BGE 60 I 95
BGE 60 I 95Bge29.12.1933Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. Armengesetzes gibt. Der durch diese Vorschrift der neuen ",. ohnsitzgemeinde gewährte Schutz ist für sich allein ungenügend. \Venn unterstützte Arme nach Belieben ihren \Volmsitz wechseln können und in einem solchen Falle die Unterstützungspflicht nicht (wie z. B. in Zürich und Luzern) dauernd der frühem vVohnsitzgemeinde oder der Heimatgemeinde obliegt, sondern spätestens nach einem Jahr auf die neue \Vohngemeinde übergeht, so besteht die Gefahr, dass die Armenlasten der wohlhaben- deren oder der bei einer Stadt liegenden Gemeinden, wo sich die Bedürftigen gerne ansammeln, unerträglich wer- den. Die Einschränkung der Niederlasaungsfreiheit im Sinne des Art. 45 Aba. 4 BV erweist sich daher, "\ie der Regierungsrat hervorgehoben hat, speziell im Interesse der bei Basel liegenden (jemeinden für den Kanton Basel- land angesichts der Regelung der wohnörtlichen Unter- stützungspflicht als notwendig oder geboten. 7. -Nach Art. 45 Abs. 4 BV durfte der Gemeinderat von Allschwil dem Rekurrenten, da diese Gemeinde ihm gegenüber während seiner Niederlassung in Basel nicht ullterstützungspflichtig war (vgl. die §§ 25 und 26 des Armellgesetzes), die Niederlassung und den Aufenthalt verweigern, wenn er in Basel-Stadt dauernd der öffent- lichen Unterstützung zur Last gefallen war und nicht nachweisen konnte, dass er ausreichende Subsistenzmittel besitze. Nun ist aber der Rekurrent, wie sich aus den vor- liegenden Akten ergibt, in Basel-Stadt, nachdem er von der dortigen Arbeitslosenkasse ausgesteuert war, vom November 1932 bis zum September 1933 durch die Armen- pflege mit 3 Fr. 50 Cts. pro Tag unterstützt worden. Hielm liegt zweifellos eine dauernde Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln. Ob die Unterstützungsbedfuftigkeit in körperlichen oder moralischen Defekten ihren Grund hat, ist für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 4 BV bedeutungslos. Der Rekurrent hat sich auch beim Gemeinderat von Allschwil nicht darüber ausge- wiesen, dass er in der Gemeinde einen hinreichenden und Doppelbe~tetlerung X" U. rechtmässigen Erwerb gefunden habe. Unter diesen Umständen durfte ihm diese Behörde die Ausstellung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- weigern und die Ausweisung androhen. Dem Rekurrenten bleibt immerhin das Recht gewahrt, in der Gemeinde Allschwil ein neues Gesuch um Erteilung einer Niederlassungs-oder Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Sollte er inzwischen keine Unterstützungen mehr bezogen haben und den Nachweis leisten können, dass er eine Beschäftigung gefunden hat, bei der er sein Aus- kommen findet, so könnte ihm die Niederlassungs-oder Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verweigert werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungs- rates des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Dezember 1933 wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 12. -Voir aussi n° 12. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 14. UIteU vom 16. Kirz 1934 i. S. lausiger· gegen ICantone Baae1land und Baselstadt. Durchführung des Schuldenabzugs bei Pflichtigen, die in mehr . a.1s einem Kanton der Vermögenssteuer unterliegen lind· zu deren Vermögen .ein. Kollektivgesellschaftsanteil gehört. A. -Die Kollektivgesetlschaft Roessiger & Co., mit Geschäftssitz in MÜllehenstein (Baselland), besteht aus den drei Brüdern Wilhelm. Kar! und Anton Roessiger. Karl Roessiger bewohnt eine Liegenschaft in Basel, welche den drei Brüdern zusammen gehört, aber nicht Bestandteil
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des Gesellschaft.svermögens ist. Wilhelm Roessiger wohnt
in eigenem Haus in Münchenstein, Anton Roessiger
gleichfalls
in eigenem Haus in ArIesheim (Baselland). Jede
der genannten Liegenschaften weist eine (hinter dem
Steuerwert zurückbleibende) hypothekarische Belastung
auf.
B. -Sowohl Baselstadt als Baselland stehen auf dem
Boden der Reinvermögenssteuer und besteuern bei Kollek-
t.iv-
und Kommanditgesellschaften nicht die Gesellschaft
als solche, sondern die einzelnen Gesellschafter persönlich
je für ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen. -Bei der
Einschätzung zur Vermögenssteuer, der die Brüder Roessi-
ger
im Jahre 1933 je einerseits in Baselstadt, anderseits
in Baselland unterlagen, ergab sich zwischen diesen beiden
Kantonen eine Meinungsverschiedenheit über die Durch-
führung des Schuldenabzugs für die Privatschulden der
Pflichtigen (d. h. für die auf den erwähnten Liegenschaften
versicherten Hypothekarschulden). Die baselstädtische
Steuervenvaltung vertrat die Auffassung, es seien diese
Schulden proportional je auf das ganze Vermögen der
Pflichtigen, unter Einbeziehung des Kollektivgesellschafts-
anteils,
zu verlegen. Die Steuerverwaltung von Baselland
dagegen
war der Meinung, dass die Pflichtigen ihre Gesell-
schaftsanteile
ungeshmälert in BaSelland zu versteuern
hätten und der A9zug der privaten Schulden lediglich auf
dem übrigen Vermögen (im. Verhältnis des Wertes der
einzelnen Aktiven) vorzunehmen sei. -Die Einschätzun-
gen wurden in beidenKantone'u je entsprechend der
Auffassung' der betreffenden Steurverwalttingvorgenom
men.
O. -Illfolge der genannten Verschiedenheit in "der
Durchführung' des Schuldenabzuges wurde die' Steuer bei
jedem der Pflichtigen insgesamt für mehr 'Vermögen
gefordert, als
erbesass. Gegen die hierin liegende Doppel-
besteuerung
haben die Pflichtigen das Bundesgericht
angerufen.
D. ~ Der Regierungsrat von Baselland beantragt, den
Doppt'lbesteuerung. Xo 14 07
basellandschaftlichen Steueranspruch zu schützen. Er
beruft sich auf BGE 49 I S. 515, wo das Bundesgericht
erklärt habe, dass der Kommanditär seine Kommandite
grundsätzlich voll am Ort des Geschäftssitzes versteuern
müsse ; aus den gleichen Erwägungen, von denen sich das
Bundesgericht damals habe leiten lassen, sei heute dem
Kanton Baselland das Recht zu ungeschmälerter Besteue-
rung der Kollektivgesellschaftsanteile Roessiger zuzuer-
kennen.
E. -Der Regierungsrat von Baselstadt stellt den
Antrag auf Bestätigung der baselstädtischen Einschätzun-
gen. Gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis müsse eine
Verteilung
nach dem Prinzip des proportionalen Schul-
denabzuges erfolgen, und es gehe nicht an, gewisse Ver-
mögensteile von dieser proportionalen Sühuldenbelastung
auszuschliessen.
Das Bundesge-richt zieht -in Erwägung :
I. -Das Bundesgericht hatte sich in dem von Baselland
angerufenen
Entscheid Bd. 49 I S. 515 mit der Steuer-
ausscheidung für einen Pflichtigen zu befassen, der in
St. Gallen wohnte und Kommanditär eines in Zürich
domizilierten Geschäftsunternehmens war. Streitig war,
ob seine privaten Schulden anteilmässig auf die Komman-
diteinlage und auf das übrige Vermögen zu verteilen seien
oder
ob Zürich das Recht habe, die Kommandite ohne
Belastung mit privaten Schulden zu besteuern. Der
Entscheid lautete dahin, dass der Pflichtige die Komman-
dite ungeschmälert in Zürich zu versteuern habe. Zur
Begründung wurde ausgeführt: « Wer sich an einer
Gesellschaft als
Kommanditär beteiligt und die Komman-
ditsumme tatsächlich einwirft, sondert damit die betreffen-
den Werte aus seinem allgemeinen Privatvermögen aus.
Sie werden zum Bestandteil des Gesellschaftsvermögens
und folgen dessen Schicksalen. Die Verfügung darüber
steht nicht mehr dem Einleger, sondern der Gesellschaft
zu. .. Oleich dem übrigen Gesellschaftsvermögen haftet
8tllRts.<'eht. auch die Einlage des Kommanditärs in erster Linie den Gesellschaftsgläubigern. Die Privatgläubiger des Kom- manditärs können darauf erst greifen, wenn die Betreibung in sein Privatvermögen erfolglos geblieben ist, und auch dann kann Gegenstand ihres Beschlagsrechts nur der Liquidationsanteil des Kommanditärs, d. h. dasjenige sein, was ihm bei Auflösung der Gesellschaft zur Deckung seiner Einlage nach vorhergehender vollständiger Befrie- digung der Gesellschaftsgläubiger noch zukommt. Die Sonderstellung, welche die Kommanditbeteiligung danach im Vermögen des Kommanditärs einnimmt, hat aber Bedeutung nicht nur für das Zivilrecht. Sie muss richti- gerweise auch im interkantonalen Steuerrecht bei Ab- grenzung der Steuerberechtigung des Kantons des Gesell- schaftssitzes einerseits und des Wohnsitzkantons des Kommanditärs anderseits ihren Ausdruck darin finden, dass die Privatschulden des Kommanditärs in erster Linie auf sein übriges Vermögen mit Ausschluss der Kommandite zu verlegen sind und ein Abzug von der letzteren erst in Betracht kommen kann, wenn der Gesamtschulden- betrag das übrige Vermögen übersteigt » •••• « Ob nicht in diesem Fall (d. h. wenn das übrige Vermögen weniger beträgt als die Summe der Privatschulden) der Kanton des Gesellschaftssitzes, entsprechend der privatrechtlichen Haftungsordnung, zu verhalten wäre, wenigstens den überschuss der Schulden über das übrige Vermögen von der Kommanditsumme abrechnen zu lassen, sofern er allgemein für die Veranlagung im Kanton wohnhafter Teilhaber innerkantonaler Gesellschaften auf dem Boden der Reinvermögensbesteuerung steht, kann dahingestellt bleiben, weil der Fall hier nicht praktisch ist. Ebenso, ob nicht eine andere Behandlung im Sinne der Anrechnung des betreffenden Passivums auf die Kommanditeinlage da Platz zu greifen hätte, wo die Mittel für diese vom Kom- manditär durch Inanspruchnahme seines Kredites, Auf- nahme eines Darlehens speziell zu diesem Zwecke beschafft worden sind und daher dieser Teil seiner Schulden wenn Doppelbesteuerung. No H. nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich mit der Komman- ditbeteiligung und nicht mit seiner sonstigen privaten Wirtschaft verbunden erscheint. )) Alle diese Erwägungen treffen auch für den heute streitigen Fall der Beteiligung an einer Kollektivgesell- schaft zu. Das in einer solchen Gesellschaft angelegte Vermögen ist in ähnlicher Weise aus dem Privatvermögen des PfHchtigen ausgeschieden wie eine Kommandite, und es rechtfertigt sich daher auch hier, die bestehenden Privatschulden grundsätzlich (d. h. unter den in BGE 49 I S. 515 gemachten, heute wiederum nicht praktischen Vorbehalten) dem Privatvermögen zu belasten. 2. -Die von Baselstadt befürwortete weitgehende Anrechnung von Privatschulden auf die Gesellschafts- anteile liesse sich ohnehin da nicht durchführen, wo ein Kanton-was bundesrechtlich zulässig ist-die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften als selbständige Steuer- subjekte behandelt. Dann soll sie aber auch den Kantonen, welche die Kollektiv-und Kommanditgesellschafter per- sönlich für die Gesellschaftsanteile besteuern, nicht zuge- mutet werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er sich gegen BaseUand richtet. Gegenüber Baselstadt wird er in dem Sinne gutgeheissen, dass die dortigen Taxationen aufge- hoben werden und Baselstadt angewiesen wird, neue Taxationen v<>rzunehmen, bei denen sich der Schulden- abzug . nicht auf die Kollektivgesellschaftsanteile der Rekurrenten erstrecken darf. AS 60 1-1934
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