Choice of law in agency contracts follows place of performance

BGE 60 II 322Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II19.04.1932Inadmissible

Zusammenfassung

The plaintiff sued in Zurich on claims assigned by the former French firm J. G. Braun/Desinfecta Marseille, and the defendant counterclaimed. The Zurich High Court partly upheld the claim and dismissed the counterclaim. On appeal, the Federal Court held that the agency contract had to be performed in France, so French law was presumed applicable. However, because the cantonal court would, under Zurich procedure, have presumed French law to coincide with Swiss law and no party had shown a relevant difference, remittal would be useless. The appeal was therefore not entered into.

Regest

Agency contracts; place of performance as connecting factor for choice of law: the contract is to be governed, absent contrary indication, by the law of the place where the representative has to perform his activity. Subsequent conduct in litigation, in particular invocation of the lex fori, does not by itself rebut the presumption arising from the parties’ original intent. Art. 79 Abs. 2 OG; remittal for application of foreign law is unnecessary where the lower court would, under cantonal procedural rules, presume concordance between foreign and domestic law and no party has alleged or proved a divergence. In such a situation the case is to be treated as if foreign law had been applied correctly; federal review is excluded under Art. 57 OG (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Ohlii!'.ttinllenrt', ht. XO 47. 47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1934 i. S. Desinfecta. A.-G. gegen Xipfer.

  1. An wen d bar es Re c h t bei Vertretungsverträgen : Bedeutung des Erfüllungsortes für die Rechtsanwendung ; Erfüllungsort ist bei Vertretungsverträgen der Ort, wo der Vertreter seine Tätigkeit auszuüben hat.
  2. R ü c k w eis u n g der Sache an die Vorinstanz wegen Anwendung schweizerischen statt ausländischen Rechts. Art. 79 Abs. 2 OG; Voraussetzungen. A. -Durch Vertrag vom 25. Junij29. August 1903 übertrug die Beklagte der Firma J. G. Braun in Marseille, deren Inhaber H. W. Göldli war, die Generalvertretung für den Vertrieb ihrer, Produkte in Frankreich und den französischen Kolonien. Es erfolgten eine Reihe von Warenlieferungen zu den im Vertrage festgesetzten Prei- sen. Im Jahre 1931 wurde die Firma J. G. Braun im fran- zösischen Handelsregister gelöscht; an ihre Stelle trat eine neue Firma, Desinfecta, Marseille, als deren Mitin- haber der Kläger figurierte. Als der Beklagten von dieser Änderung Kenntnis gegeben wurde, antwortete sie, dass sie sich inzwischen anderweitig engagiert habe. B. -Hierauf hat der Kläger in Zürich unter Vorlegung einer von Göldlin ausgestellten Abtretungserklärung For- derungen von insgesamt 56,901 Fr. 60 Cts. eingeklagt. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und machte widerklageweise Forderungen im Gesamtbetrage von 74,148 Fr. 40 ets. geltend. Das Obergericht Zürich hat durch Urteil vom 26. Juni 1934 in teilweiser Abänderung des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses die Klage bis zum Betrage von 6101 Fr. 60 ets. gutgeheissen, die Mehrforderung des Klägers und ebenso die Widerklage abgewiesen. O. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von 246 Fr. 45 Ots. übersteige, und die Widerklage sei im reduzierten Betrage von 6648 Fr. 40 ets. zu schützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Vertrag, welcher dem. vorliegenden Rechtsstreite zu Grunde liegt, hatte die Generalvertretung der Beklag- ten in Frankreich und den französischen Kolonien zum Gegenstande. Er war also seinem Wesen nach in Frank- reich und dessen Kolonien zu erfüllen, da der Vertreter seine Tätigkeit dort zu entfalten hatte (vgl. hiezu das nicht publizierte bundesgerichtliche Urteil vom 7. Mai 1930 i. S. Simeon c. Pardatscher). Die einzelnen Kaufs- geschäfte, welche zwischen der Beklagten und der Ver- treterin abgeschlossen wurden, blieben dem Vertretungs- vertr2.g eingeordnet; übrigens war auch für sie Erfüllungs- ort Marseille. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber zu vermuten, dass die Parteien die Wirkungen des Ver- trages dem Recht des Erfüllungsortes, im vorliegenden Falle also dem französischen Recht unterstellen wollten (vgl. BGE 58 II 435 und dort zitierte Urteile). Die Vor- instanz geht darüber hinweg und macht geltend, dass die Parteien sich im Prozess stillschweigend auf das schweize- rische Recht berufen haben. Allein massgebend ist der Parteiwille beim Vertragsschluss, für dessen Ermittlung die Stellungnahme im Prozess ein blosses Indiz bildet. Und zwar vermag, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (BGE 48 II 393), die spätere Berufung auf die lex fori die Vermutung noch nicht zu entkräften, dass nach dem ursprünglichen Parteiwillen das Recht des Erfüllungsortes habe gelten sollen; es müssten vielmehr noch weitere, schlüssige Anhaltspunkte hinzukommen, die in die gleiche Richtung weisen. Solche liegen hier nicht vor. Also bleibt es dabei, dass französisches Recht anzuwenden ist.

Obligationenrl'Cht. N0 47. Da die Vorinstanz schweizerisches Recht angewendet hat, so müsste an sich gemäss Art. 79 Abs. 2 OG -diese: Bestimmung gilt auch im Verhältnis zum ausländischen, nicht nur zum kantonalen Recht; vgl. WEISS, Berufung, S. 290 -das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, nach französischem Recht, zurückgewiesen werden. Tatsächlich besteht jedoch dazu kein Anlass. Nach 100 Abs. 2 der zürcherischen Zivil- prozessordnung darf nämlich der Richter, der vom Inhalt des anwendbaren fremden Rechtes keine sichere Kenntnis hat, die Übereinstimmung mit dem einheimischen Rechte annehmen, sofern nicht von einer Partei Abweichungen behauptet und nachgewiesen worden sind. Es unterliegt nun keinem Zweifel, dass die Vorinstanz nicht ohne weiteres eine derart einlässliche Kenntnis des französi- schen Reohtes für sich in Anspruch nehmen würde, wie sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles erfor- derlich wäre. Anderseits hat keine der Parteien eine Abweichung vom schweizerischen Recht auch nur behaup- tet, geschweige denn nachgewiesen. Es ist deshalb mit Bestimmheit vorauszusehen, dass die Vorinstanz im Falle der Rückweisung Übereinstimmung des französi- schen mit dem schweizerischen Rechte annehmen und infolgedessen bei der neuen Entscheidung zum gleichen Ergebnis kommen würde wie bei der ersten. Unter diesen Umständen wäre die Rückweisung zwecklos, und die Sache ist so zu behandeln, wie wenn die Vorinstanz schon im vorliegenden Urteil den Inhalt des schweizeri- schen als französisches Recht, also richtigerweise ausläIi- disches Recht angewendet hätte, dessen Handhabung vom Bundesgericht gemäss Art. 57 OG nicht zu über- prüfen ist (vgl. BGE 58 II, 436 ff). Das bedeutet, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

  1. Extrait da l'Anet da 1 Ire seetion eivile du 26 sep- tembra 1934 dans la cause B!ondey contre Pellanda.. Reparation du tort moral. MoTt d'!wmme. Art. 47 00. Le 19 avril 1932, vers les 23 heures, Raoul Pellanda revenait en automobile de Martigny a Sierre. A l'entree de la ville de Sion, il heurta avec sa voiture Dame Emma Blondey, nee Rielle, qni, marchant sur le bord droit de Ja route, regagnait son domicile. Mortellement atteinte, Dame Blondey expirait que1ques instants apres son transport a l'höpital. L'enquete a reveIe que l'auto de Pellanda, roulant a Ja rencontre de Dame B10ndey, a qnitte la droite de la route et, coupant le tournant que celle-ci fait a l'endroit Oll l'accident s'est prodnit, est arrivee sur 1a gauche, Oll elle arenverse Dame B10ndey ; la voiture est ensnite sortie de la route, a franchi un petit fosse puis, eraflant un arbre, est entree dans une haie, sans avoir ete freinee. L'auto n'avait qu'un phare allume et circulait a une vitesse de 40 km. h. Le Tribunal pena1 a condamne Pellanda a 200 francs d'amende pour homicide invo10ntaire. Dame B10ndey a 1aisse un veuf et delix :fils mineurs, qni ont reclame a Pellanda la reparation des dommages subis. Extrait des moti/s. Les demandeurs trouvent insuffisantes 1es indemnit6s allouees pour tort moral. On doit leur donner raison. Las chiffres fixes par le Tribunal cantonal sont manifestement trop bas (2000 fr. pour 1e veuf et 1000 fr. pour chacun des deux anfants). On est indiscutab1ement en presence des circonstances particulieres prevues par l'art. 47 CO. Las premiers juges ont reconnu eux-memes que l'accident fut terrible . Dame Blondey est morte d'une mort tragique; elle a ete tuee brutalement et inopinement, dans la nnit, sur Ja route, 10in des siens, a10rs qu'elle rentrait AS 60 11 -llla

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