BGE 60 II 226
BGE 60 II 226Bge02.02.1934Originalquelle öffnen →
226 Obligationenrecht. No 35. eventuel contre ladite entreprise (art. 58 al. 2 et 51 CO) et sous deduetion de l'indemnite deja obtenue. A l'egard du lese; cette responsabilite embrasse la totalite du dommage non encore repare, et en ce qui concerne les rapports entre les parties au proces, il importe peu qua la defenderesse ait ou non un droit de recours contre Couchepin & Cie (Cf. RO 58, p. 441 ; 59, II p., 368 in fine) et qu'une transaction soit intervenue avec l'entreprise Couchepin & Cie. Cette transaction, a laqueJle la defen- resse est restee etrangere, n'a evidemment point diminue les droits qui peuvent lui appartenir contre l'entreprise tant en vertu de la loi (art. 58 al. 2 et 51 CO), qu'en vertu du rapport contractuel qui existe entre elles. Par ces motifs, le Tribunal f6Ural rejette les deux recours et confirme le jugement attaque. 35. Au~zug aus dem Urteil der I. Zivila. bteilung vom 27. Juni 1934 i. S. Werner gegen Biihrer. Schadenersatz bei Körperverlet- zung, Art. 46 OR. Dem Verletzten kann ein Be ruf s w e c h seI nicht zugemutet werden, wenn die Verletzung ausschliesslich auf das Verschul- den des andern Teiles zurückzuführen ist. BerufswechseI einer 14jährigen Bauerntochter. A. -Am 22. August 1931 sind zwischen Bibern und Thayngen der Beklagte Heinrich Werner auf seinem Motor- velo und die Klägerin LuiSe Bührer auf ihrem Velo zusam- mengestossen. Die Klägerin fuhr in der Richtung Thayn- gen, auf der rechten Strassenseite. Der Beklagte, der an jenem Nachmittage in zwei Wirtschaften gewesen war, kam nach seiner Angabe mit 40-50, nach der Darstellung von Zeugen mit 70-80 Std./km aus der entgegengesetzten Rich- tung dahergefahren. Bei der Lehmgrube der Zement- fabrik Thayngen, wo die Strasse eine Kurve nach rechts J Obligationenrecht. No 35. 227 macht, verlor er infolge der grossen Geschwindigkeit und des glatt gefahrenen vordern Pneus die Herrschaft über das Fahrzeug, kam auf die linke Strassenseite und fuhr direkt in das Fahrrad der Klägerin hinein. Diese stürzte und erlitt einen linksseitigen Oberschenkelquerbruch und einen rechtsseitigen Unterschenkelbruch. Sie befand sich bis zum 6. Januar 1932 inl Kantonsspital in Schaffhausen. Nachher war sie noch zwei Monate lang vollständig und zwei weitere Monate zu 60 % arbeitsumahig. Den bleiben- den Nachteil schätzten die behandelnden Ärzte auf 30 bis 40 % der normalen Arbeitsfähigkeit. Der Beklagte wurde durch Urteil des Kantonsgerichtes vom 4. Mai 1932 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu acht Tagen Gefängnis verurteilt. B. -Die am 11. Mai 1918 geborene Klägerin war zur Zeit des Unfalles noch schulpfliQhtig. Sie ist die Tochter des Mitklägers Jakob Bührer. Dieser betreibt in Bibern ein landwirtschaftliches Gewerbe; in welchem die Tochter ausserhalb der Schulzeit mithalf. O. -Am 18. Mai 1932 haben Tochter und Vater Bührer gegen Werner vorliegende Klage eingereicht mit dem Be- gehren, der Beklagte sei zu folgenden Zahlungen zu ver- urteilen:
228 Obligationenrecht. No 35. schaftlichen Berufe auf 40 % geschätzt. Bei einer Beschäf- tigung, bei det sie sitzen könnte, würde die Einbusse nach seiner Ansicht eventuell nur 20 %, bei ganz günstigen Ver- hältnissen vieneicht sogar nur 10 % betragen. E. -Das Kantonsgericht von Schaffhausen ist davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Ersatz der Arztkosten und des Kleiderschadens nicht dem Vater, sondern der Tochter Bührer zustehe und hat der Tochter einen Betrag von insgesamt 17,960 Fr. nebst 5 % Zins seit 1l. Mai 1932 zuerkannt, nämlich 15,084 Fr. für die Erwerbseinbusse, Fr. 3000 Genugtuung, 55 Fr. für die Arztkosten, 50 Fr. für den Kleiderschaden, 185 Fr. für das Fahrrad. Die Klage des Vaters Bührer ist gänzlich abgewiesen worden. Das Obergericht, an welches der Beklagte unter Wieder- holung des vor Kantonsgericht gestellten Antrages appel- lierte, hat das erstinstanzliche Urteil am 2. Februar 1934 bestätigt mit der Modifikation, dass es unter Berücksich - tigung der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 4000 Fr. den noch zu zahlenden Betrag auf 13,960 Fr. festsetzte mit 5 % Zins von 17,960 Fr. vom 1l. Mai 1932 bis 19. Oktober 1932 und von 13,960 Fr. ab 20. Oktober 1932. F. -Gegen dieses Urteil ist vom Beklagten recht- zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt worden mit dem Antrag, die Klage der Tochter Bührer sei abzuweisen, soweit sie über den Betrag von 6946 Fr. hinausgehe. Diesen Antrag hat er in der Urteilsverhandlung wieder- holt. Die Kläger beantragen 'Abweisung der Berufung. A U8 den Erwagungen : Streitig ist vor Bundesgericht materiell nur noch die Höhe der Entschädigung für die Nachteile der blei- benden teilweisen Arbeitsumähigkeit. Die Vorinstanz legt ihrer Berechnung die Behinderung im landwirtschaftlichen Berufe zu Grunde und schätzt dieselbe gestützt auf das Obligationenrecht. No 35. 229 Gutachten von Dr. Ritter auf 40 %. Das jährliche Ein- kommen der Klägerin als Bauersfrau nimmt sie mit 1800 Fr. in Anschlag, die Einbusse demgemäss mit 720 Fr., was nach der 4. Piccard'schen Tabelle einem Kapitalwert von 15,084 Fr. entspreche. Dieser Betrag ist mit Wirkung ab 11. Mai 1932 zu 5 % verzinslich erklärt. Hieran beanstandet der Beklagte in erster Linie, dass die Vorinstanz auf diejenige berufliche Tätigkeit abstelle, wo sich die Behinderung am stärksten auswirke, und dass der Klägerin nicht zugemutet werde, denjenigen Beruf zu wählen, wo sie am wenigsten behindert sei. Diese Kritik ist nicht begründet. Wohl gilt als Grundsatz, dass bei einer unerlaubten Handlung der Geschädigte alles unterlassen muss, was die Folgen verschlimmern könnte, ja dass er darüber hinaus die an ihm liegenden Vorkehren ~u treffen hat, die geeignet sind, den Schaden zu mildern. Dazu mag bei einer Körper- verletzung unter Umständen auch gehören, dass der Ver- letzte einen andern Beruf ergreife, in welchem sich die Invalidität weniger stark auswirkt als in dem bisher aus- ,geübten. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass er den Unfall mitverschuldet oder dass dabei wenigstens teilweise unglückliche Zufälle oder das Verschulden Dritter eine Rolle gespielt haben. Wenn dagegen der Unfall ausschliess- lieh auf das Verschulden des andern Teiles zurückzuführen ist, kann von einer Verpflichtung zum Berufswechsel keine Rede sein. Es wäre durch nichts zu rechtfertigen, dem Urheber der Verletzung, dem die volle Verantwortung für dieselbe zur Last fällt, noch einen Anspruch darauf zu geben, dass der Verletzte zu seinen Gunsten auf den bis- herigen Beruf verzichte und zu einem neuen übergehe. Eine solche Zumutung an den Verletzten wäre geradezu unmoralisch und würde gegen jedes Rechtsgefühl ver- stossen. Der Beklagte beruft sich für seine Meinung auch zu Unrecht aufOsER-SCHÖNENBERGER, Art. 46N. 11. Dort ist ebenfalls ausdrücklich gesagt, dass die Beurteilung der Frage, ob man soweit gehen dürfe, vom Verletzten die
230 Obligationenrecht. N° 35. Erlernung eines neuen Berufes zu verlangen, von den Um- ständen abhänge, wozu natürlich vor allen Dingen die Schuldverhältnisse gerechnet werden müssen. Dass aber der der Klägerin zugestossene Unfall einzig und allein dem grobfahrlässigen Verhalten des Beklagten zuzuschreiben ist, steht fest und wird auch von ihm selber anerkannt. Der Beklagte wendet nun freilich noch ein, dass es sich hier im Grunde genommen überhaupt nicht um einen Berufswechsel handle, da die Klägerin zur Zeit des Unfalles erst ca. 14jährig und noch schulpflichtig gewesen sei, damals also noch gar keinen Beruf gehabt habe. Dabei übersieht er, dass sie im land"irtschaftlichen Betriebe ihres Vaters aufgewachsen ist und nach der für das Bundes- gericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz schon seit Jahren mit viel Geschick und Freude darin mitgeholfen hat. Der landwirtschaftliche Beruf entspricht also ihrer Neigung und Vorbildung, weshalb er für sie das Gegebene ist und der Übergang zu einer andern Tätigkeit effektiv einem Berufswechsel gleichkäme. Ausserdem weist die Vorinstanz mit Recht daraufhin, dass auch die allgemeinen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssen. Diese sind aber heute sozusagen auf allen Gebie- ten ungünstig, sodass die Klägerin zumal bei ihrer Teilin- validität mehr Schwierigkeiten hätte, in einem andern Beruf unterzukommen, als es im landwirtschaftlichen Betriebe ihres Vaters der Fall ist. Übrigens hat der Beklagte über die Berufe, welche für die Klägerin noch in Betracht kommen sollen, und insbe- sondere über die dort bestehenden Einkommensverhält- nisse keinerlei nähere Angaben gemacht und noch weniger irgendwelche Unterlagen dafür beigebracht. Das wäre indessen unerlässlich gewesen, wenn der der Klägerin an- geblich zumutbare Berufswechsel hätte in Rechnung gestellt werden sollen. Zudem scheint der Beklagte sich nicht bewusst zu sein, dass er die Kosten der Ausbildung für einen andern Beruf zu tragen hätte, um die sich die Forderung der Klägerin deshalb wieder erhöhen würde. Obligationenrecht. No 36. 231 Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz unbe- denklich auf den landwirtschaftlichen Beruf abzustellen. Das Mass, in welchem sich die Behinderung in diesem Berufe auswirkt, hat die Vorinstanz gestützt auf die Expertise von Dr. Ritter auf 40 % der normalen Arbeits- fähigkeit geschätzt. Das ist eine Feststellung tatsächlicher Natur, die nicht als aktenwidrig angefochten wurde und daher gemäss Art. 81 OG auch für die Entscheidung des Bundesgerichtes als Grundlage dienen muss. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Schaffhausen vom 2. Februar 1934 bestätigt. 36. Auszug aus dem 'Urteil der 1. Zivila.btEilung vom S. Juli 1934 i. S. Solothurner IIa.nielsbatk A. G. gegen Walther und Konsorten. B ü r g s eh a f t: Das Wegfallen eines l\fitbürgen wegen ab- sichtlicher Täuschung desselben bei Eingehung der Bürgschaft, ist dem tatsächlichen Fehlen einer Verpflichtung des voraus- gesetzten l\fitbürgen nach Art. 497 Absatz 3 OR gleichzu- setzen. Aus dem Tatbestand : Die Solothurner Handelsbank A. G. gewährte dem Schneider Kretz einen Kontokorrentkredit von 16,000 Fr., für den Walther, Winiker, Häfliger, 'Wechsler und Gem- perle die Solidarbürgschaft übernahmen. Da der Haupt- schuldner seinen Verpflichtungen nicht, nachkam, gelangte die Bank an die Bürgen. "\Vährend das Vorgehen gegen Wechsler praktisch resultatlos blieb, leisteten die übrigen 4 Bürgen Zahlungen. In der Folge focht der Bürge Gem- perle jedoch den Bürgschaftsvertrag wegen Täuschung an, da ihm verschwiegen worden sei, dass Wechsler schon zur Zeit der Bürgschaftsübernahme zahlungsumahig war.
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