Trademark non-use and use on built-in cooling installations

BGE 60 II 161Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II09.11.1933Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the plaintiff had not forfeited the Frigomax mark for non-use. Although the mark was not shown on portable refrigerators, it was affixed to cooling-cellar doors in several installations, and that constituted trademark use. The cooling cellar was treated as an essential part of the cooling installation, and built-in industrial products can remain mark-capable even after incorporation into immovable property if they remain identifiable. The appeal was therefore upheld to the extent that the counterclaim for cancellation was dismissed, and the case was remitted for fresh consideration of the main infringement/unfair competition claims.

Omnilex-Regeste

Art. 9 MSchG; Art. 1 Ziff. 2 MSchG; trademark non-use and trademark use in built-in installations: trademark use exists not only when the sign is placed on the goods or their packaging, but also when it is affixed to an object so connected with the protected product that it unmistakably designates the marked industrial product (consid. 2). Industrial products may remain mark-capable even after incorporation into immovable property, provided they do not disappear invisibly into the building and preserve their individual character; in such cases the mark continues to serve as indication of origin. For the purposes of Art. 9 MSchG, such use prevents forfeiture of protection. The court further held that a cancellation action cannot succeed where this mark-use is established, even if the object is part of a larger building complex (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

1611 Elektrizitiitshaftpflicht. o 26. verletzung der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Neuerdings ist prä- judiziell entschieden worden, dass die Anwendung der letzteren Vorschrift durch leichtes Selbstmitverschulden des Geschädigten nicht ausgeschlossen werde in Fällen, wo den Schädiger das vorwiegende Verschulden trifft (BGE 54 Ir 17, 468; 55 II 321 ; 58 Ir 165). Allein dem Geschädigten, der den Unfall mitverschuldet hat, auf solche Weise entgegenzukommen, rechtfertigt sich nicht zu Lasten des Betriebsinhabers, der nur aus kausaler Haftpflicht in Anspruch genommen werden kann, ohne dass ihn irgendwelches Verschulden trifft (vgl. in diesem Sinne BGE 35 Ir 191 zu Art. 54 aOR, der zwar die Schuld des Schädigers als Voraussetzung für die Genugtuung hervorhob, aber ebensowenig unbedingt verlangte wie Art. 47 rOR). Zur Schuld kann es aber der Beklagten nicht angerechnet werden, dass sie den Gebrauch ihres zum gesetzten Zweck etwas kurzen Schlauches nicht verhinderte, weil für die Art und Weise der Verwendung des Schlauches ungeachtet seiner Provenienz das Personal der Bauunternehmer Kästli verantwortlich war. Die Ordnung des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes (Art. 8) geht denn auch ausdrücklich dahin, dass die Eisenbahnen beim Fehlen eines Verschuldens ihrer Leute unter keinen Fmständen eine Genugtuung zu leisten haben. De'rnnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass Dispositiv 1 b des angefochtenen Urteils aufgehoben und der Genugtuungsanspruch abgewiesen wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. November

bestätigt. Marken..chutz. o 27. VIII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Kai 1934 i. S.

Soeiate Anonyme des Anciennes Uames Ku: Thum gegen Frigomatic A.-G. und Autofrigor A.-G. M a r k e n s c hut z.

  1. Ver 1 u s t des Markenschutzes infolge dreijährigen N i 0 h t- ge b rau 0 h s der Marke, Art. 9 MSchG: Als Gebrauch kommt der markenrechtliche nach Art. 1 Ziff. 2 in Betracht.
  2. Ge b rau 0 h der M a r k e nach Art. 1 Ziff. 2: Es genügt, die Marke auf einem Gegenstande anzubringen, der mit der zu schützenden Sache auf eine Weise verbunden ist, die zum Ausdruok bringt, dass diese Sache geschützt sein soll. Gebrauch bei einer Saohgesamtheit.
  3. M a r k e n f ä h i g sind grundsätzlich nicht nur bewegliche, sondern auch solche Sachen, die durch Einbau zum Be s t a n d teil von Im mob i 1 i e n werden. A. -Auf den Namen der Klägerin, S. A. des Anciennes Usines Max Thum in Genf, ist im eidgenössischen Marken- register seit 8. April 1922 für machines frigorifiques die Marke Frigomax (No. 51612) und seit 25. Juni 1927 für machines frigorifiques, glacieres et installations similaires die Marke Frimax (No. 64717) eingetragen. Am 8. Juli 1931 hinterlegte die Kelvinator A.-G. für ( automatisch arbeitende Kühlanlagen die Marke Frigo- matic (No. 75423), die am 25. Februar 1933 im Register . auf die Erstbeklagte, die Frigomatic A.-G. in Zürich, übertragen wurde und seither von dieser und der Zweit- beklagten, der Autofrigor A.-G. in Zürich, verwendet wird. B. -Am 18. Mai 1933 hat die S. A. des Anciennes Usines Max Thum beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Frigomatic A.-G. und die Autofrigor A.-G. Klage eingereicht mit den Begehren:

Hi2 Markenschutz. No 27.

  1. es sei den Beklagten die Verwendung der Marke Frigomatic für Kühlmaschinen und Kühlanlagen zu untersagen ;
  2. die Zuguilsten der Erstbeklagten, der Frigomatic A.-G., eingetragene Marke Frigomatic (No. 75423) sei zu löschen;
  3. die Firma der Erstbeklagten sei zu löschen, eventuell die Angabe Fabrikation und Verkauf von Kühlmaschi- nen, Kühlanlagen und deren Zubehör als Geschäfts- z'weck zu streichen ;
  4. die Beklagten seien zur Bezahlung eines Betrages von 2000 Fr. mit. 5 % Zins seit 5. April 1933 an die Kläge- rin zu verpflichten ;

das Urteil sei, soweit. die vorgenannten Begehren zugesprochen werden, auf Kosten der Beklagten je zwei Mal im schweizerischen Handelsamtsblatt, im Journal de GellEwe, in der Tribune de Geneve und in der Neuen Zürcher Zeitung zu publizieren. Die Klage ist darauf gestützt, dass die von den Beklagten für ihre Kühlmaschinell und Kühlanlagen verwendete Bezeichnung Frigomatic eine unzulässige Nachahmung der Marke Frigomax sei und ihr Gebrauch ausserdem unlauteren 'Vettbewerb darstelle. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben, indem sie verlangt.en, die für die Klägerin eingetragene Marke Frigomax (No. 51612) sei zu löschen. Zur Begründung der 'Viderklage machten sie geltend, dass die Klägerin seit 1928 ausschliesslich die Marke Frimax, dagegen nie mehr die Marke Frigomax verwendet habe und infolgedessen nach Art. 9 MSchG ihres Schutzes verlustig zu erklären sei. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat durch Urteil vom 9. November 1933 die Widerklage gutgeheissen und die Hauptklage abgewiesen. G. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Hauptklage und Abweisung M",rkennchutz. No 27. der Widerklage. Die Beklagw beantragt Abweisung der Berufung und Bestät.igung des vorinstanzlichen Urteil!';. D. -In der heutigen Verhandlung sind diese Anträge wiederholt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Da die mit der Hauptklage gestellten Begehren den Bestand der klägerischen Marke Frigomax zur Vor- aussetzung haben und die Gutheissung der auf Löschung dieser Marke gerichteten Widerklage daher notwendig zur Abweisung der Hauptklage führt, ist der Vorinstanz zu folgen, die in erster Linie die Widerklage geprüft hat.
  2. -Nach Art. 9 MSchG kann eine Partei, die ein Interesse daran hat, beim Gericht die Löschung einer )Iarke verlangen, wenn der Inhaber während drei auf- einanderfolgenden Jahren keinen . Gebrauch von ihr gemacht hat und die Unterlassung des Gebrauchs nicht hinreichend zu rechtfertigen vermag. Als Gebrauch kommt der markenrechtliche in Betracht: die Marke muss im Sinne von Art. I Ziff. 2 J. iISchG auf den Erzeug- nissen bezw. Varen oder deren Verpackung angebracht werden. Eine bloss reklamemässige Verwendung, z. B. auf Prospekten und in Zeitungsinseraten, ist von der Vorinstanz mit Recht als ungenügend bezeichnet worden. Das Erfordernis des markenmässigen Gebrauchfl ent- 8pricht dem System der schweizerischen Markengesetz- gebung, die das Markenrecht auch auf dem Wege dieses Gebrauchs entstehen lässt. Immerhin kann es nicht die Meinung des Gesetzes sein, dass leichthin die Verwirkung des einmal eingetragenen Markenrechtes ausgesprochen werden soll; auch ist zu berücksichtigen, dass Art. 9 MSchG eine Besonderheit des schweizerischen Rechtes darstellt, weshalb eine für den Markeninhaber strenge Auslegung umsoweniger gerechtfertigt erscheint. Die Widerbeklagte stellt transportable Kühlschränke sowie grosse, in Gebäude eingebaute Kühlanlagen her. Dass die Iarke Frigomax auf den transportablen Kühl-

Markenschutz. o 27. schränken angebracht worden sei, hat sie nach der nicht als aktenwidrig angefochtenen Feststellung der Vorinstanz gar nicht behauptet. Damit kann hier von einem Gebrauch der Marke nicht gesprochen werden. .Es bleiben die grossen Kühlanlagen. Solche wurden von der Wider- beklagten in folgenden Betrieben (alle in der Stadt Genf) eingerichtet: Im Jahre 1927 in den Metzgereien Constan- tin und Dupuis, 1928 bei Ferault, comestibles, und in der Metzgerei Heimberg, 1929 in der Metzgerei Revillard und in der Confiserie La Colombine, 1930 im Restaurant. La Residence und in den Metzgereien Dunand, Kohn und Dompmartin, 1932 bei Tochon freres, comestibles, und im Cafe Mario Berti. Bei den meisten dieser Anlagen wurde ein Metallschild mit der Marke Frigomax auf der Aussenseite der Kühlkellertüre angebracht, in der Confi- serie La Colombine am Serviertisch ; die Kältemaschinen tragen die Marke nirgends. Es fragt sich daher, ob diese Verwendung eine markenmässige sei. Dass die Widerbeklagte nicht nur die Maschinen gelie- fert, sondern auch die Kühlkeller hergestellt hat, ist aus den bei den Akten liegenden Werkverträgen ersichtlich. Die Vorinstanz verneint aber die markenmässige Ver- wendung mit der Begründung, der Kühlkeller sei weder Verpackung noch Bestandteil der durch die Marke ge- schützten Kühlmaschinen. Das ist insoweit richtig, als der Keller nicht die Verpackung der Maschinen, d. h. die ihrem Schutze dienende Umhüllung darstellt, dies schon deswegen nicht, weil die Maschinen regelmässig nicht im Kühlkeller , sondern in andern Räumen untergebracht sind. Hingegen beurteilt die Vorinstanz das Anbringen der Marke an der Sache selber nach einem zu strengen Masstabe. Es muss genügen, dass die Marke auf einem Gegen8tande angebracht wird, der mit der zu 8chützenden Sache auf eine Weise verbunden ist, die unmissverständ- lich zum Amdruck bringt, was geschützt sein soll. Einen andern Zweck, als diese Kennzeichnung der Markensache zu gewährleisten, hat ja die Vorschrift gar nicht. Kühl- Marken.qchul.z. No 21. 165 keller und Kältemaschinen l:!tehen aber in einer derart engen technischen und funktionellen Beziehung, dass als Gegenstand der auf der Kellertüre angebrachten Marke ohne weiteres die Maschinen erscheinen. Ob das Marken- zeichen an dieser Stelle amserdem noch Reklamebedeu- tung hat, weil es von dem im Betriebe verkehrenden Publikum leicht gesehen werden kann, ist unerheblich ; die Verwendung bleibt nichtsdestoweniger in erster Linie eine markenrechtliche. Hiezu kommt jedoch, dass sich der Markell8chutz nach dem Registereintrag in Wirklichkeit nicht nur auf die Kältemaschinen, sondern auch auf die Kühlanlage als Ganzes erstreckt. Eingetragen sind als Gegenstand der Marke machines frigorifiques , ein Pluralbegriff, unter den ohne Not die Gesamtanlage subsumiert werden kann, zumal der französische Ausdruck machine umfassender ist als der deutsche Maschine . Der Kühlkeller bildet aber unverkennbar einen, und zwar wesentlichen Bestand- teil der ganzen Kühlanlage. Auch die Vorinstanz aner- kennt, dass dies technisch betrachtet zutreffen möge. In der Tat geht der Einwand der Beklagten, dass der Kühlkeller ebensowenig Bestandteil der Kühlanlage sei wie ein Zimmer, in dem sich ein Zentralheizungsradiator befinde, Bestandteil der Heizanlage, am Wesen der Sache vorbei. Das Zimmer hat nicht den Zweck, geheizt zu werden, sondern Wohngelegenheit zu bieten, während der Kühlkeller gerade zur Konservierung der durch die Maschinen erzeugten Kälte da ist und also die Funktion der ganzen Anlage miterfüllen hilft. Bildet der Kühl- keller aber technisch einen Bestandteil der Kühlanlage, so ist nicht einzusehen, warum er markenrechtlich anders behandelt werden sollte. Die Vorinstanz glaubt, das tun zu müssen, weil der Kühlkeller eine unbewegliche Sache sei und den Schutz des Markenrechtes nur Gegenstände de8 Güteraustausch8, also bewegliche Sachen, geniessen können. Sie stützt sich hiebei auf zwei Kommentare zum deutschen Warenzeichengesetz : HAGENS ( 1 Anm. 10)

!tl6 Markenschutz. N0 27. und ALLFELD ( 1 S. 432, Anm. 3) gibt aber zu, dass die neuere Literatur, so REIMER, Wettbewerbs-und Waren- zeichenrecht, Bd. I S. 218 Anm. 6, auch unbewegliche Sachen als märkenfähig gelten lässt. Allein wie es sich mit diesen Auffassungen auch verhalten mag, so ist auf jeden Fall zu beachten, dass sie sich auf das deutsche Recht beziehen, das die Marke nur als Unterscheidungs- zeichen für Waren gewährt. Anders ist die Ordnung im schweizerischen Recht. Dieses kennt sowohl Fabrik-als Handelsmarken und bezeichnet dementsprechend in Art. 1 Ziff. 2 MSchG als markenfähige Gegenstände ausser den Waren auch schlechthin gewerbliche (und landwirtschaft- liche) Erzeugnisse. Gewerbliche Erzeugnisse können aber sehr wohl auch solche sein, die durch Einbau zum Bestand- teil von Immobilien werden ; Voraussetzung für die Fort- dauer ihrer Markenfähigkeit nach dem Einbau ist nur, dass die Erzeugnisse im Bauwerk nicht unsichtbar werden oder ihre ursprüngliche Form verlieren. Damit fällt die ganze Argumentation der Vorinstanz dahin. Unstichhal- tig ist insbesondere auch ihr Hinweis auf gewisse Bau- materialien, z. B. Zement und Backsteine, die an sich Markenartikel sein können, für die aber das Markenrecht obsolet werde, sobald sie mit dem Bauwerk verbunden seien. Wenn für diese Materialien das Markenrecht seine Bedeutung verliert, so liegt der Grund eben darin, dass sie völlig im Bauwerk aufgehen .. Bei Erzeugnissen dagegen, die trotz der Verbindung mit dem Bauwerk ihre Individualität bewahren und sichtbar bleiben (z. B. bei eingebauten Öfen), dauert das Interesse am markenrechtlichen Schutze weiter, und bei solchen, die erst im Bauwerk als Ganzes zur Entstehung gelangen (z. B. Lift-und Kühlkelleran lagen), wird es gerade in diesem Zeitpunkt begründet. Zwar sind dann diese Erzeugnisse in der Regel für sich allein nicht oder nicht mehr Verkehrsobjekte, doch besteht die Möglichkeit der Weiterveräusse rung des ganzen Bau- werkes bezw. Grundstückes, und für diesen Fall behält die Marke als Herkunftsbezeichnung ihren vollen Wert. jI,' arkenschutz. N0 27.

Mit dem Anbringen des Mc1rkenschildes auf den Kühl-

kellertüren liegt also unter doppeltem Gesichtspunkte ein

markenrechtlicher Gebrauch vor, der die Anwendbarkeit

von t .rt. 9 MSchG ausschliesst.

3. -

Die Widerklage ist somit abzuweisen. Das hat

zur Folge, dass die Sache an die Vorinstanz zurückge-

wiesen werden muss,

damit sie auf dieser Grundlage die

Hauptklage materiell prüfe, da das Bundesgericht nicht

in der Lage ist, die erforderlichen tatsächlichen Fest-

stellungen selber vorzunehmen (vgl. Art. 82 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom

9. November 1933 aufgehoben und

  1. die Widerklage abgewiesen,
  2. die Sache zu neuer Entscheidung über die Haupt-

klage an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

Schlagwörter

trademark usenon-use cancellationbuilt-in goodsindustrial productsmark-capable goodsorigin functionimmovable propertyremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Frigomax had lost trademark protection under Art. 9 MSchG due to three years of non-use.

Extrahierter Entscheid

No. The mark was used in a trademark sense because it appeared on signs attached to built-in cooling installations, whose cooling cellars were part of the protected industrial product.

Extrahierte Begründung

Trademark use under Art. 9 MSchG requires use in the sense of Art. 1 no. 2 MSchG. A sign on an object closely connected with the protected product can suffice if it clearly indicates what is protected. Built-in cooling cellars formed an essential part of the cooling installation and could still bear trademark significance even though they became part of immovable property.

Kernrechtsfrage

How the appeal should be disposed of after rejection of the counterclaim for trademark cancellation.

Extrahierter Entscheid

The counterclaim had to be dismissed, and the case remitted for a new decision on the main claim.

Extrahierte Begründung

Since the lower court’s assumption of trademark lapse was incorrect, its judgment could not stand on that point. The Federal Court could not decide the main claim itself because necessary factual findings were missing.

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