BGE 60 I 82
BGE 60 I 82Bge29.12.1933Originalquelle öffnen →
82 Staatsrecht. nach der Verheiratung beibehalten hat, die letztere eben- falls zu .erschaffen, sofern es nicht etwa kraft der Geburt in einern dritten Staate nach dessen Gesetzgebung dort Bürger geworden ist. Von dieser Auffassung ist denn auch das Bundesgericht schon in den oben in anderem Zusammenhang erwähnten Fällen BGE 7 S. 85 und 17 S. 98 ohne weiteres ausgegangen, wo ähnliche Verwirkungs- tatbestände der früheren russischen und österreichischen Gesetzgebung in Frage standen. Demnach erkennt das Bun(lesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die rekursbeklagte Behörde angewiesen wird, den ver- langten Heimatschein für die Rekurrentin ausstellen zu lassen. Die weitergehenden Beschwerdebegehren werden abgewiesen. IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LffiERTE D'ETABLISSEMENT 13. Urteil vom 25.-Mai 1934 i. S. IIeraberger gegen Basel-Landschaft. Art. 45 BV garantiert die Freiheit der Niederlassung und des Aufenthalts nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch innerhalb eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde (Erw.2). Wegen dauernder Unterstützungsbedfuftigkeit darf die Nieder- lassung nur in Kantonen mit örtlicher Armenpflege und nur den Kantonsbfugern verweigert werden. Geltung dieser Ein- schränkung der NiederlaSSlmgsfreiheit auch für Kantonsbürgcl', die aus dem Ausland oder einem andern Kanton kommen (Erw. 3 und 4). Die Kantone können auf die Einschränkungen der Niederlassungs. freiheit verzichten. Wird ein solcher Verzicht in einem konkreten Falle nicht beachtet, so verstösst das nicht gegen Art. 45 BV, sondern allenfalls gegen die kantonale Verfassung oder die Garantie der Rechtsgleichheit (Erw.4). ;,\i .. derJassungsfreihelt. XO la. 83 Baselland ist ein Kanton mit örtlicher Armenpflege (Erw. 5). Man kann ohne Willkür annehmen, dass er auf die Einschränkung der Nietlerlaf'lsungsfreiheit, im Sinn des Art. 45 Abs. 4 BV nicht verzichtet habe (Erw. 6). Dauernde Unterstützungsbedürftigkeit, die die Verweigerung der Niederlassung nach Art. 45 Abs. 4 BV rechtfertigt (Erw. 7). A. -Mit Beschluss vom 22. August 1933 entzog der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem Ferdinand Hersberger von Seltisberg (Kanton Baselland) gestützt auf Art. 45 Abs. 3 und 5 der Bundesverfassung die Nieder- lassung wegen Verarmung und machte hievon dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit einem Schreiben vom 23. August 1933 Mitteilung, in dem unter anderem folgendes au~geführt wird: ( Der ledige Hilfsarbeiter Ferdinand Hers berger ... ist in Basel seit 19. April 1920 polizeilich angemeldet. Infolge seiner Arbeitslosigkeit musste er seit November 1932 zum Lebensunterhalt und für den Mietzins mit 3 Fr. 50 Cts. pro Tag unterstützt werden. Der Wohn-und Heimatkanton übernahm je zur Hälfte diese Kosten .... Bei der staatlichen Arbeitslosenkasse ist Hersberger ausge- steuert ; innert 4 Jahren hat ihm diese Stelle total 971 Fr. 50 Cts. ausbezahlt .... Infolge seiner fortgesetzten Lieder- lichkeit sah sich die Allgemeine Armenpflege Basel veran- lasst, die wohnörtliche Beihilfe für die Zukunft zu ver- weigern und die Heimatbehörde zu ersuchen, die weitere Unterstützung ganz auf sich zu nehmen oder den Hers- berger heimschaffen zu lassen. Mit Schreiben vom 31. Juli a. c. lehnt die Heimatgemeinde jede weitere Unterstützung ab und teilt mit, sie gewärtige die Heimschaffung des weiterhin unterstützungs bedürftigen Petenten.» Mit Schreiben vom 29. August 1933 erklärte sich der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit der Heimschaffung des Ferdinand Hersberger einverstanden und ersuchte den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den Ausgewiesenen dem kantonalen Armensekretariat in Liestal· zuzuführen. Diese Zuführung erfolgte dann aber nicht. Hersberger begab sich in den Kanton Baselland AS 60 1-1934
84 Staatsrecht. nach Allschwil und stellte beim dortigen Gemeinderat das Gesuch um Erteilungeiner Aufenthaltsbewilligung. Der Gemeinderat wies dieses Gesuch ab und forderte den Gesuchsteller auf, das Gemeindegebiet zu verlassen, ansonst die armenrechtliche Heimschaffung angeordnet werde. Eine von F. Hersberger gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 29. Dezember 1933 abgewiesen und zwar mit folgender Begründung: Nach dem Kreisschreiben des Regierungsrates vom 15. :Mai 1933 (Abschnitt II Ziff. 2 Lit. c) könne die Nieder- lassungsbewilligung Personen verweigert werden, « welche offensichtlich auf öffentliche Unterstützung oder Bettel angewiesen sein werden, weil sie den notwendigen Lebens- aufwand weder aus einem rechtmäEsigen Erwerb noch aus Vermögen oder andern' ausreichenden und zuläEsigen Quellen bestreiten können und schon am bisherigen Wohnort dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen sind.» Diese Voraussetzungen seien, wie sich aus den Akten ergebe, im vorliegenden Falle gegeben. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Januar 1934 beantragt F. Hersberger: Es sei ihm -unter Aufhe- bung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft und des Gemeinderates von Allschwil -die Niederlassung in Allschwil sowie im ganzen Kanton Basel-Landschaft zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrages führt der Rekurrent im wesentlichen folgendes aus: Es bestehe kein Grund zur Verweigerung oder zur Entziehung der Niederlassung nach Art. 45 BV. Unrichtig sei die Behauptung der Ge- meindebehörde von Allschwil, dass er sich bereits bei der dortigen Armenpflege für Unterstützungen habe anmelden wollen. Er habe sich auch, als er noch in Basel gewohnt habe, stets um Arbeit bemüht. Nie habe er eine Arbeitsstelle freiwillig oder böswillig verlassen oder den Antritt einer Stelle verweigert. Stets sei er wegen eines körperlichen Gebrechens entlassen worden. Er werde Niederlassungsfreiheit. X· 13. 85 nämlich, da er als sechsjähriges Kind einen doppelten Schädelbruch und eine Gehirnerschütterung erlitten habe, bei der Arbeit rasch müde. Seit dem 15. Oktober 1933 halte er sich in Allschwil auf und verdiene seinen Lebens- unterhalt als Reisender, bezw. Kleinhändler. G. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinderat von Allschwil beantragen die Abweisung des Rekurses. Der Gemeinderat bemerkt u. a. folgendes: Anlässlich der Anmeldung in Allschwil habe sich der Rekurrent auf der Gemeindekanzlei erkundigt, wo er sich im Falle der Unterstützungsbedürftigkeit zu melden habe. Aus dieser Nachfrage ergebe sich die Absicht, früher oder später Unterstützungen zu verlangen. Der Regierungsrat führt u. a. aus: Nach der kantonalen Armengesetzgebung, die auf dem Boden der örtlichen Armenpflege stehe, wäre der Rekurrent, wenn i~~ der Gemeinderat von Allschwil die NiederlassungsbewIlligung erteilt hätte, in dieser Gemeinde unterstützungsberechtigt geworden. F. -Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat sich der Regierungsrat des· Kantons Basel-Landschaft i~ einer Eingabe vom 1./2. Mai 1934 über das Verhältms des basellandschaftlichen Armenfürsorgegesetzes vom 16. September 1929 zu Art. 45 Abs. 4 BV ausgesprochen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 2. -Art. 45 BV garantiert jedem Schweizer unter gewissen VorauSlletzungen die freie Niederlassung und zwar nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch innerhalb eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde. Es kann daher auch demjenigen, der im Heimatkanton ausserhalb der Heimatgemeinde ·Wohnsitz nimmt, nur aus den in Ar:" 45 BV genannten Gründen die Niederlassung verweIgert oder entzogen werden (vgl. v. SALIS, Bundesrecht, Bd. II
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1
( Staatsrecht.
No. M15. 625, 62f1 : BGE 21 S. 937 : 46 I S. 141 : Entscheid
des Bundesgerichtes in Sachen Rudaz -vom 4. -März 1932
• Erw. 3: BL"RCKHARDT. Kommentar zur BV 3. Aufl.
S. 390). Das Recht zur Niederlassung schliesst auch das
Recht zum Aufenthalt in sich, d. h. auch das Verweilen
an einem Orte zum Zwecke des b!ossen Aufenthaltes
kann einem Schweizer nicht untersagt werden, wenn er
die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach Art. 45 BV
die Niederlassung gewährt werden muss (BGE 42 I S.
303/4; 46 I S. (05).
3. -Durch die angefochtene Verfügung ist dem in
Seltisberg
(Kanton Baselland) heimatberechtigten Rekur-
renten die Bewilligung zum Aufenthalt oder zur Nieder-
lassung
in der Gemeinde Allschwil (Baselland) «verweigert»
worden, weil er dauernd-der öffentlichen Wohltätigkeit
zur Last falle. Aus diesem Grunde darf aber nach Art.
45 BV in der Regel die Niederlassung oder der Aufenthalt
nicht « verweigert» werden, sondern lediglich -wenn
noch als weitere Voraussetzung die Ablehnung einer
angemessenen
Unterstützung durch die Heimatgemeinde
oder den Heimatkanton hinzukommt -« entzogen !'
werden. (Vgl. BLOCH, Niederlassungsrecht S. 53 ; V. SALIS,
a. a. O. Bd. II No. 609 ; BGE 48 I S. 481 ; anderer Ansicht
BURCKHARDT, a. a. O. S. 402/3.)-Eine Ausnahme macht
Art. 45 lediglich zu Gunsten der Kantone, {( wo die örtliche
ArmenpfIege
besteht ». In dießen Kantonen « darf die
Gestattung der Niederlassung (und damit auch de~
Aufenthaltes) für Kantonsangehörige an die Bedingung
geknüpft werden, dass dieselben arbeitsfähig und an
ihrem bisherigen Wohnort im Heimatkanton nicht bereits
in dauernder Weise der öffentlichen Wohltätigkeit zur
Last gefallen seien».
Art. 45 Abs. 4: BV spricht ausdrücklich nur von dem
Falle, wo ein Kantonsbürger aus einer Gemeinde des
Kantons in eine andere zieht. Doch muss das gleiche auch
gelten, wenn ein
in einem andern Kanton oder im Ausland
dauernd unterstützungs bedürftig gewordener Bürger in
icderlassungsfrdheit. x· 13.
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eine Gemeinde des Heimatkantons zurückkehrt. Ein
solcher Bürger muss nach der Einschränlnmg der Nieder-
lassungsfreiheit
im Sinne des Art. 45 1.b8. 4 BV lediglich
von
der Heimatgemeinde oder derjenigen Gemeinde
aufgenommen werden, die bisher
unterstützungspflichtig
\var : die andern können ihm die Niederlassung verweigern
(vgL
BURCKHARDT, a. a. O. S. 398/9; BLUMER-::vIOREL,
Handbuch des Bundesstaatsrechtes Bd. I S. 390 ; BLOCH,
a. a. O. S. 53 Anm. 141 und die hier zitierten Gesetzes-
materialien
).
4. -Art. 45 Abs. 4 BV enthält eine wirkliche Ein-
schränkung der Freizügigkeit. Die Verschiedenheit des
Wortlautefi in Abs. 2 und 4 könnte freilich den Schluss
nahelegen, dass es sich bei Abs. 4 im Gegensatz zu Abs. 2
nicht um eine unmittelbare Einschränkung handle, sondern
die
Kantone mit örtlicher Armenpflege dadurch nur
ermächtigt, werden, die Einschränkung durch eine all-
gemein
-verbindliche Vorschrift aufzustellen. Indessen
bestehen doch für einen solchen grundsätzlichen Unter-
schied zu wenig Anhaltspunkte. Die Verschiedenheit
des WortJautes
ist hiefür nicht genug schlüssig. In
den Kantonen, die durch Einführung der örtlichen
Armenpflege
darauf verzichten, den eigenen Kantons-
bürgern die Niederlassung oder den Aufenthalt zu
« entziehen», wenn sie dauernd unterstützungsbedürftig
werden und die Heimatgemeinde eine angemessene Unter-
stützung nicht gewährt, erlangen somit -als Ersatz
hiefür -die Gemeinden nach Art. 45 Abs. 4: BV unmittelbar
das Recht, den Kantonsbürgern die Niederlassung und
den Aufenthalt aus dem Grunde der Unterstützungs-
bedürftigkeit zu «verweigern»). Die praktische Geltendma-
chung
der Niederlassungsverweigerung aber erfolgt gerade
so wie diejenige des Niederlassungsentzuges
durch die
« Ausweisung) oder durch das Verbot des Aufenthaltes
(vgl. v.
SALlS, a. a. O. Bd. II No. 614 : SCHOLLENBERGER
Bundesverfassung, S. 3.33; RIST, Die Armenpflege i
Kanton St. Gallen S. ;12 ff.). L1nrichtig ist daher auch
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Staatsrecht.
die in der Literatur hin und wieder vertretene Auffassung
(vgL z.
B. GUBLER, Interkant. Armenrecht S. 11/12;
HONEGGER, Das Recht der örtlichen Armenpflege S. 2),
dass den Kantonen mit örtlicher Armenpflege durch Art. 45
Abs. 4 BV lediglich gestattet werde, den dauernd unter-
stützungsbedürftigen Kantonsbürgern die Befugnis zur
Begründung eines neuen « Unterstützungswohnsitzes »
abzusprechen. Hiezu wären diese Kantone, auch wenn
zu ihren Gunsten kein Vorbehalt in den Art. 45 BV aufge-
nommen worden wäre, berechtigt, da durch eine solche
Ordnung die Freizügigkeit nicht berührt, sondern lediglich
an Stelle der Niederlassungs-oder Aufenthaltsgemeinde
eine andere Gemeinde oder der Staat unterstützungs-
pflichtig erklärt wird.
Dagegen ist es zulässig, dass die Kantone mit örtlicher
Armenpflege auf da~ ihnen durch Art. 45 Abs. 4 BV
eingeräumte Recht ganz oder teilweise verzichten. Die
in Art. 45 garantierten Rechte bilden das Minimum dessen,
was ein Kanton dem Schweizer, der sich niederlassen
will oder niedergelassen hat, gewähren muss. Es steht
den Kantonen frei, im Sinne der Erleichterung der Nieder-
lassung und der Verstärkung der Rechte der Nieder-
gelassenen
über die Vorschriften ,von Art. 45 BV hinaus-
zugehen (vgl. BURCKHARDT, a.aO. S. 404 ; BLOCH, a.a.O.
S. 21 ; v. SALIS, a.a.O. Bd. II No. 548 ; Entscheid des
Bundesgerichtes i. S. Rudaz vom 4. März 1932 S. 9 Erw. 4).
Wird eine solche Erweiterung der Niederlassungsfreiheit
in einem konkreten Falle nicht gewährt, so kann der davon
betroffene Bürger nicht wegen Verletzung des Art. 45 BV
Beschwerde führen, sondern das Bundesgericht nur wegen
Missachtung der kantonalen Verfaung -sofern er
seinen Anspruch auf diese stützt -oder wegen Verletzung
der Rechtsgleichheit -sofern die Erweiterung der Nieder-
lassungsfreiheit
aus einer gewöhnlichen Gesetzesbestim-
mung abgeleitet wird -anrufen (vgl. BURCKHARDT, a.a.O.
S. 404; Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Rudaz vom
4. März 1932 S. 10 unten; ferner auch BGE 31 I S. 246/7).
Nieder1assungsfreiheit. N° 13. 89
5. -Für die Beurteilung der Frage, ob der Kanton
Baselland die örtliche Armenpflege eingeführt und hiebei
auf die für diesen Fall durch Art. 45 Abs. 4 BV gestattete
Beschränkung der Freizügigkeit verzichtet hat, fallen
ausser der im Entscheid des Regierungsrates angeführten
regierungsrätlichen Weisung vom 15. Mai 1933 § 37 KV,
wonach (( die Fürsorge für die Armen Sache der wohn-
örtlichen Bürgergemeinden unter Mitwirkung des Staates
und der heimatlichen Bürgergemeinden ist », und folgende
Vorschriften des basellandschaftlichen Gesetzes betreffend
die ArmenfürBOrge vom 16. September 1929 in Betracht:
§ 10: II Die Bürgergemeinde des Wohnortes unterstützt:
a. die Ortsbürger, die in der Gemeinde selbst wohnen,
b. die in der Gemeinde wohnenden Bürger anderer
Gemeinden des Kantons .,. »
§ 13 Abs. 1: ( Jeder mündige Kantonsbfirger erwirbt
unter Vorbehalt von § 14 dieses Gesetzes mit der
Niederlassungs-resp. Aufenthaltsbewilligung in einer
Gemeinde daselbst auch den Unterstützungswohn-
sitz .•• »
§ 14 Abs. 1: « Personen, die aus öffentlichen Mitteln
unterstützt werden, behalten ohne Rücksicht auf
ihre Niederlassung den erworbenen Unterstützungs'-
wohnsitz bei, bis die Unterstützungsbedürftigkeit
nachweisbar aufgehört hat. Auf keinen Fall darf
jedoch die Unterstützungspflicht nach erfolgtem
Wohnungswechsel länger als ein Jahr zu Lasten der
frühern wohnörtlichen Bfirgergemeinde fallen. Diese
Bestimmung gilt auch für diejenigen in Unterstützung
sich befindenden Personen, die ausserhalb des Kantons
Baselland Niederlassung nehmen oder in den Kanton
zurückkehren .... »
§ 19 Aba. 1: «( Die Bürgergemeinde des Heimatortes
vergütet der . Bürgergemeinde . des Wohnortes:
a. Die Hälfte der Unterstützungskosten der Armen,
die in der Wohngemeinde niedergelassen sind ..• )l
§ 20 : (l Der Bürgergemeinde des Heimatortes liegt ferner
90 Staatsrecht. die Unterstützung jener Gemeindebürger ob, für welche die Unterstützungspflicht nach den Bestim- mungen dieses Gesetzes weder beim Staate noch bei einer andern Gemeinde ruht (Anstaltsversorgung durch die Heimatgemeinde). )) § 2."): « Der Staat übernimmt: a. Die Kosten für die Unterstützung ausserhalb des Kantons und im Auslande wohnender Kantons- bürger '" )) § 26 Abs. 1: ({ Die Unterstützungspflicht des Staates nach § 25 Lit. a hört auf, wenn ein ausserhalb des Kantons oder im Ausland wohnender Kantonsbürger freiwillig in den Heimatkanton zurückkehrt. Befindet er sich in laufender Unterstützung, so kommt § 14 dieses Gesetzes z.ur Anwendung.)) Aus diesen Vorschriften (insbesondere aus § 37 KV und den §§ 10 und 19 Abs. 1 des Armenfürsorgegesetzes) ergibt sich, dass die Unterstützungspflicht gegenüber den im Kanton wohnenden Kantonsbürgern grundsätzlich in erster Linie der Bürgergemeinde des Wohnortes obliegt. Diese hat freilich -sofern der Unterstützte Bürger einer andern Gemeinde ist -für die Unterstützungskosten ein Rückgriffsrecht auf die Bürgergemeinde des Heimatortes. Dieses Recht ist aber nicht, wie nach Art. 45 Abs. 3 BV, daran geknüpft, dass die Heimatgemeinde zur Heim- schaffung bei dauernder Unterstützungsbedfuftigkeit nicht rechtzeitig Hand bietet. Eine solche Heimschaffung ist vom Armenfürsorgegesetz nicht vorgesehen. Auch bezieht sich das Rückgriffsrecht nur auf die Hälfte der Unter- stützungskosten. Daraus folgt, dass die Wohngemeinde sich nicht, wie es Art. 45 Abs. 3 BV voraussetzt, der Sorge für einen Bürger des eigenen Kantons, sobald er dauernd unterstützungsbedürftig wird und die Heimatgemeinde für die Unterstützung nicht aufkommt~ entledigen darf, indem sie ihn heimschaffen lässt oder ihm sonst die Nie- derlassungs- oder Aufenthaltsbewilligullg entzieht. Trotz des Rechtes des Rückgriffs auf die Heimatgemeinde im !Il Sinne des § 19 des Armenfürsorgegesetzes gehört also der Kanton Baselland zu den Kantonen mit örtlicher Armen- pflege im Sinne von Art. 45 Abs. 4 BV. 6. -Diese Kantone haben die Niederlassung vielfach in weiterem Masse zugelassen, als sie es nach Art. 45 Abs. 4 BV tun müssen. Im Kanton Bern wird den Per- .;;onen, die wegen Bedürftigkeit keinen neuen Wohnsitz begründen können, durch Ausstellung des sog. Wohnsitz- scheines wenigstens auf bestimmte Zeit der tatsächliche Aufenthalt ausserhalb der unterstützungspflichtigen Ge- meinde ermöglicht (vgl. die §§ 103 und 109 des bernischen Armengesetzes von 1897). Im Kanton Neuenburg kann das Departement des Innern ausnahmsweise anordnen, dass ein dauernd unterstützungsbedürftiger Kantonsbürger, der in eine andere Gemeinde des Kantons übergesiedelt ist, am neuen Wohnort geduldet werden muss und am bis- herigen Wohnort lediglich den Unterstützungswohnsitz beibehält (vgl. Loi sur l'assistance publique du 23 mars 1889, Art. 4-6). Der Kanton Zürich hat, wie es scheint, auf eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 45 Aba. 4 BV überhaupt verzichtet, da er in § 8 ~.bs. 2 seines Armenfürsorgegesetzes von 1927 für den Erwerb und die Aufgabe der Niederlassung bei Kan- tonsbürgern § 32 des Gemeindegesetzes von 1926 als mass- gebend erklärt, worin die Niederlassungsfreiheit ohne die in Art. 45 Abs. 4 BV vorgesehene Einschränkung gewähr- leistet ist. Durch die Bestimmung des § 10 des Armenfür- sorgegesetzes, dass die aus öffentlichen :Mitteln unter- stützten Personen ohne Rücksicht auf ihre Nied.erlassung den erworbenen Unterstützungswohnsitz während der ganzen Dauer ihrer Unterstützungsbedürftigkeit beibe- halten, wird auch bewirkt, dass die Gemeinden -ohne für sich finanzielle Nachteile während der genannten Zeit befürchten zu müssen -arme Kantonsbürger, die in andern Gemeinden unterstützungsberechtigt sind, auf- nehmen können und an einer Ausweisung höchstens dann ein Interesse haben, wenn der ~-.rme das Publikum durch
92 St,aat.9rooht. Bettel belästigt (vgl. § 59 des genannten Gesetzes). Aus § 6 litt. b des luz. Armengesetzes von 1922, wonach die Niederlassung einer dauernd unterstützungsbedürftigen Person an einem neuen Orte nicht die Unterstützungspflicht der· neuen Wohngemeinde zur Folge hat, scheint hervor- zugehen, dass auch der Kanton Luzern die Niederlassungs- freiheit nicht im Sinne des Art. 45 Abs. 4 BV einschränken will. (V gl. HÄFELI, Öffentliche Armenpflege des Kantons Luzern, S. 70/71). Die Verfassung des Kantons Baselland enthält nun keine Vorschrift, aus der ein gleicher Schluss gezogen werden könnte. Der Rekurrent führt auch keine kanto- nale Gesetzesbestimmung mit der Behauptung an, dass sich daraus ein Verzicht auf die Einschränkung des Art. 45 Aha. 4 BV ergebe und· die Missachtung dieses Verzichtes eine Verletzung der Rechtsgleichheit, speziell Willkür, bilde. Übrigens findet sich im basellandschaftlichen Armengesetz im Gegensatz zum bernischen und neuenbur- gisehen Recht keine Vorschrift, die offensichtlich und un- zweideutig die Anwendung des Art. 45 Abs. 4 BV ganz oder teilweise ausschliesst und vorsieht, dass einem Kan- tonsbürger die Niederlassung oder der Aufenthalt wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit oder dauernder Unter- stützungsbedürftigkeit überhaupt oder unter Umständen nicht verweigert werden dürfe. Die Regelung in § 14 des ArmenfÜrBorgegesetzes von J3aselland unterscheidet sich auch von der zürcherischen und der luzernischen dadurch, dass nach jener Bestimmung beim Wohnsitzwechsel einer unterstützten Person die Unterstützungspflicht der neuen Wohnsitzgemeinde in allen Fällen spätestens nach einem Jahr eintritt. Gleichwohl wäre eine unzweideutige, klare Garantie des Rechtes der dauernd unterstützungsbedürf- tigen Kantonsbürger auf eine neue Niederlassung im Kan- ton Baselland dann anzunehmen, wenn nur in diesem Falle die in § 14 des genannten Gesetzes geordnete Fortdauer des bisherigen Unterstützungswohnsitzes einen Sinn hätte. Dies trifft aber nicht zu. Auch beim Fehlen einer Garantie Xiederltwmngsfreiheit. XO 1:). im erwähnten Sinne kann § 14 zur Anwendung kommen und zwar nicht nur in den -nach der Mitteilung des Regierungsrates gar nicht seltenen -Fällen, wo eine Gemeinde freiwillig einen dauernd unterstützten Kant-ons- bürger auf ihrem Gebiet duldet, sondern auch dann, wenn ein bis anhin nur vorübergehend aus öffentlichen J\Iitteln unterstützter Kantonsbürger in eine andere Gemeinde zieht. Der Regierungsrat des Kantons Baselland muss freilich in der Eingabe vom 1./2. Mai 1934 zugeben, dass beim Erlass des Armengesetzes die Auffassung bestand, eine Gemeinde sei vor dem Zuzug dauernd unterstützungs- bedürftiger Bürger anderer C::.emeinden des Kantons einzig und allein in der Weise geschützt, dass die frühere Wohn- gemeinde noch ein Jahr lang unterstützungspflichtig bleibe. In diesem Sinne hat sich auch der Vorsteher des Departe- mentes des Innern (Regierungsrat Frei) in einem Aufsatz geäussert, der im « Armenpfleger » (Jahrgang 1930 S. 3) erschienen ist. Doch das Bundesgericht hat schon wieder- holt erklärt, dass die das Gesetz anwendende Behörde sich keiner Willkür schuldig mache, wenn sie auf bei der Her- stellung und Beratung des Gesetzes geäusserte Meinungen über dessen Inhalt nicht abstellt (vgl. z. B. Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Schweiz. Kreditanstalt vom 8. Mai 1925 S. 24). Jedenfalls lässt sich ein solches Vorgehen dann nicht beanstanden, wenn der Gesetzes- redaktor und das Parlament in einem Irrtum befangen waren. Dies darf aber im vorliegenden Falle angenommen werden. Nach den glaubhaften Mitteilungen des Regie- rungsrates wurde beim Erlass des Armengesetzes von 1929 gar nicht an den Vorbehalt gedacht, der in Art. 45 Abs. 4 BV zu Gunsten der Kantone mit örtlicher Armenpflege gemacht wird. Es kann daher nicht einmal gesagt werden, dass die gesetzgebende Behörde die Absicht gehabt habe, auf das durch diese Verfassungsbestimmung den Kantonen mit örtlicher Armenpflege eingeräumte Recht zu ver- zichten. Auch die tatsächlichen Verhältnisse sprechen für diB Auslegung, die dBr Regienmgsrat heute dem § I! des
14 Staatsrecht.
Armengesetzes gibt. Der durch diese Vorschrift dr neuen
Wohnsitzgemeinde gewährte Schutz ist für sich allein
ungenügend.
\Venn unterstützte Arme nach Belieben
ihren
\Vohnsitz wechseln können und in einem solchen
Falle die Unterstützungspflicht nicht (wie z. B. in Zürich
und Luzern)
dauernd der frühern vVohnsitzgemeinde oder
der Heimatgemeinde obliegt, sondern spätestens nach
einem Jahr auf die neue \Vohngemeinde übergeht, so
besteht die Gefahr, dass die Armenlasten der wohlhaben-
deren
oder der bei einer Stadt liegenden Gemeinden, wo
sich die Bedürftigen gerne ansammeln,
unerträglich wer-
den. Die
Einschränkung der Niederlassungsfreiheit im
Sinne des Art. 45 Abs. 4 BV erweist sich daher, \vie der
Regierungsrat hervorgehoben hat, speziell im Interesse
der bei Basel liegenden .Gemeinden für den Kanton Basel-
land angesichts der Regelung der wolmörtlichen Unter~
stützungspflicht als notwendig oder geboten.
7. -Nach Art. 45 Abs. 4 BV durfte der Gemeinderat
von Allschwil dem Rekurrenten, da diese Gemeinde ihm
gegenüber während seiner Niederlassung in Basel nicht
unterstützungspflichtig war (vgI. die §§ 25 und 26 des
Armengesetzes), die Niederlassung
und den Aufenthalt
verweigern, wenn er in Basel-Stadt dauernd der öffent-
lichen
Unterstützung zur Last gefallen war und nicht
nachweisen konnte, dass er ausreichende Subsistenzmittel
besitze.
Nun ist aber der Rekurrent, wie sich aus den vor-
liegenden
Akten ergibt, in Basel-Stadt, nachdem er von
der dortigen Arbeitslosenkasse ausgesteuert war, vom
November 1932 bis zum September 1933 durch die Armen-
pflege mit 3 Fr. 50 Cts. pro Tag unterstützt worden. Hierin
liegt zweifellos eine dauernde Armenunterstützung aus
öffentlichen Mitteln. Ob die Unterstützungsbedürftigkeit
in körperlichen oder moralischen Defekten ihren Grund
hat, ist für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 45
Abs. 4
BV bedeutungslos. Der Rekurrent hat sich auch
beim Gemeinderat von Allschwil nicht darüber ausge-
wiesen,
dass er in der Gemeinde einen hinreichenden und
Doppelbe.tE"uerung XQ 14.
rechtmässigen Erwerb gefunden habe. Unter diesen
Umständen durfte ihm diese Behörde die Ausstellung
einer Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung ver-
weigern
und die Ausweisung androhen.
Dem Rekurrenten bleibt immerhin das Recht gewahrt,
in
der Gemeinde Allschwil ein neues Gesuch um Erteilung
einer Niederlassungs-oder Aufenthaltsbewilligung zu
stellen. Sollte er inzwischen keine Unterstützungen mehr
bezogen haben und den Nachweis leisten können, dass er
eine Beschäftigung gefunden hat, bei der er sein Aus-
kommen findet, so könnte ihm die Niederlassungs-oder
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verweigert werden.
Demnach erkennt das Bmulesgericht:
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungs-
rates des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Dezember
1933
wird abgewiesen.
Vgl. auch NI'. 12. -Voir aussi n° 12.
IV. DOPPELBESTEUERlG
DOUBLE IMPOSITION
14. tJIteil vom 16. Xirz 1934
i. S. Boesaiger gegen Eantone BaaeUand UM BaselstHt.
Durchführung des Schuldenabzugs bei Pflichtigen. die in mehr
als eineDlKanton der VermögensSteuer unterliegen und· zn
deren Vermögen -ein KoUektivgesellschaft,santeil gehört.
A. -Die Kollektivgesellschaft Roessiger & Co., mit
Geschäftssitz in MÜllehenstein (Baselland), besteht aus
den drei Brüdern Wilhelm, Karl und Anton Roessiger.
Karl Roessiger bewohnt eine Liegenschaft in Basel, welche
den drei Brüdern zusammen gehört, aber nicht Bestandteil
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