untergegangen und damit die Bürgschaftsverpflichtung der K.lägerin erloschen sei. Hierin kann der Vorinstanz Oblig-ationenxe,cht. N° 50. nicht beigepflichtet werden. Neuerung im Sinne von Art. 116 OR ist die Umwandlung eines alten Schuldver- hältnisses in ein neues, wobei der Verpflichtungsgrund des neuen Schuldverhältnisses nicht in demjenigen des alten, sondern in dem die Neuerung bewirkenden neuen und selbständigen Rechtsgeschäft besteht. Wird dagegen das alte Schuldverhältnis in seiner Identität nicht beseitigt, Bondern werden unter Wahrung von dessen Substanz daran nur Änderungen im Inhalt (Stundung der Schuld, Erhöhung der Leistung) oder in der Person des Gläubigers (durch Abtretung nach Art. 164 ff. OR) oder des Schuldners (durch Schuldübernahme, Art. 175 ff OR), vorgenommen, so liegt keine Neuerung vor (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 14 zu Art. 116 OR ; FAESY, Die Novation, Diss. Bern 1918, S. 44). Hier handelt es sich nun um einen typischen Fall von Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR, wie schon der Wortlaut der Erklärung vom 10. Mai 1929 zeigt, wonach die Erbschaft Schauwecker aus der Schuldpflicht entlassen wurde und Mäglin die alleinige Schuldpflicht gegenüber dem Beklagten übernahm. Dass er bereits Solidarschuldner war, ändert hieran nichts; auch ein Solidarschuldner kann die Schuld seines Mitschuldners übernehmen, womit er Alleinschuldner wird. An der Identität des alten Schuldverhältnisses wurde dadurch nichts geändert. Das ursprüngliche Darlehensverhältnis blieb nach wie vor dasselbe. Im Gegensatz zur Novation werden beim Schuldner- wechseI die Nebenrechte, soweit sie nicht mit der Person des Schuldners unzertrennbar verknüpft sind, nicht be- rührt. Allein nach Art. 178 Abs. 2 OR haftet ein Bürge dem Gläubiger nur dann weiter, wenn er der Schuldüber- nahme beigestimmt hat. Diese Zustimmung kann vor oder beim Übergangsakte erfolgen ; dann ist sie, wie die Schuldübernahme selber, nicht formbedürftig. Fehlt die Zustimmung im Zeitpunkte der Schuldübernahme, so ist ~e Bürgschaft erloschen. Eine nachträgliche Zustimmung 18t daher, nachdem die ursprüngliche Bürgschaft unterge-
:1:14 ()hlintioneurecht. Ku 50.
gangen ist, ihrem Wesen nach eine Neubegründung der
Bürgschaft und bedarf somit der Schriftlichkeit (ÜSER-
SCHÖNENBEER, Anm. 10, sowie BECKER, Anm. 8 zu
Art. 178 ÜR). Im vorliegenden Falle hat die Klägerin
weder vor noch beim Übergangsakte vom 10. Mai 1929
ihre
Zustimmung zum Schuldnerwechsel gegeben; damit
war die Bürgschaft also erloschen. Die beiden Erklärungen
vom 5. Juli 1930 und 1. Juli 1931, mit denen Gustav
Mäglin für die Klägerin als Solidarbürgin das schriftliche
Einverständnis mit der Hinausschiebung der Fälligkeit
des Darlehens aussprach, bewirkten keine Neubegrül1dung
der Bürgschaft der Klägerin. Denn da Gustav Mäglin
laut Handelsregistereintrag nur kollektiv mit einem
weiteren Mitglied
der Glanzeternit A.-G. Niederurnen
zeichnungsberechtigt war, konnte seine Unterschrift allein
die Klägerin
Dritten gegenüber nicht verpflichten, es wäre
denn, dass
er von den zuständigen Gesellschaftsorganen
hiezu speziell
ermächtigt worden wäre, oder dass die
Gesellschaft
das ohne Ermächtigung abgeschlossene Ge-
schäft nachträglich genehmigt hätte. Weder für das eine
noch für das andere liegt jedoch ein Beweis vor. Aus der
ursprünglichen Bürgschaftsübernahme durch die Klägerin
einen
Anhaltspunkt für den Zustimmungswillen herzu-
leiten, verbietet sich von vorneherein angesichts des Um-
standes, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz
Mäglin und Schauwecker in eigennütziger Absicht und in
missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Kompetenzen die
Klägerin
mit der. Solidarbürgschaft für das streitige Dar-
lehen belastet hatten. Der Beklagte hat zwar diese Fest-
stellungen als aktenwidrig angefochten unter Hinweis auf
die Zeugenaussage Mäglins. Diese Rüge ist jedoch unbe-
gründet. Die Vorinstanz hat diese Aussage als nicht
beweiskräftig bezeichnet ; ihre Feststellung ist daher das
Resultat der ihr ausschliesslich zukommenden Beweis-
würdigung.
Kann somit von einer Bürgschaftsverpflichtung der
Klägerinschon aus diesem Grunde nicht die Rede sein,
Obligatiooonrecht. N°5!.
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o brauch nicht weiter untersucht zu werden, ob überhaupt
m den beIden Erklärungen vom 5. Juli 1930 und 1. Juli
1931 eine formrichtige Bürgschaftsverpflichtung erblickt
werden könnte.
51. Auszug aus d.em Urteil d.er I. Zivilabteilung
Tom 3. Oktober 1934 i. S. Gummiiabrik A.G. gegen Gayer.
All ein ver tri e b s r e 0 h t: Kriterien fär die rechtliohe
Qualifikation.
Nach den konkreten Abmaohungen ag e n t u r ä h nl ich es
Ver t r e tun g s ver h ä 1 t n i s auf längere Dauer. auf das
bezüglich der Kündigung aus wiohtigen Gründen Dienst-
vertragsreoht analog anzuwenden ist.
A U8 den Erwägungen :
Gegenstand des sogenannten Gummimatten-Vertrages
vom 23. März 1931 ist die Übertragung eines Alleinver-
triebsrechtes
für die Gummivorlagen der Beklagten auf
den Kläger. Wie das Bundesgericht schon früher ent-
schieden hat (BGE 54 11 S. 377 ff.) kann das Alleinver-
triebsrecht sowohl Bestandteil eines Kaufvertrages sein-
dann nämlich, wenn sich die vertraglichen Verpflich-
tungen wesentlich in der Lieferung bezw. Abnahme eines
bestimmten Quantums von Waren erschöpfen -, wie auch
eines Vertretungsverhältnisses, und zwar speziell eines
Agenturvertrages,
der nach der bundesgerichtlichen Praxis
(BGE 40 11 S. 392, s. auch schon BGE 29 II Nr. 15 S. 109)
dadurch gekennzeichnet ist, dass jemand für das Handels-
gewerbe eines
andern dauernd Geschäfte vermittelt oder
abschliesst, ohne zu jenem in einem Dienstverhältnis
zu stehen. Dabei kann sehr wohl mit dem Vertretungs-
verhältnis eine Verpflichtung des Alleinvertreters zur
käuflichen Übernahme einer bestimmten Warenmenge
verbunden werden, um auf diese Weise dem Fabrikanten
als Äquivalent für seine Konkurrenzenthaltungspflicht
einen gewissen Absatz sicherzustellen.
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