BGE 60 II 261
BGE 60 II 261Bge01.05.1934Originalquelle öffnen →
260 Markenschutz. No 39. b) dass der Beklagten verboten wird, die Marke « Bel Paese» mit Zusätzen wie « Tipo », « Ersatz », « F8.90 n », « Art », « Marke Unica (Tipo Bel Paese) » auf Fakturen, Preislisten, sonstigen Geschäftspapieren, auf Plakaten, in Inseraten und sonstwie zur Reklame für Käse zu gebrauchen ; c} dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin als Schadenersatz einen Betrag von 2000 Fr. zu bezahlen ; d) dass die Klägerin ermächtigt wird, das Urteils- dispositiv auf Kosten der Beklagten je einmal im Inseraten- teil der « Neuen Zürcher Zeitung» und im « Tagblatt der Stadt Zürich») zu veröffentlichen. Lang Druck AG 300Ct Bern (Schweiz)
262 Familif'nrccht .. No ;1.0. Berta Lindenmüller des Inhalts, dass sie im April und Mai 1932 ausschliesslich (I mit ihm Geschlechtsverkehr gepflo- gen hat und in dieser Zeit mit keinem andern Manne in intimen Beziehungen gestanden ist», nicht ohne weiteres erhielt, konnte er in Erfahrung bringen, dass Berta Linden- müller c( in den Monaten April und Mai zweimal» mit ihrem Hausgenossen Emil Gross Geschlechtsverkehr ge- habt hatte. Infolgedessen leistete er keine weitern Zah- lungen mehr. B. -Im November 1932 erhoben sowohl Berta Linden- müller als der (erst jetzt bestellte) Beistand des zu erwar- tenden Kindes Klage mit den Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten an dem von ihr erwarteten Kind, Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1250 Fr. als Ersatz für mdtmassliche Eritbindungskosten, Unter- haltskosten und anderweitige notwendige Auslagen, sowie eines monatlichen Unterhaltsgeldes von 60 Fr. Der Beklagte wendete gegenüber seiner CI Erklärung» arglistige Täuschung und Grundlagellirrtum ein, gegenüber der Vaterschaftsklage den Mehrverkehr. C. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 1. Mai 1934 die Klage abgewiesen. D. -Gegen dieses Urteil hat das am 3. Februar 1933 geborene Kind die Berufung an das Bundesgericht erklärt, unter Erneuerung der Klaganträge betreffend Feststellung der Vaterschaft und des Unterhaltsgeldes, mit dem Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes olme Bestellung eine.c; Armenanwaltes. . Das Bll,ndesge'l'icht zieht in EI'wägung :
Familienrecht. K 40.
so bleibt eben nichts anderes übrig, als die Antwort zu
verweigern, auf die Gefahr hin, dass die gerichtliche Erle
c
digung der Yaterschaftssache sich nicht umgehen lasse.
(Wie
sich die dann im Prozess allfällig vor die gleiche
Situation gestellte Mutter verhalten müsse oder dürfe, ist
eine andere, vom kantonalen Zivilprozessrecht beherrschte
Frage.) Kommt es dagegen zu einem rechtsgeschäft-
lichen :Bekenntnis der Vaterschaft, nachdem die Mutter
wahrheitswidrig anderweitigen Geschlechtsverkehr aus-
drücklich in Abrede gestellt hat, so lässt sich absichtliche
Täuschung des in Anspruch Genommenen nicht verneinen.
Hieran ändert es nichts, wenn eine solche von der Mutter
bei ihrem Anwalt aufgestellte Behauptung von diesem
ohne Bewusstsein der Unwahrheit gegenüber dem in An-
spruch Genommenen wiederholt wird. Ebensowenig lässt
sich die Kausalität der Täuschung verneinen: es liegen
nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der :Beklagte
die Bestreitung anderweitigen Geschlechtsverkehrs der
Mutter nicht ernst genommen habe, und schon aus seiner
Fragestellung wie auch aus der nachträglichen Prozess-
führung muss geschlossen werden, dass er bei Kenntnis
des anderweitigen Verkehrs der Mutter das :Bekenntnis
seiner Vaterschaft nicht gegeben hätte, obwohl ihm als
verheiratetem Mann an der möglichst unauffälligen Er-
ledigung der Sache besonders gelegen sein musste. Gleiches
ergibt sich übrigens aus dem Zeugnis des Anwaltssubsti-
tuten : er nehme nach seinem Eindruck an, dass der :Beklagte
die Erklärung nicht unterzeichnet hätte, wenn die Klägerin
zugegeben hätte, in der kritischen Zeit mit einem Andern
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Endlich kann das
Kind, das allein die Klage bis vor Bundesgericht gebracht
hat nichts herleiten aus Art. 28 Abs. 2 OR, wonach die
vo einem Dritten verübte absichtliche Täuschung die
Verbindlichkeit für den Getäuschten nur hindert, wenn der
Andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung
gekannt hat oder hätte kennen sollen. Ist doch die Mutter
als Versprechensempfängerin überhaupt nicht « Dritter );
Familienrocht. o 10.
im Sinne dieser Vorschrift, im Gegenteil selbst « der An-
dere», mindestens insoweit sich ihr Anwalt oder dessen
Substitut die Erklärung des :Beklagten vom 9. August 1932
für die :Mutter geben liess. Das Kind aber kann aus jener
Erklärung nur insofern etwas für sich herleiten, als ange-
nommen wird, die Mutter habe sich auch für das Kind
umgetan, als dessen Vertreter, wenn auch ohne Vertre-
tungsmacht, oder insoweit darin ein Vertrag zugunsten des
Kindes als Dritten zu eigener Geltendmachung im Sinne
des Art. 112 Abs. 2 OR gesehen werden will. Im ersteren
Fall ist die von der Mutter als Vertreterin des Kindes
ausgegangene Täuschung dem Kind wie eine eigene Täu-
schung anzurechnen. Im letztem Fall kann das begün-
stigte Kind keine weitergehenden Rechte geltend machen
als die vertragschliessende Mutter selbst geltend machen
könnte muss es sich also die dem Beklagten gegenüber
der Mtter z~tehenden Einwendungen entgegenhalten
lassen. Hievon abgesehen wäre die «Erklärung» des
Beklagten auf alle Fälle unverbindlich, insoweit sie Er-
satzleistungen an die :Mutter umfasst, wie sie in Art. 317
ZGB vorgesehen sind. Indessen ist nicht anzunehmen,
der :Beklagte hätte seine « Erklärung » bezüglich des Unter-
haltsgeldes des Kindes für sich allein überhaupt abgegeben
-weshalb die Unverbindlichkeit gemäss Art. 20 Abs. 2 OR
ohne Einschränkung auf die ganze « Erklärung» auszu-
dehnen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die :Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Ka.ntons Zürich vom 1. Mai 1934 bestätigt.
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