BGE 60 I 386
BGE 60 I 386Bge08.11.1934Originalquelle öffnen →
;186 Yerwalt,ullg'';' uml Disziplinarroohtspflege. betrifft, nur von zwei zeichnungsberechtigten Verwal- tungsräten unterzeichnet zu werden brauche, so dürfte die Anmeldung im vorliegenden Falle wohl nicht deswegen beanstandet werden, weil die zwei Verwaltungsräte erst gestützt auf die beschlossene Statutenänderung zur Ver- tretung bevollmächtigt wurden. Die Auffassung des Be- schwerdeführers ist aber, wie dargetan wurde, unrichtig. Demnach erkennt daß Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 60. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Dezember 193i i. S. Hemmel & Cie, A. G. gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister. Zulässigkeit der Eintragung einer sog. haI b sei t, i gen Pro· kura. A. -Die Kollektivgesellschaft Memmel & Oie., die in Basel seit mehreren Jahrzehnten eine Stempelfabrik be- trieben hat, wurde im Jahre 1931 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. In dieser führten zunächst die beiden früheren Teilhaber, Fmu Memmel und Hans Haueter, Einzelunterschrift. Nach dem Tode der Frau Memmel im Jahre 1932 blieb Hans Haueter zunächst allein unter- schriftsberechtigt. In seiner Sitzung vom 18. April 1934 ernannte der Verwaltungsrat den Angestellten Hermann Stebler zum Prokuristen mit Kollektivunterschrift zusam- men mit. dem zur Einzelunterschrift berechtigten Hans Haueter. Diese Prokura wurde am 24. September 1934 beim Handelsregister Basel-Stadt angemeldet. Dieses nahm die Anmeldung entgegen; das eidgenössische Amt für das Handelsregister jedoch lehnte am 5. Oktober 1934 die Genehmigung dieser Anmeldung ab unter Bezugnahme auf eine Meinungsäusserung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 30. August 1928 (ihrem wesentlichen Inhalt nach abgedruckt in der ZeitschI' . des RegistersachelI. No 60. beroischen Juristenvereins Eand 65, S. 378 ff.), worin ausgeführt wird : ( Gemäss Art. 460 OR kann die Prokura (( mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unter- schrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist I). Man kann nun aller- dings zur Not die Auffassung vertreten, dass auch die (I halbseitige Kollektiv-Prokura 11 in dieser Gesetzesbestim- mung inbegriffen sei, indem auch hier neben die eine Unterschrift die andere treten muss. Immerhin trifft dies nur für den einen Zeichnungs berechtigten zu, während der andere, der mit jenem zeichnet, auch allein verbind- liche Unterschrift besitzt. Deshalb liegt es näher, unter Kollektivprokura eine Vertretung von gleichberechtigten Personen zu verstehen, die nur bei gegenseitiger Unter- schrift zu zeichnen imstande sind; nur so kann auch rich- tigerweise für beide von einer vorgeschriebenen Mitwirkung die Rede sein, während andernfalls die der Unterschrift des Vollprokuristen beigesetzte Unterschrift wegbleiben kann, ohne dass dies für die Rechtswirkung nach aussen von Belang wäre. » Für diese strengere Auslegung des Gesetzes spricht auch der Absatz 3 des zitierten Art. 460 OR, der für alle andern, als die im Gesetze erwähnten Beschränkungen der Prokura die rechtliche Wirkung gegenüber Dritten ablehnt, und damit die Beschränkung ihrer Erscheinungsformen zum Ausdruck bringt. » Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 11. März 1887 (Bßl. 1887, I, 419 und SIEGMUND, Handbuch für Handelsregisterführer, S. 436/437) lallt dagegen beim Ent- scheid. der vorliegenden Frage nicht in Betracht; denn soweit es sich überhaupt mit den Möglichkeiten des Zu- sammenwirkens mehrerer Zeichnungsberechtigter befasst, schliesst es nur die Abstufung der Zeichnungsberechtigung einer und derselben Person nach verschiedenen Arten von Geschäften in Einzel-und Kollektivunterschrift aus. Nach
388
Verwaltungs. und Disziplinarrechtapflege.
bisheriger Praxis hat in der Tat die Erteilung « halbseitiger
Kollektiv-Prokura» im Handelsregister, abgesehen von
verschwindenden, offenbar versehentlich zugelassenen Aus-
nahmen, nicht Aufnahme gefunden.
» Die deutsche Praxis kann für uns nicht ohne weiteres
wegleitend sein.
Denn abgesehen davon, dass dort erst
in neuerer Zeit (RGE 1917, Bd. XC, S. 21) die Zulässigkeit
der Verbindung von Einzel-und Kollektivvertretung aner-
kannt worden ist, und in der Literatur hiefür verschiedene
Auffassungen
vertreten werden (vgl. Karl WIELAND, Hand-
buch Bd. I, S. 364, und die dort (Anmerkung 42) zitierte
Literatur), ist nicht zu übersehen, dass das schweizerische
Recht eine Bestimmung, wie jene des § .125 Abs. 2 Satz 3
des DHGB, die eine extensive Interpretation des Begriffes
der Kollektivprokura eher zulässt, nicht kennt.
» Bei dieser Rechtslage hätten wir nur dann Veranlas-
sung, die
{( halbseitige Kollektivprokura» auch bei uns
einzuführen, wenn die Bedürfnisse des Geschäftslebens
dies
dringend nahelegen und den bisherigen Zustand als
unbefriedigend erweisen würden. Nun wird aber im Gegen-
teil die
Frage des praktischen Bedürfnisses von den zu-
ständigen Kreisen von Handel und Industrie ganz über-
wiegend verneint. Eine Umfrage bei einer grossen Zahl
von Handelskammern hat zu. diesem Ergebnis geführt.
Sehr ablehnend verhält sich auch die Bankenwelt gegen-
über der angeregten Neuerung, und in ähnlicher Weise hat
sich ferner der Verband konzessionierter schweizerischer
Versicherungsgesellschaften ausgesprochen.
Es liegen der-
art zur vorliegenden Frage die Ansichtsäusserungen gerade
jener Interessenverbände vor, denen auf diesem Gebiete
am meisten Erfahrung zukommt, und für die die Gestal-
tung der verschiedenen. Möglichkeiten der Zeichnungs-
berechtigung in erster Linie von Wichtigkeit sein muss.
Deshalb
ist es angebracht, wenn die Ablehnung der Ein-
tragung einer « halbseitigen Kollektivprokura» in das
Handelsregister aufrechterhalten bleibt. })
Von dieser Praxis erklärt das eidgenössische Amt nur
Registel'fl3chen. No SO. 389
abweichen zu wollen, wenn das Bundesgericht sich der
Stellungnahme des Departementes nicht anschIiesse.
B. -Gegen diese Verfügung hat die Memmel & (,e.
A.-G. rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die
verwaltungsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben
und das eidgenössische Amt für das Handels-
register
sei anzuweisen, die angemeldete Prokura des Her-
mann Stebler zu genehmigen.
Die
Begründung verweist in erster Linie auf den neuesten
Entscheid des Bundesgerichtes vom 27. März 1934 in Sachen
Fridolin
Schwitter A.-G. gegen das eidgenössische Amt für
das Handelsregister (BGE 60 I S. 55), und stellt im An-
schluss an denselben fest, dass die zur Eintragung ange-
meldete Tatsache
a) wahr sei, indem dem Herrn Hermann Stebler wirk·
lich die genannte Kollektivprokura erteilt wurde,
b) zu keinen Täuschungen Anlass geben könne, und
endlich
c) nicht einzusehen sei, wieso die Eintragung einem
öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen sollte.
Sie hebt hervor, in Wirklichkeit handle es sich eben bei
der Zulassung der {( halbseitigen Prokura }) um eine Frage
des m a t e r i e 11 e n R e c h te s, was auch daraus her-
vorgehe, dass in der angeführten Zuschrift des eidgenös-
sischen Justizdepartementes vom 30. August 1928 nicht
etwa auf Grund der VO über das Handelsregister entschie-
den werde, sondern auf Grund des Art. 460 Abs. 3 des OR.
Zu der aufgeworfenen B e d ü r f n i s fra g e und de-
ren Beantwortung durch grosse Interessenverbände be-
merkt die Beschwerdeschrift, dass diese an der Frage der
halbseitigen Prokura wenig interessiert seien, dagegen
haben kleinere Unternehmungenemdurch-
aus schutzwürdiges Interesse daran, auch dann eine Kollek-
tivprokura eintragen zu können, wenn keine zweite Kol
lektivprokura, sondern nur eine Einzelunterschrift besteht:
a) Zunächst einmal sei die Verleihung der Prokura eine
:190 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Auszeichnung für den Angestellten selbst, und darum ein wichtiges Hilfsmittel der Betriebsführung; sodann b) sage die Verleihung der Prokura Dritten, dass die eigene Firma dem betreffenden Angestellten ein höheres Mass von Vertrauen entgegenbringt. Auch wenn er nur Kollektivprokura habe, so sei er eben doch zur Verhandlung mit Dritten besser geeignet, der Dritte lege auf seine Zu- sagen mit Recht grösseren Wert, als auf diejenigen eines gewöhnlichen Angestellten. Gerade in dieser Hinsicht spiele es gar keine Rolle, ob die Unterschrift des Kollektiv- prokuristen nachher ergänzt wird durch die weitere Unter- schrift eines Kollektivprokuristen oder durch die Unter- schrift eines Einzel-Zeichnungsberechtigten. -Die meisten grösseren Betriebe, beispielsweise alle Grossbanken, kennen heute überhaupt nur noch Kollektivunterschrift, und trotz- dem sei es nicht üblich, dass immer zwei Direktoren oder zwei Prokuristen mit dem Vertragsgegner verhandeln, son- dern es sei üblich, dass einer verhandelt. Waa dann dieser eine Vertreter abgemacht hat, gelte als abgemacht, auch wenn zum formellen Abschluss des Geschäftes eine zweite Unterschrift erforderlich ist, und ob nun diese zweite Un- terschrift eine Einzelunterschrift, oder eine Kollektivunter- schrift ist, sei für den Geschäftsverkehr völlig gleichgültig. Für den Dritten sei wichtig, dass er mit einem Ange- hörigen des Geschäftes verhandelt habe, auf dessen Zu- sagen und Abmachungen zufolge seiner Stellung im Ge- schäft gebaut werden dürfe. Auch die Beschwerdeführerin, die durch den Herrn Haueter allein gültig verpflichtet werden könne, habe doch das Bedürfnis nach einem wei- teren Angestellten, der zufolge seiner Stellung im Geschäft mit Dritten massgebend verhandeln könne, so dass also auch praktische Gründe durchaus für die Zulassung der sog. halbseitigen Prokura sprächen. O. -Das eidgenössische Amt für das Handelsregister hat die Abweisung der Beschwerde beantragt, indem es sich im wesentlichen auf die bereits in dem zitierten Schrei- ben des eidgenössischen Justizdepartementes vom 30. Au- Registersachen. NQ 60. 391 gust 1928 enthaltenen Erwägungen stützt. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde hat es ersucht, von der in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten gesetzlich nicht zu rechtfertigenden Auferlegung von Kosten Umgang zu nehmen. Das BundesgeriCht zieht in Erwägung :
311:.! Verwalttmgs. und Disziplinarrechtspflegl".
sei durch Art. 1 der rev. VO II von 1918 bestimmt, welcher
den Grundsatz aufstellt, dass die Eintragungen im Handels-
register
wahr sein müssen, zu keinen Täuschungen Anlass
geben
und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen
dürfen.
Im Bereiche dieser drei Plmkte habe die Register-
behörde die
Rechtsakte, um deren Eintragung sie ange-
gangen wird, sowohl nach
der formellen wie nach der
materiellen Seite zu überprüfen; darüber hinaus sei sie
aber nicht befugt, über die von den Vertragsparteien
begründeten R e c h t s
ver h ä 1 t n iss e irgendwelche
Entscheidungen
zu treffen, sondern dies sei gegebenenfalls
Sache der zivilen Gerichtsbarkeit.
In der Beschwerde.antwort gibt das eidgenössische Amt
lmumwunden zu, dass in casu keiner dieser drei der Kog-
nition
der Verwaltungsbehörde vorbehaltenen Punkte zu-
treffe; « denn », so sagt es selber, « die Eintragung des zur
Kollektivzeichnung befugten Prokuristen Hermann Steb-
ler, mit der Ermächtigung, gemeinsam mit dem einzel-
unterschriftsberechtigten einzigen
Verwaltungsrat Hans
Haueter-Seeger zu zeichnen, widerspricht weder der
Wahrheit, noch gibt sie zU Täuschungen Anlass, noch
widerspricht sie einem öffentlichen
Interesse». Aber das
eidgenössische Amt scheint, nach der Antwortschrift zu
schliessen, von der Notwendigkeit der im BGE 60 I S. 57
hervorgehobenen Gewaltentrennung zwischen der Verwal-
tungs-und der Zivilrechtspflegeimmer noch nicht restlos
überzeugt
zu sein, und doch' liegt dieselbe bei einigem
Besinnen
klar zutage, wie die folgenden wenigen Erwä-
gungen zeigen :
3. -
Es ist nicht streitig, dass es sich um das Dilemma
handelt, ob nach dem schweizerischen Recht eine sog.
« halbseitige Kollektivprokura», wie sie hier vorliegt,
zulässig sei
oder nicht.
Das eidgenössische Amt beurteilt die Frage im wesent-
lichen de lege ferenda,
während der allgemeinen Regel
nach,
und insbesondere nach der in Art. 1 ZGB enthaltenen
Registersachen. N° 00.
393
Vorschrift vor allen Dingen auf die lex lata abzustellen ist,
und dagegen die Regel, die der Richter « als Gesetzgeber "
aufstellen würde, erst in letzter Linie an die Reihe kommt,
d. h. erst dann, wenn es im Gesetz an einer einschlägigen
Bestimmung fehlt.
Einschlägige gesetzliche Bestimmungen haben wir. nun
aber, und zwar in OR Art. 458 Abs. I und 460 Abs. 2,
welche über die Prokura verordnen :
Art. 458 Ab s. 1 : Wer vom Inhaber eines Handels-,
Fabrikations-
oder eines andern nach kaufmännischer Art
geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend
ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben. und
« per procura }) die Firma zu zeichnen,sei Prokurist, und
Art. 4 60 A b s. 2: « Sie (d. h. die Prokura) kann
mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt
werden (Kollektivprokura), mit der Wirkung, dass die
Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mit-
wirkung
der übrigen nicht verbindlich ist ».
Was nun zunächst den Rechtsbestand der okura an-
belangt, so ist hier klar und deutlich ausgesprochen dass
er nicht auf behördlicher Verleihung, sondern auf pnvater
Autonomie beruht: Es ist der Geschäftsinhaber,welcher
sie ins Leben ruft, und zwar durch Vollmachterteilung an
die von ihm zum Prokuristen bestimmte Person, also
durch einen, in seiner Befugnis stehenden privatrechtlichen
einseitigen
Rechtsakt. Eine bestimmte Form ist für die
Vornahme dieses
Rechtsaktes nicht vorgeschri,eben ; denn
diese Vollmachterteilung geschieht durch einfache Willens-
erklärung s~inerseits «( Ausdrückliche oder stillschwei-
gende» Ermächtigung) Art. 458 Abs. 1.
Die Ansicht, als ob etwa die Prokura erst .durch deren
Eintragung im Handelsregister entstünde und rechts-
kräftig würde,
ist zum vorneherein durch Art. 458 Abs .. 2
widerlegt; und es ist zum Überfluss auch allgemem
anerkannt, dass dieser Eintragung bei dem Rechtsgebilde
der Prokura (im Gegensatz z. B. zu gewissen Gesellschafts-
394 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. formen) nicht konstitutive Wirkung zukommt. Die Pflicht zur Anmeldung zur Eintragung (Art. 458 Abs. 2) ist ledig- lich Ordnungsvorschrift. 4. -Hängt also die Rechtsbeständigkeit einer erteilten Prokura nicht von der Eintragung ins Handelsregister ab, und genüg:t dazu eine formlos erteilte Ermächtigung des Geschäftsherrn, so folgt hieraus, dass auch die J{ und - ge b u n g dieser Ermächtigung nach aussen nicht auf die Publikation des Handelsregistereintrages beschränkt ist, sondern in beliebiger Weise durch anderweitige Kom- munikation erfolgen kann, z. B. durch Zirkulare an Ge- schäftsfreunde, Annonce in der Zeitung usw. In Anbetracht dessen ist durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, dass vor geschehener Eintragung ins Handelsregister von der einmal erteilten Prokura Gebrauch. gemacht worden ist und noch weiterhin Gebrauch gemacht wird, -dass sie also bereits im Verkehr wirksam geworden ist. Diesen Fall sieht das OR in Art. 460 Abs. 2 ausdrücklich vor und knüpft daran,die Haftbarkeit des Ges(Jhäftsherrn. Je nach den Umständen kann hierüber Streit entstehen mit dem Dritten, der « durch die Handlungen des Prokuristen» berührt worden ist, und dieser Streit wird dann zweifellos ein zivilrechtlicher sein und demnach der zivilen Gerichts- barkeit unterliegen. Der Zivilrichter aber wird die Zuläs- sigkeit der angewandten Form -der Prokura auf deren g e set z I ich e G I' und lag e n hin untersuchen, und dabei nicht in erster Linie Betrachtungen darüber anzu- stellen haben, ob diese Form « wünschbar» sei oder nicht, ob sie « überflüssig » sei oder nicht, sondern prüfen, ob das Gesetz sie g e s tat t e oder ob sie etwa mit diesem in Widerspruch stehe. Bei dieser Prüfung wird der Zivil- richter genau feststellen, was wirklich vom Gesetz verboten sei, und was nicht,und nicht Etwas schon um deswillen als unzulässig und verboten erklären, weil es vielleicht besser verboten sein sollte. Bei dieser in der Zivilrechts- pflege üblichen (und wie gesagt vom ZGB in Art. 1 noch ausdrücklich vorgeschriebenen) Methode der Rechtsfin- Registersachen. No 60. 395 dung kann aber ein begründeter Zweifel daran nicht bestehen, dass der Zivilrichter die angefochtene sog. « halbseitige Kollektivprokura» als nach OR Art. 460 Abs. 2 nicht ausgeschlossen, sondern gesetzlich zulässig wird anerkennen müssen. Statt aller weitläufigen Erör- terungen hierüber dürfte es genügen, auf die Ausführungen von K. WIELAND, Das Handelsrecht, I Seite 364, spez. Anm. 42 und die dort verzeichnete deutsche Literatur und Praxis (RG. 90, 21) zu verweisen. Die Behauptung des eidgenössischen Justizdepartemen- tes in seinem Schreiben vom 30. August 1928, « es liege näher », unter Kollektivprokura eine Vertretung von « gleichberechtigten Personen» zu verstehen, die nur bei gegenseitiger Unterschrift verbindlich zu zeichnen imstande sind enthält eine durcha.us willkürliche Beschränkung des Begriffes der Kollektivprokura, für welche der Gesetzes- text, Art. 460 Abs. 2 gar keinen Anhaltspunkt bietet; sie wird in dem genannten Schreiben denn auch nur mit der Erwägung begründet, nur so könne « auf richtige Weise für heide von einer vorgeschriebenen Mitwirkung die Rede sein während andernfalls die der Unterschrift des Voll- prokuristen beigesetzte Unterschrift wegbleiben könne, ohne dass dies für die Rechtswirkung nach aussen von Belang wäre)). Diese Begründung, welche auf die Vernei- nung eines praktischen Bedürfnisses hinausläuft, dürfte kaum als durchschlagend gelten, wenn man mit der Be- schwerdeschrift das Bestehen eines praktischen Bedürf- nisses, speziell in casu, nicht schlechtweg verneint; sie ist aber insofern falsch, als sie die sog. pas s i v e Ver- tr e t n n g s mac h t vollständig ignoriert (v. TUBE, OR I. Bd. S. 304 Anm. 117; STAlTB, HGB zu § 48 Anm. 9 ; BRAND, HGB zu § 48 Anm. 6 d). 5. - '" enn nun in einem solchen Streit, den der Ge- schäftsinhaber mit einem Dritten möglicherweise zu führen hat. der Zivilrichter die Zulässigkeit der sog. halbseitigen Kollektivprokura bejaht, so wird dann die Registerbehörde auch in einem Fall, wo der Geschäftsinhaber nicht etwa
:196 Verwaltungs-tmd Disziplinarrechtspflege. schon von sich aus die Prokura zur Eintragung angemeldet hat. diesen von sich aus hiezu anzuhalten haben, und nötigenfalls die Eintragung von Amt e s w eg e 11 yorzunehmen, ungeachtet aller der Bedenken, welche sie gegen die Zulässigkeit heute vorbringt und möglichweise auch noch weiterhin hegen mag. (Vergl. über die Gebun- denheit der Registerbehörde an Entscheide des Prozess- richters : K, WIELAND, HR I S. 225, Anm. 33.) Die Beschwerde ist aus diesem Grunde gutzuheissen. 6. - Was die K 0 s t e n fra g e anbetrifft, so kann sie im vorliegenden Fall nicht wohl anders geregelt werden, als wie in der Entscheidung vom 27.. März dieses Jahres in Sachen Frjdolin Schwitter gegen das eidgenössische Amt für das Handelsregister, BGE 60 I S. 59 Erw. 3. Die beschwerdebeklagte Behörde übersieht, dass unter den Bestimmungen des OG füi-die staatsrechtliche Beschwerde, welche nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Verwal- tungsrechtBpflege auf das verwaltungsgerichtliche Verfah- ren anzuwenden sind, ausdrücklich auch Art. 221 des OG genannt iSt. Die Anwendung dieser Bestimmung des OG ist daher im verwaltungsrechtlichen Verfahren keineswegs gesetzlich nicht zu rechtfertigen, sondern gesetzlich vor- geschrieben, und sie hat auch im vorliegenden Falle in gleicher Weise zu erfolgen, wie in der zitierten Entschei- dung vom 27. März 1934. . . Demnach erkennt das Bundesgericht : L - Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ver- fügung des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister vom 5. Oktober 1934 aufgehoben. 2. - Von der Auferlegung von Kosten wird Umgang genommen. -Das eidgenössische Amt für das Handels- register hat die Beschwerdeführerin mit 100 Fr. ausser- rechtlich zu entschädigen. Fabrik. und Gewerbewesen. N° 60. III. FABRIK-UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS 61. Urteil vom 8. November 1934 i. S. Magazine zum Globas Ä.-G. 397 gegen Bundesamt. für Industrie, Gewerbe und Arbeit.. Fa b ri kge set z.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.