Art. 490 Abs. 1 ZGB; inventory on the occasion of substitutional inheritance: the Code does not determine who is to draw up the inventory. The matter is left to cantonal law. No federal rule requires that the testator’s executor be entrusted with the inventory. Art. 518 Abs. 1 and Art. 595 ZGB concern the office and duties of the estate administrator in official liquidation and constitute a special regime; they do not apply by analogy to all safeguarding inventories under Art. 490 ZGB. Cantonal provisions may, but need not, assign the task to the testamentary executor (consid. 2).
freilich im Falle einer amtlichen Liquidation das dort errichtete Inventar auch als Sicherungsinventar nach Art. 490 Abs. 1 verwendet werden und damit eine zweite Inventarisierung überflüssig machen. Rechtlich handelt es sich aber bei den Vorschriften des Art. 595 nichts- destoweniger um eine Sonderregelung für die amtliche Liquidation, welche für andere Fälle, in denen Nach- lassinventare zu errichten sind, keine-Geltung hat. Wenn das Inventar nach Art. 595 noch gar nicht aufgenommen ist, oder wenn aus irgendeinem Grunde geboten erscheint, neben diesem noch ein besonderes Inventar nach Art. 490 A bs. 1 zu errichten, braucht demnach mit dessen Auf- nahme von Bundesrechts wegen durchaus nicht not- wendig der Erbschaftsverwalter betraut zu werden. Hat aber der Erbschaftsverwalter keinen Anspruch darauf, so steht nach Art. 518 Abs. 1 ebensowenig dem Willens- vollstrecker ein solcher zu. Vielmehr bleibt es dabei, dass auch im Falle, wo ein Willensvollstrecker ernannt ist, die Kantone frei sind zu bestimmen, wer die Inventar- aufnahme besorgen soll. Damit schliesst das Bundesrecht natürlich anderseits nicht aus, dass die Kantone diese Aufgabe dem Willens- vollstrecker zuweisen. Insoweit die Vorinstanz das ver- neint und die behördliche Invnntarisierung für die nach Art. 490 Abs. 1 ZGB allein zulässige hält, ist ihre Auffas- sung daher unzutreffend. Das müsste, für sich allein genommen, zur. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen, damit sie nach kantonalem Recht neu entscheide; denn sie hat dabei eidgenössisches Recht statt kantonales Recht angewendet -nicht kantonales statt eidgenössi- sches, wie der Beschwerdeitihrer geltend macht -, was nach der Praxis ebenfalls mit der ziviIrechtlichen Be- schwerde angefochten werden kann (vgL BGE 48 I S. 233 und seitherige Rechtsprechung). Allein tatsächlich lässt die Vorinstanz keinem Zweifel darüber offen, dass sie dfe Inventaraufnalime durCh den Willensvollstrecker unabhängig von der bundesreclitlichen Regelung auch Obligatio!lcnrecht. No 7.
mit Art. 46 des kantonalen Einführungsgesetzes für unvereinbar hält. Das ist Auslegung kantonalen Rechtes, mit deren Überprüfung das Bundesgericht auf dem Wege der zivilrechtlichen Beschwerde nicht befasst werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 111. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 7. Auszug a.us dem Urteil der I. Zlvilabteilung vom 6. Februa.r 1934 i. S. Büttig gegen Schindler Co. Rückforderung des Geleisteten beim Rücktritt vom Vertrag nach Art. 109 Abs. 1 OR. Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist. Aus den Erwägungen: 6. -Wer vom Vertrage zurücktritt, kann das Geleistete zurückfordern und überdies Ersatz des aus dem Dahin- fallen des Vertrages erwachsenen Schadens verlangen, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Art. 109 OR. Gegenüber der Rückforderung der Anzahlung von 1625 Fr. hat die Beklagte jedoch die Einrede der Ver- jährung erhoben. Der Anspruch sei ein solcher aus un- gerechtfertigter Bereicherung, und zwar eine condictio ob causam finitam, für welche die einjährige Verjährungs- frist des Art. 67 Abs. 1 ORgelte (von TUBE OR I S. 383, II S. 551). Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede gutgeheissen. Es kann ihr jedoch nicht beigepflichtet werden, da auf den Rückforderungsanspruch gemäss