BGE 60 II 145
BGE 60 II 145Bge16.09.1933Originalquelle öffnen →
144 Versicherungsvertrag. No 24.
wird nichts witeres als eine etwas beschränkte Intelligenz
bezeichnet, wie sie
bei sehr vielen Menschen zu beobachten
ist, die man nicht im landläufigen Begriffe als schwach-
sinnig bezeichnen
kann. Von Geisteskrankheit, Alkoho-
lismus
oder ähnlichem ist hier ja nicht die Rede. Ferner
liegen keine als abnorm zu bezeichnende Alterserscheinun -
gen vor,
indem weder von einer weit vorgeschrittenen
Arterienverkalkung noch
überhaupt von einer Verminde-
rung der Arbeitskraft gesprochen wird. Und endlich
liegt
nichts dafür vor, d die bescheidene Existenz den
Kläger bedrückt hätte. Wie es scheint, sahen die Ex-
perten und die Vorinstanzen in der Annahme einer
Prädisposition die einzige Möglichkeit,
einen vollen Zu-
spruch der Klage zu vermeiden, was augenscheinlich ein
Unrecht gegenüber der Versicherungsgesellschaft bedeutet
hätte. Der Sachlage ist aber, wie dargetan, dadurch
Rechnung zu tragen, dass für nicht bewiesene Unfallfolgen
keine Versicherungsansprnche zuerkannt werden.
5. -Dabei
ergibt sich nun, trotz Ablehnung einer
Kürzung nach § 8 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen,
eine
Forderung, die durch den von der Versicherungs-
gesellschaft angebotenen Betrag von 600 Fr. angemessen
gedeckt erscheint. Vor allen Dingen steht dem Kläger
kein Anspruch auf Ganz-oder Tellinvaliditätsentschädi-
gung zu, da bei richtiger Würdigung der gutachtlichen
Feststellungen ein bleibender Nachteil als Unfallfolge
nicht vorliegt. Was aber den Anspruch auf Taggeld und
Heilungskostenersatz anbelangt, so fällt in Betracht, dass
die psychischen Störungen, die
noch als Unfallfolge anzu-
sehen sind, keine vollständige und namentlich keine
andauernde, sondern
nur eine zeitweilige Arbeitsunfähig-
keit bewirkt haben und seit Ende September 1931
überhaupt nicht mehr in einem wesentlichen Grade
aufgetreten sind. Die Erklärung, dem Kläger 600 Fr.
bezahlen zu wollen, so wie sie in der Berufungsschrift
der Beklagten abgegeben wird, stellt kein blosses Ver-
gleichsangebot für den Fall der Vermeidung des Prozesses
Eisenbahnhaftpflicht. No 25. 145
mehr dar, sondern ein unbedingtes Leistungsversprechen,
bei dem die Beklagte zu behaften ist.
Demnach
erkennt das Bundesgericht :
Die Anschlussberufung des Klägers
wird abgewiesen,
die
Hauptberufung der Beklagten dagegen in dem Sinne
gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Solothurn vom 25. Oktober 1933 aufgehoben und die
Beklagte bei
der Erklärung, dem Kläger 600 Fr. bezhlen
zu wollen, behaftet, die Klage aber im übrigen abgeWIesen
wird.
VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
25. trrten der II. Zivilabteilung TOm 1. Kirs 1934
i. S. Meier gegen SEB.
Verneinung der Haftpflicht der Eisenbahn für den Unfall.ein
geistig beschränkten 14jährigen Kindes wegen ausschliessh-
ehen Verschuldens der es allein reisen lassenden Eltern.
A. -Die im Jahre 1917 geborene Klägerin ist körper-
lich unbeholfen
und derart schwachsinnig, dass sie bis
zum 14. Lebensjahre nur zwei Klassen der Primarschule
durchlaufen
konnte. Sie wohnt bei ihren Eltern, die in
Uetikon am See ein Bäckereigeschäft betreiben. Von dort
aus besuchte sie seit 21. April 1931 die Kellersche Anstalt
für schwachsinnige Kinder in KÜSllacht. Zur Hinfahrt
benützte sie jeden Werktag den gleichen Vorortzug der
SBB bis zur Haltestelle Goldbach. Während die Mutter
sie in den ersten Tagen dorthin begleitete, ersuchten die
Eltern in der Folge einen oder zwei regelmässige Benützer
desgleichen Zuges, «sich des Kindes etwas anzunehmem),
und liessenesdie Fahrt allein machen. Am 6. Juni 1931 stieg
die Klägerin während des nur 27 Sekunden betragenden
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Eis('nhahnhaft,pfli(·ht. No 25.
Zugshaltes in Goldbach nicht rechtzeitig aus, sondern
erst, als
der Zug sich seit rund zehn Sekunden wieder in
Bewegung getzt hatte. Sie fiel zu Boden und geriet mit
dem rechten Bein auf das Geleise und unter die Räder .
infolgedessen
musste ihr der Unterschenkel amputier
werden.
B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von den
SBB
Schadenersatz.
G. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat am
16. September 1933 die Klage abgewiesen.
D. -Dieses Urteil hat die Klägerin an das Bundes-
gericht weitergezogen
mit dem in der Berufungsverhand-
lung reduzierten Hauptantrag auf Verurteilung der SBB
zur Bezahlung von 13,500 Fr. nebst Zins.
Das BUMesgericht zieht in Erwägung :
I. -Dass der Halt des die Klägerin verletzenden
Zuges
auf der Haltestelle Goldbach nur 27 Sekunden
dauerte, kann den Beklagten nicht zur Schuld angerechnet
werden.
Den Eisenbahnen darf nicht entgegengetreten
werden
in ihrem Bestreben, die Reisenden so rasch zu
beördern, wie es ohne deren Gelährdung möglich ist. Auch
beI ganz kurzem
Halt werden die Reisenden nicht gelahr-
det, sofern er mindestens so lange dauert, als das Aussteigen
und Einsteigen der Reisenden erfordert, welche sich sofort
hiezu anschicken. Als
dem hier in Betracht kommenden
Zug abgepfiffen wurde,
war weder für das Zugspersonal
noch die Haltestellenwärterin ersichtlich, dass noch
jemand
auszusteigen wünsche, zumal alle wartenden Reisenden
bereits eingestiegen waren (mit Ausnahme eines
dann noch
verspätet heranrennenden Mannes). Sobald die Abfahrts-
bereitschaft dem
Zugführer gemeldet wurde, bestand daher
für diesen kein zureichender Grund mehr, den Zug auch
nur noch einen Augenblick länger auf der Haltestelle
stehen zu
lassen. Somit können die Beklagten nicht aus
Verschulden, sondern nur aus Gerahrdungshaftung in
Anspruch genommen werden.
Eisenbahnhaftpflicht. N0 25.
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2. -Diese Kausal-Haftpflicht wird nicht durch das
Selbstverschulden
der verletzten Klägerin ausgeschlossen.
Zwar
verbietet § 14 Abs. 3 des Transportreglementes jeden
Versuch zum Einsteigen oder zum Verlassen des Zuges,
nachdem die
Wagen in Bewegung gesetzt sind. Aber auch
abgesehen hievon ist die Gelährlichkeit solchen Handelns
im allgemeinen für jedermann erkennbar, was regelmässig
die eigene Verantwortlichkeit auslöst (vgl.
BGE 53 TI 502).
Allein der in hohem Grade schwachsinnigen Klägerin
dürfte die Einsicht in die Gefährlichkeit des verspäteten
Aussteigens gefehlt haben, oder dann doch die Willens-
kraft, aus dem frühzeitigen Abfahren des Zuges sofort
die Konsequenz
zu ziehen, das Aussteigen zu unterlassen.
Indessen müsste beides
vorhanden sein, damit ihr gefähr-
liches Verhalten
ihr zur Schuld angerechnet werden könnte.
3. -Dagegen wird die Kausal-Haftpflicht der Be-
klagten ausgeschlossen durch das Verschulden Dritter,
nämlich der Eltern, speziell des Vaters der Klägerin als
des Familienhauptes. Gemäss Art. 333 Abs. 2 ZGB war
er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustande
seines mit ihm zusammenlebenden geistesschwachen Kin-
des
für dieses selbst nicht Gefahr oder Schaden erwachse.
Indem er das Kind allein von Uetikon nach Goldbach
reisen liess,
hat er diese Pflicht verletzt. Er durfte sich
nicht damit begnügen, dass es auf den ersten paar Reisen
begleitet wurde, bis
darauf gerechnet werden konnte, es
wisse nun, wo es auszusteigen habe.
Wer die Eisenbahn
benützt, sieht sich gelegentlich vor unerwartete Situationen
gestellt, in denen nur noch einen Unfall vermeiden kann,
wer .über eine gewisse
Einsicht und Willenskraft verfügt,
um zu beurteilen, wie er sich unter den gegebenen Um-
ständen verhalten müsse, und um sich dann auch wirklich
so zu verhalten, wie
er es als richtig empfindet. Daher
darf das aufsichtspflichtige Familienhaupt seine erheblich
geistesschwachen
Hausgensen nicht selbständig am
Eisenbahnverkehr teilnehmen lassen, bezw. das Familien-
haupt macht sich verantwortlich, wenn es solches doch tut.
148 Eisenbalmhaftpflicht. N° 25. Den Eltern der Klägerin blieb es denn auch nicht ver- borgen, dass ihr Kind durch das Alleinreisenlassen einer gewissen Gefahr ausgesetzt wurde, ansonst sie es kaum für notwendig erachtet hätten, es der Beaufsichtigung von Personen anzuempfehlen, die alltäglich den gleichen Zug benützten. Indessen war es damit nicht getan, weil diese Personen keine Verpflichtung übernahmen, nament- lich nicht etwa die, dafür zu sorgen, dass sich die Klägerin beim Aussteigen richtig verhalte, m.a.W. die Verpflich- tung, sie zum Wagen hinaus und die Treppe hinunter zu begleiten oder sich mindestens vom richtigen Verhalten der Klägerin bis zum erfolgten Verlassen des -Fahrzeuges zu überzeugen und sich in Bereitschaft zu halten, um nötigenfalls dabei behülflich zu sein. Vielmehr hätte es zum Schutze der Klägerin der Begleitung vom Betreten bis zum Verlassen der Eisenbahnfahrzeuge bedurft, und der Vater hat insbesondere nicht dargetan, dass es für ihn untragbar gewesen wäre, hiefür zu sorgen. Ist es, wie in Erw. 2 ausgeführt, den aus Kausal-Haftpflicht in Anspruch genommenen Eisenbahnen versagt, geistes- schwachen Personen ihre eigenen Fehler entgegenzuhalten, so dürfen die Eisenbahnen füglich verlangen, dass es mit der Verantwortlichkeit der zur Aufsicht über jene ver- pflichteten Personen nicht leicht genommen werde. An- dernfalls würde die Haftpflicht der Eisenbahnen für Per- sonen, die, obwohl geistig zum selbständigen Reisen nicht fähig, doch allein am Reiseverkehr teilnehmen, unge- bührlich erschwert, weil den auf raschen Massenverkehr angewiesenen Eisenbahnen ja kein Mittel zu Gebote steht, um solche Personen von einer Eisenbahnfahrt abzuhalten. 4. -Der Unfall der Klägerin kann auch nicht etwa auf eine besondere dem Eisenbahnbetrieb anhaftende Gefahr zurückgeführt werden, wegen der sich die Beklagten ihrer Haftpflicht, ungeachtet des alsdann konkurrierenden Verschuldens der Eltern der Klägerin, doch nicht ent- schlagen könnten. Insbesondere genügt das Anhalten während kaum einer halben Minute auf einer kleinen Eisenbahnhaftpflicht. N° 25. 149 Haltestelle zum Aus-und Einsteigen normal begabter Passagiere. Weiss ein solcher Reisender, dass der Um- schlag an Personen und Gütern da, wo er aussteigen will, nur gering ist, so wird er bereits durch die das bevorstehen- de Anhalten anzeigende Verminderung der Fahrgeschwin- digkeit des Zuges veranlasst werden, Vorbereitungen zum Aussteigen zu treffen. Sind die Wagen mit Doppeltüren, jedoch geschlossener Plattform versehen, wie der im vor- liegenden Fall benützte, so kann er gefahrlos schon auf die Plattform hinaustreten, um nurmehr ein e Türe be- dienen zu müssen und nicht durch rasch andrängende einsteigende Personen beim Aussteigen gehindert zu werden. Letzteres ist hier denn auch gar nicht geschehen, sondern die Verspätung der Klägerin beim Aussteigen dürfte wesentlich darauf zurückzuführen sein, dass sie zunächst die der nächsten Türe entgegengesetzte Rich- tung einschlug und hernach umkehren musste. Auch war sie beim Anfahren des Zuges mit dem Aussteigen noch nicht so weit, dass es sogar einem normal umsichtigen Passagier hätte passieren können, sozusagen unwillkürlich ,auch noch den letzten Schritt die Treppe hinunter zu tun, ohne sich der damit verbundenen Gefahr auch nur recht bewusst zu werden oder die angefangene Bewegung noch aufhalten zu können, Vielmehr schloss sie nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vor- instanz erst gerade die äussere Türe auf, als der Zug anfuhr. Auch liegt nichts dafür vor, dass es ihr etwa Schwierigkeiten geboten hätte, die äussere Türe zu öffnen, was gelegentlich einmal sogar normalen, jedoch nicht reisegewohnten Personen vorkommt, denen der Mecha- nismus nicht geläufig ist, und endlich hatte die seit meh- reren Wochen den gleichen Zug benützende Klägerin nicht etwa zum ersten Mal mit einem solchen ungewohnten Mechanismus zu tun. Aus alledem folgt, dass die Klägerin nur gerade deshalb verunfallt ist, weil ihr Verstand oder Wille zu schwach war, um sie vom Absteigen zurückzu- halten, trotzdem sich der Zug schon seit einigen Sekunden
150 EJektrizitätshaftpflicht. N° 26. wieder in Bewegung gesetzt hatte -während ein normal begabter Reisender entweder einen derartigen Versuch als zu gefahrlich nicht gemacht und daher gar nicht ver- unfallt wäre, oder dann eben auf eigene Gefahr. Von einer bei der Verursachung des Unfalles mitwirkenden besonderen Betriebsgefahr kann somit nicht gesprochen werden. Vielmehr haben für den Unfall der geistes- schwachen Klägerin einzig und allein deren Eltern wegen Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorge für ihr Kind einzustehen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 1933 bestätigt. VII. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVlLE EN MATIERE D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES 26. Orteil der II. ZivilabteUung vom 3. Kai 1934 i. S. Itarton-und Papierfabrik Deisawil AAl-. 'gegen Bchmid.· Elektrizitätshaftpflicht: . Ermässigung wegen SeI b s t ver s c h u I den s des Verletzten (Erw. 1). Bedeutung des mitwirkenden Ver s c h u 1 den sei n e s D r i t t e n in Vergleichung zur Eisenbahnhaftpflicht und zur Deliktsobligation (Erw. 2). E r wer b sei n bus s e des verletzten Bauha.ndlangers, der nur noch zum Hausierer tauglich ist (Erw. 3). Keine Gen u g tu u n g bei (auch nur leichtem) Selbstver- schulden (Erw. 5). Gesetzlicher Übergang der Rechte des Versicherten a n die S c h we i z. U n fall ver sie her u n g san - s tal t: Beschränkung entsprechend der Äquivalenz von Schadensfaktor , Versicherungsleistung und Ersatzforderung (Erw.4). Elektrizitätshaftpflicht. No 26. 151 A. -Auf dem Fabrikareal der Beklagten befinden sich Anschlussgeleise an die elektrische Bern-Bolligen- Worb-Bahn mit regelmässig unter Spannung stehendem Fahrleitungsdraht. Einem solchen Geleise entlang liess die Beklagte in den Jahren 1929 ff. durch die Bauunter- nehmung O. und E. Kästli, deren seit langem ständig hier beschäftigter Bauhandlanger der Kläger war, einen Neubau erstellen. Als Ende Mai 1931 ein eben fertigge- stelltes Betondach des Neubaues durch wiederholtes Bespritzen mit Wasser vor dem raschen Austrocknen geschützt werden musste, jedoch am 28. Mai die hiefür verwendbare Wasserpumpeinrichtung versagte, requirierte der Polier der Bauunternehmung, Amstutz, einen der Beklagten ge4örenden mit Stahldraht umwickelten Gum- mischlauch, um die Verbindung des Daches über das Fabrikgeleise mit einem auf der andern Seite desselben befindlichen Wasserhahn herstellen zu können, wobei der Schlauch gerade knapp ausreichte, um zur Vermeidung der Berührung mit dem Fahrleitungsdraht durch eine zwischen dem Geleise und dem Wasserhahn angebrachte « Brosche», d. h. unter einem auf zwei eingerammte . Pfähle genagelten Brett hindurchgeführt werden zu kön- nen. Am 29. Mai rief der auf dem Dache befindliche Arbeiter Schlapbach dem zu einer andern Arbeitsverrich- tung vorbeigehenden Kläger zu, den vom Dach herab- hängenden Schlauch an den Wasserhahn anzuschrauben. Als der Kläger das untere Ende des Schlauches beim Überschreiten des Geleises einfach hinter sich nachzog, geriet der umgewickelte Stahldraht mit dem Fahrleitungs- draht in Berührung, was schwere Verbrennungen der Hände des Klägers durch den elektrischen Strom zur Folge hatte. Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suval) erhielt der Kläger ausser den Heilungskosten folgende von seinem bisherigen Erwerb von jährlich 2912 Fr., monatlich 242 Fr. 65 Gts. berechnete Leistun- gen:
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