BGE 60 I 406
BGE 60 I 406Bge05.05.1933Originalquelle öffnen →
406
St.ra.frecht.
CODE PENAL FEDERAL
Vgl. Nr. 63. -Voir n° 63.
H. l\fOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
62. Urteil deaEassationshofs vom 29. Dezember 1934
i. S. Widmer gegen Staatsa.nwa.ltschaft Bern und Stein.
M 0 tor fa h r z e u g g e set z.
Nicht den Ums t ä n den (Regen, Wind, nasse Strasse) ange-
passte G e s c h w i n d i g k e i t eines Motorradfahrers; Art.
25 MFG.
Frage des Vor tri t t s r e c h tß S stellt sich auch bei Ein-
mündungen, aber nur, wenn sich auch bei korrektem Fahren
beider Fahrzeuge die Fahrbahnen in einem Punkte überschnei-
den ; Art. 27 MFG.
Kein End u r t eil und daher nicht der Kassationsbeschwerde
fähig, ist die grundsätzliche Verurteilung zu Schadenersatz,
während die quantitative Festsetzung ad 8eparatum verwiesen
wird; Art. 160 OG.
A. -Am 1. November 1933, morgens 8 Uhr, fuhr Frau
Stein mit dem Auto ihres Ehemannes den Privatweg
hinab,
der ihr Haus mit der Landstrasse Wynigen-Burgdorf
verbindet und,
in der Richtung Wynigen-Burgdorf ge-
sprochen,
von rechts her rechtwinklig in diese einmündet.
Es regnete und herrschte ein starker Wind. Frau Stein
fuhr ganz langsam und gab Signal; bei der Einmündung
l\fotorfahr7.eug. und l'·ahrradverk"hr. ~o 62. 41)7
angelangt, wandte sie den Wagen nach rechts, um die
Richtung nach Burgdorf einzuschlagen. Sie nahm die
Kurve ein wenig zu weit und beanspruchte so ca. 40 cm
der linken Hälfte der Strasse, die dort eine Gesamtbreite
von 6,50 m hat. Im gleichen Augenblick, als Frau Stein
im Begriffe war, die Drehung auszuführen, kam von Burg-
dorf her der Kassationskläger Widmer auf seinem Motorrad
mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km. Frau Stein
verlangsamte noch mehr, so dass das Auto in der oben
geschilderten
Situation nahezu stillstand; von der dem
Widmer zukommenden
Strassenhälfte waren somit noch
2,85 m frei. Als Widmer, der ungefahr in der Strassenmitte
fuhr und wegen des Windes den Kopf gesenkt hielt, das
Auto nach den Feststellungen des Obergerichts auf eine
Entfernung von ca. 20 m erblickte, wich er nicht nach
rechts aus, um auf dem. ihm zur Verfügung stehenden
Strassenstreifen
von 2,85 m am Auto .vorbeizufahren,
sondern
er bremste scharf; dabei machte er eine leichte
Biegung
nach links, geriet auf der nassen Strasse ins Schleu-
dern und kollidierte schliesslich mit der rechten Vorder-
seite des Autos. Er erlitt schwere Verletzungen; die beiden
Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.
B. -Wegen dieses Unfalls wurden die beiden Betei-
ligten strafrechtlich verfolgt; im Strafverfahren machte
. Widmer adhäsionsweise Schadenersatzanspruche gegen
Frau Stein geltend. Mit Urteil vom 19. Juni 1934 erklärte
der Gerichtspräsident von Burgdorf Frau Stein der Wider-
handlung gegen Art. 27 MFG schuldig, weil sie dem Widmer
den Vortritt nicht gewährt habe, und verurteilte sie zu
einer Busse von 40 Fr. ; ferner hiess er die Schadenersatz-
klage Widmers grundsätzlich gut, verwies aber die Sache
zur Bestimmung der Höhe deS Ersatzes an den Zivilrichter.
Widmer wurde der Widerhandlung. gegen Art. 25 MFG
schuldig
erklärt, weil er seine. Geschwindigkeit nicht den
Umständen (nasse Strasse, Wind und Regen) angepasst
habe,
und zu einer Busse von 15 Fr. verurteilt. Im übrigen
wurden die beiden Angeschuldigten freigesprochen.
408 Strafrecht. G. -Auf Berufung beider Angeklagten hat die Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Oktober 1934 Frau Stein von der Übertretung des Art. 27 MFG freigesprochen, sie dagegen zum Ersatz eines Drittels des Schadens von Widmer verurteilt, wobei die Sache für die Festsetzung der Schadenshöhe an den Zivil- richter verwiesen wurde. Den Angeklagten Widmer hat das Gericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen Art. 25 MFG schuldig erklärt und zu 15 Fr. Busse verurteilt. In der Begründung wird ausgeführt, dass von einem Vortrittsrecht des Widmer nicht die Rede sein könne und daher auch nicht von einer Verletzung eines solchen durch Frau Stein. Deren Verhalten erfülle vielmehr den Tatbe- stand der Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 2 MFG, da sie die Kurve nicht eng genug genommen habe und dadurch in die Fahrbahn Widmers hineingeraten sei. Dagegen könne Frau Stein wegen dieser Übertretung aus prozes- sualen Gründen nicht bestraft werden, weil nicht die Hand- lung, welche der erstinstanzlichen Beurteilung zu Grunde lag, eine abweichende rechtliche Qualifikation erfahre, sondern ein anderer Tatbestand vorliege. Widmer habe sich neben der Widerhandlung gegen Art. 25 MFG auch einer solchen gegen Art. 26 Abs. 1 schuldig gemacht, da er schon vor dem Unfall auf der linken Strassenhälfte gefahren sei; auch er könne .aber dafür aus prozessualen Gründen nicht bestraft werden, da ihn die erste Instanz von dieser Anschuldigung rechtskräftig freigesprochen habe. Ebenso könne aus prozessualen Gründen die Strafe Widmers, den das überwiegende Verschulden treffe, nicht erhöht werden. Im Zivilpunkte sei Frau Stein zum Er- satz von nur einem Drittel des Schadens von Widmer zu verurteilen, da ihr nur das unrichtige Verhalten beim Nehmen der Kurve zur Last falle, während das überwie- gende Verschulden am Unfall bei Widmer liege. D. -Gegen diesen Entscheid hat Widmer rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Kassat,ionsbeschwer- i{otorfahrzeug. und Fahrradvcrkchr. No 62. de an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt, das Ur. teil der Strafkammer sei aufzuheben, er sei freizusprechen, Frau Stein sei wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften des MFG zu bestrafen und zum vollen Ersatz seines Scha. dens zu verurteilen, dessen Höhe vom Zivilrichter festzu- setzen sei. Frau Stein hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Staatsanwalt hat keine Beschwerdeantwort einge- reicht. Dei' Kassationshof zieht in Erwägung:
410 Strafrecht. da dort die Witterungsverhältnisse nicht derart ungünstig waren wie hier. Dass Widiner sein Fahrzeug nicht beherrschte und damit ebenfalls gegen Art. 25 MFG verstiess, ergibt sich sodann auch daraus, dass er nicht im Stande war, sein Motorrad an dem Auto, das er auf 20 m Entfernung erblickte, vor- beizulenken, wozu der ihm noch zur Verfügung stehende Strassenstreifen von 2,85 m Breite ihm reichlich Raum geboten hätte. 2. -Der Freispruch der Frau Stein stellt nach der Auffassung des Kassationsklägers in erster Linie deshalb eine Verletzung eidgenössischen Rechtes dar, weil das Obergericht zu Unrecht eine Widerhandlung der Frau Stein gegen Art. 27 MFG (Nichtgewährung des Vortrittes) verneint habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie das Obergericht zutreffend ausführt, stellt sich im vorlie- genden Falle die Frage des Vortnttsrechtes überhaupt nicht ; denn erste Voraussetzung für die Entstehung eines solchen ist unter allen Umständen, dass sich die Fahrbah- nen der beiden Fahrzeuge auch bei korrektem Fahren an irgendeinem Punkte überschneiden (vgl. das nichtpubli-. zierte Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 4. Dezember 1934 i. S. Schmidhauser c. Eschenmoser, Erw.3). Dies wäre aber hier, wo Widiner von Südwesten nach Nordosten fuhr, während Frau Stein von Nordwesten kam und nach Südwesten al?biegen wollte, nur dann· der Fall gewesen, wenn die örtlichen Verhältnisse derart gewesen wären, dass Frau Stein überhaupt nicht in die Strasse hätte einfahren können, ohne in die Fahrbahn Widmers hineinzugeraten. Diese Voraussetzung war jedoch nach den Feststellungen des Obergerichtes nicht erfüllt : Hätte Frau Stein die Rechtskurve vorschriftsgemäss eng genommen, so wäre sie nicht über die Strassenmitte ge- langt. Der Kassationskläger vertritt die Ansicht, dass die Frage des Vortrittsrechtes sich schon dann stelle, wenn bei einer Strassenmündung das eine Fahrzeug aus irgendeinem Grunde, also auch wegen unkorrekten Fa.hrens, auf die Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. );0 fit. 411 Fahrbahn des andern übergreife; zllm Beweis hiefür glaubt er sich auf den folgenden Passus im Kommentar STREBEL, Anm. 17 zu Art. 27 MFG, berufen zu können: « ••• denn in diesen heiden Fällen behindern sich die Fahr- zeuge nicht, sofern sie die ihnen zukommende Zone der Fahrbahn einhalten und die Strasse breit genug ist. Wäre dies nicht der Fall, so würde die Frage des Vortrittsrechtes sich allerdings stellen». Aus dem Zusammenhang, in dem diese Bemerkung sich findet, ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich dieser Vorbehalt nur auf den Fall bezieht, in dem aus objektiven Gründen, wegen der ungenügenden Stras- senbreite, die Einfahrt nicht anders bewerkstelligt werden kann, als unter Benützung der dem andern Fahrzeug zu- kommenden Fahrbahn, wwend ein auf unkorrektes Fahren zurückzuführendes übergreifen die Frage des Vortrittsrechtes nicht entstehen lässt. Dies ergibt sich aus den unmittelbar vorausgehenden Ausführungen im Kommentar, wonach sich die Frage des Vortrittsrechtes dann erhebt, wenn ein Fahrzeug die Fahrzone des andern für sich beanspruchen mus s, nicht aber dann, wenn jedes der beiden Fahrzeuge seinen Weg fortsetzen k a n n ohne die Fahrzone des andern zu berühren. 3. - Ist das Übergreifen auf die dem andern Fahrzeug zukommende Strassenhälfte lediglich die Folge unkorrek- ten Fahrens, so liegt darin eben ein Verstoss gegen eine andere Vorschrift des MFG, nämlich diejenige, dass rechts zu fahren sei und Strassenbiegungen nach rechts kurz zu nehmen seien (Art. 26 MFG). Eine Bestrafung der Frau Stein wegen dieser Übertretung des Gesetzes hat das Ober- gericht jedoch aus Gründen des kantonalen Prozessrechtes als unzulässig erklärt. Soweit die Kassationsbeschwerde die Freisprechung der Frau Stein als Verstoss gegen Art. 26 Abs. 2 MFG rügt, kann daher auf sie nicht einge- treten werden ; denn damit wird behauptet, dass das Ober- gericht kantonales Prozessrecht verletzt habe, dessen überprüfung dem Kassationshof nicht zukommt. 4. -Endlich rügt der Kassationskläger als Verletzung des Bundesrechtes, dass ihm nur ein Ersatzanspruch für
412 Strafrecht. einen Drittel seines Schadens zuerkannt worden ist. Auch auf diesen Punkt kann indessen nicht eingetreten werden. Da nur über die grundsätzliche Frage der Schadenersatz- pflicht geurteilt worden ist, während die Festsetzung des Anspruches seiner Höhe nach durch den Zivilrichter in einem weiteren Verfahren zu erfolgen hat, so liegt kein Endurteil im Sinne von Art. 160 OG vor, was für die Zu- lässigkeit der Kassationsbeschwerde Voraussetzung ist (Th. WEISS, Die Kassationsbeschwerde in Strafsachen eidgenössischen Rechtes, in der Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, XIII S. 155). Der Kassationskläger wird da- durch in seinen Rechten nicht verkürzt: Gegen das Urteil des Zivilrichters steht ihm dann, sofern wenigstens der erforderliche Streitwert vorhanden ist, die Berufung an das Bundesgericht offen, ~d in jenem Verfahren kann er dann auch die grundsätzliche Frage der Ersatzpflicht wieder auf- werfen; denn nach der ständigen Praxis desBundesgerich- tes ist die Verurteilung zu Schadenersatz dem Grundsatze nach im Adhäsionsverfahren auch kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG, gegen das eine selbständige Berufung an das Bundesgericht zulässig wäre (BGE 54 II S. 48). Demnach erkennt der .Ka88ations1wf : Soweit auf die Kassationsbes9hwerde eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen. IH. FREMDENPOLIZEI POLICE DES ETRANGERS 63. UrteU des XasaatioDshofea vom 29. November 1984 i. S. lhtter gegen Statthalteramt Zürich.
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