BGE 60 I 374
BGE 60 I 374Bge08.08.1934Originalquelle öffnen →
374 Verwaltungs-und DiBziplinarroohtspf1ege. des lors s'en prevaloir pour exiger le remboursement de la taxe militaire payee pour cette anmle. Par ces motifs, le Tribunal fideral rejette le recours. 58. Urteil vom 20, Dezember 1934 i. S. Leuthold gegen eidg. StsuerverwalttlDg.
376 Vt>rwaltungs. und Disziplinarrechtspflegt>. druckten Titel (z. B. bezüglich des Schuldgrundes) nicht in allen Fällen übereinstimmen, dass die Geldaufnahme gegen solche Titel nicht regelmässig und fortlaufend betrieben werde, sei unerheblich; ebenso die Tatsache, dass die Schuldscheingläubiger meist Verwandte der Schuldner seien und dies in den Titeln vermerkt werde. Auch Wert,papiereigenschaft der Titel sei nicht Voraus- setzung für die Abgabepflicht. O. -Mit rechtzeitIg eingereichter Beschwerde beantragt die Firma Mina Leuthold in Wädenswil Aufhebung des Entscheides der eidgenössischen Steuerverwaltung. Aus der Begründung ist zu erwähnen: Bei den ungedruckten Obligos handle es sich um Einzel darlehen, wofür das Datum der Errichtung angeführt wird, sowie der Umstand, dass die Gelder der Schuldnerin meist von verwandter Seite angetragen wurden, ohne dass bei ihr ein GeJd- bedürfnis bestanden hätte. Es handle sich nicht um kollektive Mittelbeschaffung unter uniformen oder ein- heitlichen Bedingungen. Es verletze das Rechtsempfin- den, wenn die Praxis entgegen den Erläuterungen der Botschaften zum Gesetz die Besteuerung auf Urkunden ausdehne, die nicht Wertpapiere im Sinne des Zivilrechtes seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : l. -Da es sich um die Steuerbarkeit von Urkunden handelt, die, ungeachtet i.luir Formulierung, im Gefchäfts- betriebe der Einzelfirma Mina Leuthold und ihrer Rechts- vorgänger ausgegeben worden sind, darf die Firma als solche a1 s zur Beschwerdeführung legitimiert angesehen werden (Art. 9, Abs. I VDG). Die Beschwerde, die gestützt auf die Vollmacht eines Geschäftsführers der Firma eingereicht ",-urde, ist demnach zur Beurteilung entgegen- zunehmen, obgleich der Einspracheentscheid auf die Firmainhaberin, Frau Mina Leuthold persönlich lautet. übrigens war das Ermittlungsverfahren der Firma gegen- iiber geführt worden; an sie wurde der erste Verwaltungs- Bundesrechtliehe Ahgaben. N0 1)8 311 entscheid gerichtet und sie hatte die Einsprache gegen diesen Entscheid erhoben. 2. -Das Bundefgeeetz über die Stempelabgaben erklärt als abgabepflichtige Wertpapiere « auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen lautende Obligationen J>. u. a. Anleihens-und Kassenobligationen (Art. 10, fit. a). Als Obligationen gelten nach der Praxis schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke kollektiver Beschaffung von Leihkapital oder zur Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen (aber nicht notwendig einheitlichen) Bedingungen ausgegeben werden und den Gläubigern zur Nachweisung, Geltendmachung oder "Über- tragung der Forderung dienen (AMsTuTzjWySS, Komm. S. 31, Anm. 2 zu Art. 10). Der kollektiven Beschaffung von Leihkapital gleichzustellen ist die Gewährung kollek- tiver Anlagegelegenheit. Denn darauf, ob der Geldnehmer Mittel sucht, weil er ihrer bedarf, oder ob er sie entgegen- nimmt, weil sie ihm angeboten werden, kommt es nicht an. Nicht erforderlich ist, dass den Schuldurkunden zivilrechtlich Wertpapiereigenschaft zukommt. . Das ergibt sich, wie im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt worden ist, aus dem Gesetze selbst, womit die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin ohne weiteres als irrtümlich dahinfallen. Anleihensobligationen lauten auf Teilbeträge einer be- stimmten Anleihe und weisen deshalb einheitliche Bedin- gungen auf. Kassenobligationen werden einzeln ausge- geben, die Bedingungen werden serienweise oder von Fall zuFall festgestellt, weshalb den Kassenobligationen die Einheitlichkeit in der Regel fehlt, die die Anleihens- obligationen charakt,erisiert.. Eine Gleichartigkeit der Urkunden muss in diesen Fällen genügen. Die Kenn- zeichnung derart einzeln abgegebener Titel als Kassen- obligationen, nämlich als Instrumente kollektiver l\Iittel- beschaffung oder Anlagegewährung, wodurch sie sich .. om nicht abgabepflichtigen Einzelschuldschein unterscheiden,
378 Verwaltungs. und Disziplinarrechtapflege.
muss aus den Umständen geschlossen werden, unter
denen sie zur Ausgabe gelangen. Mit Kassenobligationen
hat man es jedenfaU~ zu tun, wenn eine Unternehmung
Schuldurkundell allgemein oder einem bestimmten Per-
80nenkreis anbietet; ferner dann, wenn sie sie zwar
nicht besonders anbietet, aber doch auf \Vunsch abzu-
geben pflegt, die in
Frage kommenden Personen also
wissen, dass sie der Unternehmung Mittel gegen Schuld-
urkunden zur Verfügung stellen, in der Unternehmung
anlegen können. Solche gewohnheitsmässig abgegebene
Schuld urkunden sind auch dann keine Einzelschuldseheine
,
wenn die Bedingungen nach den Umständen jedes Falles
festgestellt
und die Titel danach formuliert werden.
Dass dabei der Schuldgrund in der Urkunde zum Ausdruck
gebracht wird, steht deren Charakterisierung als (Anlei-
hens-
oder Kassen-) Obligation nicht entgegen (BGE 57
IS.402 f.). Immerhin kann unter Umständen der Schuld-
grund ein Indiz sein für die wirtschaftliche Zusammen-
gehörigkeit oder Verschiedenheit
von Schuldurkunden,
auf die es bei der Unterscheidung von Obligationen und
Einzelschuldscheinen ankommt.
Die KaBsenobligationen unterliegen sodann der eid-
genössischen
Stempelabgabe anf C.oupons (Art. 3, Ht. a
CG).
3. -Die eidgenössische Steuerverwaltung hat (abgesehen
von zwei noch zu erwähne!lden Ausnahmen) mit Recht
angenommen, dass die fraglichen Urkunden fI hgabe-
pflichtige
Kaseenobligationen sind. Es handelt t'idl um
Sehuldscheine, die von der Beschwerdeführerin, wenn
auch nicht fortlaufend, so doeh jedenfalls gewohnheits-
mässig:
wenn ich eine Gelegenheit dazu bietet, abge-
geben
und wieder eingelöst 'werden, wie sich aus der
Zahl der Urkunden und den sich stets ändernden Bilanz-
ziffern ergibt..
Dass der PerSOllenkreis, der dabei beteiligt
wird,
ein beschränkter ist und hauptsächlich Angehörige
der weiteren Familie und Bekannte der Schuldnerin
umfasst.
ist unerheblich, ebenso die Abwandlungen del'
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Darlehensbedingungen von 1!'all zu Fa.!!. Die in Frage
stehenden Titel sind denn auch gleichartig entweder als
Darlehensschuldscheine
oder als Schuldurkunden ohne
Bezeichnung des Schuldgrundes formuliert und erweisen
sich als
Instrumente kollektiver lVlittelheschaffung, resp.
An1agegewährung. Die
Annahme der Beschwerdeführerin
dass es sich
um Einzelschuldscheine handle, beruht auf
einer Verkennung des 'Wesens der Kassenobligation als
enes rechtlich, im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner,
eInzeln, von Fall zu Fall ausgegebenen Titels, der wirt-
schaftlich einer Gruppe gleichartiger Titel zugehört, was
hier zutrifft.
4. -
Auszunehmen sind die beiden unter lit. A. bund c
hievor erwähnten Schuldtitel, die auf besondern Gründen
beruhen, der eine auf Erbteilung, der andere auf dem
Verkaufe eines Warenlagers. Sie nehmen auf diese Ent-
stehungsgründe Bezug, was auf besondere Verhältnisse
hinweist
und die Gleichstellung mit den unter Ziffer 3
erwähnten Schuldtiteln ausschliesst. Allerdings sind die
beiden
Titel im übrigen den als Kassenobligationen
charakterisierten Schuldverschreibungen ähnlich, sie sind
wie diese als « Obligos» bezeichnet und werden in der
Bilanz der Beschwerdeführerin mit ihnen unter dem
Bilanzposten « Darlehen ll, früher « Obligos », zusammen-
gefasst. Es erschemt aber doch als richtig, sie als Einzel-
schuldscheine
anzusehen und von der Stempelabgabe
auszunehmen. Infolgedessen braucht nicht erörtert zu
werden, ob diese Titel nach Inkrafttreten des Stempel-
gesetzes ( erneuert» worden sind (Art. 15 StG).
Der Titel unter A. b (im Betrage von ursprüngHch
42,500 Fr., später 40,000 Fr. zu Gunsten von ...... )
ist auf den 1. März 1929 zurückgezogen worden. Er ist
belastet mit der Emissionsabgabe und mit der Coupon-
abgabe auf den ZinBen des Jahres 1928. Diese beiden
Abgaben fallen dahin. Der Ersatztitel (A a) ist eine
Kassenobligation
und unterliegt der Emissions-und, für
die Zinsen, der Couponabgabe.
380 Verwaltungs, und Disziplinarrechtspflege. Der Titel unter A, c (im Betrage von ursprünglich 24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr, zu Gunsten von " ...... ) ist noch im Umlauf. Es entfallen die für ihn geforderte Emissionsabgabe und die Couponabgaben für die Zinsen der Jahre 1928 bis 1932. Demnach erkennt das Bundesger'icht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Darlehen von ursprünglich 24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr. (Titel vom 28. Februar 1914 zu Gumten von .•.... ) nicht, das Darlehen von ursprünglich 42,500 Fr., jetzt 40,000 Fr. (Titel vom 23. Mai 1918 und 1. März 1929 zu Gunsten von ..... ) vom 1. März 1929 an unter die eidgenössischen Stempelabgaben auf Obligationen und Coupons faUt. Im übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 59. OrteU der I. ZivUabteUung vom 13. November 1934 i. S. Fournier-und Sägewerk A.-G. LengwU gegen J'ustizdepartement des Eantons 'l'hurgau. Ha n deI sr e gis te r, Anmeldung von S tat u t e n ä n - der u n gen ein e r Akt i eng e seil s c h a f t. Art. 626 Abs. 2 und 3, Art. 622 Abs. 2 und Art. 651 OR. I. Die Anmeldung ist ohne Rücksicht auf abweichende statu- tarische Vorschriften über die Unterschriftsherechtigung von s ä m t I ich e n Mitgliedern des Verwaltungs rates zu unter- zeichnen. Erw. l. 2. Vorgehen, wenn ein Mitglied die Unterschrift verweigert. Erw.2. 3. Neu wa h 1 e n auf Grund abgeänderter Statuten. Erw. 3. A. -Die Spengler A.-G., Lengwil, änderte an der Gene- ralversammlung vom 13. April 1934 Firma und Statuten .. • I Regi!!temachen. No 59. 381 Sie legte sich den Namen « Fournier-und Sägewerk A.-G. in Lengwil» bei. Die Anmeldung der Statutenrevision behufs Eintragung ins, Handelsregister wurde von zwei für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Personen un- terzeichnet. Der Handelsregisterführer verweigerte die Eintragung und verlangte die Unterzeichnung der Anmel- dung durch sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates. Da ein Mitglied sich weigerte, seine Unterschrift beizu- setzen, wurde es an einer ausserordentlichen Generalver- sammlung vom 2. Juni 1934 abberufen. Daraufhin wurde die Anmeldung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 13. April 1934 wiederholt und von den vier verblei- benden Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet. Das Handelsregisteramt trug die Beschlüsse nunmehr ein und publizierte sie. B. -Die Generalversammlung vom 16. Juli 1934 be- schloss eine weitere Statutenänderung, indem sie § 21 fol- genden Wortlaut gab: « Der V erwaltungsrat bestimmt die Mitglieder, die die Gesellschaft nach aussen vertreten und für sie zeichnen ». Sie glaubte damit dem Übelstande beizukommen, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates es in der 'Hand hätte, die Beschlüsse der Generalversammlung zu sabotieren. Als nun aber die Anmeldung dieser Statutenänderung . nur von zwei zeichnungsberechtigten Mitgliedern unter- zeichnet war, überwies das Handelsregisterbureau die An- meldung der Aufsichtsbehörde, welche am 9. August 1934 die Abweisung verfügt hat. Auf einen gegen diese Verfügung an den Regierungsrat des Kantons Thurgau gerichteten Rekurs ist nicht einge- treten worden, da das Justizdepartement einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister sei. O. -Gegen den Entscheid des Justizdepartementes des Kantons Thurgau vom 8. August 1934 führte die Fournier- und Sägewerk A. -G. in Lengwil beim Bundesgericht Be- schwerde mit dem Begehren, es sei das Handelsregisteramt des Kantons Thurgau anzuweisen, die Anmeldung vom AB 60 I -1934 25
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