BGE 60 I 397
BGE 60 I 397Bge29.12.1933Originalquelle öffnen →
Verwaltungs-lmd Disziplinarrechtspflege_
schon von sich aus die Prokura zur Eintragung angemeldet
hat, diesen von sich aus hiezu anzuhalten haben, und
nötigenfalls die Eintragung v 0 11 Amt e s weg e 11
yorzunehmen, ungeachtet aller der Bedenken, welche sie
gegen die
Zulässigkeit heute vorbringt und möglichweise
auch nch weiterhin hegen mag. (Verg!. über die Gebun-
denheit der Registerbehörde an Entscheide des Prozess-
richters : K, WIELAND, HR I S. 225, Anm. 33.)
Die Beschwerde
ist aus diesem Grunde gutzuheissen.
6.
-Was die K 0 s t e n fr a ge anbetrifft, so kann
sie im vorliegenden Fall nicht wohl anders geregelt werden,
als wie
in der Entscheidmlg vom 27. März dieses Jahres
in Sachen Frjdolin Schwitter gegen das eidgenössische Amt
für das Handelsregister, BGE 60 I S. 59 Erw. 3. Die
beschwerdebeklagte Behörde übersieht, dass unter den
Bestimmungen des OG rur die staatsrechtliche Beschwerde,
welche
nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Verwal-
tlli1g8rechtspflege
auf das verwaltungsgerichtliche Verfah-
ren anzuwenden sind, ausdrücklich auch Art. 221 des OG
genannt, ist. Die Anwendung dieser Bestimmung des OG
ist daher im verwaltungsrechtlichen Verfahren keineswegs
gesetzlich
nicht zu rechtfertigen, sondern gesetzlich vor-
geschrieben, und sie hat auch im vorliegenden Falle in
gleicher Weise zu erfolgen, wie in der zitierten Entschei
dung vom 27. März 1934.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
-Von der Auferlegung von Kosten wird Umgang genommen. -Das eidgenössische Amt für das Handels- register hat die Beschwerdeführerin mit 100 Fr. ausser- rechtlich zu ent.schädigen. Fabrik-und Gewerbewesen_ N0 60. 111. FABRIK-UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS 61. Urteil vom 8. November 1934 i. S. Magazine zum Globas A • .;.G. 39'1 gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und; Arbeit. Fabrikgesetz.
398 Y"rwaltnngs. und Disziplinarrechtspflege. .\rmel ZU lang oder zu kurz, das Kleid zu eng oder zu weit. so wird mitte1st Nadeln abgesteckt, was zu ändern ist. Hernach geht die Arbeiterin mit dem Kleid ins Atelier und ändert es so ab, dass es der Kundin passt. Die Be- schäftigung dieser 4 Mädchen besteht also nicht in der Herstellung neuer Kleider, sondern lediglich in der Ände- rung gekaufter Kleidungsstücke. Ähnlich verhält es sich mit dem Hutatelier. Auch hier muss hin und wieder ein Hut etwas ausgeweitet oder enger gemacht werden, muss eine andere Garnitur erhalten etc.» (Bericht vom 5. Februar 1934.) In der Gardinennäherei werden die im Verkaufsbetrieb abgesetzten Vorhangstoffe eingefasst und mit Borten versehen, also zu Vorhängen umgearbeitet. An das Herrenkonfektionsgeschäft am Löwenplatz ist eine Herrenschneiderei angeschlossen, in der gelegentlich bis zu 11 Arbeiter beSchäftigt werden. Dieses Atelier befasst sich, neben der Anpassung der Konfektion, auch mit Masschneiderei. . B. -Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat am 29. Dezember 1933 die Unterstellung der 4 Ateliers der Magazine zum Globus unter das Fabrikgesetz verfügt gestützt auf Art. 1 lmd 2 FG und Art. 1 lit. c, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 VFG. Das Amt führt aus, dass die in Frage stehenden Betriebe eine industrielle Tätigkeit verrichten, dass sie zwar, mit Ausnahme der Herrenschneiderei am Löwenplatz, für sich allein zur Zeit die erforderliche Arbeiterzahl nicht aufweisen, dass sie aber, wegen der Gleichartigkeit ihres Zweckes (Zurichtung verkaufter Waren im Dienste des Ver- kaufsgeschäftes) trotz räumlicher Trennung als ein Ganzes zu behandeln seien, wobei die erforderliche Arbeiterzahl überschritten werde. Ausgenommen von der Unterstellung wurden der Speditions-und Transportdienst für die von den Ateliers ausgehenden Waren (Schreinerei mit 3 Arbeitern). C. -Gegen diesen Entscheid ist rechtzeitig Beschwerde erhoben worden mit dem Antrag, es sei die Verfügung Fabrik. unu Gewerbewesell. So 61. 399 dahin abzuändern, dass dem Fabrikgesetz nur die Herren- schneiderei am Löwenplatz, nicht aber die 3 Ateliers an der Bahnhofbrücke unterstellt ·werden. Die Unterstellung der Herrenschneiderei wird anerkannt im Hinblick auf die Arbeiterzahl und die darin verrichtete Kundenarbeit (1\fasschneiderei). -Anders verhalte es sich bei den 3 übrigen Ateliers, in denen zusammen höchstens 9 Arbeiterinnen beschäftigt würden. Sie seien Hilfs- betriebe des Warenhauses. Zwischeri den 3 Betrieben bestehe kein Zusammenhang. Sie seien in verschiedenen Lokalen untergebracht und unter sich unabhängig, jedes einer bestimmten Verkaufsa:bteilung angegliedert und unter deren Leitung. -Ein Zusammenhang bestehe nur zwischen dem einzelnen Nebenbetrieb und dem \Varen- haus als Hauptbetrieb. Die Verrichtungen der Ateliers seien nicht als industrielle Tätigkeit anzusehen. Es handle sich um HiIfsbetriebe einer nicht industriellen Anlage, diese seien nach der Praxis dem Fabrikgesetz nicht tl11ter- worfen. D. --Das Bundesamt beantragt Ab,veisung der Be- schwerde. Anerkannt wird, dass der Betrieb der Be- schwerdeführerin, als Ganzes betrachtet, ein Handels- unternehmen ist, ebenso dass die Werkstätten zur ratio- nellen Führtmg des Verkaufsgeschäftes notwendig sind und als Hilfsbetriebe eines nicht industriellen Hauptbetriebes charakterisiert werden können. Nebenbetriebe nicht in- dustrieller Unternehmungen seien aber, besonders nach der neuern Praxis, vielfach dem Fabrikgesetz unterstellt worden, wobei es unterheblich gewesen sei, ob die Arbeiter des unterstellten Betriebsteils nur einen verschwindenden Bruchteil des Personals des Gesamtbetriebes ausgemacht hätten. --In den Ateliers werde industrielle Arbeit verlichtet. Die dort beschäftigten Personen seien Arbei- terinnen sowohl nach der Art ihrer Betätigung als auch nach ihrer Unterbringung in räumlicher Entfernung von den Verkaufsständen. Die Fertigstellung von Konfektions- waren, Vorhängen und Teppichen (nachträglich ist fest-
400
Yel'waltungs-und Disziplinarrechtspflee.
gestellt worden, dass in der Gardinennäherei auch Teppiche
(Läufer) eingefasst,
mit Borten versehen werden) sei, als
letzte
Phase des Produktionsvorganges, industrieller Natur.
Für die Bestimmung der massgebenden Arbeiterzahl seien
die
in den verschiedenen technischen Betrieben beschäf-
tigten Personen zusammenzuzählen, da es sich um
gleichartige Betriebe im Simle von Art. 5 VFG handle.
Deshalb sei
auch nicht erforderlich, dass die Betriebe für
einander arbeiten, was nur für ungleichartige Betriebsteile
vorgeschrieben sei (Art.
6 VFG).
E. -Es ist ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet
worden. Die
Parteien haben dabei ihren grundsätzlichen
Standpunkt bestätigt.
Das BundesgeT-icht zieht in Erwägung:
L -Die Anwendung des Fabrikgesetzes ist beschränkt
auf industrielle Anstalten, denen die Eigenschaft einer
Fabrik zukommt. Eine industrielle Anstalt darf als
Fabrik bezeichnet werden, wenn eine Mehrzahl von
Arbeitern ausserhalb ihrer Wohnräume, im Bereiche der
Anstalt selbst beschäftigt wird oder anderwärts bei Ver
richtungen, die mit dem industriellen Betrieb im Zusam-
menhang stehen (Art. 1 Abs. 1 und 2 FG).
Mit dieser Ordnung werden von der Unterstellung unter
das Fabrikgesetz ausgeschlossen die Unternehmungen, die
keinen industriellen
Charakter aufweisen, nämlich die der
Landwirtschaft und des Handels, und sodann -von den
Betrieben industrieller Natur -, diejenigen des Hand·
werkes und Kleingewerbes, wobei für die Abgrenzung die
Grösse des Betriebes massgebend sein soll (vgl. Botschaft
des Bundesrates
betr. Revision des Fabrikgesetzes, BBI.
1910
III S. 582 f.). Diese wird nach der Arbeiterzahl
bemessen. Industrielle
Anstalten ohne Motoren, jugend-
liche Arbeiter oder besondere Betriebsgefahren
haben 11
oder mehr Arbeiter aufzuweisen, damit ihnen die Charak-
terisierung als
Fabrik beigelegt werden kann (Art. I.VGF).
Bei Betrieben
mit periodisch wechselnder Arbeiterzahl
401
wird auf die während längerer Zeit oder wiederholt während
kürzerer
Zeit vorkommende Höchstzahl abgestellt (Art.
4 Abs. 1 VFG). Gleichartige Teile eines industriellen
Betriebes werden als Ganzes angesehen, auch wenn sie
räumlich
getrennt sind (Art. 5 VFG), ungleichartige
industrielle
Betriebe eines Fabrikinhabers, wenn sie für
einander
arbeiten oder die Arbeiter abwechselnd über-
nehmen (Art. 6 VFG).
2. -Die Beschwerdeführerin anerkennt die Unter-
stellung unter das Fabrikgesetz für ihre Herrenschneiderei
am Löwenplatz, hauptsächlich, weil darin neben der
Anpassung der Konfektionsware des Verkaufsgeschäftes
auch Masschneiderei betrieben und die massgebende
Arbeiterzahl wenigstens
während eines Teils des Jahres
erreicht wird. Mit Recht. Schneidereien fallen, sofern
sie die übrigen Bedingungen erfüllen,
unter das Gesetz
(vgl. die
zit. Botschaft, BBL 1910 III S. 584, wo unter
anderem Damenschneidereien erwähnt werden ; vgl. SALIS-
BURCKHARDT: 2818 IV).
3. -Die 3 Ateliers
an der Bahnhofbrücke, für die die
Unterstellung unter das Fabrikgesetz bestritten wird,
weisen,
auch wenn man sie als Ganzes auffasst, die erfor-
derliche Grenzzahl (11)
für Betriebe ohne Motoren nicht
auf. (Dass an einer Nähmaschine in der Gardinennäherei
ein kleiner :Motor angebracht ist, wurde, wohl mit Recht,
ausser Betracht gelassen.) Die Unterstellung ist nur
möglich, wenn die 4 technischen Betriebe der Beschwerde-
fiihrerin für die Anwendung des Fabrikgesetzes als ein
Ganzes angesehen werden dürfen, wobei die Gesamtzahl
der Arbeiter die reglementarisch Grenze allerdings über~
schreiten würde.
a) Art. 6 VFG kann dafür nicht angerufen werden, weil
die 4 Betriebe
nach den Feststellungen des Fabrikinspek-
torates weder für einander arbeiten, noch ein Austausch
der Arbeiter zwischen ihnen stattfindet.
b) Aber auch Art. 5 VFG trifft nicht zu, selbst wenn
vorausgesetzt wird, dass die
in den Ateliers verrichtete
402 Yel'waltullgs. und Disziplinarl'echtspflege. Arbeit als industriell zu gelten hat (vgl. hiezu Erwägung 5). Er bestimmt nämlich, dass gleichartige, aber räumlich getrennte Teile eines industriellen Betriebes für die An- wendung des Fabrikgesetzes als ein Ganzes anzusehen sind. Industrielle Betriebe, die ihrer Grösse nach Fabriken sind, sollen nicht deshalb vom Fabrikgesetz ausgenommen sein, weil die einzelnen Betriebsteile räumlich getrennt sind. Eine Fabrik ist vorhanden, wenn der industrielle Betrieb als Ganzes, unter Berücksichtigung aller gleich- artigEm Betriebsteile, die Voraussetzlmgen erfüllt, die Gesetz und Verordnung aufstellen. Dabei lässt man eine in der Natur des Betriebes liegende Gleichartigkeit genü- gen, wie sie z. B. gegeben ist in der Zugehörigkeit zum gleichen Industriezweig oder zu Industriezweigen, die miteinander verwandt sind (Gesch.ber. des BR, 1923, S. 615). Diese Zusammenfassung der einzelnen Teile nach Art. 5 VFG ist möglich, weil es sich dabei um dennämli- chen industriellen Betrieb, also eine industrielle Einheit handelt. Wie es dagegen zu halten ist, wenn ein nicht industrieller Betrieb Betriebsteile aufweist, die industriellen Verrich- tungendienen, wird in der VFG nicht gesagt. Die Regel in Art. 5 VFG, die für industrielle Betriebe gilt, passt für technische Betriebsteile nichtindustrieller Anstalten und Unternehmungen nicht ohne weiteres. Die Verhältnisse liegen bei ihnen nicht so einfach, wie bei dem in Art. 5 VFG erwähnten Tatbestand. Es. kann vorkommen, dass sie diesem entsprechen und deshalb eine analoge Behand- 1ung naheliegt. Vielfach ist es aber nicht so. Ein techni- scher Betrieb, der an eine bestimmte Abteilung einer nichtindustriellen Anstalt angeschlossen ist, für sich allein aber nicht als· Fabrik. angesehen werden könnte,erhält diesen Charakter jedenfalls nicht ohne weiteres dann, wenn daneben in andern Abteilungen der Anstalt gleichartige technische Arbeiten vorkommen oder wenn an jene Ab- teilungen ebenfalls technische Hilfsbetriebe angeschlossen sind .. Schematische Lösungen nach einer einfachen Regel, Fabrik· und GcwedJewesell. No 61. wieder in Art. 5 VFG, würdell den mannigfachen Ahwand· lungen, die hier denkbar sind, kaum gerecht; es wird meistens von den konkreten Verhältnissen abhängen, ob sich die Zusammenfassung der vereinzelten Betriebsteile zu einem Ganzen, zu einer « industriellen Anstalt », im Rahmen des Gesamtbetriebes rechtfertigen lässt. Der Bundesrat als bisherige Rekursinstanz in Unter- stellungsfragen hat technische Betriebe nichtindustrieller Anstalten und Unternehmungen in weitem Umfange von der Unterstellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen und damit die schematische Übertragung der für industrielle Unternehmungen und Betriebe geltenden Regeln auf diese besondern Tatbestände abgelehnt. Die Ausnahmen wurden jeweilen verschieden begründet, der leitende Gesichtspunkt war aber stets der, dass die Unterstellung nach Gesetz nur bei industriellen Anstalten verfügt werden darf. 4. -Industrielle Anstalten sind aber an einzelne Ver- kaufsabteilUngen eines Handelsgeschäftes angeschlossene, unter· sich zusammenhanglose Ateliers für· die Anpassung verkaufter Waren· in der Regel wohl nicht. Dies jedenfalls dann, wenn die Anpassungsarbeiten geringfügig sind und unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkauf einer fertigen Ware, als Bedingung für den Verkauf, ausgeführt werden, -und wenn sich die Ateliers hierauf beschränken. Anders verhält es sich, wenn die technischen Ateliers auch andere Arbeiten ausführen, wie es hier für das Schneideratelier am Löwenplatz der Fall ist, das Mass- schneiderei betreibt und auch die erforderliche Arbeiterzahl aufweist, weiter für die in den Akten erwähnten Ateliers der Kaufhäuser Grands Magasins Jelmoli S. A. in Zürich und Magazine zur Rheinbrücke in Basel, die u. a. für Damenschneiderei unterstellt worden sind. (Besondere Verhältnisse lagen wohl auch vor bei den beiden Ateliers der Warenhäuser Loeb in Bern (BBL 1914 II 496) ; denn von ihnen wird erklärt, dass jedes für sich allein schon die Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllt. Die weitere· Erwägung, dass die Ateliers für die Anwendung
404 Y<'rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. des Fabrikgesetzes als Einheit anzusehen seien, war nicht ausschlaggebend, weil das andere Argument, der Hinweis auf die Bedeutwlg des Einzelbetriebes, schon für die Ent- scheidung genügt hätte. Es erscheint immerhin als fraglich, ob man die beiden Ateliers damals als Fabriken bezeichnet hätte, wenn sie erheblich kleiner und die darin verrichteten Arbeiten geringfügig gewesen wären.) 5. -Die 3 Ateliers des Warenhauses zum Globus an der Bahnhofbrücke sind dem Verkaufsbetrieb durchaus untergeordnet. Sie sind nicht etwa industrielle Anstalten im Rahmen einer nichtindustriellen Grossunternehmung, des Handelsgeschäftes, sondern Hilfen für die einzelne Verkaufsabteilung, der sie unmittelbar angeschlossen und unt.ergeordnet sind, wie sich aus der Beschreibung des kantonalen Fabrikinspektors ergibt. Es sind Einrichtun- gen, ohne die ein Kaufhaus für Damenkonfektion, für Mode-und Ausstattungsartikel heute, bei den Ansprüchen, die die Kundschaft stellt, nicht betrieben werden könnte. Die Anpassung der verkauften Ware bildet einen not- wendigen Bestandteil des Verkaufsvorganges. Deshalb dürfen diese Arbeiten, die hier in den Ateliers der Ver- kaufsabteilungen im unmittelbaren Zusammenhang lnit dem Verkauf der im Übrigen fertigen Ware vorgellOmmen werden, als noch znm Verkauf gehörend gelten. Es fehlt ihnen die Selbständigkeit gegenüber dem Verkaufsvorgang, die die Bezeichnung als industrielle Tätigkeit (letztes Stadium des Produktionsprozesses) rechtfertigen, den dafür bestehenden Organisationen den Charakter von industriellen Anstalten verleihen und die vier Ateliers zusammen als technische Einheit, als eine Fabrik (im Rahmen eines im Übrigen nichHndustriellen Grossbetriebes) erscheinen Hesse. -Wie es sich verhalten würde bei Ateliers mit einer grösseren Arbeiterzahl und einer ent- sprechenden Arbeitsorganisation, ist nicht zu erörtern. In der bisherigen Unterstellungspraxis wurde die Zu- rüstung der Ware für den Verkauf oder im Anschluss daran als zur Handelstätigkeit -oder bei landwirtschaft- l"nhrik. und Gewerhewe""II. XO 61. 405 lichen Artikeln zum Produktionsvorgang --gehörend von der Unterstellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen, auch in Fällen, wo für diese Zurüstung maschinelle Ein- richtungen erforderlich waren und dabei eine erhebliche Zahl von Arbeitern beschäftigt wurde (Metallschneide- werkstätte, BBl. 1916 II S. 209 f. ; ferner Schlachtanstalten (für das Schlachten, natürlich nicht für die weitere Ver- arbeitung)' BBI. 1917 TI S. 347). In ähnlicher Weise darf auch hier die Zurichtung verkaufter Ware (nach den Bedürfnissen und Wünschen des Käufers), wie sie in den drei Ateliers des Warenhauses an der Bahnhofbrücke vorgenommen wird, als eine nicht unter das Fabrikgesetz fallende Tätigkeit angesehen werden. Demnach erkennt das Bundesgmcht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 29. Dezember 1933 in Bezug auf die Ateliers des Waren- hauses an der Bahnhofbrücke aufgehoben.
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