BGE 60 II 13
BGE 60 II 13Bge01.03.1934Originalquelle öffnen →
I:! Familit'nreeht. :,\0 2. die Fähigkeit des Verbeiständeten unberührt, den Beistand zu besonderen Verfügungen zu ermächtigen. Die Ermäch- tigung durch die Vormundschaftsbehörde kommt hier nur in Frage, wenn der Verbeiständete daran verhindert oder hiezu tatsächlich unfähig ist. Wo jedoch dem Verbeistän- deten (im Umfang der Vermögensverwaltung) die Hand- lungsfähigkeit entzogen worden ist, muss auch die Fähig- keit zur Ermächtigung des Beistandes (Beirates) im Sinn von Art. 419 Abs. 2 verneint werden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber, als er das Institut der Beiratschaft aufnahm, einer Person, welche zu ihrem Schutz einer Beschränkung der Handlungsfähig- keit bedarf, der also die für die laufende Verwaltung ihres Vermögens erforderliche Einsicht und Eignung abge- sprochen wird, noch einen massgebenden Einfluss auf Vornahme oder Unterlassung von Verfügungen zuge- stehen wollte, welche über diese laufende Verwaltung hinausgehen. Der unter Verwaltungsbeiratschaft Stehende ist daher (entgegen der Auffassung von KAUFMANN, S. 378, No. 4 a und 262 No. 72, und EGGER, Anm. 4 b zu Art. 395) als nicht fähig im Sinn von Art. 419 Abs. 2 ZGB zu be- trachten. Das schliesst immerhin nicht aus, dass der urteilsfähige Schützling, ebenso wie der urteilsfähige Bevormundete (Art. 409), um seine Ansicht befragt wird; nur hat das nicht im Sinn einer Mitentscheidung zu ge- schehen. Sollte aus den Ausführugnen im Entscheid BGE 59 TI 103 Erw. 2 etwaS Abweichendes herauszulesen sein, so könnte daran nicht festgehalten werden. Ob im Fall einer Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) die Mitwirkung des Beirates auch noch einer Ermächtigung durch die Vormundschaftsbehörde bedarf (wie das in der Praxis der kantonalen Behörden schon entscheiden worden ist, vgl. SJZ Bd. 24 S. 234), braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Familienrecht. :,\Q 3. 3. Auszug aus dem Orteil der II. Zivilabteilung vom 1. März 1934 i. S. Schnyder gegen Brehm. Vaterschaftsklage nach vorausgegangener Une h e li ehe r k I ä I' U n g des Kin des.
14 }<'nmiliellTt'cht. Xo 3. habe. Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören, denn der Vaterschaftsrichter hat ein rechtskräftiges Urteil, wodurch die Unehelichkeit des Kindes festgestellt ist, als solches hinzunehmen, und es steht ihm nicht zu dessen Grundlagen zu überprüfen. Freilich wäre da ausländische Urteil für den schweizerischen Richter nicht massgebend, wenn für die betreffende Statusklage die deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendung des deut- schen Rechts gegen zwingende, auch nicht etwa durch Staatsvertrag ausser Kraft gesetzte Normen der schwei- zerischen Rechtsordnung verstiessen, dergestalt, dass ein solches Urteil in der Schweiz schlechthin nicht beachtet werden dürfte. Das ist aber nicht der Fall. Gemäss Art. 8 in Verbindung mit Art. 32 NAG war der deutsche Richter zuständig und deutsches Recht anwendbar (vgl. BGE 49 II 317). 2. -'-Demnach steht der Klägerschaft der Weg zur Vaterschaftsklage nach Art. 316 ZGB in der Tat offen. Eine weitergehende Bedeutung kommt dagegen der gerichtlichen Unehelicherklärung des Kindes für den Vaterschaftsprozess nicht zu. Die Vorinstanz verkennt die Rechtslage, wenn sie annimmt, der Beklagte könne gegen die jenem Urteil zugrunde liegenden tatbeständJichen Feststellungen nur mit anderweitigen neuen Beweisen auf- kommen. Gegenstand jenes Prozesses war die Frage der Unehelicherklärung, und ezig darüber ist entschieden worden. In welcher· Weise dabei das Gericht einzelne tatbeständliche Fragen beurteilt und Beweise gewürdigt hat, ist für die Gerichte, die über die Vaterschaftsklage zu befinden haben, nicht bindend, umsoweniger, als der hier Beklagte an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen war und zu den dort durchgeführten Beweismassnahmen nicht hatte Stellung nehmen können. Dem Beklagten ist also darin beizupflichten, dass im Vate'rschaftsprozess, mögen hier auch Akten des Ehelichkeitsanfechtungs- prozesses beigezogen werden, die Würdigung des Prozess- stoffes einzig und· allein dem zur Beurteilung der Vater- Familienrecht. XO 3. 15 schaftsklage berufenen Gerichte zusteht. Die Meinung der Vorinstanz, eine andere als die von ihr vertretene Betrachtungsweise liefe auf eine l'lissachtung des Urteils über die Ehelichkeitsanfechtung hinaus, trifft nicht zu. Auch wenn das Vaterschaftsgericht, von den Erwägungen jenes Urteils abweichend, den Beweis der Zeugungsunfähig- keit des Ehemannes der Erstklägerin nicht als erbracht ansehen und die Vaterschaftsklage gerade deshalb abwei- sen sollte, so könnte nicht von einer unzulässigen Miss- achtung der Unehelicherklärung gesprochen werden. Denn daran, dass das Kind als unehelich zu gelten hat, würde durch das Vaterschaftsurteil nichts geändert, und alle mit der Unehelicherklärung verbundenen Rechtswirkun- gen (Familienname, erbrechtliche Stellung usw.) blieben unberührt. Darüber hinaus aber erstreckt sich die Rechts- kraftwirkung der Unehelicherklärung nicht. Der Vater- schaftsbeklagte hat Anspruch darauf, mit allen seinen Bestreitungen und Einreden nach Massgabe des Vater- schaftsrechtes und der es beherrschenden Verteilung der Beweis-und Abwehrlast uneingeschränkt gehört zu werden, und es darf ihm hiebei keineswegs zum Nachteil gereichen, dass im vorausgegangenen Ehelichkeitsanfech- tungsprozesse allenfalls die Verteidigung versagt oder das Gericht die Akten in einer Weise geprüft haben mag, der das Vaterschaftsgericht bei selbständiger Prüfung in Anwendung des· zutreffenden materiellen und Prozess- rechts nicht beistimmen kann. Es muss somit dem Beklagten unbenommen bleiben, die Einrede aus .Art. 314 Abs. 2 ZGB auch auf die Tatsache zu stützen, dass die Erstklägerin während der kritischen Zeit mit dem Ehe- manne geschlechtlichen Umgang pflog, und es ist dann Sache der Klägerschaft, diesen Einwand mit dem Nachweis der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes zu entkräften, worüber das Vaterschaftsgericht selbständig zu urteilen hat.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.