BGE 60 I 64
BGE 60 I 64Bge12.04.1932Originalquelle öffnen →
64 Strafrecht. c. STRAFRECHT -DROIT PENAL ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 11. Urteil des Kassa.tionshofs vom S2. Januar 1934 i. S. !irklliuser gegen Polizeidepartement Basel-Sta.dt. Art. 1 5 7 0 G: Wann in den unmittelbar durch Bundesgesetz den Kantonen zur Beurteilung überlassenen Fällen die Kosten dem Angeschuldigten auferlegt werden können, bestimmt sich (im Gegensatz zu den Fällen nach Art. 156) nach kantonalem Recht. A. -Der Kassationskläger ist verantwortlicher Leiter der Verlagsfirma E. Birkhäuser & Oie. in Basel, welche die Zeitschrift « Die Schweizer Hausfrau» herausgibt. In No. 37 des Jahrgangs 1933 dieser Zeitschrift erschien ein Aufruf an die Leser zur Werbung neuer Abonnenten, mit der Zusicherung einer Provision von 2 Fr. für jeden neuen Abonnenten und von Barprämien, die unter den Vermittlern mit gleichem Werbeerfolg ausgelost werden sollten. In diesem Aufruf erblickte die Eidg. Steuerverwaltung eine Übertretung des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betr. die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten. Das Polizeigericht von Basel-Stadt seinerseits nahm in seinem Urteil vom 10. November 1933 an, der Kassationskläger habe wohl den objektiven, nicht aber den subjektiven Tatbestand der Übertretung dieses Bundesgesetzes erfüllt. Es sprach ihn deshalb von Schuld und Strafe frei, legte ihm aber gemäss § 201 der baselstädtischen StPO die Kosten des Verfahrens mit Einschluss von 20 Fr. Urteils- gebühr auf, weil er immerhin fahrlässig gehandelt habe. Organisation der Bundesrechtspflege. No 11. 65 B.-Dagegen erhob der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundes- gericht. G. -Das baselstädtische Polizeidepartement schliesst auf Nichteintreten, weil die Verurteilung zu den Kosten sich auf kantonales Prozessrecht stütze. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
-Da der Kassationskläger vom Polizeigericht frei- gesprochen worden ist, so kann dessen Kassationsbe- schwerde sich nur noch gegen die mit dem Freispruch verbundene Kostenauflage richten, und zwar mit der Begründung, dass zu Unrecht kantonales statt eidgenös- sisches Recht auf die Kostenfrage angewendet worden und dass nach eidgenössischem Recht die Kostenauflagean den Kläger hier unzulässig sei. (Die Legitimation des Frei- gesprochenen zur Kassationsbeschwerde .nur im Kosten- punkt ist in BGE vom 2. März 1928 in Sachen Bundesan- waltschaft gegen Schwyz und vom 23. November 1931 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ackermann und Mitbe- klagte anerkannt worden). Diese Rüge ist denn auch erhoben worden, aber sie ist unbegründet. Das Bundesgericht hat in BGE vom 23. November 1931 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ackermann und Mitbe- teiligte erkannt, dass in den nach Bundesrecht zu beurtei- lenden Strafprozessen, die der Bundesrat an die kanto- nalen Gerichte weist, die Kostenfrage ebenfalls nach Bundesrecht sich beurteilt, und zwar nach Art. 156 OG ; denn dieser regelt die Kostenfrage nicht nur inbezug auf AS 60 l-1934
66 StraCrecbt.
das Verhältnis zwischen dem eidgenössischen und dem
kantonalen Fiskus, sondern auch inbezug auf dasjenige
zwischen dem Fiskus
und dem Angeschuldigten. Er be-
stimmt, wann die Kosten dem Angeschuldigten auferlegt
werden können, .und dass sie andernfalls
dem Kanton
vom Bund zurückzuvergüten sind.
Hier dagegen handelt es sich um eine nach eidgenössi-
schem Recht zu beurteilende Strafsache, die durch das
Gesetz selber
den kantonalen Gerichten zur Beurteilung
überwiesen ist.
Für diesen Fall gilt nicht Art. 156, son-
dern Art. 157 OG, der bloss bestimmt, dass diesfalls eine
Kostenvergütung
durch den Bund nicht stattfindet und
die Bussen dem Kanton zufallen. Eine Vorschrift darüber,
wann die Kosten dem Angeschuldigten überbunden werden
können,
enthält Art .. 157 OG nicht. Mithin entscheidet
sich diese
Frage gemäss Art. 146 OG nach kantonalem
Recht. Denn Art. 146 sieht die Anwendung des kanto-
nalen Prozessrechts auf die den kantonalen Gerichten
überwiesenen Bundesstrafsachen
für alle Fälle vor, wo
das Bundesrecht
nicht selbst eine Vorschrift aufstellt.
Die Kostenfrage
ist mithin vom Polizeigericht des Kan-
tons Basel-Stadt zu Recht in Anwendung kantonalen
Prozessrechts beurteilt worden. Die Anwendung des
kantonalen Rechts durch die kantonalen Gerichte aber
kann vom Kassationshof nicht überprüft werden.
Demnach erkennt' der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 13. -Voir N° 13.
H. GARANTIE DES BüRGERRECHTS
GARANTIE DU DROIT DE OITE
12. Urteil vom 16. J\Uli 1934 i. S. Lempert gegen Bonfol.
Unverzichtbarlreit der Rechte aus Art. 44/45 BV.
Prüfungs befugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen
Verweigerung der Ausstellung eines Heimatscheins : Unter-
suchung der Frage, ob der Beschwerdeführer Bürger der
betreffenden Gemeinde sei, als Präjudizialpunkt.
Bürgerrecht des Kindes aus der Ehe einer Schwei-
zer in mit einem e h em al i gen Ru s 8 e n, der nach der
Sovietgesetzgebung seines russischen Bürgerrechts verlustig
gegangen und dadurch s t a a t e n los geworden ist. Einrede
der V ö I k e r r e c h t s w i d r i g k e i t sovietrussischer Vor-
schriften über den Verlust des russischen Bürgerrechts.
A. -Die Rekurrentin Jacqueline-Marguerite-Henriette
Lempert (im Folgenden kurz als Jacqueline Lempert
bezeichnet)ist das am 12. April 1932 in Ukkel, Belgien,
geborene
Kind der Eheleute Constantin Lempert und
Berthe-Marie-Louise geb. Oorbaz. Oonstantin Lempert ist
von Geburt russischer Bürger. Ob er diese Staatsangehörig-
keit noch besitze, ist im vorliegenden Verfahren streitig.
Er hatte mit seinen Eltern in Odessa gewohnt. Im Dezember
AS 60 I -1934
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