BGE 60 I 67
BGE 60 I 67Bge29.08.1933Originalquelle öffnen →
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Strafrecht.
das Verhältnis zwischen dem eidgenössischen und dem
kantonalen Fiskus, sondern auch inbezug auf dasjenige
zwischen dem Fiskus
und dem Angeschuldigten. Er be-
stimmt,
wann die Kosten dem Angeschuldigten auferlegt
werden
kömlen,und dass sie andernfalls dem Kanton
vom Bund zurückzuvergüten sind.
Hier dagegen handelt es sich um eine nach eidgenössi-
schem
Recht zu beurteilende Strafsache, die durch das
Gesetz selber den kantonalen Gerichten zur Beurteilung
überwiesen ist.
Für diesen Fall gilt nicht Art. 156, son-
dern Art. 157 OG, der bloss bestimmt, dass diesfalls eine
Kostenvergütung
durch den Bund nicht stattfindet und
die Bussen dem Kanton zufallen. Eine Vorschrift darüber,
wann die Kosten dem Angeschuldigten überbunden werden
können,
enthält Art .. 157 OG nicht. Mithin entscheidet
sich diese
Frage gemäss Art. 146 OG nach kantonalem
Recht. Denn Art. 146 sieht die Anwendung des kanto-
nalen Prozessrechts auf die den kantonalen Gerichten
überwiesenen Bundesstrafsachen
für alle Fälle vor, wo
das Bundesrecht
nicht selbst eine Vorschrift aufstellt.
Die Kostenfrage
ist mithin vom Polizeigericht des Kan-
tons Basel-Stadt zu Recht in Anwendung kantonalen
Prozessrechts beurteilt worden. Die Anwendung des
kantonalen Rechts durch die kantonalen Gerichte aber
kann vom Kassationshof nicht überprüft werden.
Demnach erkennt' der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 13. -Voir N° 13.
11. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE CITE
12. Urteil vom 16. Juni 1934 i. S. Lempert gegen Bonfol.
Unverzichtbarkeit der Rechte aus Art. 44/45 BV.
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen
Verweigerung der Ausstellung eines Heimatscheins : Unter-
suchung der Frage, ob der Beschwerdeführer Bürger der
betreffenden Gemeinde sei, als Präjudizialpunkt.
Bürgerrecht des Kindes aus der Ehe einer Schwei-
zer i n mit einem e h em al i gen R u s sen, der nach der
Sovietgesetzgebung seines russischen Bürgerrechts verlustig
gegangen und dadurch s t a a t e n los geworden ist. Einrede
der V ö I k e r r e c h t s w i d r i g k e i t sovietrussischer Vor-
schriften über den Verlust des russischen Bürgerrechts.
A. -Die Rekurreutin Jacqueline-Marguerite-Henriette
Lempert (im Folgenden kurz als Jacqueline Lempert
bezeichnet) ist das am 12. April 1932 in Ukkel, Belgien,
geborene
Kind der Eheleute Constantin Lempert und
Berthe-Marie-Louise geb. Corbaz. Constantin Lempert ist
von Geburt russischer Bürger. Ob er diese Staatsangehörig-
keit noch besitze,
ist im vorliegenden Verfahren streitig.
Er hatte mit seinen Eltern in Odessa gewohnt. Im Dezember
AS 60 I -1934
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68 Staatsrecht. 1919, während einer vorübergehenden Besetzung dieser Stadt durch die weiss-russische Armee Denikin, flüchtete die Familie mit Hilfe eines ihr vom weiss-russischen Gouver- neur ausgestellten, durch das schweizerische Konsulat und das Bureau International de Contröle Odessa visierten Passes aus Russland und wandte sich nach der Schweiz. Nach kurzem Aufenthalt in Bern liess sie sich in Genf nieder, wo Constantin Lempert die Universität besuchte und seine Studien im Jahre 1927 als ingenieur-chimiste mit dem Doktorat es sciences physiques abschloss. Hier verehelichte er sich auch am 21. Mai 1927. Die ursprüng- lichen Ausweispapiere waren im Jahre 1923 durch einen Nansenpass ersetzt worden. Berthe-Marie-Louise Corbaz War vor der Verheiratung Bürgerin von Bonfol, Kanton Bern. Sie behielt das bernische und infolgedessen schweize- rische Bürgerrecht auch nachher bei, weil nach russischem Recht die Ausländerin durch die Ehe mit einem Russen nicht dessen Staatsangehörigkeit erwirbt. Am 26. August 1927, kurz nach der Eheschliessung, ist ihr von der Burger- gemeinde Bonfol ein Heimatschein ausgestellt worden, über den sie heute noch verfügt. Im Frühjahr 1929 siedelten die Eheleute Lempert-Corbaz nach Belgien über. Im Mai 1933 kehrten sie von dort wieder nach der Schweiz zurück. Sie verlangten die Anerkennung des Kindes J acqueline als Bürgerin von Bonfol, dessen Eintragung im dortigen Bfugerregiste:r,: und die Ausstellung eines entsprechenden Heimatscheins, wurden aber mit diesem Begehren sowohl von der Burgergemeinde Bonfol als von der Polizeidirektion des Kantons Bern abgewiesen, von der Polizeidirektion nach Einholung einer Rechtsauskunft der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes durch Velfügung vom 15. Juni 1933, mit der Begründung: nach Sovietrecht verliere freilich der im Ausland lebende Russe sein Bürgerrecht, wenn· im Aufenthaltsstaat eine Sovietgesandtschaft errich- tet wurde und er von dieser nicht innert Jahresfrist einen Sovietpass erhalten habe. 'Veder in Belgien noch in der Garantie d"s Bürgerrec·ht,. x" l2. 69 Schweiz bestehe aber eine solche Gesandtschaft. Der Ehemann Lempert besitze also noch immer die Möglich- keit, für sich und seine Kinder russische Ausweispapiere zu verlangen und zu erhalten, sobald er Wohnsitz in einem Lande nehme, wo sich eine russische diplomatische Ver- tretung befinde. Er könne deshalb nicht als staatenlos gelten, sodass die Voraussetzungen, unter denen J acque- line Lempert als Kind einer Schweizerin das Schweizer- bürgerrecht beanspruchen könnte, nicht vorlägen. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Juli 1933 haben hierauf namens der Jacqueline Lempert deren Eltern gestützt auf Art. 43-45 BV beim Bundes- gericht gegen die Polizeidirektion des Kantons Bern den Antrag gestellt, die rekursbeklagte Behörde sei anzu- halten, die Rekurrentin als Bürgerin von Bonfol anzu- erkennen, sie in das dortige Bürgerregister eintragen zu lassen und ihr einen Heimatschein auszustellen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Ehe- mann Lempert mit seinen Eltern wegen feindlicher Einstellung zum Sovietregime aus Russland geflohen sei. Solche Flüchtlinge würden aber von Sovietrussland nicht als Bürger anerkannt ; auch Constantin Lempert sei somit schon durch die Tatsache dieser Flucht staatenlos gewor- den. Nachdem andererseits die Rekurrentin auch nicht etwa nach belgischem Recht durch die Geburt in diesem Lande (jure soli) die dortige Staatsangehörigkeit erhalten habe, teile sie als Kind aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Staatenlosen das schweizerische Bürgerrecht der Mutter. Dasselbe gelte überdies auch unter der Voraussetzung der fortdauernden russischen Staatsange- hörigkeit des Ehemannes Lempert, wenn die Tatsache der ehelichen Abstammung von einem russischen Vater nach dem massgebenden sovietrussischen Recht nicht zur Folge gehabt habe, der Rekurrentin dessen Biirgerrecht zu verschaffen und sie deshalb ohne die Anerkennung als Schweizerin staatenlos würde. So verhalte es sich nach Art. 35 des Code sovietique de la familIe, indem danach
70 Staatsrecht. bei verschiedenem Bürgerrecht der Eltern die Staatsan- gehörigkeit der Kinder durch Vereinbarung der Eltern bestimmt werde. Im vorliegenden Falle sei eine derartige Vereinbarung zwischen den Ehegatten Lempert-Corbaz, dass die Hekurrentin Russin werden solle, nicht getroffen worden. Vielmehr hätten die Ehegatten am 13. Juli 1933 die gemeinsame Erklärung abgegeben, sie wünschten ihrem Kinde die russische Staatsangehörigkeit nicht zu geben und erwarteten dessen Anerkennung als Schweizerin. Aus dem schweizerischen Bürgerrecht ergebe sich die Verpflichtung der bernischen Behörden zur Eintragung der Rekurrentin in das Bürgerregister von Bonfol und zur Aushändigung eines Heimatscheins. Der Art. 35 des sovietrussischen Gesetzbuches betreffend Ehe, Familie und Voqnundschaft «{ Code de la famille J) von 1926 (der an die Stelle von Art. 147 des in BGE 54 I S. 231 zitierten früheren Gesetzes von 1921 getreten ist) lautet in der deutschen Übersetzung bei Freund, das Zivilrecht in der Sovietunion S. 37 : « Art,. 35. Ist bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Eltern auch nur ein Teil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Bürger der RSFSR gewesen, so gilt unter der Bedingung, dass mindestens ein Elternteil in diesem Zeitpunkte auf dem Gebiet d~r Union der SSR gewohnt hat, das Kind als Bürger der RSFSR. Ist jedoch ein Eltern- teil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Bürger der RSFSR gewesen, haben aber in diesem Zeitpunkt beide Eltern ausserhalb des Gebietes der Union der SSR gewohnt, so wird die Staatsangehörigkeit des Kindes durch Verein- barung der Eltern bestimmt.» C. -Durch Nachtragseingabe vom 15. August 1933 ist sodann zur Frage der Staatsangehörigkeit des Ehe- mannes Lempert auf das sovietrussische Dekret vom 28. Oktober 1921, gelegentlich auch als Dekret vom 15. Dezem- ber 1921 bezeichnet, insbesondere dessen Art. 1 hinge- wiesen worden (Journal de droit international prive Bd. 52 (1925) S. 551 N° 6). il "Le conseil des commissaires du peuple arrete :
72 Staatsrecht. gegeben worden sind. Ferner wird gestützt auf Art. 43 OG das Begehren um Wiederherstellung gegen den Ablauf der Beschwerdefrist für die neuen tatsächlichen Anbringen dieser Nachtragseingabe gestellt. In der Anfrage an das russische Generalkonsulat Paris vom 31. Juli Hl33 hatte der Anwalt der Beschwerde- führerin darauf hingewiesen, dass der Ehemann Lempert im Dezember 1919 Odessa und Russland mit Ausweis- papieren der weissrussischen Armee Denil(in ohne Erlaub- nis der Sovietbehörden verlassen, seither in der Schweiz und Belgien gelebt und nichts unternommen habe, um sich sovietrussische Papiere zu verschaffen. Das General- konsulat antwortete am 11. August: {( que votre dient n'est pas citoyen sovietique; pour etre reintegre dans les droits de cite sovietique il devrait presenter une demande qui serait envoyee au Comite Central Executif de l'URSS seul competent dans la decision)). D. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat namens dieses Kantons und der Burgergemeinde Bonfol die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das von der Rekurrentin angerufene sovietrussische Dekret vom 28. Oktober 1921 sei völkerr6chtswidrig und dürfe deshalb bei Beurteilung des Falles nicht berücksich- tigt werden, da nach allgemein anerkannten völkerrecht- lichen Grundsätzen ein Staat missliebig gewordene Ange- hörige nicht einfach des Bürgerrechts verlustig erklären und anderen Staaten zuschieben könne. Sogar nach diesem Erlasse wäre übrigens Constantin Lempert nicht staatenlos. Da er nie in einem Staate gelebt habe, in dem eine Sovietgesfl.ndtschaft bestehe, habe auch die durch das Dekret vorgesehene Frist zum Begehren um Aus- stellung eines Sovietpasses für ihn noch nicht zu laufen begonnen und der an die VerRäulllung der Frist geknüpfte Verlust des Bürgerrechts nicht eintreten können. Nach dem Schreiben des Pariser Generalkonsulats der Soviet- republiken vom 11. August 1933 bestehe ferner für ihn heute noch die Möglichkeit, sich direkt .au. das. « Comile Garantie des Bürgerrel'hts. No 12. 73 Central Executif de I'URSS 11 zu wenden, um die Wieder- anerkennung als russischer Staatsbürger zu erwirken. Solange er nicht nachweise, dass er sich ohne Erfolg um die Ausstellung eines Nationalitätsausweises bemüht habe, könne seine Staatenlosigkeit nicht als dargetan gelten. Ebensowenig wie das Dekret vom 28. Oktober 1921 könne der Art. 35 des Code sovietique de la famille aner- kannt werden, indem « derartige für andere Nationen tief einschneidende Bestimmungen völkerrechtlich unzu- lässig» seien. Sowohl nach schweizerischem als nach belgischem Rechte, wie auch nach dem Rechte aller übrigen Staaten mit Ausnahme der Sovietrepublik, folgten die ehelichen Kinder dem Bürgerrecht des Vaters. In der Duplik ist sodann zu diesem Punkte noch geltend gemacht worden, dass die fragliche Vorschrift (Art. 35 des Code de la famille) schon zur Zeit der Geburt der Rekurrentin nicht mehr gegolten habe, sondern Art. 7 des neuen, sie aufhebenden Dekretes vom 13. Juni 1930 über die Staatsangehörigkeit. Danach werde nunmehr jede Person von Geburt an als Russe betrachtet, die von einem russischen Vater oder einer russischen Mutter abstamme, ohne Rücksicht auf den Geburtsort und den Wohnsitz der Eltern; eine Bestimmung der Staatsan- gehörigkeit durch Vereinbarung der Eltern sei hier nicht mehr vorgesehen und zugelassen. E. -Aufgefordert dieses Dekret vorzulegen oder doch die Quelle anzugeben, der es entnommen wurde, hat der Regierungsrat von Bern am 3. April 1934 mitgeteilt, dass es in der deutschen Zeitschrift für Standesamtswesen Jahrgang 1930 S.244 abgedruckt sei. Zugleich wurde der angerufene Art. 7 desselben wörtlich wiederge- geben. F. -Die Rekurrentin hat· dazu mit Eingabe vom 24. April bemerkt,dass ihr der Wortlaut des fraglichen Erlasses nicht zugänglich sei. Immerhin könne er sich doch wohl nur auf Staatsangehörige der Sovietunion beziehen, die ihren Wohnsitz in der Union haben, während
'14 Staatsrecht. für im Ausland wohnende die frühere Regelung weiter- gelte. Dem Vernehmen nach sei übrigens das Dekret vom 13. Juni 1930 seither wieder aufgehoben und durch ein solches vom 22. April 1931 über die Staatsangehörig- keit der Sovietunion ersetzt worden, dessen Inhalt die Rekurrentin allerdings nicht kenne und von dem sie auch nicht wisse, wo es veröffentlicht sei. G. -Auf ein zum letzteren Punkt an die Polizeiabtei- lung des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes gerichtetes Auskunftsgesuch hat diese Amtsstelle dem Instruktionsrichter am 16. Mai geantwortet: {( qu'effectivement l'art. 35 du Code sovietique de la familIe a eM remplace par l'ordonnance sur la nationa- liM rendue le 13 juin 1930 par le Comite executif central et le Comi1k des commissaires du peuple de I'Union des Republiques sovietiques russes, dont l'art. 7 declarait citoyen de I'URSS par naissance, toute personne dont au moment de sa naissance les deux parents ou l'un des deux etaient ressortissants de l'URSS. TI est exact, d'au- tre part, que cette ordonnance, a son tour, a e1k remplacee par la loi du 22 avril 1931, qui cree en matiere de natio- nalite une Iegislation uniforme pour les Etats de l'Union, et dont l'art. 7 est l'exacte reproduction de l'art. 7 de l'ordonnance preciMe. Vous trouverez cette nouvelle loi -qui nous etait encore inconnue au moment ou nous avons ecrit l'an dernier a la Direction de la police du canton de Berne -dans LEsKE"-LöWENFELD « Das Recht der Staatsangehörigkeit der europäischen und ausser- europäischen Staaten »,premiere partie, livraison 1 (Berlin 1934). » Nach dem erwähnten Werk S.134lautet der Art. 7 dieses nenen Bundesangehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931: «Art. 7. -Als Staatsangehöriger der UdSSR kraft Geburt gilt eine Person, wenn beide Eltern oder ein Elternteil im Zeitpunkt ihrer Geburt Staatsangehörige der UdSSR waren.» Daran knüpft der Redaktor dieses Abschnittes der Garantie <1.,,, Bürgerrechts. );"0 12. 75 Veröffentlichung (<< 9. das Staatsangehörigkeitsrecht der Union der Sozialistischen Soviet-Republiken») Prof. MA!c- ROV folgenden Kommentar: « 1. Art. 7 gibt den Text des Art. 7 des BAG vom t3. 6. 30 wörtlich wieder. 2. Er baut den Erwerb der SovietSTA durch Geburt auf dem Grundsatz des jus sanguinis auf, dabei in seiner weitesten Ausgestaltung: der Geburtsort wird überhaupt nicht berücksichtigt und für den Erwerb der SovietSTA genügt, dass nur ein Teil SovietSTA ist. Das BAG vom 20. 10.24 enthielt kompliziertere Vorschriften: wenn beide Eltern SovietSTA waren, erwarb das Kind die SovietSTA ohne Rücksicht auf den Geburtsort; wenn im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nur ein Elternteil SovietSTA war, wollte das Gesetz unterscheiden, ob ein Elternteil im Gebiet der UdSSR lebt oder nicht. Falls ein Elternteil in der UdSSR lebte, sollte das Kind die SovietSTA erwerben ohne Rücksicht auf den Geburtsort ; falls beide Eltern im Ausland lebten, sollte die Staats- angehörigkeit des Kindes durch Vereinbarung bestimmt werden. Über die recht schwierigen Fragen, die eine solche Regelung des Erwerbes derSTA durch Geburt her- vorrufen konnte, s. MAKAROV im Ostrecht 1926 S. 19-20. 3. Der Begriff der Eltern oder eines Elternteiles muss nach dem Sovietrecht bestimmt werden, soweit seine Vorschriften nach dem sovietistischen internationalen Privatrecht für diese Bestimmung zur Anwendung kom- men sollen. Das findet statt, wenn das Kind im Gebiet der UdSSR oder im Ausland von Personen geboren wird, die STA der UdSSR sind. Dabei genügt es nach der Tendenz des Sovietrechtes, dass nur ein Elternteil im Besitz der SovietSTA ist. Als Eltern gelten nach Sovietrecht Personen, die als solche ins Zivilstandsregister eingetragen sind: es sind die Mutter des Kindes und die Person, deren Vaterschaft festgestellt ist ... 4. Das Kind erwirbt die STA der UdSSR, wenn die
76 Staatsrecht. Eltern oder nur ein Elternteil im Besitze der STA zur Zeit seiner Geburt waren. Der Zeitpunkt der Geburt bestimmt sich auch nach den Eintragungen im Zivil- standsregister. ) Das Bundesge1'icht zieht in Erwägung:
eines Urteilsmotivs. Zu einer endgültigen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des bestrittenen Bürgerrechtsverhältnisses durch ein der Rechtskraft fähi- ges Urteilsdispositiv ist das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht befugt (BGE 36 I 218 Erw. 1 und 2 ; 37 1244 Erw. I ; 451 158 Erw. 1 ; 54 I 232 Erw. 1 ; 55 I 16 Erw. I und 22 Erw. 1). Soweit die vorliegende Be- schwerde neben der Ausstellung eines Heimatscheins der Gemeinde Bonfol noch ein Mehreres, nämlich die Verpflich- tung der rekursbekiagten Behörde zur Anerkennung der Rekurrentin als Bürgerin dieser Gemeinde und Anordnung der Eintragung in das dortige Bürgerregister verlangt, kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. 3. - Es ist ein von den Bundesbehörden seit 1848 stets festgehaltener Grundsatz, dass die Schweizerin durch Verheiratung mit einem Nichtschweizer ihr Schweizer- bürgerrecht nur verliert, wenn sie gleichzeitig IDfolge des Eheschlusses die Staatsangehörigkeit des Ehemannes erwirbt, dass sie also Schweizerin bleibt, wenn letzteres wegen Staatenlosigkeit des Mannes oder nach seinem Heimatrecht nicht der Fall ist. Ferner, dass auch die Kinder aus einer solchen Ehe einer Schweizerin mit einem Staatenlosen als Schweizer geboren werden, wenn sie andernfalls staatenlos wären (siehe aus früherer Zeit BGE 7 S. 85 ff. insbesondere 96/97 ; 17 S. 98 Erw. I ; aus neuerer Zeit ebenda 36 I 215 ff., insbesondere 223 Erw. 5 ; 54 I 233 ; ferner die vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1926 im Einverständnis mit dem Bundesgericht veröffentlichten Richtlinien SALIS- BURCKHARDT, Bundesrecht I No. 358 unter VI ; BBl. 1927 I S. 503/4). Dem Falle der Staatenlosigkeit des Ehe- mannes ist auch nach der letzteren Richtung entsprechend dem Grunde dieser Praxis, die Entstehung von Heimat- losigkeit tunlich zu verhüten, der andere gleichzustellen und wird tatsächlich gleichgestellt, wo der Ehemann zwar die Staatsangehörigkeit eines andern Staates besitzt, diese aber nach dessen Gesetzgebung nicht mit der C..eburt
78 Staatsrecht. auf das Kind iibergegangen ist und das letztere auch nicht etwa kraft der Geburt in einem dritten Lande jure soli dessen Bürger geworden ist (s. die Erläuterungen zu den erwähnten Richtlinien SALIS-BuRCKHARDT a. a. O. S. 792 unter Ziff. 2 c und das Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Oktober 1933 i. S. Touchon). Der Kanton Bern ficht denn auch diese Grundsätze (die freilich von BURCK- HARDT, wie früher schon, auch neuerdings beanstandet werden, Kommentar, 2. Auf!. S. 518, 3. Auf I. S. 503 und 609 No. 6) abgesehen von dem in Erw. 5 unten, letzter Absatz, zu erörternden Vorbehalt nicht an. 4. -\Väre der Ehemann Lempert noch russischer Staatsangehöriger (der Sovietunion), so würde diese Staatsangehörigkeit nach Art. 7 des sovietrussischen Bundesangehörigkeitsgesetzes vom 22. April 1931 mit der Geburt auch auf die Rekurrentin übergegangen sein. Der von der Rekurrentin und ursprünglich auch vom eidge- nössischen Justiz-und Polizeidepartement für diesen Fall als massgebend betrachtete Art. 35 des Gesetzbuches betreffend Ehe, Familie und Vormundschaft von 1926 war, wie aus Fakt. G oben einwandfrei hervorgeht, zur Zeit der Geburt der Rekurrentin bereits aufgehoben und durch die erwähnte Vorschrift des Gesetzes vom 22. April 1931 ersetzt. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, wie sich danach die Rechtslage gestaltet hätte. Dass der heute geltende Art. 7 ,!les Bundesangehörigkeits- gesetzes von 1931 hier deshalb keine Anwendung finden könne, weil die Eigenschaft des Ehemannes Lempert als ,( Elternteil» mangels Giiltigkeit der von ihm in der Schweiz geschlossenen Ehe in Russland nicht anerkannt würde, wird nicht behauptet und es liegt dafür auch nichts vor. 5. -Die Rekurrentin kann danach auf das Schweizer- bürgerrecht nur Anspruch erheben, wenn die andere Alternative zutrifft, auf welche die Beschwerde gestützt wird, nämlich die Staatenlosigkeit des Ehemannes Lempert im massgebenden Zeitpunkte. Diese Voraussetzung muss Garantie deö Bürgerreeht". ::,\0 12. 79 aber in der Tat nach Art. 1 lit. b) des von der Rekurrentin angeführten sovietrussischen Dekretes vom 28. Oktober 1921 als nachgewiesen angesehen werden. Die fort- dauernde Geltung dieses Erlasses wird vom Kanton Bern nicht in Zweifel gezogen. Es besteht deshalb kein Anlass, der Rekurrentin hiefür noch einen weitem Beweis auf- zuerlegen (Art. 22 OG und Art. 3 BZP). Nach den eben- falls nicht bestrittenen Umständen, unter denen Constan- tin Lempert Russland seinerzeit verlassen hat, kann ferner nicht zweifelhaft sein, dass er zu der hier des Bür- gerrechtes verlustig erklärten Personenkategorie gehört, näInlich zu denjenigen, welche nach dem 7. November 1917 ohne Erlaubnis der Sovietbehörden ausgewandert sind. Dass die Anfiilrrung des erwähnten Dekretes wie die näheren Angaben übel' diese Ausreise erst in der Nach- tragseingabe vom 15. August 1933 erfolgt sind, kann nicht dazu führen, sie wegen Verspätung nicht zu berück- sichtigen. Zur Begründung der Beschwerde in tatsächli- cher Beziehung genügte die Behauptung, dass der Vater der Rekurrentin nach Errichtung des Sovietstaates ohne Bewilligung seiner Behörden ins Ausland geflohen sei und dass solche Flüchtlinge von Sovietrrissland nicht als Bürger anerkannt würden. Diese Behauptung ist aber schon in der Beschwerdeschrift aufgestellt worden. Das weitere darf als Frage der Beweisführung betrachtet werden und konnte daher auch später noch nachgeholt werden (Art. 186 OG). Der vom Kanton Bern angerufene Vorbehalt des Dekretes vom 28. Oktober 1921, wonach die Frist zur Erwirkung eines Sovietpasses in den Ländern, wo keine diplomatische Vertretung der Sovietunion besteht, erst nach Errichtung einer solchen zu laufen beginnt, bezieht sich nur auf die Verwirkungstatbestande von Art. 1 lit. a) und e) des Dekretes, nicht auf denjenigen von lit. b} ebenda. Hier war (Art. 2 des Dekretes) lediglich vorge- sehen, dass die unter die letztere Bestimmung fallenden
80 Staatsrecht. Personen vor dem 1. März 1922 beim ,( Comite Central Executif Panrusse» durch Vermittlung der nächsten diplomatischen Vertretungen ein Gesuch um Wiederein- setzung in das Bürgerrecht stellen könnten. Dass aber Constantin Lempert von dieser Möglichkeit oder einer eventuellen spätern wiederholten gleichen Aufforderung, die übrigens nicht dargetan ist, mit Erfolg Gebrauch gemacht habe, ist nicht behauptet. Die Annahme, dass er auf Grund von Art. 1 lit. b) des streitigen Dekretes sein russisches Bürgerrecht verloren hat, wird übrigens bestätigt durch die Auskunft des Russischen Generalkonsulates in Paris vom 11. August 1933, dass er nach dem mitgeteilten Tatbestand nicht Sovietbürger sei. Wenn es darin heisst, dass er immerhin ({ pour M.re reintegre dan les droits de cite sovietique» ein Gesuch an das ({ Comite Central Executif de l'URSS » richten könne, das darüber entscheiden werde, so kann dies angesichts jener vorangehenden Feststellung nur die Bedeutung eines Hinweises auf die Möglichkeit der W i e- der ein b ü r ger u n g, des Neu e r wer b s dieses Bürgerrechtes haben. Diese Möglichkeit ist aber gegen- über der bis dahin bestehenden Staatenlosigkeit jedenfalls dann unerheblich, wenn der Gesuchsteller nicht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechts- anspruch auf die fragliche Wiederaufuahme hat, sondern es sich um ein Begehren handelt, das, wie nach dem Schreiben und dem, was im allgemeinen über die Praxis der Sovietbehörden bekannt ist, geschlossen werden muss, von ihnen nach freiem Ermessen bewilligt oder abgewiesen werden kann. Constantin Lempert ist danach nicht bloss wie die Beschwerdeantwort es wenden will, zur Zeit usserstande, seine Staatsangehörigkeit durch einen entsprechenden Ausweis darzutun, sondern er befindet sich in der Lage desjenigen, der einen solchen Ausweis nicht beibringen kann, weil er die dazu erforderliche Nationalität eines anderen Staates nicht besitzt. Die hieraus für die Staatsangehörigkeit der Rekurrentin Garantie des Bürgerrechte. "So I:l. 81 sich ergebenden Folgerungen können auch nicht wegen "Völkerrechtswidrigkeit » der im Dekrete vom 28. Okto- ber 1921 getroffenen Ordnung abgelehnt werden. Es ist nicht nötig, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das aus der Souveränität des einzelnen Staates grundsätzlich folgende Recht, die Voraussetzungen für den Erwerb und die Fortdauer seiner Staatsangehörigkeit durch seine nationale Gesetzgebung frei zu bestimmen, durch Rück- sichten des internationalen Verkehrs Einschränkungen erleide; ferner inwieweit sich hierüber aus der Völker- rechtslehre bestimmte Grundsätze ableiten lassen, die es gestatten würden, eine Bestimmung wie die in Betracht kommende als unzulässig zu erklären (vgI. dazu LISZT Völkerrecht 9. Auf I. S. 102 § II ; VANSELOW Völkerrecht No. 21, 27, 12 a ; HOLD-FERNECK Völkerrecht Bd. II S. 25 unter B ; FAucHILLE, droit international public ; Bd. I, 1. Teil S. 841 ff., bes. S. 844 No. 418 und S. 878 ; FREUND-SEE in Journal du droit international Bd. 51 (1924) S. 55 letzter Absatz). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde darin nach dem Wesen des Völkerrechtes als einer Ordnung zwischen Staaten höchstens eine Ver- letzung von Pflichten gegenüber den andern Staaten liegen, die durch die beanstandete Ordnung in ihren Interessen betroffen werden, wobei die Annahme eines solchen Verstosses überdies praktisch solange ohne Wirkung bleibt, als ein Rechtsweg für den auswärtigen Staat, um den früheren Heimatstaat zur Rückgängigmachung der Ausbürgerung und Wiederaufuahme der betreffenden Per- son anzuhalten, nicht gegeben ist. An der Staatenlosig- keit der durch den angefochtenen Gesetzgebungsakt betroffenen Person selbst, d. h. an der Tat,sache, dass ihr früherer Heimatstaat sie nicht mehr als Bürger anerkennt, vermag dadurch nichts geändert zu werden. Diese Tat- sache muss aber nach dem Zwecke der in Erwägung 3 oben umschriebenen Praxis geniigen, um dem Kind aus der Ehe einer solchen Person mit einer Schweizerin, die ihrers<>its die schweizerische Staatsangehörigkeit auch
82 Staatsrecht. nach der Verheiratung beibehalten hat, die letztere eben- falls zu verschaffen, sofern es nicht etwa kraft der Geburt in einem dritten Staate nach dessen Gesetzgebung dort Bürger geworden ist. Von dieser Auffassung ist denn auch das Bundesgericht schon in den oben in anderem Zusammenhang erwähnten Fällen BGE 7 S. 85 und 17 S. 98 ohne weiteres ausgegangen, wo ähnliche Verwirkungs- tatbestände der früheren russischen und österreichischen Gesetzgebung in Frage standen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die rekursbeklagte Behörde angewiesen wird, den ver- langten Heimatschein für die Rekurrentin ausstellen zu lassen. Die weitergehenden Beschwerdebegehren werden abgewiesen. UI. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT 13. Urteil vom 25.-Kai 1934 i. S. Barsberger gegen Basel-Landschaft. Art.. 45 BV garantiert die Freiheit der Niederlassung und des Aufenthalts nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch innerhalb eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde (Erw. 2). Wegen dauernder Unterstützungsbedfuftigkeit darf die Nieder- lassung nur in Kantonen mit örtlicher Armenpflege und nur den Kantonsbürgern verweigert werden. Geltung dieser Ein- schränkung der Niederlassungsfreiheit auch für Kantonsbürgi;r, die aus dem Ausland oder einem andern Kanton kommen (Erw. 3 und 4). Die Kantone können auf die Einschränkungen der Niederlassungs· freiheit verzichten. Wird ein solcher Verzicht in einem konkreten Falle nicht beachtet, so verstösst das nicht gegen Art. 45 BV, sondern allenfalls gegen die kantonale Verfassung oder die Garantie der Rechtsgleichheit (Erw. 4). Baselland ist ein Kanton mit örtlicher Armenpflege (Erw. 5). Man kann ohne Willkür annehmen, dass er auf die Einschränkung der Niederlassullgsfreiheif, im Sinn des Art. 45 Abs. 4 BV nicht verzichtet habe (Erw. 6). Dauernde Unterstützungsbedürftigkeit, die die Verweigerung der Niederlassung nach Art. 45 Abs. 4 BV rechtfertigt (Erw. 7). A. -Mit Beschluss vom 22. August 1933 entzog der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem Ferdinand Hersberger von Seltisberg (Kanton Baselland) gestützt auf Art. 45 Abs. 3 und 5 der Bundesverfassung die Nieder- lassung wegen Verarmung und machte hievon dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit einem Schreiben vom 23. August 1933 Mitteilung, in dem unter anderem folgendes ausgeführt wird: « Der ledige Hilfsarbeiter Ferdinand Hersberger ... ist in Basel seit 19. April 1920 polizeilich angemeldet. Infolge seiner Arbeitslosigkeit musste er seit November 1932 zum Lebensunterhalt und für den Mietzins mit 3 Fr. 50 Cts. pro Tag unterstützt werden. Der Wohn-und Heimatkanton übernahm je zur Hälfte diese Kosten. . .. Bei der staatlichen Arbeitslosenkasse ist Hersberger ausge- steuert; innert 4 Jahren hat ihm diese Stelle total 971 Fr. 50 Cts. ausbezahlt .... Infolge seiner fortgesetzten Lieder- lichkeit sah sich die Allgemeine Armenpflege Basel veran- lasst, die wohnörtliche Beihilfe für die Zukunft zu ver- weigern und die Heimatbehörde zu ersuchen, die weitere Unterstützung ganz auf sich zu nehmen oder den Hers- berger heimschaffen zu lassen. Mit Schreiben vom 31. Juli a. c. lehnt die Heimatgemeinde jede weitere Unterstützung ab und teilt mit, sie gewärtige die Heimschaffung des weiterhin unterstützungs bedürftigen Petenten.» Mit Schreiben vom 29. August 1933 erklärte sich der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit der Heimschaffung des Ferdinand Hersberger einverstanden und ersuchte den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den Ausgewiesenen dem kantonalen Armensekretariat in Liestal zuzuführen. Diese Zuführung erfolgte dann aber nicht. Hersberger begab sich in den Kanton Baselland AB 60 1-1934
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