Obligationeu.recht.
N0 45.
die eine wie' die andere Anwendung ablehnen und die
Vorschriften also
auch in ihren Wirkungen unberücksich -
tigt lassen (vgl. BGE 42 II 184).
Das Bundesgericht trägt im übrigen mit der Vorinstanz
umsoweniger Bedenken, die schweizerische öffentliche
Ordnung gegenüber der deutschen Devisengesetzgebung
zur Geltung zu bringen, als das Landesgericht und das
Kammergericht Berlin ihrerseits die Berücksichtigung der
entsprechenden Devisenvorschriften Ungarns ebenfalls
abgelehnt
haben (Jur. Wochenschrift 1932 Bd. 3 S. 3773).
b) In Tat und Wahrheit liegt jedoch nach der Auffassung
der Vorinstanz weder eine inhaltliche Abänderung der
Hauptschuld noch Unmöglichkeit der Leistung vor,
sondern das devisenrechtliche Zahlungsverbot hat, abge-
sehen von den verwaltungs-und strafrechtlichen Folgen,
nur prozessuale Bedeutung: der Schuldner bleibt ver-
pflichtet,
aber er kann ohne die Genehmigung der Devi-
senbewirtschaftungsstelle
vom Richter nicht zur Zahlung
verurteilt werden und auch nach der Genehmigung zu
keiner andern Zahlung, als die Devisengesetzgebung
gestattet. Das ist Auslegung deutschen Rechtes, welche
das Bundesgericht
bindet. Darnach kann das Verbot
in der Schweiz keinerlei Wirkung entfalten; denn beim
lediglich prozessualen
Charakter der Vorschrift ist ihre
Anwendbarkeit schlechtweg auf das Gebiet des deutschen
Reiches beschränkt.
überdies wäre die Anwendung durch
den schweizerischen Richter wiederum wegen der hiesigen
öffentlichen
Ordnung ausgeschlossen.
6. -(Weitere Einreden der Beklagten).
7.
-(Die eingeklagten Forderungen im einzelnen).
Demnach erkenm das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des
Kantons Zürich vom 19. Februar
1934 bestätigt.
!
I
Ohligatianenrecht. :, 0 .tG.
46. Orteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1934
i. S. Gema. , Aktiengesellschaft tür Patentverwertung
gegen Gerber.
E r wer bei gen e r Akt i e n durch eine AktiengeAellschaft.
Aus dem Verbot des Art. 628 Abs. 1 OR folgt nicht die Nich-
tigkeit des Erwerbsgeschäftes. Bestätigung der Rechtspre-
chung.
A. -Der Kläger beteiligte sich im Jahre 1932 an der
Gründung der beklagten Aktiengesellschaft, der Gema
A.-G., die Patente für sogenannte Fixmobilbuchstaben
verwertet. Er zeichnete und bezahlte 20 Aktien zu
500 Fr., übernahm die Geschäftsführung der Gesellschaft
und gewährte ihr ein Darlehen von 5000 Fr.
In der Folge traten zwischen den Parteien Unstimmig-
keiten auf, die am 23. Dezember 1932 zum Abschluss
eines Vergleiches
führten. Darin wurde u. a. bestimmt,
dass die Beklagte die
vom Kläger übernommenen Aktien
zum Nennwert zurückkaufe. Die Beklagte anerkannte,
dem Kläger demgemäss 10,000 Fr. als Aktienkaufpreis,
5000 Fr. aus Darlehen sowie 2000 Fr. aus Gehalts-, Pro-
visions-und andern Ansprüchen zu schulden. Davon
wurden 2000 Fr. sofort bezahlt und die Rückzahlung des
Restes von 15,000 Fr. in der Weise geregelt, dass die
Beklagte
von jeder Schachtel Fixmobilbuchstaben, die
sie verkaufe,
dem Kläger spätestens innert 30 Tagen je
2 Fr. abzuliefern habe; erfolge die Bezahlung nicht
innert dieser Frist, so werde die ganze Restforderung
fällig.
Der Kläger erhielt jedoch keine weitem Zahlungen.
Als
er von Lieferungen Kenntnis bekam, welche die
Beklagte
ausgeführt hatte, hob er anfangs Mai 1933 für
den Betrag von 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 29. April
Betreibung an. Die Beklagte schlug gegen den
Zahlungsbefehl Recht vor.
:n
Ohligntinn ,llJ'( eht. No 46.
B. -Daraufhin hat der Kläger am 5. September den
in Betreihung gesetzten Betrag beim Bezirksgericht
Zürich eingeklagt. Die
Beklagte beantragte Abweisung
der Klage, indem sie die Fälligkeit der Forderung bestritt.
Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil vom 12. Dezember
1933 die Fälligkeit bejaht und die Klage demgemäss gut-
geheissell.
Dieses
Frteil ist YOlll Obergericht des Kantons Zürich
am 9. Mai 1934 bestätigt worden. Die Beklagte haUe in
der zweiten Instanz die Fälligkeit der Forderung nicht
mehr bestritten. dagegen den Einwand erhoben, dass
das mit dem Kläger über ihre eigenen Aktien abgeschlos-
sene Kaufsgesehäftder Vorschrift des Art. 628 OR zuwi-
derlaufe
und daher ungültig sei. Das Obergericht hat
die Einrede unter Hinweis auf die neuere bundesgericht-
liehe Praxis (BGE 43 II 293 ff.) verworfen und das erst-
instanzliehe Urteil bestätigt.
e. -Gegen das obergerichtliehe Urteil richtet sich
,'orliegende rechtzeitig eingereichte Berufung, mit welcher
die
Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage erneuert.
Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Da die Einrede, die eingeklagte Forderung sei
nicht fällig, von der Beklagten schon vor Obergericht
fallen gelassen worden ist, hat auch das Bundesgericht
nicht mehr darauf zurüekzukommen.
ER bleibt also nur die andere Einv,endung zu prüfen.
dass der Kauf eigener Aktien durch die Beklagte nach
Art. 628 OR ungültig gewesen sei. Dabei ist zum voraus
zu bemerken, dass diese Frage nur die Forderung von
10,000 Fr. aus dem Aktienkauf berührt, und nicht auch
die Restforderung von 5000 Fr. aus Darlehen usw. Diese
letztere muss also auf jeden Fall zugesprochen werden.
-
Nach Art. 628 OR darf eine Aktiengesellschaft,
vier näher umschriebene Fälle ausgenommen, keine eige-
nen Aktien erwerben. Dass hier eine der Ausnahmen
OhligRtionenreeht. o ili.
zutreffe, behauptet die Beklagte selber nicht. Infolge-
dessen
frägt es sich, welche Bedeutung dem Verbote
zukommt.
Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 25. Mai
1917 in Sachen Schelling gegen Brueck Wilson A.-G.
(BGE 43 II 293 ff.) und in der seitherigen Praxis ange-
nommen,
dass das Verbot den Erwerb eigener Aktien
nicht nichtig mache, sondern lediglich den Charakter
einer Ordnungsvorschrift habe. Die Gründe, welche für
diese Auffassung angeführt wurden, sind im wesentlichen
folgende:
Aus der Natur der Bestimmung als eines cc Verbots-
gesetzes
folgt nicht schon die Nichtigkeit des verbotenen
Rechtsgeschäftes. Es können für den Gesetzgeber Gründe
vorliegen, die zivilrechtliehe Wirksamkeit des Rechts-
geschäftes in voller oder in beschränkter Weise anzuer-
kennen und durch anderweitige Mittel (zivil-oder straf-
rechtliche Verantwortlichkeiten usw.) auf Beobachtung
des Verbotes zu dringen. Insoweit hat dann der Vertrag
auch keinen widerrechtlichen Inhalt im Sinne von Art. 20
OR. Massgebend sind der Wortlaut sowie der Sinn und
Zweck des Verbotes. Der Wortlaut darf nicht erwer-
ben ist jedoch nicht eindeutig. Immerhin lässt er eher
eine blosse Einschränkung der Handlungsfreiheit ver-
muten, im Gegensatz zum Ausdruck Nichtkönnen ,
der auch die Möglichkeit ausschliesst, die gewollte recht-
liche Wirkung hervorzubringen. Aus dem Wort c( darf
ist somit zum mindesten nichts ge gen die Rechts-
beständigkeit des Erwerbsaktes herzuleiten. Nur neben-
sächliche
Bedeutung haben unter diesen Umständen der
französische und der italienische Text, wo es heisst
. ne peuvent acquerir que ... bezw. ( ... non puo
acquistare ... Was den Sinn und Zweck des Verbotes
betrifft, so sprechen überwiegende Gründe gegen die
Nichtigkeitsfolge.
Zur Aufstellung des Verbotes hat
hauptsächlich die Erwägung geführt, dass es der Natur
der Aktiengesellschaft widerspricht, ihr eigener Aktionär
Obligatioueul'e .-ht. N0 46.
zu sein, und dass daraus leicht Missbräuche und unge-
sunde Verhältnisse entstehen können. Namentlich kann
sich daraus eme für die Beteiligten nachteilige Schwächung
des Aktienkapitals und eine unzulässige Beeinflussung
der Stimmrechtsverhältnisse in der Generalversammlung
durch die Gesellschaftsorgane ergeben. Alles das recht-
fertigt aber noch nicht, den verbotswidrig vorgenomme-
nen Aktienerwerb als nichtig zu behandeln. Sowie das
Gesetz
davon absieht, dem Anwendungsgebiet nach ein
unbedingtes und allgemeines Verbot aufzustellen, sondern
im Interesse der internen Verhältnisse der Gesellschaft
und der Verkehrsbedürfnisse eine grössere Anzahl wich-
tiger Fälle des Erwerbes eigener Aktien vom Verbote
ausnimmt -welchen Ausnahmefällen wohl noch der des
unentgeltlichen Erwerbes beizuzählen ist -so sprechen
Interessen gleicher Art dafür, ein solches Verbot auch
nach seinem Inhalt nicht in der zivilrechtlich strengsten
Weise zu erlassen, also nicht so, dass der verbotswidrig
vorgenommene Aktienerwerb nichtig
ist. Das würde
eine grosse Belästigung des Verkehrs bedeuten und viel-
fach Geschäfte treffen,
bei denen die für das Verbot
massgebenden gesetzgeberischen Gründe praktisch keine
oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Wo sie aber
ihr volles Gewicht besitzen, da vermag das Verbot auch
als Ordnungsvorschrift den zu wahrenden Interessen aus-
reichenden Schutz zu gewähren. Der dem Verbot zuwider
vorgenommene
Erwerb bleibt eine rechtswidrige Hand-
lung, welche die Schadenersatzpflicht der handelnden
Organe begründet, und auch der Veräusserer, der bei der
Übertretung mitgewirkt hat, kann für den Schaden nach
den allgemeinen Grundsätzen über die unerlaubte Hand-
lung haftbar gemacht werden.
3. -Diese Auslegung
von Art. 628 OR ist in Praxis
und Schrifttum teils beifällig aufgenommen worden (vgl.
z. B. STEINER in der Schweizerischen Aktiengesellschaft
IV. Jahrg. S. 89 ff.; FURRER, Erwerb eigener Aktien,
S. 153 ff.), teils wurde an ihr Kritik geübt, so namentlich
OLligatiouenrecht. N° Mi.
!lli
in einem Urteil des aargauischen Handels-
ger ich t e s vom 4. Dezember 1930 (zu dem Stellung
zu nehmen das Bundesgericht nicht Gelegenheit hatte,
weil die dagegen erklärte Berufung nachträglich zurück-
gezogen worden ist), sowie
von Alfred WIELAND in der
Schweizerischen Juristenzeitung, Bd. 14 S. 281 ff.
Das aar gau i s c h e H a n deI s ger ich t hält die
bundesgerichtliche
Auffassung, dass bei Art. 628 Abs. 1
OR die sogenannte grammatikalische Auslegung zu kei-
nem sichern
Ergebnis führe, für unrichtig und leitet die
Nichtigkeitsfolge
gerade aus dem Wortlaut des Verbotes
ab. Es macht geltend, dass nach VON TUHR, Allg. Teil
des BGB,
Bd. III S. 2 Annl. 13, und ENNECCERUS, Lehr-
buch des bürgerlichen Rechtes, 13. Bearbeitung, Bd. I/I
51 Anm. 2, im ältern Sprachgebrauch der Ausdruck
dürfen oft im Sinne von können verwendet worden
sei ; ferner verweist es auf die oben zitierten romanischen
Gesetzestexte, die
dem deutschen gleichwertig seien.
Sowohl VON TUHR wie ENNEccERus verstehen jedoch
unter dem ältern Sprachgebrauch im wesentlichen nur
denjenigen vor dem Erlass des BGB, also auch vor Erlass
desOR, während sie mitBezug aufdasBGBund die in der
Folgezeit erlassenen Gesetze in der Verwendung des Aus-
druckes
Nichtkönnen einerseits und Nichtdürfen ) ander-
seits eine vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung er-
blicken,
und das Nichtdürfen blOBS als Sollvorschrift
gelten lassen, sofern sich die stärkere Wirkung, nämlich die
Nichtigkeit des verbotswidrig vorgenommenen Rechtsge-
schäftes,
nicht anderweitig ergebe. Diese Unterscheidung
ist auch im übrigen deutschen Schrifttum unbestritten ;
vgl. insbesondere
PLANK, 4. Aufl.,Bd. I, EinleitungLll, und
STAUDINGER, 9. Aufl. Bem. 6 b zu 134. Will man also
schon mit dem aargauischen Handelsgericht davon aus-
gehen,
dass sich der schweizerische und der deutsche
Sprachgebrauch decken, so spricht der Wortlaut von
Art. 628 Abs. 1 OB nicht nur nicht für die Nichtigkeits-
folge, sondern gegen dieselbe.
In der Tat hat der eidgenös-
:118
sische Gesetzgeber im alten wie im neuen Obligationenrecht
die Nichtigkeit und Ungültigkeit von Rechtshandlungen,
die einem Verbot zuwiderlaufen, in einer Reihe von Fällen
ausdrücklich ausgesprochen (z. B. in aOR Art. 40, 114,
177. 222, 237, 244, 333, 335,
541, 623 und in neu OR
Art. 34, 100, 157, 192, 199, 265, 293, 314, 323, 356, 541,
623). Es wäre deshalb nicht verständlich, wieso er in
der wichtigen Frage des Erwerbes eigener Aktien durch
eine Aktiengesellschaft sich mit der ohne Zusatz zum
mindesten missverständlichen Formulierung Die Aktien-
gesellschaft darf nicht ... begnügt hätte, wenn er diesen
Erwerb hätte als ungültig behandelt wissen wollen.
" T as sodann den französischen und den italienischen
Gesetzestext betrifft, so ist richtig, dass sie mit dem
deutschen im gleichen Range stehen und nicht blosse
Übersetzungen darstellen. Etwas anderes wurde auch
in BGE 43 II 297 nicht gesagt. Allein das französische
ne peut und das italienische non puo 1) haben nicht
immer den strengen Sinn des deutschen kann nicht ,
sondern drücken häufig bloss das aus, was im deutschen
unter dem schwächern ( darf nicht verstanden wird.
Nach den romanischen Texten kann also Art. 628 Abs. 1
ebensowohl die
Bedeutung einer blossen Sollvorschrift
wie diejenige
einer lex absoluta haben. Was gilt, muss
in solchen Fällen aus dem Zusammenhang ermittelt
werden. Dafür nun, dass bei Art. 628 Abs. 1 mit den
Ausdrücken ne peuvent bezw. non PUO dem Ge-
schäfte die Rechtswirksamkeit habe versagt werden
wollen, fehlen in den romanischen Texten alle An-
haltspunkte. Die deutsche Formulierung aber, welche
unter diesen Umständen zur Auslegung der französischen
und italienischen heranzuziehen ist -nicht umgekehrt
-deutet im Gegenteil eher auf eine blosse Sollvorschrift
hin.
Zu keinem andern Ergebnis käme man übrigens
selbst dann, wenn der französische und der italienische
Text auf Nichtigkeit des Geschäftes schliessen lassen
würden; denn bei Verschiedenheit der Texte wäre auf
Ohligat.ionenrecht. X 41;.
:HIJ
den in der Beschränkung am wenigsten weitgehenden,
hier also auf den deutschen abzustellen. Das ist vom
Bundesgericht bereits für öffentlichrechtliche Verbote
ausgesprochen worden (BGE 51 II 161) und muss in
gleicher Weise für zivilrechtliche Beschränkungen der
Handlungsfreiheit gelten.
Alfred
WIELAND anerkennt denn auch, dass aus dem
Gesetzestext für die Nichtigkeitsfolge nichts herzuleiten
ist. Dagegen macht er geltend, dass im Erwerbe eigener
Aktien,
woran das Bundesgericht in BGE 43 II 293 ff.
achtlos vorübergegangen sei, eine durch Art. 629 Abs. 3
OR verbotene Rückzahlung der Einlage an den Aktionär
liegen könne und dass ein solcher Erw'"erb aus die sem
Grunde nichtig sein müsse. Das ist aber vom Bundes-
gericht durchaus nicht übersehen worden. Wieland selber
geht davon aus, dass es sich bei Art. 628 Abs. I und
Art. 62H Abs. 3 um zwei verschiedene Verbote handelt
und dass nicht jeder Erwerb eigener Aktien durch eine
Aktiengesellschaft
auch eine verbotene Einlagerückzah-
lung darstellt. Es kann sich also nur fragen, unter " ... elchen
Voraussetzungen ein Tatbestand nach Art. 628 Abs. 1
zugleich denjenigen des
Art. 629 Abs. 3 erfülle. Diese
beiden Vorschriften
endgültig gegeneinander abzugrenzen,
hatte aber das Bundesgericht in BGE 43 II 293 ff, keine
Veranlassung; weil
in jenem Falle eine Einlagerückzah-
lung im Sinn des Art. 629 gar nicht behauptet worden
war und tatsächlich auch nicht davon die Rede sein
konnte. Denn entgegen der Ansicht Wielands liegt auf
jeden Fall darin, dass eine Aktiengesellschaft, deren Ver-
mögen das Grundkapital nicht übersteigt, eigene Aktien
zu pari (bezw. um den einbezahlten Betrag) ankauft,
nicht ohne weiteres schon eine verbotene Einlagerück-
zahlung. Das Rückzahlungsverbot verfolgt den Zweck.
das Grundkapital als Garantiefonds der Gesellschaft zu
erhalten. Wenn nun eine Gesellschaft eigene Aktien
ihrem innern Werte entsprechend zu pari ankauft, so
bedeutet das an sich noch nicht eine Schwächung des
Obliga-tioll 'nrooht. 0 -!ti.
Grundkapitals, -da ja die Aktien normalerweise wieder
zum gleichen Preise veräussert werden können und das
Vermögen der Gesellschaft somit effektiv nicht vermin-
dert ist. Es müssen vielmehr Umstände dazu kommen,
denen zu Folge der Ankauf in Wirklichkeit doch auf eine
Schwächung des
Grundkapitals hinausläuft, was z. B. dann
der Fall ist, wenn trotz des dem Nominalwert entsprechen-
den innern Wertes der Aktien keine Aussicht besteht,
sie wieder zu diesem Betrag absetzen zu können (vgl.
hiezu FURRER, a.a.O. S. 134 ff. und die daselbst unter
Anm. 18 angeführte Literatur). Solche Umstände haben
aber im Falle BGE 43 II 293 ff. nicht vorgelegen, viel-
mehr handelte es sich dort um Pßichtaktien, welche die
Gesellschaft
von dem aus ihrem Dienste austretenden
Geschäftsführer zurückkaufte und welche offenbar sofort
zum gleichen Preise auf seinen Nachfolger hätten über-
tragen werden können.
Gleich wie
in jenem Falle sind auch im vorliegenden
keinerlei
Anhaltspunkte für eine Schwächung des Grund-
kapitals durch das umstrittene Kaufsgeschäft vorhanden.
Es braucht deshalb auch hier auf das allgemeine Verhältnis
des
Art. 628 Abs. 1 zu Art. 629 Abs. 3 nicht näher einge-
treten zu werden.
4. -Die gegen die bundesgerichtliche
Praxis erho-
benen Einwendungen können unter diesen Umständen
nicht als begründet anerkannt werden. Abgesehen. hie-
von,
besteht aber noch umsoweniger Grund, von dieser
Praxis abzugehen, als nach der gegenwärtig im Gange
befindlichen Revision
der Titel XXIV bis XXXIII des
Obligationenrechtes aller Voraussicht
nach auch die künf-
tige gesetzliche Ordnung damit im Einklang stehen wird.
Die Revisions-Expertenkommission
hatte mit Stichent-
scheid des Präsidenten vorgeschlagen, den Erwerb eigener
Aktien in Abweichung von der heutigen bundesgericht-
lichen
Praxis grundsätzlich als nichtig zu erklären und
demgemäss den heutigen Art. 628 folgendermassen zu
formulieren (Protokoll der Expertenkommission S. 245ff.):
Obligationenrecht. "'0 46. 321
Die Aktiengesellschaft kann eigene Aktien nicht
erwerben, noch zum Pfande nehmen.
Rechtsgeschäfte, die dieser Vorschrift widersprechen,
sind nichtig.
Dieser Vorschlag ist in den bundesrätlichen Entwurf
vom 21. Februar 1928 aufgenommen worden (BBL 1928
I 235
f. und 384 f.). Der Ständerat beschloss jedoch auf
Antrag seiner Kommission, die bisherige Fassung beizu-
behalten und zwar in dem Sinne, wie sie durch das Bun-
desgericht in der heutigen Praxis ausgelegt wird, nämlich
im Sinne einer blossen Sollvorschrift, ohne Nichtigkeits-
folge
für verbotswidrig abgeschlossene Geschäfte. Die
nationalrätliche Kommission
beantragte Zustimmung zU
diesem Beschluss, der dann vom Nationalrat, nachdem
der Bundesrat seinen eigenen Vorschlag inzwischen fallen
gelassen
hatte, auch zu dem seinigen gemacht worden ist
(siehe Steno Bull., 1931, Ständerat, S. 362, 366, 369;
1934, Nationalrat, S. 88 ff. und 92 f.).
Diese Beschlüsse werden also,
da nicht zu erwarten
ist, dass die eidgenössischen Räte darauf zurückkommen,
.voraussichtlich Gesetz werden. Infolgedessen
ist es auch
im Interesse der Rechtskontinuität geboten, an der bis-
herigen,
durch BGE 43 II 293 ff. eingeleiteten Praxis
festzuhalten.
5. -Hieraus ergibt sich, dass die Klage in vollem
Umfange gutzuheissen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 9. Mai 1934
bestätigt.