BGE 60 II 277
BGE 60 II 277Bge01.04.1934Originalquelle öffnen →
:!76 Erbrecht. N° 42. nicht gerecht, die eben in jedem Falle eine förmliche, d. h. ausdrückliche Erklärung gegenüber den Zeugen verlangt. Einzuräumen ist nur, dass die Reihenfolge der Verurkundungsphasen nicht als derart wesentlich erscheint, dass nicht auch eine unmittelbar nach dem Lesen der Urkunde, vor der Unterzeichnung, oder bei Anlass der Unterzeichnung abgegebene Erklärung, die im übrigen dem Art. 501 ZGB genügt, als hinreichend erachtet werden könnte. Es ist auch nicht notwendig, dass die Parteien zwei getrennte Erklärungen abgeben, die eine an den Urkundsbeamten und die andere an die Zeugen. Vielmehr ist eine vor der Unterzeichnung der Urkunde an die Zeugen gerichtete Erklärung, die ja nach Art. 501 in Gegenwart des Urkundsbeamten: erfolgen muss, zugleich als Willenserklärung im Sinne von Art. 500 00zw. 512 Abs. 2 zu berücksichtigen, sofern es in diesem Stadium des Verfahrens zur Ergänzung der vorausge- gangenen Besprechung noch einer solchen bedarf. Einmal aber, sei es vor, während oder nach der Unterzeichnung, muss eine dem Art. 501 genügende Rekognitionserklärung erfolgen. Geschieht es nicht, so fehlt der Verurkundung ein wesentliches Formerfordernis. Durch die Feststellungen der Vorinstanz ist dieser Punkt nicht genügend abgeklärt. Die Vorinstanz zieht neben der Zeugenbescheinigung die Aussagen des Urkunds-. beamten in Betracht, aus denen sie folgert, er habe, wie er das allgemein zu tun pflege, auch hier, als er den Par- teien die Urkunde zum Lesen und Unterzeichnen unter- breitete, die Frage gestellt, ob· die Urkunde richtig oder in Ordnung sei. Mit der Aussage des Notars, er glaube selber nicht, dass er auf seine Frage ein ausdrückliches Ja bekommen habe, hat sich die Vorlnstanz nicht ausein- andergesetzt, offenbar eben auf Grund der unrichtigeh Annahme, es genüge irgendeine Art der Zustimmung. Aus der weiteren Aussage des Notars: « Wenn die Par- teien nichts sagen und unterschreiben, so sollte das genü- gen», erhellt übrigens, dass er ebenfalls dieser Ansicht Obligationenreeht. N° 43. 277 war, und daraus möchte weiter geschlossen werden, er habe die Parteien auch nicht zur Abgabe einer solchen, für die Zeugen bestimmten ErklärUng angehalten, m. a. W. nicht für die Einhaltung der in Rede stehenden Solemni- tätsform gesorgt. Die Vorinstanz hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob sie in vollem Umfang auf die Aussagen des Urkundsbeamten abstellen will oder nicht bezw. ob sie trotz diesen Aussagen die Zeugenbescheinigung dahin verstehen und würdigen will, es sei tatsächlich eine ausdrückliche Erklärung, die dem Art. 501 genügt, abgegeben worden. Die Sache ist zur näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die, sei es lediglich auf Grund der vorliegenden Akten, sei es, wenn sie es für angezeigt hält, nach Durchführung weiterer Beweis- massnahmen, ein neues Urteil auszufällen hat. 2. -(Ablehnung der aus WiIJensmängeln hergeleiteten Anfechtungsgrunde ). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil .des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. März 1934 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. Irr. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 43. Urteil der I. Zi'filabteilung vom 19. Juni 1934 i. S. Christen gegen Bourquin. Werkhaftung und Haftung aus unerlaubter Handl ung.
278 Obligationenrecht,. N0 43. 2. Zusammenstoss zwischen Automobil u. landwirtschaftlichem Fuhrwerk; Bemessung der Sorgfaltspflicht nach der natür· lichen Gefährlichkeit der beiden Fahrzeugarten für den Stras· senverkehr. Erw. 4·7. A. -Am 13. Juni 1932 abends etwas nach 21 Uhr stiess beim Heimwesen des Beklagten im Lehn, zwischen Lyss und Suberg, das Personenautomobil des Klägers mit einem unbeladenen Heuwagen zusammen. Haus, und Scheune des Beklagten bilden zusammen ein langgezogenes Gebäude und liegen nördlich der 7,8 m breiten Strasse Bern -Biei, von dieser der ganzen Länge nach 4 m abstehend. Ungefär in der Mitte des Gebäudes befindet sich die Tenne, zu welcher von der Strasse her ansteigend eine Einfahrt führt. Ostwärts der Einfahrt (Richtung Bern) ist der Hausplatz von einem Garten, westwärts (Richtung Lyss) von einem Miststock einge- nommen, welche beide gegen die Strasse zu durch eine Stützmauer abgeschlossen sind. B. -Am Abend deS genannten Tages, bei Regenwetter, war der Beklagte mit seinen Leuten beschäftigt, zwei Fuder Heu einzufahren und abzuladen. Da die Tenne nur Platz für ein Fuder bot, liess er das andere zunächst draussen am südlichen (dem Heimwesen abgekehrten) Strassenrand stehen, wobei der Wagen die Strasse auf eine Breite von 2,40 m in Anspruch nahm. Als der erste Wagen in der Tenne abgeladen war, ging der Beklagte hinaus, um sich zu vergewissern, ob auf der Strasse kein Fahrzeug herannahe ; da er keines bemerkte, schob er den Wagen, von dem die Deichsel abgenommen war, rüekwärts auf die Strasse und liess ihn dort, mit den hintern Rädern in der Richtung gegen Lyss abgedreht, ungefähr in der Mitte stehen, während der Knecht Riedwil die Deichsel brachte und sie einsetzte. Hierauf gingen die beiden sowie der Knecht Iseli daran, den Wagen auf die südliche (von Berne aus gesehen linke) Strassenseite zu schieben, um ihn dort vor dem andern, noch beladenen Wagen aufzustellen. Obligationenrecht. N0 43. 279 Bevor es ihnen gelang, den südlichen Strassenrand zu erreichen, kam von Bern her mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 kmjStd. der Kläger im Auto heran- gefahren. Er befand sich auf der rechten Strassenseite, hielt dann, um dem leeren Heuwagen auszuweichen, nach links und bog, da sich dieser in gleicher Richtung bewegte, im letzten Moment wieder nach rechts ab, stiess mit dem Wagen zusammen, warf ihn zurück und fuhr schliesslich an die Miststockmauer. Der Knecht Iseli wurde über- fahren und erlitt Verletzungen, die zusammen mit einer nachher aufgetretenen Lungen-und Brustfellentzündung am 21. Juni 1932 zu seinem Tode führten. Der Knecht Riedwil erhielt einen Schlag mit der Deichsel und wurde zu Boden geworfen, ohne eine ernstliche Verletzung davonzutragen. Der Beklagte hatte noch rechtzeitig ent- kommen können. Das Automobil und der leere Heuwagen wurden beschädigt. O. -In dem darauf eingeleiteten Strafverfahren wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichtes Aarberg vom 21. November 1932 von der Anklage der fahrlässigen Tötung und der Beklagte von der Anklage der Zuwider- handlung gegen Art. 10 des kantonalen Strassenpolizei- gesetzes -Verstellen öffentlicher Strassen und Wege - freigesprochen, der Kläger dagegen wegen Linksfahrens, zu hoher und nicht beherrschter Fahrgeschwindigkeit zu einer Busse im Betrage von 100 Fr. verurteilt. D. -Am 17. Januar 1933 ist vorliegende Klage einge- reicht worden, mit welcher der Kläger verlangte, der Beklagte habe ihm die Autoreparaturkosten im Betrage von 4021 Fr. 60 Cts. mit 5 % Zins seit 7. September 1932 und den Minderwert des Autos im Betrage von 1800 Fr. mit 5 % Zins seit 13. Juni 1932 zu ersetzen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und widerklageweise eine Schadenersatzforderung von 218 Fr. 50 Cts. mit 5 % Zins seit 21. November 1932 geltend gemacht. Die Klage ist vom Appellationshof des Kantons Bern
280 Obligationenrecht. Ni) 4:l. durch Urteil vom 9. März 1934, zugestellt am 20. April 1934, bis zum'Betrage von 1803 Fr. 60 Cts. mit 5 % Zins seit 7. September 1932, die Widerklage bis zum Betrage von 131 Fr. 80 mit 5 % Zins seit 21. November 1932 gut- geheissen worden. E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 8. Mai 1934 in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzuweisen und die Widerklage in vollem Umfange gutzuheissen. Hievon ist dem Kläger vom Appellationshof des Kantons Bern durch Anzeige vom 9. Mai Kenntnis gegeben worden, worauf er am 26. Mai Anschlussberufung eingereicht hat mit dem Antrag, der Beklagte sei zum Ersatz von 4/5 des dem Kläger zugefügten Schadens zu verurteilen, wo- gegen der Kläger dem Beklagten nur 1/5 des von diesem erlittenen Schadens zu ersetzen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach den örtlichen Verhältnissen, wie sie von der Vorinstanz festgestellt worden sind, ist der Beklagte für die Ausfahrt mit Fuhrwerken aus der Tenne ebenso wie für die Einfahrt auf die Benutzung der vor dem Heimwesen durchführenden Strasse Bern-Lyss angewie- sen. Darin erblickt der Kläger, wie er in der Berufungs< antwort geltend macht, eine im Sinne von Art. 58 OR mangelhafte Anlage der Gebäude, die Ursache des Zusam- menstosses gewesen sei. Abgesehen davon, dass sich der Kläger vor der kanto- nalen Instanz nicht auf Art. 58, . sondern lediglich auf Art. 41 OR berufen hat, ist aber der Tatbestand dieser Bestimmung in Wirklichkeit nicht gegeben. Die Strasse ist nicht nur für den durchgehenden Verkehr, sondern auch zum Gebrauche für den Anstösser da, und wenn sich aus der Lage oder Bauart anliegender Gebäude gewisse Ver- kebrshemmnisse ergeben, so hat eben der Verkehr soweit als möglich damit zu rechnen und darauf billige Rücksicht zu nehmen. Das schliesst eine Verantwortlichkeit des Gebäudeigentümers nach Art. 58 nicht unter allen Um- ständen aus. Er hat jedoch unter dem Gesichtspunkte des Art. 58 jedenfalls dann keine Verpflichtung, von sich aus durch Umbauten den unabhängig von seinem Betriebe sich steigernden Verkehrsbedürfnissen entgegenzukom- men, wenn das mit bedeutenden Kosten verbunden wäre. Ob er auf Grund des kantonalen Strassenpolizeirechts dazu verpflichtet werden kann, ist eine Frage, die nicht für
:?82 Obligationenrecht. N0 43. die Anwendung von Art. 58, sondern für diejenige von Art. 41 OR eine Rolle spielt; besteht auch nach dem kantonalen Strassenpolizeirecht eine solche Verpflichtung nicht, so bleibt es Sache der Behörden, nötigenfalls durch Enteignung mit entsprechender Entschädigung des Eigen- tümers für Abhilfe zu sorgen, ohne dass dieser inzwischen aus der Anlage des· Gebäudes an sich haftbar gemacht werden könnte. Es geht nun hier aus den Akten nicht hervor, wann und unter welchen Verhältnissen das dem Beklagten gehörende Gebäude erstellt worden ist. Keines- falls hat aber der Kläger den Nachweis dafür erbracht, dass bei den sehr knappen Raumverhältnissen zwischen der Strasse und den Gebäulichkeiten den Verkehrsschwie- rigkeiten auf andere Weise wirksam begegnet werden könnte als durch Verlegung der Toreinfahrt auf eine andere Seite der Scheune, was ohne Zweifel einen erheblichen Kostenaufwand nach sich ziehen würde. Im übrigen stellt die Vorinstanz fest, dass der Kläger nicht behauptet habe, die Lage und Beschaffenheit des Gebäudes verstosse gegen kantonales Strassenpolizeirecht, und dass eine strassenpolizeiliche Beanstandung des Hauses auch nicht aktenkundig sei. Demnach ist hin- sichtlich des Gebäudes Art. 41 ebensowenig anwendbar wie Art. 58 OR. Der Beklagte konnte also lediglich dadurch haftbar werden, dass er bei der Inanspruchnahme der Strasse mit seinen beiden Wagen Verkehrsvorschriften verletzte und insbesondere den örtlichen Verhältnissen nicht Rechnung trug. 4. Die Vorinstanz bezeichnet es schon als ein für den Zusammenstoss k;ausales Verschulden, dass er den zweiten Heuwagen gegenüber der Einfahrt zur Tenne am südlichen Strassenrand aufgestellt hat. Das Bundesgericht vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschliessen, da der Be- klagte bei richtigem Vorgehen auch so noch die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem ersten Wagen ohne Gefährdung des Strassenverkehrs an dem zweiten vorbeizukommen Obligationenrecht. N"o 4:1. 283 und ihn ebenfalls auf die südliche Strassenseite zu ver- bringen; denn der zweite Wagen ragte ja nur 2,40 m in die 7,80 m breite Strasse hinein und stand nach der bei den Strafakten liegenden Skizze nicht unmittelbar gegen- über der Einfahrt zur Tenne, sondern seitlich davon (in der Richtung Lyss). Desgleichen war das Fehlen einer Laterne an dem stationierenden Wagen für den Zusam- menstoss ohne Bedeutung, weil der Kläger diesen Wagen nach der Feststellung der Vorinstanz trotzdem recht- zeitig bemerkt hatte. Ob der Beklagte von den Strassen- polizeiorganen wegen zu langen Stationierens von Wagen auf der Strasse schon verwarnt werden musste, ist unter diesen Umständen unerheblich. Hingegen ist der Beklagte beim Ausfahren des ersten Wagens aus der Tenne auf die Strasse unsachgemäss vorge- gangen. Er gibt selber zu, im Augenblick der Ausfahrt im « Kehr», der nach der Angabe des Experten etwa 4-500 m von den Gebäuden entfernt liegt, das Automobil des Klägers auftauchen gesehen zu haben. Bei dieser Sachlage kann er sich nicht darauf berufen, dass er vorher Ausschau gehalten habe, ob die Strasse frei sei. Da er unmittelbar nachher das Automobil des Klägers wahrnahm und mit der Möglichkeit zu rechnen hatte, dass dieser heran- gefahren sein werde, bevor er selber seinen Wagen auf die andere Strassenseite verbracht habe, hätte er den Wagen noch in der Tenne oder in der Einfahrt anhalten müssen, was vermittelst der Bremse offenbar möglich gewesen wäre. Allermindestens aber war er verpflichtet, wenn er gleich- wohl noch ausfahren wollte, den Kläger durch geeignete Signale auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen, was z. B. dadurch hätte geschehen können, dass er einen der Knechte mit der Handlaterne, die nach seiner eigenen Aussage in der Nähe der Tenne abgestellt war, dem Auto- mobil entgegengeschickt hätte; und den Wagen hätte er mit aller Beschleunigung an den Strassenrand bringen sollen, um dem Automobil so rasch als möglich die Durch- fahrt zu ermöglichen. Statt dessen liess erden Kläger
284 Obligationenrecht. No 43. ungewarnt heranfahren -die Handbewegungen, die er gemacht haben will, waren als Warnzeichen natürlich untauglich -wartete mit dem Wagen einige Augenblicke ungefähr in der Mitte der Strasse ab, bis der Knecht die Deichsel eingesetzt hatte und trug auf diese Weise unver- kennbar dazu. bei, dass es zum Zusammenstoss mit dem Automobil gekommen ist. 5. Dass anderseits der Kläger an jenem Tage zuviel Alkohol zu sich genommen oder den Vorgängen auf der Strasse sonstwie nicht genügend Aufmerksamkeit ge- schenkt hätte, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht als erwiesen anzunehmen. Ferner ist ihm nicht daraus ein Vorwurf zu machen, dass er zuerst rechts, dann links und schliesslich wieder rechts fuhr ; hiezu hat, wie die Vorinstanz überzeugend auseinandersetzte, die Bewegung des von rechts nach links manöverierenden Heuwagens Anlass gegeben. Allein im angefochtenen Urteil wird weiterhin fest- gestellt, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/Std. fuhr und dass er bei dieser Ge- schwindigkeit und bei der durch die Nässe der Strasse herabgesetzten Bremswirkung nicht auf die Distanz von 50 m anhalten konnte, welche durch die Scheinwerfer des Automobils beleuchtet war. Wie das Bundesgericht sei- nerzeit ausgesprochen hat (BGE 57 II 314), darf aber der Automobilist niemals mit einer solchen Schnelligkeit fahren, dass er nicht innert "dem Raum, den er vollstän- dig frei vor sich sieht, anhalten kann. Dazu bestimmt Art. 33 des hier zur Anwendung gelangenden Automobil- konkordates ausdrücklich, dass der Führer die Geschwin- digkeit des Fahrzeuges ständig beherrschen soll, Art. 34, dass er den Lauf zu verlangsamen und das Fahrzeug nötigenfalls sofort anzuhalten hat, wenn es Anlass zu einem Verkehrshemmnis oder Unfall bieten könnte, § 52 Abs. 2 der bernischen Verkehrsordnung, dass er nie mit einer Geschwindigkeit fahren darf, die Personen oder Sachen gelährden könnte. Über diese Grundsätze, die Obligationenrecht.. No 43. 285 als wesentliche Erfordernisse eines geordneten Strassen- verkehrs auch in Art. 25 des heute geltenden Bundes- gesetzes über den Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 aufgenommen worden sind, hat sich der Kläger hinweggesetzt, was ihm umso schwerer ange- rechnet werden-muss als er die Route nach seinem eigenen Geständnis gut~ kanu'te und daher schon durch die beson- dern örtlichen Verhältnisse beim Heimwesen des Beklag- ten zu langsamerm Fahren hätte veranlasst werden sollen. Auch liegt der ursächliche Zusammenhang zwischen die- ser vorschriftswidrigen Geschwindigkeit und dem Zusam- menstoss klar zu Tage: weil der Kläger so rasch fuhr, dass es ihm beim Ansichtigwerden des Heuwagens auf die dazwischen liegende Distanz nicht mehr möglich war anzuhalten, ist er in denselben hineingefahren. 6. -Wägt man das Verschulden der beiden Parteien gegeneinander ab, so erscheint dasjenige des Klägers als das bei weitem überwiegende. Die übersetzte Geschwin- digkeit, mit der er fuhr, fällt für die Verantwortung am Zusammenstoss viel schwerer ins Gewicht als das nicht ganz vorschriftsgemässe Manöverieren des Beklagten mit seinem Heuwagen. Es ist dabei vor allen Dingen zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Fahrzeugen, die zusammengestossen sind, ein wesentlicher Unterschied besteht hinsichtlich ihrer natürlichen Gelahrlichkeit für den Strassenverkehr. Das Automobil weist eine überaus grosse Beweglichkeit auf,' welche andere Strassenbenützer bei unvorsichtiger Führung in hohem Masse gelährdet; im Gegensatz dazu ist das landwirtschaftliche Fuhrwerk, zumal das unbespannte, schwerfällig ,und stellt an sich sozusagen keine Gefahrenquelle für Dritte dar. Im gleichen Verhältnis ist daher grundsätzlich auch die Sorg- faltspflicht und bei ihrer Verletzung die Verantwortlich- keit des Automobilisten grösser als diejenige des Land- wirtes mit seinem Wagen. Die Vorinstanz anerkennt das ebenfalls, zieht aber für den vorliegenden Fall nicht die nötigen Folgerungen daraus, indem sie das Verschulden
286 Obligationenrecht. No 44. des Klägers mit 3/5 und dasjenige des Beklagten mit 2/5 bewertet.' Das Bundesgericht hält unter den ange- führten Umständen dafür, dass der Zusammenstoss ledig- lich zu 1/5 vom Beklagten und zu 4/5 vom Kläger zu verantworten ist. 7. -Der Beklagte hat also an den vom Kläger erlittenen Schaden 1/5, der Kläger an den vom Beklagten erlittenen 4/5 zu vergüten. Der Schaden des Klägers beträgt nach der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz insge- samt 4509 Fr., derjenige des Beklagten 218 Fr. Somit hat der Beklagte dem Kläger 901 Fr. 80 Cts. und der Kläger dem Beklagten 174 Fr. 40 Cts. zu bezahlen. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. SeptGmber 1934 i. S. Bacbert & Co. A. G. in Liq. gegen Eiaenmann. S ist i e run g des Berufungsverfahrens wegen eines vor einem kantonalen Gericht anhängigen Prozesses? In casu abgelehnt. Die Li q u i d a t ion des' Unternehmens, die objektiv notwendig und nicht vom Dienstherrn, bezw. dessen Organen verschuldet ist" kann ein wie h t i ger G run d Hir die sofortige Auf- lösung de'! Dienstverhältnisses sein. Arl. 352 OR. In casu bejaht. Grundsätze für die Bestimmung des vom Dienstherrn zu leistenden Sc h a cl e n e r s atz e s. Art. 353 Ab". 2 OR. .A us dem Tatbestand : Der Kläger war seit dem Jahre 1911, mit einem Unter- bruch während der Kriegszeit, bei der Beklagten angestellt. Obligationenrecht. No 41. til7 Sein Anstellungsverhältnis wurde letztmals mit Vertrag vom 1. Mai 1930 mit Wirkung ab 1. Januar 1930 auf die Dauer von 5 Jahren erneuert. Als Lohn wurde ein Jahres- gehalt von 18,000 Fr., eine auf Jahresende zahlbare Umsatzprovision von ebenfalls 18,000 Fr. und eine Pro- vision von 10 % des nach Ausschüttung einer Dividende von 5 % für das Aktienkapital noch verbleibenden Rein- gewinns vereinbart. Gegen Ende 1932 trat die Beklagte in stille Liquidation; im Frühjahr 1933 wurde die Liqui- dation formell beschlossen und im Handelsamtsblatt publiziert, unter Einsetzung einer Liquidationskommission und eines Liquidators. Am 12. Juli 1933 entliess die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirksamkeit, mit der Begründung, die Liquidation des Unternehmens bilde einen wichtigen Grund zur Auflösung des Dienstvertrages. Der Kläger, der diesen Standpunkt nicht anerkannte, reichte Klage ein auf Bezahlung von 51,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 31. Juli 1933 für Lohn-und Provisionsansprüche vom I. August 1933 bis 31. Dezember 1934. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat, nach Abweisung eines Gesuches der Beklagten um Sistierung des Prozesses bis nach rechtskräftiger Erledigung zweier zwischen dem Schwager des Klägers, T., und verschie- denen Verwaltungsratsmitgliedern und Aktionären der Beklagten vor den zürcherischen Gerichten anhängiger Prozesse, dem Kläger eine Schadenersatzsumme von 34,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1934 zugesprochen. Die hiegegen von der Beklagten eingereichte Berufung, mit der sie erneut die Sistierung des Prozesses und mate- riell die Abweisung der Klage beantragt hat, ist vom Bundesgericht abgewiesen worden. .A U8 den Erwägungen : Was vorab das Sistierungsgesuch der Beklagten anbe- langt, das sie wie schon vor der kantonalen Instanz nun auch vor dem Bundesgericht gestellt hat, so ist zweifel- haft, ob überhaupt im Berufungsverfahren vor Bundes-
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